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    Wann verjährt ein Einspruch? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 14.09.02 10:49:55 von
    neuester Beitrag 16.09.02 08:23:40 von
    Beiträge: 36
    ID: 633.045
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      schrieb am 14.09.02 10:49:55
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo!

      Ich habe folgende Frage:

      Es wurden Schuldzinsen in der Anlage KSO erklärt. Finanzamt hat diese nicht anerkannt, deren Meinung, sie stehen im Zusammenhang mit Spekulationsgeschäften und nicht mit Kapitaleinkünften.

      Aufgrund der Nichtanerkennung der Schuldzinsen entstand eine Steuernachzahlung von rund 8.000 DM, bei Anerkennung dieser kleine Erstattung von 100 DM.

      Einspruch wurde eingelegt, Aussetzung der Vollziehung gewährt.

      Dieses geschah vor mehr als drei Jahren, bisher keinerlei Reaktionen vom Finanzamt, weder Einspruchsentscheid noch Aufhebung der Aussetzung der Vollziehung.

      Ich vermute, daß die Akte verschlampt wurde, nur ich würde ganz gerne doch Klarheit bekommen, wann so ein Einspruch verjährt bzw. wie lange das Finanzamt sich Zeit lassen kann, diesen Einspruch zu bearbeiten. Hast jemand von Euch da draußen eine Idee bzw. eine Rechtsquelle?

      Herzlichen Dank
      Avatar
      schrieb am 14.09.02 11:04:53
      Beitrag Nr. 2 ()
      Hallo, michaelfroh, eine Rechtsquelle habe ich nicht. Dennoch ist sicher, daß sich das Finanzamt nicht solange Zeit lassen darf. Allerdings hast Du auch viel Geduld. Empfehlenswert ist: Nachfrage spätestens nach 1/2 Jahr und dann 14tägige Mahnschreiben, und sehr bald Schreiben an Leiter des Finanzamtes. Entscheidend ist erst einmal der Zeitpunkt Deines Einspruchs.
      Grundsätzlich ist die Sache mit den Schuldzinsen immer noch etwas problematisch. Ich hatte nie Schwierigkeiten, ich weiß aber, daß die Finanzämter immer noch nicht einheitlich Schuldzinsen anerkennen müssen. Trotzdem viel Erfolg!
      Avatar
      schrieb am 14.09.02 11:08:26
      Beitrag Nr. 3 ()
      besteht denn nun ein Zusammenhang oder nicht ?
      Die Rechtsprechung dazu ist relativ klar !
      Avatar
      schrieb am 14.09.02 11:39:35
      Beitrag Nr. 4 ()
      Noch ein Hinweis zu Schuldzinsen: Zeitschrift `Das Wertpapier`, Heft 8 aus 2002, Seite 76.
      Avatar
      schrieb am 14.09.02 11:49:09
      Beitrag Nr. 5 ()
      @michaelfroh

      Die Bearbeitungszeit ist in der Abgabenordnung (AO) geregelt.
      Sollte das FA nicht in angemessener Zeit reagieren, darf davon ausgegangen werden, dass dem Einspruch stattgegeben wurde (AO §367 Abs. 2) ... danach hast Du schon "gewonnen" ;-)

      Vielleicht mahnst Du nach nunmehr 3 Jahren mal Deinen vermeintlichen Erstattungsanspruch an ;-)

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      Avatar
      schrieb am 14.09.02 12:02:55
      Beitrag Nr. 6 ()
      Hallo, Michael, sei doch froh, dass sich nichts tut. Nachdem Aussetzung der Volziehung gewährt wurde, hast du doch erreicht, was du wolltest. Du kannst zwar eine Entscheidung des Finanzamts über deinen Einspruch erzwingen oder Untätigkeitsklage einreichen, dabei gehst du aber das Risiko ein, dass deine Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften bewertet werden.Ein Nachteil kann dir aus weiterem Abwarten nicht entstehen, der Einspruch "verjährt" nicht.
      Die Meinung von Oma Leuschel, aus § 367 Abs. 2 AO ergebe sich, dass davon ausgegangen werden kann, dass dem Einspruch stattgegeben wurde, wenn nicht in angemessener Zeit entschiden wurde, kann ich nicht teilen, da dort hierüber nichts zu finden ist:

