Verlustvortrag - Wie oft/ lange? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 04.03.03 21:39:41 von
neuester Beitrag 07.03.03 21:17:23 von
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Hallo,
vielleicht kennt sich ja einer von Euch aus:
Und zwar würde ich gern mal wissen, ob man (kumulierte) Verluste aus Veräußerungsgeschäften so lange und immer wieder ins nächste Jahr vortragen kann, bis diese durch zukünftige Gewinne ausgeglichen sind.
Beispiel:
1999: Verlust -> 2000 Euro ; Verlustvortrag: 2000 Euro
2000: Verlust -> 1500 Euro ; Verlustvortrag: 1500 Euro
2001: Verlust -> 1000 Euro ; Verlustvortrag: 1000 Euro
2002: Gewinn -> 3000 Euro ; Verrechnung mit 4500 Euro -> es bleibt ein kumulierter Verlust von 1500 Euro übrig, den ich 2003 mit entstehenden Gewinnen verrechnen kann.
Klappt das so?
Grüße,
Tobshe
vielleicht kennt sich ja einer von Euch aus:
Und zwar würde ich gern mal wissen, ob man (kumulierte) Verluste aus Veräußerungsgeschäften so lange und immer wieder ins nächste Jahr vortragen kann, bis diese durch zukünftige Gewinne ausgeglichen sind.
Beispiel:
1999: Verlust -> 2000 Euro ; Verlustvortrag: 2000 Euro
2000: Verlust -> 1500 Euro ; Verlustvortrag: 1500 Euro
2001: Verlust -> 1000 Euro ; Verlustvortrag: 1000 Euro
2002: Gewinn -> 3000 Euro ; Verrechnung mit 4500 Euro -> es bleibt ein kumulierter Verlust von 1500 Euro übrig, den ich 2003 mit entstehenden Gewinnen verrechnen kann.
Klappt das so?
Grüße,
Tobshe
Ja ... ist OK !
2002: Hast du den Gewinn schon durch 2 geteilt ? Wenn nicht, dann hast du für 2002 nur einen Gewinn i.H.v. 1.500,00 € (Halbeinkünfteverfahren=> Aktien)
2002: Hast du den Gewinn schon durch 2 geteilt ? Wenn nicht, dann hast du für 2002 nur einen Gewinn i.H.v. 1.500,00 € (Halbeinkünfteverfahren=> Aktien)
Mir geht es hauptsächlich darum zu erfahren, ob die Verluste, die ich jemals gemacht habe, verfallen können. Ob ich aktuelle Gewinne mit Verlusten verrechnen kann, die 2 oder 3 oder 4 Jahre alt sind. Logisch, ich muß die Verluste stets bei der Steuererklärung angegeben haben.
Richtig?
Richtig?
hallo
Das wollt ich eigentlich auch machen. Ich habe aber die Verlustenie angegeben, wollte das alles dieses Jahr machen, rückwirkend bis 1999. Geht das auch?
Das wollt ich eigentlich auch machen. Ich habe aber die Verlustenie angegeben, wollte das alles dieses Jahr machen, rückwirkend bis 1999. Geht das auch?
@Micha37: genau so gehts mir auch - war immer zu faul dazu ! Um Aufklaerung wird gebeten, kann ich in der Steuererklaerung fuer 2002 auch noch meine Verluste aus 2000 und 2001 angeben ?
@ Micha37 und TonyY,
Wenn Ihr Eure Lohnsteuererklärung für 1999, 2000 und 2001 schon gemacht habt, die Verluste in diesen nicht angegeben habt und die (rechtsverbindlichen) Lohnsteuerbescheide bereits länger als 6 Wochen (Einspruchsfrist) in Euren Händen haltet, dann ist es nicht mehr möglich die Verluste nachträglich anrechnen lassen zu können.
Der Hintergrund ist der, daß Ihr den Lohnsterbescheid nach Ablauf der 6-wöchigen Einspruchsfrist anerkannt habt und somit läßt sich an ihm nichts mehr ändern.
HAT DENN VIELLEICHT AUCH NOCH JEMAND EINE ANTWORT FÜR MICH?
Auf Posting #3
PLEASE !!!
Wenn Ihr Eure Lohnsteuererklärung für 1999, 2000 und 2001 schon gemacht habt, die Verluste in diesen nicht angegeben habt und die (rechtsverbindlichen) Lohnsteuerbescheide bereits länger als 6 Wochen (Einspruchsfrist) in Euren Händen haltet, dann ist es nicht mehr möglich die Verluste nachträglich anrechnen lassen zu können.
Der Hintergrund ist der, daß Ihr den Lohnsterbescheid nach Ablauf der 6-wöchigen Einspruchsfrist anerkannt habt und somit läßt sich an ihm nichts mehr ändern.
HAT DENN VIELLEICHT AUCH NOCH JEMAND EINE ANTWORT FÜR MICH?
Auf Posting #3
PLEASE !!!
@Tobshe:
"Und zwar würde ich gern mal wissen, ob man (kumulierte) Verluste aus Veräußerungsgeschäften so lange und immer wieder ins nächste Jahr vortragen kann, bis diese durch zukünftige Gewinne ausgeglichen sind."
