checkAd

    Steuerliche Absetzung eines Arbeitszimmers - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 06.08.02 13:51:51 von
    neuester Beitrag 12.08.02 23:11:26 von
    Beiträge: 40
    ID: 616.443
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 802
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 06.08.02 13:51:51
      Beitrag Nr. 1 ()
      Frage bzw. Problem:

      Das zu 100 % anerkannte Arbeitszimmer wird wurde bisher auf Mietbasis anteilig bei der Steuer berechnet und anerkannt.

      Anfang des Jahres haben wir nun das komplette Haus gekauft (finaziert), so daß ich nun nicht im Klaren bin wie die Absetzung erfolgen kann.

      Als besonderes Problem stellt sich für mich die Frage zur Eigenheimzulage, da wir diese natürlich auch ganz normal bekommen.
      Ich meine aber, daß die Eigenheimzulage nur unter der Voraussetzung ausbezahlt wird, daß das Haus ausschließlich privat genutzt wird.

      Da die Einnahmen aus dem kleinen Gewerbe (Schneiderei) jedoch nur gering sind, hoffe ich doch, daß es bei der Eigenheimzulage betimmte Ausnahmen geben wird.

      Wer wagt es, mir einen Rat zu erteilen ??
      Avatar
      schrieb am 06.08.02 14:06:48
      Beitrag Nr. 2 ()
      Frag Nataly. Sie weiß alles.
      NATALY BITTE MELDEN!
      Avatar
      schrieb am 06.08.02 15:13:25
      Beitrag Nr. 3 ()
      Der Anteil für das Arbeitszimmer wird aus der Berechnung der Eigenheimzulage herausgerechnet (also z.B. Arbeitszimmer = 20 qm, gesamte Wohnfläche = 200qm => Anteil Arbeitszimmer = 10%), um diesen Betrag werden die Anschaffungskosten für das privat genutzte Haus gekürzt, aus diesem Betrag wird dann die Eigenheimzulage ausgerechnet.
      Was das Arbeitszimmer angeht kannst Du die hierauf entfallenden anteiligen (also im obigen Beispiel 10%) Kosten wie Schuldzinsen, Aufwendungen für Wasser, Heizung, Licht sowie alle auf das Arbeitszimmer entfallenden Aufwendungen (wenn das mal gestrichen wird z.B.) und zusätzlich noch eine anteilige Abschreibung geltend machen (also im obigen Beispiel soll der Kaufpreis 200.000 Euro betragen, dann wird die Eigenheimzulage auf der Basis von 180.000 Euro ausgerechnet (200.000-10%); die Abschreibung für das Arbeitszimmer würde dann 2% von 20.000 = 400 Euro betragen).
      Avatar
      schrieb am 06.08.02 17:49:28
      Beitrag Nr. 4 ()
      Also vielen Dank für die ausführliche Erklärung.

      Ich denke, dann laß ich mal die kleine Abschreibung weg und behalte lieber die Eigenheimzulage in völler Höhe.
      Avatar
      schrieb am 06.08.02 19:21:38
      Beitrag Nr. 5 ()
      Die Förderung richtet sich nach dem Eigenheimzulagengesetz. Es trifft zu, dass Arbeitszimmer aus der Bemessungsgrundlage herausgenommen werden, weil sie "nicht zu eigenen Wohnzwecken genutzt" werden (§ 8 EigZulG):

      EigZulG § 8 Bemessungsgrundlage


      Bemessungsgrundlage für den Fördergrundbetrag nach § 9 Abs. 2 sind die
      Herstellungskosten oder Anschaffungskosten der Wohnung zuzüglich der
      Anschaffungskosten für den dazugehörenden Grund und Boden. Bei Ausbauten
      oder Erweiterungen nach § 2 Abs. 2 sind Bemessungsgrundlage die
      Herstellungskosten. Werden Teile der Wohnung nicht zu eigenen Wohnzwecken
      genutzt, ist die Bemessungsgrundlage um den hierauf entfallenden Teil zu
      kürzen.

      Trading Spotlight

      Anzeige
      Nurexone Biologic
      0,4220EUR +2,93 %
      Die bessere Technologie im Pennystock-Kleid?!mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 06.08.02 19:32:21
      Beitrag Nr. 6 ()
      Diese Kürzung wikt sich hier jedoch nicht nachteilig aus, weil bei Anschaffung von Wohnungen nach Ablauf von zwei Jahren nach Fertigstellung die Höhe der Zulage 2,5 % der Anschaffungskosten, höchstens jedoch 1.278,-- Euro beträgt (§ 9 EigZulG):


      EigZulG § 9 Höhe der Eigenheimzulage


      (1) Die Eigenheimzulage umfaßt den Fördergrundbetrag nach den Absätzen 2 bis
      4 und die Kinderzulage nach Absatz 5.