      AO 1977 § 367 Entscheidung über den Einspruch

      (1) Über den Einspruch entscheidet die Finanzbehörde, die den Verwaltungsakt erlassen hat, durch Einspruchsentscheidung. Ist für den Steuerfall nachträglich eine andere Finanzbehörde zuständig geworden, so entscheidet diese Finanzbehörde; § 26 Satz 2 bleibt unberührt.

      (2) Die Finanzbehörde, die über den Einspruch entscheidet, hat die Sache in vollem Umfang erneut zu prüfen. Der Verwaltungsakt kann auch zum Nachteil des Einspruchsführers geändert werden, wenn dieser auf die Möglichkeit einer verbösernden Entscheidung unter Angabe von Gründen hingewiesen und ihm Gelegenheit gegeben worden ist, sich hierzu zu äußern. Einer Einspruchsentscheidung bedarf es nur insoweit, als die Finanzbehörde dem Einspruch nicht abhilft.

      (3) Richtet sich der Einspruch gegen einen Verwaltungsakt, den eine Behörde auf Grund gesetzlicher Vorschrift für die zuständige Finanzbehörde erlassen hat, so entscheidet die zuständige Finanzbehörde über den Einspruch. Auch die für die zuständige Finanzbehörde handelnde Behörde ist berechtigt, dem Einspruch abzuhelfen.
      Avatar
      schrieb am 14.09.02 12:18:17
      Beitrag Nr. 7 ()
      @NATALY

      Das trifft doch 100% zu !!!

      " $367 Abs. 2: Einer Einspruchsentscheidung bedarf es nur insoweit, als die Finanzbehörde dem Einspruch nicht abhilft."

      Da hier kein gegenteiliger Bescheid vom FA erging ist davon auszugehen, dass dem Einspruch stattgegeben wurde ;-)
      Avatar
      schrieb am 14.09.02 12:21:59
      Beitrag Nr. 8 ()
      @Oma Leuschel: In der Ao ist zur Bearbeitungszeit von Einsprüchen nichts geregelt, dagegen ergibt sich aus § 46 FGO (Finnzgerichtsordnung) dass Untätigkeitsklage erhoben werden kann, wenn nicht in angemessener Zeit über den Einspruch entschieden wird:

      FGO § 46

      (1) Ist über einen außergerichtlichen Rechtsbehelf ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden, so ist die Klage abweichend von § 44 ohne vorherigen Abschluss des Vorverfahrens zulässig. Die Klage kann nicht vor Ablauf von sechs Monaten seit Einlegung des außergerichtlichen Rechtsbehelfs erhoben werden, es sei denn, dass wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Das Gericht kann das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist, die verlängert werden kann, aussetzen; wird dem außergerichtlichen Rechtsbehelf innerhalb dieser Frist stattgegeben oder der beantragte Verwaltungsakt innerhalb dieser Frist erlassen, so ist der Rechtsstreit in der Hauptsache als erledigt anzusehen.

      (2) Absatz 1 Satz 2 und 3 gilt für die Fälle sinngemäß, in denen geltend gemacht wird, dass eine der in § 348 Nr. 3 und 4 der Abgabenordnung genannten Stellen über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat.
      Avatar
      schrieb am 14.09.02 12:25:17
      Beitrag Nr. 9 ()
      Zu #7: Du interpretierst § 367 Abs. 2 AO falsch. Tut mir leid. Diese Vorschrift besagt lediglich, dass eine Einspruchsentscheidung insoweit entfällt, als dem Einspruch stattgegeben wird. Das heißt: Wenn deinem Einspruch in vollem Umfang stattgegeben wird, bekommst du keine Einspruchsentscheidung.
      Avatar
      schrieb am 14.09.02 12:27:42
      Beitrag Nr. 10 ()
      Du interpretierst die Vorschrift offensichtlich wie folgt:

      "Wenn keine Einspruchsentscheidung in angemessener Frist ergeht, ist dem Einspruch abgeholfen".