Diese Frage ist mit einem klaren JA zu beantworten.
"Und zwar würde ich gern mal wissen, ob man (kumulierte) Verluste aus Veräußerungsgeschäften so lange und immer wieder ins nächste Jahr vortragen kann, bis diese durch zukünftige Gewinne ausgeglichen sind."
Diese Frage ist mit einem klaren JA zu beantworten.
Zu #6:
Lohnsteuerbescheide gibt es nicht (nur Einkommensteuerbescheide), die Einspruchsfrist beträgt einen Monat. Ansonsten ist #6 zutreffend.
Lohnsteuerbescheide gibt es nicht (nur Einkommensteuerbescheide), die Einspruchsfrist beträgt einen Monat. Ansonsten ist #6 zutreffend.
@Tobshe:
Schau dir doch mal den Mantelbogen der Einkommensteuererklärung an. Dort kannst du auf S. 1 stets die "Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags" abgeben (Kästchen ganz oben) und auf S. 3 wird stets nach einem festgestellten Verlustvortrag gefragt (Zeile 92). Der Verlustvortrag wird also nicht "vergessen" und verfällt auch nicht.
Schau dir doch mal den Mantelbogen der Einkommensteuererklärung an. Dort kannst du auf S. 1 stets die "Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags" abgeben (Kästchen ganz oben) und auf S. 3 wird stets nach einem festgestellten Verlustvortrag gefragt (Zeile 92). Der Verlustvortrag wird also nicht "vergessen" und verfällt auch nicht.
Der Vortrag verfällt wirklich nicht. Meiner wird seit 99 immer größer und auf jedem Steuerbescheid brav mitgeführt (Du bekommst ausserdem ein extra Blättchen dafür). Nur leider schaffe ich es nie auf (steuerlich relevante ) Gewinne. Aber man weiss ja nie...
Danke für die vielen Antworten
Tatsache, das Teil heißt wirklich Einkommensteuerbescheid , aber der Typ im FA hat mir gesagt, daß die Einspruchsfrist 6 Wochen beträgt. Ist ja auch egal.
Tatsache, das Teil heißt wirklich Einkommensteuerbescheid , aber der Typ im FA hat mir gesagt, daß die Einspruchsfrist 6 Wochen beträgt. Ist ja auch egal.
Der Typ im Finanzamt sollte mal § 355 Abgabenordnung nachlesen:
AO 1977 § 355 Einspruchsfrist
(1) Der Einspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 1 ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Ein Einspruch gegen eine Steueranmeldung ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung bei der Finanzbehörde, in den Fällen des § 168 Satz 2 innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Zustimmung, einzulegen.
(2) Der Einspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 2 ist unbefristet
AO 1977 § 355 Einspruchsfrist
(1) Der Einspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 1 ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts einzulegen. Ein Einspruch gegen eine Steueranmeldung ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Steueranmeldung bei der Finanzbehörde, in den Fällen des § 168 Satz 2 innerhalb eines Monats nach Bekanntwerden der Zustimmung, einzulegen.
(2) Der Einspruch nach § 347 Abs. 1 Satz 2 ist unbefristet
Übrigens steht die Einspruchsfrist auf jedem Einkommensteuerbescheid und ist dort mit 1 Monat ausgewiesen.
Dein Einspruch nach 5 Wochen wird daher als verfristet zurückgewiesen werden, auch wenn du vorträgst, der "Typ" (Azubi?) im Finanzamt habe was von 6 Wochen gesagt.
Dein Einspruch nach 5 Wochen wird daher als verfristet zurückgewiesen werden, auch wenn du vorträgst, der "Typ" (Azubi?) im Finanzamt habe was von 6 Wochen gesagt.
hallo,
Ich habe für 1999,2000,2001 meine Steuer schon abgegeben, aber in jedem Jahr Verluste gemacht, die ich aber nie angegeben habe. Sehe ich das jetzt richtig, das ich die verluste trotzdem noch mit evtl. gewinnen in den nächsten jahren verrechnen kann, oder hab ich da pech gehabt?
Danke im vorraus
Erge
Ich habe für 1999,2000,2001 meine Steuer schon abgegeben, aber in jedem Jahr Verluste gemacht, die ich aber nie angegeben habe. Sehe ich das jetzt richtig, das ich die verluste trotzdem noch mit evtl. gewinnen in den nächsten jahren verrechnen kann, oder hab ich da pech gehabt?
Danke im vorraus
Erge
Wahrscheinlich Pech gehabt. Du hättest die Verluste angeben sollen.
Es gibt zwar in der Abgabenordnung einen §, der nachträgliche Änderungen wegen "neuer Tatsachen" ermöglicht. Ist aber schwierig durchzusetzen.
Es gibt zwar in der Abgabenordnung einen §, der nachträgliche Änderungen wegen "neuer Tatsachen" ermöglicht. Ist aber schwierig durchzusetzen.
@Erge: Wahrscheinlich hast du Pech gehabt. Du hättest die Verluste angeben sollen. Es gibt zwar einen § in der Abgabenordnung, der eine Änderung auf Grund "neuer Tatsachen" zulässt, das ist aber schwierig durchzusetzen.
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