      (2) Der Fördergrundbetrag beträgt jährlich 5 vom Hundert der
      Bemessungsgrundlage, höchstens 2.556 Euro. Bei Anschaffung der Wohnung nach
      Ablauf des zweiten auf das Jahr der Fertigstellung folgenden Jahres sowie
      bei Ausbauten und Erweiterungen nach § 2 Abs. 2 beträgt der
      Fördergrundbetrag jährlich 2,5 vom Hundert der Bemessungsgrundlage,
      höchstens 1.278 Euro. Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer
      Wohnung, kann der Anspruchsberechtigte den Fördergrundbetrag entsprechend
      seinem Miteigentumsanteil in Anspruch nehmen. Der Fördergrundbetrag für die
      Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung mindert sich jeweils um den
      Betrag, den der Anspruchsberechtigte im jeweiligen Kalenderjahr des
      Förderzeitraums für die Anschaffung von Genossenschaftsanteilen nach § 17 in
      Anspruch genommen hat.

      (3) Der Fördergrundbetrag nach Absatz 2 erhöht sich jährlich um 2 vom
      Hundert der Bemessungsgrundlage nach Satz 3, höchstens um 256 Euro. Dies
      gilt nicht bei Ausbauten und Erweiterungen nach § 2 Abs. 2.
      Bemessungsgrundlage sind

      1. die Aufwendungen für den Einbau einer verbrennungsmotorisch oder thermisch

      angetriebenen Wärmepumpenanlage mit einer Leistungszahl von mindestens
      1,3, einer Elektro-Wärmepumpenanlage mit einer Leistungszahl von
      mindestens 4,0, einer elektrischen Sole-Wasser-Wärmepumpenanlage mit einer
      Leistungszahl von mindestens 3,8, einer Solaranlage oder einer Anlage zur
      Wärmerückgewinnung einschließlich der Anbindung an das Heizsystem, wenn
      der Anspruchsberechtigte
      a) eine Wohnung, für deren Errichtung die Wärmeschutzverordnung vom 16.
      August 1994 (BGBl. I S. 2121) gilt, hergestellt oder bis zum Ende des
      Jahres der Fertigstellung angeschafft, oder
      b) eine Wohnung nach Ablauf des Jahres der Fertigstellung angeschafft
      und die Maßnahme vor Beginn der Nutzung der Wohnung zu eigenen Wohnzwecken
      und vor dem 1. Januar 2003 abgeschlossen hat, oder
      2. die Anschaffungskosten einer Wohnung, für deren Errichtung die
      Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) gilt, und die
      der Anspruchsberechtigte bis zum Ende des zweiten auf das Jahr der
      Fertigstellung folgenden Jahres und vor dem 1. Januar 2003 angeschafft
      hat, soweit sie auf die in Nummer 1 genannten Maßnahmen entfallen.
      (4) Der Fördergrundbetrag nach Absatz 2 erhöht sich um jährlich 205 Euro, wenn
      1. die Wohnung in einem Gebäude belegen ist, für dessen Errichtung die
      Wärmeschutzverordnung vom 16. August 1994 (BGBl. I S. 2121) gilt und
      dessen Jahres-Heizwärmebedarf den danach geforderten Wert um mindestens 25
      vom Hundert unterschreitet, und
      2. der Anspruchsberechtigte die Wohnung vor dem 1. Januar 2003 fertig
      gestellt oder vor diesem Zeitpunkt bis zum Ende des Jahres der
      Fertigstellung angeschafft hat.

      Dies gilt nicht bei Ausbauten und Erweiterungen nach § 2 Abs. 2. Der
      Anspruchsberechtigte kann den Betrag nach Satz 1 nur in Anspruch nehmen,
      wenn er durch einen Wärmebedarfsausweis im Sinne des § 12 der
      Wärmeschutzverordnung nachweist, daß die Voraussetzungen des Satzes 1 Nr. 1
      vorliegen.

      (5) Die Kinderzulage beträgt jährlich für jedes Kind, für das der
      Anspruchsberechtigte oder sein Ehegatte im jeweiligen Kalenderjahr des
      Förderzeitraums einen Freibetrag für Kinder nach § 32 Abs. 6 des
      Einkommensteuergesetzes oder Kindergeld erhält, 767 Euro. Voraussetzung ist,
      daß das Kind im Förderzeitraum zum inländischen Haushalt des
      Anspruchsberechtigten gehört oder gehört hat. Sind mehrere
      Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, und haben sie zugleich für
      ein Kind Anspruch auf die Kinderzulage, ist bei jedem die Kinderzulage zur
      Hälfte anzusetzen. Der Anspruchsberechtigte kann die Kinderzulage im
      Kalenderjahr nur für eine Wohnung in Anspruch nehmen. Der Kinderzulage steht
      die Steuerermäßigung nach § 34f des Einkommensteuergesetzes gleich. Absatz 2
      Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.