      Das trifft leider nicht zu.
      Avatar
      schrieb am 14.09.02 12:37:12
      Beitrag Nr. 11 ()
      Andererseits: Wenn das Finanzamt meint, es habe dem Einspruch des michaelfroh in vollem Umfang abgeholfen, dann erhält dieser in der Tat keine Einspruchsentscheidung (d.h. er erhält kein Schriftstück mit der Überschrift: "EINSPRUCHSENTSCHEIDUNG" ).
      Möglicherweise ist das Finanzamt der Meinung, mit der Aussetzung der Vollziehung sei dem Einspruch abgeholfen. Dies trifft zwar meiner Meinung nach nicht zu, aber dann hätte sich die Sache ja zur Zufriedenheit von michaelfroh in Wohlgefallen aufgelöst. Auch dann muss michaelfroh nichts unternehmen.
      Ganz abwegig ist die Auffassung von omaleuschel daher nicht; ich ziehe meine Kritik teilweise wieder zurück:)
      Avatar
      schrieb am 14.09.02 12:44:06
      Beitrag Nr. 12 ()
      "Sei froh, daß sich nichts tut" würde ich so nicht sagen. Wenn dem Einspruch nicht abgeholfen wird und 8000 DM ausgesetzt sind, kommen nämlich allein bis heute schon rund 1400 DM Aussetzungszinsen dazu.
      Avatar
      schrieb am 14.09.02 12:45:57
      Beitrag Nr. 13 ()
      Zu #12: Da hast du recht. Dies ist tatsächlich ein Nachteil.
      Avatar
      schrieb am 14.09.02 12:50:16
      Beitrag Nr. 14 ()
      Die Verzinsung beträgt monatlich 0,5 vH:

      AO 1977 § 238 Höhe und Berechnung der Zinsen

      (1) Die Zinsen betragen für jeden Monat einhalb vom Hundert. Sie sind von dem Tag an, an dem der Zinslauf beginnt, nur für volle Monate zu zahlen; angefangene Monate bleiben außer Ansatz. Erlischt der zu verzinsende Anspruch durch Aufrechnung, gilt der Tag, an dem die Schuld des Aufrechnenden fällig wird, als Tag der Zahlung.

      (2) Für die Berechnung der Zinsen wird der zu verzinsende Betrag jeder Steuerart auf den nächsten durch fünfzig Euro teilbaren Betrag abgerundet.
      Avatar
      schrieb am 14.09.02 12:51:41
      Beitrag Nr. 15 ()
      Bei genau 36 Monaten Aussetzung würden sich DM 1440 ergeben.
      Avatar
      schrieb am 14.09.02 12:52:33
      Beitrag Nr. 16 ()
      @ra72: Welches Vorgehen würdest du hier empfehlen?
      Avatar
      schrieb am 14.09.02 12:55:19
      Beitrag Nr. 17 ()
      @anleger 15 (zu #3): Wie siehst du die Rechtslage?Du schreibst doch, die Rechtsprechung sei klar.
      Avatar
      schrieb am 14.09.02 12:59:33
      Beitrag Nr. 18 ()
      Ich würde mal höflich -mit 14tägigen Mahnschreiben wie oben vorgeschlagen wirst du den Bearbeiter kaum auf deine Seite ziehen- beim FA anfragen, wann mit der Bearbeitung zu rechnen ist, geht auch telefonisch. Falls keine klare Auskunft kommt, würde ich in Erwägung ziehen, den Betrag lieber zu zahlen, um die Entstehung weiterer Zinsen zu vermeiden. SOllte der EInspruch dann später doch ERfolg haben, gäbe es nämlich ERstattungszinsen i.H.v. 6%, heutzutage ja kein schlechter Zinssatz.
      Avatar
      schrieb am 14.09.02 13:04:58
      Beitrag Nr. 19 ()
      Falls michaelfroh mit Kredit arbeitet und dieser höher verzinslich ist als 6,0 vH/Jahr, könnte allerdings weiteres Abwarten in jedem Fall empfohlen werden.
      Avatar
      schrieb am 14.09.02 15:35:51
      Beitrag Nr. 20 ()
      #17
      meine Aussage bezog sich auf die Rechtslage bezüglich Schuldzinsen als Werbungskosten.
      Avatar
      schrieb am 14.09.02 15:45:16
      Beitrag Nr. 21 ()
      Vielen Dank für Eure zahlreichen Antworten. Ich will beim FA gar nicht weiter nachfragen, ich vermute, die Akte ist verlorengegangen. Denn hätte die Rechtsbehelfsstellte über den Einspruch entschieden, hätte ich zumindest einen geänderten Bescheid bekommen, das ist bisher unterblieben. Ich will da also keine schlafenden Hunde wecken, sondern nur vorbeugen und eventuell schon mal ein großes Fest planen, wenn z. B. die Frist am 31.12.2002 abläuft und ich dann im nächsten Jahr sagen kann, egal wie die Reaktionen des Finanzamtes aussehen wird, die Sache wäre verjährt. Denn ehrlich gesagt, hat das Finanzamt in dieser Sache wg. Anerkennung der Schuldzinsen gar nicht so unrecht und sollte die Sache vor ein FG gehen, hätte ich sicherlich schlechte Karten.

