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    nichtveranlagungsbescheinigung - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 25.11.02 20:58:34 von
    neuester Beitrag 03.12.02 20:01:21 von
    Beiträge: 11
    ID: 664.986
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      schrieb am 25.11.02 20:58:34
      Beitrag Nr. 1 ()
      frage:
      wer stellt die aus?
      soll für rentner gelten.
      bis zu welchem einkommen/rente kann man so etwas ausgestellt bekommen?
      brauch man da noch einen freistellungsauftrag?
      kann man da auch die aktiengewinne bzw. zinsen/ausschüttungen aus fonds dazu rechnen?
      gilt dies auch für kinder unter 18?
      danke.
      Avatar
      schrieb am 25.11.02 21:46:48
      Beitrag Nr. 2 ()
      Zinsfreistellung ist nicht dein Thema, wie?? ;)

      Jede (natürliche) Person hat einen Grundfreibetrag (frag mich nicht nach der Höhe) für die man keine Einkommensteuer bezahlen muss. Da muss du mal das zu versteuernde Einkommen (Rente + Zinsen + Miete etc.) ausrechnen. Wenn dir das zu mühsam ist, hilft dir das Finanzamt .. ok, die rechnen sowieso noch mal nach ;) Lass dir von den Jungs und Mädels dort mal einen Antrag dafür schicken.

      Aktiengewinne sind `sonstige Einkünfte` haben mit der Freistellung von Zinserträgen (=Einkünfte aus Kapitalvermögen) also nix am Hut! Erträge aus Fonds werden dagegen wieder freigestellt.
      Avatar
      schrieb am 25.11.02 22:15:50
      Beitrag Nr. 3 ()
      Dein Finanzamt stellt die Bescheinigung (NVB) aus. Dort Formular anfordern. Ausfüllen. Wenn zu erwarten ist, daß auch demnächst keine Steuern zu zahlen sind, gibt es NVB. Kann jeder erhalten, auch Kinder. Falls NVB erhalten, bei Banken NVB statt Freistellungsauftrag abgeben.
      Avatar
      schrieb am 25.11.02 22:57:02
      Beitrag Nr. 4 ()
      Du kannst als Natürliche Person, die voraussichtlich nicht zur Einkommensteuer zu veranlagen ist, weil Deine Einkommensverhältnisse bestimmte Voraussetzungen nicht erfüllen (z.B. übersteigen Deine Einkünfte nicht den Grundfreibetrag), kannst DU bei Deinem zuständigen Finanzamt (wie schon gesagt) eine Nichtveranlagungsbescheinigung beantragen.

      Besonderheiten:

      Im Gegensatz zum Freistellungsauftrag ist die NV-Bescheinigung hinsichtlich der Höhe der vom Steuerabzug freigestellten Erträge nicht begrenzt.
      Die NV-Bescheinigung gilt maximal für 3 Jahre.
      Für jedes konto- oder depotführende Institut wird eine eigene NV-Bescheinigung benötigt.
      Die NV-Bescheinigung gilt nicht bei Tafelgeschäften.
      Bedeutung:

      Die Beantragung einer NV-Bescheinigung erscheint nur dann sinnvoll, wenn die Kapitalerträge den Sparer-Freibetrag überschreiten und die übrigen Einkünfte so niedrig sind, dass weitere Freibeträge wie z.B. der Grundfreibetrag der Einkommensteuertabellen nicht voll ausgeschöpft werden (also z.B. wenn Du Kinder mit ausschließlich Einkünften aus Kapitalvermögen hast)

      Gegen Einreichung der Original-NV-Bescheinigung wird Deine Bank auf Kapitalerträge weder Zinsabschlag noch KapSt einbehalten und bei Dividenden auch das Körperschaftssteuerguthaben mit gutschreiben.

      Grundfreibetrag = 14093 DM
      Dieser am Existentminimun ausgerichtetet Betrag
      wird bei allen Stpfl von der ESt freigestellt.

      Viele Grüsse
      K.R.
      Avatar
      schrieb am 01.12.02 23:26:26
      Beitrag Nr. 5 ()
      @ Aktiehan,

      mal für die Infos Danke zu sagen ist auch nicht so Dein Thema was?
      :( :( :(

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      schrieb am 01.12.02 23:30:03
      Beitrag Nr. 6 ()
      heul doch
      Avatar
      schrieb am 02.12.02 20:21:12
      Beitrag Nr. 7 ()
      @Knownreason

      wie auch das thema freistellungsauftrag...ha, ha, ha. ;-)

      siehe #1...war mal ein danke im voraus.

      nochmal dankeschön, knownreason. bin wirklich sehr dankbar dür die hilfe.

      ;)
      Avatar
      schrieb am 02.12.02 20:35:29
      Beitrag Nr. 8 ()
      @Aktienhan
      bin jetzt wirklich sehr sehr glücklich, dass mein Geltungsbefürfniss mir dieser Reaktion befriedigt wurde.;)
      (hab den anderen Thread nicht gelesen)

      @GeldGoldStueck, gibt es auch eine Anit-Freundesliste.
      Eine, auf die man Leute setzten kann, die man auf Anhieb nicht mag. Vieleciht sogar mit Warnkunktion wenn man parallel online ist ?
      Vielleicht hast Du als Experte da Ahnung!
      :confused: :confused:
      Avatar
      schrieb am 02.12.02 21:09:53
      Beitrag Nr. 9 ()
      He Ihr Steuersparer.

      Denkt bei der Übertragung von Kapitaleinkünften auf Eure Kinder bitte an die Einkommensgrenzen derer, da sonst das Kindergeld futsch ist.

      Nur mal so.
      Avatar
      schrieb am 02.12.02 22:30:05
      Beitrag Nr. 10 ()
      Wenn man diese Grenze allein mit Erträgen aus Kapital erreicht und womöglich noch mehrere Kinder hat, sollte man keins bekommen.
      (Bin kein Sozi, aber die Grenzen sind fair):p
      Avatar
      schrieb am 03.12.02 20:01:21
      Beitrag Nr. 11 ()
      da bedarf es schon einiger zinsen bis man da hinkommt


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