      (6) Die Summe der Fördergrundbeträge nach Absatz 2 und der Kinderzulagen
      nach Absatz 5 darf die Bemessungsgrundlage nach § 8 nicht überschreiten.
      Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer der Wohnung, darf die Summe der
      Beträge nach Satz 1 die auf den Anspruchsberechtigten entfallende
      Bemessungsgrundlage nicht überschreiten. Bei Ausbauten und Erweiterungen
      nach § 2 Abs. 2 darf die Summe der Beträge nach Satz 1 50 vom Hundert der
      Bemessungsgrundlage, in den Fällen des Satzes 2 50 vom Hundert der auf den
      Anspruchsberechtigten entfallenden Bemessungsgrundlage nicht überschreiten.
      Fußnote


      Für die Höchstförderung reichen demnach Anschaffungskosten von 51.120 EUR. Alles, was über 51.120 EUR liegt, wirkt sich auf die Höhe der Förderung nicht aus. Somit wäre hier zu empfehlen, das Arbeitszimmer geltend zu machen, falls die Anschaffungskosten deutlich über 51.120 EUR liegen. Davon gehe ich mal aus.
      Avatar
      schrieb am 06.08.02 19:38:29
      Beitrag Nr. 7 ()
      Die 400 EUR in Posting #3 sind übrigens nur die Abschreibung. Es können jedoch noch weitere Kosten geltend gemacht werden, nämlich (ich lege das Beispiel zugrunde)jeweils 10 % der diversen Kosten wie: Schuldzinsen, Wasser, Heizung, Beleuchtung, Instandhaltung. Dazu kommen natürlich noch die Einrichtungsgegenstände des Arbeitszimmers.
      Avatar
      schrieb am 06.08.02 19:47:56
      Beitrag Nr. 8 ()
      Hier noch eine LBS-Info:
      http://www.lbs.de/PL3D/pl3d.htm?detail_snr=128



      F Ö R D E R U N G



      Eigenheimzulage für Bauherren und Käufer

      Der Staat möchte, dass sich möglichst viele ein eigenes Zuhause leisten können. Dieses Ziel unterstützt er mit der so genannten Eigenheimzulage.



      Was ist die Eigenheimzulage?

      Die Eigenheimzulage ist ein finanzieller Zuschuss für Eigentümer, Käufer oder Bauherren einer selbst genutzten Immobilie. Die Eigenheimzulage gliedert sich in drei Fördermöglichkeiten:



      1. Grundförderung

      Für den Erwerb von Neu- oder Altbauten, den Ausbau oder die Erweiterung einer Immobilie erhalten Sie eine Grundförderung.

      Die Grundförderung ist ein Zuschuss in Höhe von 2,5 Prozent (bei Altbau, Ausbau, Erweiterung) bzw. 5 Prozent (bei Neubau) der Herstellungs- bzw. Anschaffungskosten, max. jedoch 1.278 Euro pro Jahr (bei Altbau, Ausbau, Erweiterung) bzw. 2.556 Euro pro Jahr (bei Neubau).

      Der Zuschuss wird 8 Jahre lang ab Fertigstellung bzw. Anschaffung und ab Beginn der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken jedes Jahr am 15. März direkt ausgezahlt.


      2. Kinderzulage

      Die Kinderzulage ist ein Zuschuss von 767 Euro pro Jahr für jedes zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehörende Kind, für das Anspruch auf einen Freibetrag für Kinder oder Kindergeld besteht.

      Der Zuschuss wird 8 Jahre ab Fertigstellung des Objektes bzw. der Anschaffung und ab Beginn der Nutzung zu eigenen Wohnzwecken direkt ausgezahlt.

      Voraussetzung für den Erhalt der Kinderzulage ist der Erhalt der Grundförderung.


      3. Ökozulage

      Bitte erkundigen Sie sich hierzu bei Ihrem Berater.




      Wer kann die Eigenheimzulage erhalten?

      Der Anspruch auf die Eigenheimzulage ist gesetzlich geregelt. Danach hat jeder unbeschränkt steuerpflichtige Bauherr oder Käufer Anspruch auf die Zulage, wenn er noch keine Förderung nach dem Eigenheimzulagegesetz oder den §§ 7b bzw. 10e EStG erhalten hat.

      Es gilt eine so genannte Objektbeschränkung: Einem Alleinstehenden steht die Zulage für ein Objekt zu; einem Ehepaar für zwei Objekte, falls diese in keinem räumlichen Zusammenhang stehen.

      Für die Eigenheimzulage gelten bestimmte Einschränkungen. Bemessungsgrundlage ist der Gesamtbetrag der Einkünfte. Berücksichtigt werden das Jahr der Antragstellung und das Vorjahr. Die Summe dieser Einkünfte darf 81 807 Euro bei Alleinstehenden bzw. 163 614 Euro bei zusammen veranlagten Personen nicht übersteigen. Die Einkommensgrenze erhöht sich für den Bemessungszeitraum um 30 678 Euro für jedes Kind, für das Freibetrag für Kinder oder Kindergeld besteht.
      Avatar
      schrieb am 07.08.02 11:15:15
      Beitrag Nr. 9 ()
      Darf ich unwissend einwerfen, ob die Abschreibung auf das Arbeitszimmer nicht evtl. 3% beträgt? Diese Auskunft wurde mir gegeben.

      Viele Grüße von
      Nun ist Schluß
      Avatar
      schrieb am 07.08.02 11:34:22
      Beitrag Nr. 10 ()
      Zu #9:
      Danke für den Hinweis. Tatsächlich könnte es sein, dass anstelle eines Abschreibungssatzes von 2 vH (entspricht einer Verteilung auf 50 Jahre) höhere Sätze zur Anwendung kommen. Regelfall ist allerdings bei Wohngebäuden der Satz von 2 vH (§ 7 Abs. 4 Nr. 2 a EStG).Ob ein höherer Satz zur Anwendung kommt, ist im Einzelfall zu prüfen. Die bisher gemachten Angaben reichen nicht aus. Von einem speziellen Abschreibungssatz von 3 vh für Arbeitszimmer ist mir nichts bekannt. Ich gehe davon aus, dass die Abschreibungssätze in § 7 Abs. 5 EStG hier nicht anwendbar sind, weil das hier vorliegende Gebäude nicht vom Steuerpflichtigen hergestellt oder bis zum Ende des Jahres der Fertigstellung angeschafft wurde.
      Avatar
      schrieb am 07.08.02 13:53:47
      Beitrag Nr. 11 ()
      Hallo zusammen,

      ich habe mal eine Frage zum Thema Arbeitszimmer.