      Vielen Dank also Euch allen für die Hinweise
      Avatar
      schrieb am 14.09.02 16:09:37
      Beitrag Nr. 22 ()
      Ich denke, du hast da was falsch verstanden. Ausgesetzte Beträge verjähren in KEINEM Fall. Zudem sind drei Jahre Bearbeitungszeit für Einsprüche so ungewöhnlich nicht. Da gibts dann auch keine Zwischenbescheide, sondern man hört einfach gar nichts mehr, so wie bei dir auch. Falls du wirklich damit rechnest, daß der Einspruch abgelehnt wird, solltest du meiner Meinung nach tatsächlich lieber den Betrag sofort zahlen, denn wie gesagt: allein bis jetzt kommen dann auf jeden Fall schon Zinsen i.H.v. 1400 DM zusätzlich auf dich zu.
      Avatar
      schrieb am 14.09.02 17:12:59
      Beitrag Nr. 23 ()
      Das Risiko, dass Aussetzungszinsen zu zahlen sind, ist aber das einzige Risiko, das hier besteht. Wenn mf dieses Risiko tragen kann, spricht nichts gegen weiteres Abwarten.
      Avatar
      schrieb am 14.09.02 21:14:30
      Beitrag Nr. 24 ()
      Entschuldigung, aber deine letztere Erkenntnis gilt wohl erstens für jeden Einspruch, und ist zweitens hier gar nicht die Frage, vgl. Thread-Thema.
      Avatar
      schrieb am 14.09.02 22:45:29
      Beitrag Nr. 25 ()
      Die Erkenntnis, dass Abwarten (hier) möglicherweise eine gute Taktik ist, gilt nicht für jeden Einspruch. Wenn Aussetzung der Vollziehung nicht gewährt worden ist, empfiehlt es sich häufig, auf eine beschleunigte Bearbeitung des Einspruchs hinzuwirken.
      Es trifft zu, dass ursprünglich gefragt wurde,wann ein Einspruch verjährt (siehe Thread-Überschrift). Nachdem aber klar war, dass ein Einspruch nicht "verjährt", hat sich die Fragestellung geändert.
      Wenn mf mit dem Risiko, dass möglicherweise Aussetzungszinsen zu zahlen sind, zurechtkommt, halte ich die Taktik "keine schlafenden Hunde zu wecken" für vertretbar.
      Avatar
      schrieb am 15.09.02 08:20:33
      Beitrag Nr. 26 ()
      @Nataly
      Du hast natürlich recht, den früher oder später ist die
      Steuerschuld verwirkt und diese Chance gilt es zu nutzen.