      Gab es in 2001 eine Neuregelung bezgl. der Anerkennung des AZ. Im Jahre 99 und 00 wurde es vollständig anerkannt aufgrund der Tatsache, dass der AG keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt (Aussendienstler).

      Gestern kam meine Abrechnung von 2001 und diesmal wurde es abgelehnt.
      Hat jemand eine Info für mich und lohnt es sich Einspruch einzulegen.

      Danke euch

      MG
      Avatar
      schrieb am 07.08.02 13:58:52
      Beitrag Nr. 12 ()
      Wurde eine Begründung für die Ablehnung angegeben? Welche?
      Avatar
      schrieb am 08.08.02 13:52:49
      Beitrag Nr. 13 ()
      Hi,

      es wurde angegeben, dass "das AZ nicht zu 50% der beruflichen Tätigkeit genutzt wird oder der AG keinen Arbeitsplatz zur Verfügung stellt."

      Wobei der zweite Punkt bei mir in Kraft tritt.
      Aus den Jahren davor lag auch eine Bescheinigung des AG vor.

      Gruß
      MG
      Avatar
      schrieb am 08.08.02 14:19:06
      Beitrag Nr. 14 ()
      Nur wenn das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Berufstätigkeit bildet, sind sämtliche Kosten des Raumes absetzbar. Das gilt z.B. für Heimarbeiter, was besonders bei Banken und Versicherungen im Kommen ist, aber auch in der Beraterbranche, wo ebenfalls angestellte Mitarbeiter ohne Büro im Unternehmen oft von zu Hause aus arbeiten.

      Für Außendienstler, Vertreter oder Makler gilt das häusliche Arbeitszimmer normalerweise nicht als Mittelpunkt der Tätigkeit. Argument des Fiskus: Die berufliche Betätigung findet überwiegend vor Ort beim Kunden statt. In Betracht kommt dann nur ein Abzug der Kosten bis 1250 Euro.

      Aber: es gibt ein positives Urteil für einen Außendienst-Ingenieur, zu dessen Aufgabenbereich es gehörte, für auftretende Probleme technische Lösungen zu finden, die er anhand der ihm vorliegenden technischen Unterlagen in seinem Arbeitszimmer erarbeitete.
      s. http://www.ra-kotz.de/arbeitszimmer.htm

      Lege also dem FA dar, dass auch bei Dir das häusliche Arbeitszimmer den Mittelpunkt der Berufstätigkeit bildet. Ggf. bitte Deinen Chef um eine geeignete Tätigkeitsbeschreibung.
      Avatar
      schrieb am 08.08.02 14:31:33
      Beitrag Nr. 15 ()
      @MurphysGesetz:

      Lege gegen den ESt-Bescheid 2001 Einspruch ein.

      Begründung:

      Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer sind bis zu einer Höhe von 2400 DM als Werbungskosten abziehbar, wenn die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers mehr als 50 vom Hundert der gesamten beruflichen Tätigkeit beträgt oder wenn für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht (§ 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG).
      Vorliegend stand im Kalenderjahr 2001 für die berufliche Tätigkeit kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung. Eine entsprechende Bescheinigung des Arbeitgebers liegt bei.

      MfG
      Murphy

      Anlage: Bescheinigung des Arbeitgebers vom ...
      Avatar
      schrieb am 08.08.02 14:37:44
      Beitrag Nr. 16 ()
      Zu #14: Ich hatte den Eindruck, dass es vorliegend nicht darum geht, anstelle der auf 2400 DM beschränkten Anerkennung als WK eine unbeschränkte Anerkennung zu erreichen, vielmehr lehnt das FA auch die beschränkte Anerkennung ab mit der Begründung, die Voraussetzungen (50% Tätigkeit im Arbeitszimmer und/oder Fehlen eines anderen Arbeitsplatzes) lägen nicht vor. Siehe hierzu Posting #13 von Murphy.
      Avatar
      schrieb am 08.08.02 20:13:52
      Beitrag Nr. 17 ()
      Hi,

      erstmal dank an alle.
      @Nataly #16: Richtig, ich komme gar nicht an die Grenze heran.

      Ich werde mein Glück mal versuchen und Einspruch einlegen.
      Besteht eigentlich die Gefahr, dass die vergangenen Jahr wieder revidiert werden, falls sich rausstellen sollte, dass diese unberechtigt waren?
      Man soll ja keine schlafenden Hunde wecken ;)

      Gruß
      MG
      Avatar
      schrieb am 08.08.02 21:49:54
      Beitrag Nr. 18 ()
      @Murphy: Für den Einspruch brauchst du aber die Bestätigung des Arbeitgebers; ohne die läuft hier gar nichts.
      Nachdem in den vergangenen Jahren die Bestätigung vorlag, sehe ich keinen Grund, warum das FA die Anerkennung zurückziehen sollte. Das wäre im Übrigen auch nicht ganz einfach, schließlich sind die Bescheide bestandskräftig. Grundsätzlich ist es so, dass im ESt-Recht das Prinzip der Abschnittsbesteuerung gilt: Für jedes Jahr wird gesondert entschieden. Auch wenn sich heraustellen sollte, dass in den vergangenen Jahren falsch entschieden wurde, führt dies grundsätzlich nicht dazu, dass die vergangenen Jahre wieder aufgerollt werden.
      Avatar
      schrieb am 11.08.02 18:39:52
      Beitrag Nr. 19 ()
      Hi Capt..,

      eine Kleinigkeit wurde bis jetzt vielleicht vergessen.
      Hier wird doch im Haus ein kleines Gewerbe betrieben.
      Wenn der Wert des Arbeitszimmers mehr als 20% des Gesamtwerts des Hauses oder mehr als 40.000 DM beträgt, dann muss das Arbeitszimmer "in das Betriebsvermögen des Gewerbes" eingelegt werden.
      Wenn ihr in einer Gegend mit ständigen Preissteigerungen auf dem Grundstücksmarkt lebt, muss klar sein, dass bei Beendigung des Gewerbes etwaige Wertsteigerungen im Gebäude anteilig versteuert werden müssen.
      Wenn bei euch auf dem Immobilienmarkt nichts los ist, kann euch dieses Randproblem wurscht sein.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 11.08.02 18:59:35
      Beitrag Nr. 20 ()
      Evtl. besteht auch die Möglichkeit, dass der/die Eigentümer/in des Hauses das gewerblich genutzte Zimmer an den/die Gewerbetreibenden(n) vermietet.
      Avatar
      schrieb am 11.08.02 19:29:46
      Beitrag Nr. 21 ()
      @Nataly...Erhält man auch Kinderzulage, wenn man getrennt ist und die Kinder bei der Mutter gemeldet sind? Sind zwar eigentlich öfter bei mir, aber das ist Nebensache.

      Danke und Gruß

      Thierri
      Avatar
      schrieb am 11.08.02 22:49:04
      Beitrag Nr. 22 ()
      "Kinderzulage"?
      Von wem kommt die und auf Grund welcher Vorschrift?
      Avatar
      schrieb am 12.08.02 10:22:06
      Beitrag Nr. 23 ()
      @Thierri: Du meinst die Kinderzulage bei der Eigenheimförderung?
      Avatar
      schrieb am 12.08.02 10:46:35
      Beitrag Nr. 24 ()
      @Thierri: Falls ja, hilft dir vielleicht folgender Text weiter:

      Getrennt lebende Eltern haben Anspruch auf Kinderzulage

      Auch getrennt lebende oder geschiedene Eltern können zusätzlich zur Eigenheimförderung die Kinderzulage beanspruchen. Dazu muss jedoch unter anderem in jeder Wohnung eine kindgerechte Unterkunft vorhanden sein, meldet der Finanzdienstleister BHW. Er beruft sich dabei auf eine Entscheidung der Oberfinanzdirektion Hannover (Az.: EZ 1230 - 4 - STH 223).

      Außerdem müsse sich das Kind abwechselnd bei seinen Eltern aufhalten. Regelmäßig besuchte Einrichtungen wie Schule oder Sportverein sollten von beiden Wohnungen aus ohne Schwierigkeiten zu erreichen sein. Kleinkinder und jüngere Schulkinder müssten zudem jederzeit beaufsichtigt sein.

      Werden diese Voraussetzungen erfüllt, könnten Eltern die volle Kinderzulage beanspruchen. Haben beide Elternteile Anspruch auf die Zulage, können sie laut BHW entsprechend ihrer persönlichen Eigentumssituation - Alleineigentum oder Eigentumsanteile – jeweils die Kinderförderung voll oder zur Hälfte erhalten. Die Kinderzulage erhalten Eltern zusätzlich zur Eigenheimförderung. Sie beträgt 767 Euro pro Kind und Jahr. (dpa/gms)
      Quelle:
      http://www.immowelt.de/finanzieren/NewsDetail.asp?GUID=AE318…
      Avatar
      schrieb am 12.08.02 10:52:25
      Beitrag Nr. 25 ()
      @Thierri: Oder bist du im öffentlichen Dienst und du meinst die Kinderzulage zum Ortszuschlag nach dem BAT?
      Avatar
      schrieb am 12.08.02 11:05:22
      Beitrag Nr. 26 ()
      Oder meinst du die Kinderzulage bei der Riester-Rente (§ 85 EStG)?
      Avatar
      schrieb am 12.08.02 11:55:55
      Beitrag Nr. 27 ()
      @Nataly....Zunächst vielen Dank für die Mühe. Ich meinte tatsächlich die Kinderzulage bei der Eigenheimförderung. Hört sich interessant an. Ein Kinderzimmer ist in der neuen Wohnung gegeben, allerdings liegt diese in einer anderen Stadt, weshalb der Besuch sich nur auf das Wochenende oder auf die schulfreie Zeit beschränken wird. Beaufsichtigung ist selbstverständlich gegeben. Auch der besuch eines Vereins oder anderer Aktivitäten schließe ich nicht aus. Die Mutter lebt von der Sozialhilfe und dem Unterhalt, die ich an mein Kind (!) entrichte. Sie erhält von mir keinen Unterhalt. Mein Kind ist auch sehr oft hier, weswegen ich mir schon überlegte, ihr den Unterhalt für mein Kind zu kürzen. Nicht, daß ich dazu zwingen möchte, daß mein Kind öfter bei ihr ist. Auch will ich nicht, daß mein Kind darunter zu leiden hat. Allerdings habe ich den Verdacht, daß sie eben jenes Geld "zweckentfremdet". So war sie etwa nun 3 Wochen im Ausland, was nicht unbedingt günstig gewesen sein müßte. Mein Kind war über diese Zeit hier bei mir. Im Monat Juli 3 von Wochen und im August bisher eine Woche. Könnte ich demnach den Unterhalt für Juli um 75% und für August um 25% kürzen? Nochmals, ich will meinem Kind nicht schaden. Ich sehe nur nicht ein, warum ich der Mutter, obwohl das Kind hauptsächlich bei mir ist, den vollen Unterhalt bezieht und diesen für sich nutzt.
      Wäre schön, wenn Du mir dahingehend auch einen kleinen Tip geben könntest.