      MfG

      Steueragent
      Avatar
      schrieb am 15.09.02 11:23:51
      Beitrag Nr. 27 ()
      Konkrete Frage an dich, Steueragent, mit der Bitte um eine konkrete Antwort: Wann genau ist deiner Meinung nach hier die Steuerschuld "verwirkt"?
      Avatar
      schrieb am 15.09.02 12:13:02
      Beitrag Nr. 28 ()
      Für die "Verwirkung" gibt es, anders als bei der "Verjährung", keine genauen Fristen; es kommt auf die Umstände des Einzelfalls an. Daher ist es auch recht schwierig, damit Erfolg zu haben. Ich meine, vor Ablauf von 10 Jahren sollte dahingehend kein Versuch unternommen werden.
      Sollte die Vermutung von mf zutreffen, wonach die ESt-Akte aus dem betreffenden Jahr nicht zur Wiedervorlage kommt, sehe ich jedoch kein Problem darin, weiter abzuwarten und von dem Wecken schlafender Hunde Abstand zu nehmen.
      Avatar
      schrieb am 15.09.02 12:49:48
      Beitrag Nr. 29 ()
      Ein Problem bei der Verwirkung ist ja auch, dass der Anspruchsinhaber beim Schuldner ein Vertrauen erweckt haben sollte, die Forderung werde nicht geltend gemacht. In dieser Richtung sehe ich hier nichts.
      Avatar
      schrieb am 15.09.02 15:19:54
      Beitrag Nr. 30 ()
      Hi,
      Verwirkung im Steuerrecht soll`s ja geben. Ob aber hier ein Fall der Verwirkung vorliegt? Ich glaub`s nicht.

      Vielleicht gibt es für die Verfahrensruhe ja eine Erklärung. Vielleicht wurde der Fall einmal in die Rubrik "Ruhende Einsprüche" eingeordnet. Da die Bearbeitung der Einsprüche in den Rechtsbehelfsstellen wahrscheinlich per Strichlisten überwacht wird, kann es dazu kommen, dass Fälle "vergessen" werden. Ob dies zu Verwirkung führt? Vergesst es!
      Früher oder später stolpert der Beamte über den Fall. Für jemand, der AdV bekommen hat, kommt dann u. U. zur unpassenden Zeit eine Zahlungsaufforderung. Hauptschuld und Zinsen (immerhin 6% pro Jahr) sind ja kein Pappenstiel.
      Aber dies muss und kann michaelfroh selbst wissen.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 15.09.02 16:42:01
      Beitrag Nr. 31 ()
      Die Tipps finde ich nicht berauschend. In diesem Fall ist wohl einiges schief gelaufen und man kann nur hoffen, dass die Schuldzinsen im Zusammenhang mit den Kapitaleinkünften eindeutig nachvollziehbar sind. Andernfalls droht ein böses Erwachen denn die Aussetzung der Vollziehung (Ermessensentscheidung der FB) entsprechend § 361 AO wird nur dann gewährt soweit ein Einspruch eingelegt wird. Der Einspruch wiederum führt gem. § 171 Abs. 3a AO zu einer Ablaufhemmung bis darüber unanfechtbar entschieden worden ist. Das Problem besteht nun darin, dass du in der Tat fast 750 € Zinsen (§ 237 AO) zahlen müsstest und sich von Monat zu Monat weiter erhöhen. Du steckst somit ziemlich tief in der Sch...e. Mein Rat. Sofort mit dem Sachbearbeiter einen Termin vereinbaren, denn deine Steuerakte wurde garantiert nicht vergessen.
      Avatar
      schrieb am 15.09.02 16:51:32
      Beitrag Nr. 32 ()
      Wer die finanziellen Verhältnisse von mf nicht kennt, kann nicht begründet behaupten, dieser stecke in der ...
      Möglicherweise ist die "Zinslast" in Höhe von DM 1.440 für die Verhältnisse von mf gar nicht so (er)drückend, wie hier gemeint wird ...
      Avatar
      schrieb am 15.09.02 16:59:07
      Beitrag Nr. 33 ()
      Auf jeden Fall scheint es so zu sein, dass er mit den möglichen Konsequenzen noch nicht konfrontiert wurde und steuerplanerische Aspekte ausser Acht gelassen hat. Das in der S...e. stecken bezog sich auf den Umstand, dass die Schuldzinsen tatsächlich mit den Spekulationsgewinnen in Verbindung stehen. Ja, du hast recht, 1440 DM ist für mich viel und für mf vielleicht wenig.
      Avatar
      schrieb am 15.09.02 18:57:24
      Beitrag Nr. 34 ()
      @ra72
      Die konkrete Antwort lautet, dass dies kein Mensch und somit
      nicht mal ich weiss.
      Ich wollte dies auch nicht als Steuertip des Jahres betrachtet
      haben, sondern unter dem Aspekt, dass die Steuerakte tatsächlich
      verlegt wurde/ verloren ging. So was kann vorkommen. Ich
      möchte aber mit hoher Sicherheit behaupten, dass der
      Steueranspruch nach zehn Jahren z. B. verwirkt wäre.