      Und schon mal vielen Dank im voraus!


      Gruß Thierri
      Avatar
      schrieb am 12.08.02 12:41:20
      Beitrag Nr. 28 ()
      Hi Thierri,
      hier geht es ans Eingemachte.
      Zur Kinderzulage folgender Gesetzestext (§ 9 Abs. 5 Eigenheimzulagengesetz):

      Die Kinderzulage beträgt jährlich für jedes Kind, für das der Anspruchsberechtigte oder sein Ehegatte im jeweiligen Kalenderjahr des Förderzeitraums einen Freibetrag für Kinder nach § 32 Abs. 6 des Einkommensteuergesetzes oder Kindergeld erhält, 767 Euro. Voraussetzung ist, daß das Kind im Förderzeitraum zum inländischen Haushalt des Anspruchsberechtigten gehört oder gehört hat. Sind mehrere Anspruchsberechtigte Eigentümer einer Wohnung, und haben sie zugleich für ein Kind Anspruch auf die Kinderzulage, ist bei jedem die Kinderzulage zur Hälfte anzusetzen. Der Anspruchsberechtigte kann die Kinderzulage im Kalenderjahr nur für eine Wohnung in Anspruch nehmen. Der Kinderzulage steht die Steuerermäßigung nach § 34f des Einkommensteuergesetzes gleich. Absatz 2 Satz 4 ist entsprechend anzuwenden.

      Wer erhält hier das Kindergeld?
      Bekommst Du einen (halben) Kinderfreibetrag?
      Wurde der Kindesunterhalt vom Gericht bestimmt?

      Gerade was den Unterhalt für Dein Kind betrifft, empfehle ich einen Rechtsanwalt einzuschalten. Hier geht es - wie gesagt - ans Eingemachte.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 12.08.02 12:50:26
      Beitrag Nr. 29 ()
      @Thierri: Du bist mit der Mutter verheiratet, Ihr lebt aber dauernd getrennt?
      Die örtlichen Verhältnisse sind mir nicht ganz klar. Du sprichst von einer "neuen Wohnung"? Ist das die Wohnung, in der du zur Zeit lebst und wo sich deine Tochter zeitweise mit dir aufhält? Könntest du erklären, in welchen Städten Ihr lebt (meinetwegen auch mit der Bezeichnung Stadt A., Stadt B. oder so ähnlich), damit ich die örtlichen Verhältnisse auseinander klamüsern kann?
      Avatar
      schrieb am 12.08.02 14:40:01
      Beitrag Nr. 30 ()
      @Nataly...Nein, verheiratet waren wir nicht. Wir leben aber auf Dauer getrennt. Soviel ist sicher!

      Zur ortlichen Situation: Wir leben beide noch in der Stadt A. Mein Kind ist bei ihr gemeldet. Ich ziehe bald in Stadt B um. Hat berufliche Gründe. In der neuen Wohnung in Stadt B ist ein Kinderzimmer vorhanden. Schulen, Kindergärten und ähnliches ist alles in der direkten Umgebung. Mein Kind wird aber wohl weiterhin in Stadt A zur Schule gehen, weil die Mutter nicht darauf verzichten wollen wird, Unterhalt zu beziehen. Warum das so ist, habe ich ja angeführt. Meine Tochter ist allerdings vorzugsweise bei mir. Im Juli allein 3/4 der Zeit. Im August bisher 1/4. Das zieht sich auch wie ein roter faden durch das gesamte Jahr. Eigentlich stünde mir nur ein 14-tägiges Besuchsrecht ohne beisein der Mutter an jedem zweiten Wochenende zu. Danach ist auch der Unterhalt beim Jungendamt berechnet worden. Die Hälfte des Kindergeldes wurde abgezogen. Jedenfalls habe ich das so vom Jugendamt mitgeteilt bekommen.


      Vielen Dank für die Hilfe. Auch Dir, Pegru!


      Gruß Thierri
      Avatar
      schrieb am 12.08.02 15:02:14
      Beitrag Nr. 31 ()
      Dieses Urteil ist evtl. auch interessant:





      Ein Steuerpflichtiger kann für ein Kind, das zum Zeitpunkt der Anschaffung der Wohnung zu seinem Haushalt gehörte, die Kinderzulage nach § 9 Abs. 5 Satz 2 EigZulG unabhängig davon beanspruchen, ob das Kind nach Bezug der ihm unentgeltlich überlassenen Wohnung weiterhin zu seinem Haushalt gehört.



      EigZulG § 9 Abs. 5 Satz 2

      Urteil vom 23. April 2002 IX R 101/00

      Vorinstanz: FG Rheinland-Pfalz (EFG 2001, 264)
      Avatar
      schrieb am 12.08.02 15:03:30
      Beitrag Nr. 32 ()
      Und für welche Wohnung soll die Eigenheimzulage + Kinderzuschlag beantragt werden? Ist es die Wohnung in B.?
      Avatar
      schrieb am 12.08.02 15:07:22
      Beitrag Nr. 33 ()
      Hier noch der Link zu dem Urteil in #31:

      http://www.bundesfinanzhof.de/www/entscheidungen/2002.6.12/9…
      Avatar
      schrieb am 12.08.02 17:23:23
      Beitrag Nr. 34 ()
      @Nataly....Ja, das ist die Wohnung in Stadt B. Im übrigens haben wir bis zu unserer Trennung in meiner Wohnung in Stadt A gelebt. Das Kind selbstverständlich auch. Bis zum 5. Lebensjahr.

      Das Urteil wird in meinem Fall leider nicht greifen, da mein Kind schon länger bei der Mutter gemeldet ist.

      Aber wenn ich Dich nochmals was fragen könnte: Wir haben beim Notar mal vereinbart, daß die alleinige Sorge auf mich übergehen soll. Ein entsprechnder vertrag wurde geschlossen. Bei einem Gespräch mit dem Jugendamt, behauptete dieses, daß nur das Familiengericht eine solche Regelung treffen könne. Ist das korrekt oder habe ich tatsächlich die alleinige Sorge? Das würde immerhin einiges verändern. Es wurde danach nichts Schriftliches bezüglich des Sorge- und Umgangsrechtes vereinbart.


      Ist ein komplexer Sachverhalt, ich weiß.


      Gruß Thierri
      Avatar
      schrieb am 12.08.02 19:05:27
      Beitrag Nr. 35 ()
      Habt Ihr einen notariellen Partnerschaftsvertrag geschlossen? Wann habt Ihr denn vereinbart, dass das alleinige Sorgerecht auf dich überghen soll? Vor oder nach der Trennung? Und unter welchen Voraussetzungen soll das alleinige Sorgerecht auf dich übergehen? Bist du daran interessiert, das alleinige Sorgerecht zu übernehmen?

      In einem notariellen Partnerschaftsvertrag kann jedenfalls das GEMEINSAME Sorgerecht vereinbart werden:

      "Sorgerecht: Sind die Eltern unverheiratet, steht das Recht zur elterlichen Sorge für ein gemeinsames Kind allein der Mutter zu. Jedoch besteht auch hier die Möglichkeit, durch eine vertragliche Vereinbarung das Sorgerecht für die Kinder gemeinsam zu übernehmen. Eine derartige Sorgerechtsvereinbarung kann Bestandteil des Partnerschaftsvertrages sein."
      Quelle: http://www.notare.bayern.de/content/serv_aktuelles/presse/er…
      Avatar
      schrieb am 12.08.02 19:27:36
      Beitrag Nr. 36 ()
      Gesetzlich geregelt sind Sorgeerklärungen in §§ 2626a - 1626e BGB.
      Eine Sorgeerklärung ist unwirksam, soweit eine gerichtliche Entscheidung über die elterliche Sorge nach den §§ 1671, 1672 BGB getroffen oder eine solche Entscheidung nach § 1696 Abs. 1 BGB geändert wurde.

      Ich bin skeptisch, ob es möglich ist, durch Sorgeerklärung die Sorge allein dem Vater zu übertragen. Das scheint mir im Widerspruch zu § 1626a BGB zu sein. Denn dort ist bei unverheirateten Eltern nur die gemeinsame Sorge (bei entsprechender Sorgeerklärung) oder die alleinige mütterliche Sorge erwähnt.
      Allerdings müsste eigentlich der Notar die Beurkundung einer gesetzlich nicht zulässigen Regelung ablehnen.

      Von wem stammt eigentlich diese Regelung:
      "Eigentlich stünde mir nur ein 14-tägiges Besuchsrecht ohne beisein der Mutter an jedem zweiten Wochenende zu."