      MfG

      Steueragent
      Avatar
      schrieb am 15.09.02 22:11:37
      Beitrag Nr. 35 ()
      Den Vorschlag, hier den Kopf in den Sand zu stecken mit der vagen Hoffnung, die Sache wird sich irgendwie in Luft auflösen, halte ich nach wie vor für keine gute Idee.

      Drei Jahre Bearbeitungszeit sind wie gesagt bei manchen Ämtern eher die REgel als die Ausnahme. Daß noch irgendwas anhängig ist, ist dem Amt auf jeden Fall bekannt, da Einsprüche und erst recht ausgesetzte Beträge überwacht werden. Falls der Vorgang tatsächlich verschlampt oder verschwunden ist, wird er durch bloßes Nachfragen übrigens auch nicht wieder auftauchen.

      Bei Abwarten hat Steuerpflichtiger Froh die Wahl, das Geld entweder zu 2-3% anzulegen bei Aussetzungszinsen zu 6% oder mit dem Geld zu wirtschaften mit dem Risiko, daß die Nachzahlung dann -wie so meistens- im ungünstigsten Moment kommt, das alles in der Annahme, daß der Einspruch sowieso abgelehnt wird.

      Wieso man das Zinsrisiko hier immer außer acht lassen soll, versteh ich auch nicht. Wenn er damit leben kann und ihm bewußt ist, daß in ein paar JAhren die Zinsen schon die Hälfte der Steuern erreichen, nun gut. Meist ist aber dann das Gequake groß nach dem Motto: Hätt ich das gewußt hätt ich nie AdV beantragt, wo kriegt man denn 6% für ne Anlage, die lange Dauer ist doch nicht meine Schuld usw.

      Schönen Tag noch.
      Avatar
      schrieb am 16.09.02 08:23:40
      Beitrag Nr. 36 ()
      Unabhängig vom Thread-Thema mal ein Gedanke, der den hier versammelten Steuerexperten unter Umständen als "neben er Kapp" oder zumindest als exotisch vorkommen mag:

      Wenn ich es richtig verstanden habe, so unterliegen Steuerschulden, für die Aussetzung der Vollziehung gewährt wurde, ab dem Zeitpunkt der Aussetzung einer Verzinsung durch den Steuerschuldner i.H.v. 0,5% pro Monat, bzw. 6% p.a.

      Ist es jetzt sehr um die Ecke gedacht, wenn man vermutet, dass in Anbetracht der herrschenden Marktzinsen es das FA gar nicht eilig hat, die Aussenstände einzutreiben, da

      - es eine bessere Verzinsung als die durch den Steuerpflichtigen zu leistende nicht erzielen kann, und

      - sogar die Fremdfinanzierungskosten für den Fiskus derzeit unter 6% liegen dürften?

      Wie gesagt, vermutlich von mir "arg schräg" gedacht aber....


      Nachdenklich,
      NmA


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