      Stammt sie von einem Gericht oder hat das Jugendamt diese Regelung getroffen?
      Avatar
      schrieb am 12.08.02 19:31:42
      Beitrag Nr. 37 ()
      In einem Ehevertrag kann vereinbart werden, das nur ein Elternteil das Sorgerecht erhält, wobei diese Vereinbarung aber nicht wasserdicht ist:

      "Kinder
      Eltern wird in Deutschland meist gemeinsames Sorgerecht zugesprochen. Sie können in einem Ehevertrag regeln, dass nur ein Elternteil die Verantwortung für die Kinder erhält. Derjenige, der auf die Kinder verzichten soll, kann diese Vereinbarung allerdings vor Gericht kippen, wenn er bei Scheidung auf gemeinsamem Sorgerecht besteht."

      Quelle:
      http://www.anwalts-team.de/information-recht/ehevertrag.htm
      Avatar
      schrieb am 12.08.02 19:41:43
      Beitrag Nr. 38 ()
      Wem steht die elterliche Sorge für das Kind zu?

      Falls die Eltern miteinander verheiratet sind, steht die elterliche Sorge grundsätzlich beiden Eltern zu. Dies soll regelmäßig auch nach einer Scheidung so bleiben. Davon abweichende Vereinbarungen der Eltern können nicht rechtswirksam geschlossen werden. Erforderlich ist vielmehr eine gerichtliche Entscheidung, die sich ausschließlich am Kindeswohl zu orientieren hat und üblicherweise erst nach Anhörung des Jugendamtes ergeht.

      Falls die Eltern nicht miteinander verheiratet sind, gibt es nur zwei Möglichkeiten: Entweder die Mutter erhält das alleinige Sorgerecht oder die Eltern erklären übereinstimmend in einer öffentlichen Urkunde (z.B. beim Jugendamt oder notariell), die elterliche Sorge gemeinsam ausüben zu wollen. Auch diese Erklärungen können schon vor der Geburt des Kindes, aber jedenfalls nicht vor der Zeugung abgegeben werden.


      Quelle:
      http://www.lsvd.de/familienbuch/siegfied.html
      Avatar
      schrieb am 12.08.02 19:54:53
      Beitrag Nr. 39 ()
      Vereinbarungen darüber, dass die elterliche Sorge ausschließlich dem Vater zusteht, sind jedoch nicht wirksam.

      Quelle:
      http://www.lsvd.de/familienbuch/siegfied.html

      Nach meinen Rechercheergebnissen ist demnach eher davon auszugehen, das tatsächlich nur ein Gericht die alleinige Sorge des Vaters aussprechen kann.
      Avatar
      schrieb am 12.08.02 23:11:26
      Beitrag Nr. 40 ()
      @Nataly...Der Vertrag wurde vor der Trennung gemacht. Ein Partnerschaftsvertrag wurde bereits zwei Jahre zuvor geschlossen. Darin nur das übliche wie Gütertrennung und Besuchsrecht. Darin steht aber, daß die Mutter auch in meinem Anwesen gelebt hat. Das alleingie Sorgerecht ging ohne irgendwelche Bedingungen später auf mich über. Aber ich weiß icht, ob das rechtsgültig ist. Das Jugendamt behauptet etwas anderes. Ich wäre natürlich daran interessiert, das alleinige Sorgerecht zu übernehmen. Allerdings ziehe ich weg und könnte mich aus beruflichen gründen nicht von morgens bis abends um meine Tochter kümmern. Erstmal geht es mir auch nur darum, etwas mehr Einfluß zu haben. Bisher verhält es sich so, daß die Mutter alles entscheidet. Gegen meinen Willen und insbesondere gegen den Willen des Kindes, wonach ich mich grundsätzlich richte. Meine Tochter hat nie gesagt, daß sie nicht mit mir kommen wolle. Wenn die Mutter sie abholen wollte geschah das aber schon mehrfach.

      Wäre ich denn der erste Vater, der das alleinige Sorgerecht erhält. Ich habe von solchen Fällen schon mal gehört. Etwa dadurch, daß durch fortlaufende Entfremdung des Kindes an den Vater durch die Mutter die alleinige Sorge auf den Vater übergehen kann. Ich glaube, das war das Oberlandesgericht in Celle. Kann es denn eigentlich sein, daß eine notarielle Beurkundung derart unwirksam ist. Hätte nicht auch der Notar von dieser Unwirksamkeit Kenntnis haben müssen. Auch der Mutter muß doch klar gewesen sein, daß ich dann für meine Tochter alle Entscheidungen treffen könnte.


      Zusammenfassend kann ich aber sagen, daß ich mir schon denken konnte, daß wieder einmal die Mutter alle Rechte bekommt und der Vater der Dumme ist. Und erst recht das Kind, wenn es eher zum vater als zur Mutter möchte. Ich denke aber, daß sich meine Tochter aber irgendwann ohnehin abnabeln wird und zu mir zieht. Noch ist es bis dahin etwas zeit. Ich hoffe, daß die Mutter nun etwas einsichtiger ist und dem Kindeswunsch entgegenkommt.

      Etwas anderes: Was ist eigentlich das Kindeswohl? Ich habe noch nie eine brauchbare Definition lesen können.


      Gruß Thierri


      PS: Ich möchte im übrigen klarstellen, daß das keine Racheaktion sein soll. Mir geht es allein um meine Tochter und deren Wohl. Ich möchte nur in der Lage sein, im Notfall meine Tochter gegen die übermachtige Mutter verteidigen zu können.


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      Steuerliche Absetzung eines Arbeitszimmers