Befristeter Mietvertrag - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 15.01.04 12:35:37 von
neuester Beitrag 16.01.04 12:01:33 von
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Folgendes Problem: Uns wurde eine Immobilie zum Kauf angeboten, wir wohnen aber derzeit zur Miete (seit Januar 2003) mit einem zeitlich befristeten Mietvertrag bis Dezember 2005.
Gibt es eine Chance früher herauszukommen (abgesehen davon, selbst einen Nachmieter zu finden)?
Kann der Vermieter die gesamten noch ausstehenden 23 Monatsmieten verlangen oder gibt es eine Obergrenze?
Vielen Dank
Gibt es eine Chance früher herauszukommen (abgesehen davon, selbst einen Nachmieter zu finden)?
Kann der Vermieter die gesamten noch ausstehenden 23 Monatsmieten verlangen oder gibt es eine Obergrenze?
Vielen Dank
diese frage kann so nicht beantwortet werden, da zunächst geklärt werden muss, ob überhaupt ein wirksamer befristeter mietvertrag abgeschlossen wurde.
invest2002
invest2002
... und wovon hängt dies ab?
Als Vertragsvorlage wurde der "Standardmietvertrag", den man in gedruckter Form (fast) überall erhält, verwendet.
Als Vertragsvorlage wurde der "Standardmietvertrag", den man in gedruckter Form (fast) überall erhält, verwendet.
Zu #3: Schau mal nach, wann der Mietvertrag herausgegeben wurde. Möglicherweise wurde ein veraltetes Formular verwendet.
Welches Jahr wäre denn für mich "positiv"?
Ich nehme an, dass der Vordurck im Dezember 2003 gekauft wurde und den bis dahin gültigen Rechtsstand beinhaltet.
Ich nehme an, dass der Vordurck im Dezember 2003 gekauft wurde und den bis dahin gültigen Rechtsstand beinhaltet.
Zum 1.1.04 gab es keine Mietrechtsänderung.
Könntest du mal posten, was im Bezug auf die Befristung im Mietvertrag steht? Wurde eine Begründung angegeben?
Könntest du mal posten, was im Bezug auf die Befristung im Mietvertrag steht? Wurde eine Begründung angegeben?
Vermieterfalle Zeitmietvertag
Ein Zeitmietvertrag ist nur zulässig auf eine Dauer von bis zu 5 Jahren. Der Zeitmietvertrag muß eine Regelung enthalten, daß der Vermieter (oder ein Angehöriger) die Wohnung nach Vertragsende selbst nutzen will oder größere Umbauarbeiten plant. Fehlt dieser Passus, kann der Mieter Nichtigkeit begehren.
http://www.finanztip.de/recht/mietrecht/r1102.htm
Ein Zeitmietvertrag ist nur zulässig auf eine Dauer von bis zu 5 Jahren. Der Zeitmietvertrag muß eine Regelung enthalten, daß der Vermieter (oder ein Angehöriger) die Wohnung nach Vertragsende selbst nutzen will oder größere Umbauarbeiten plant. Fehlt dieser Passus, kann der Mieter Nichtigkeit begehren.
http://www.finanztip.de/recht/mietrecht/r1102.htm
Vorab: Auf Wunsch des Mieters wird .... befristet bis 31.12.2005 abgeschlossen. Keine Begründung und nichts warum!
Aber erst einmal vielen Dank!
Aber erst einmal vielen Dank!
damit ist es kein gültiger befristeter wohnungsmietvertrag sondern ein unbefristeter, für den die gesetzlichen kündigungsfristen gelten...aber ich würde mit diesem problem zu einem im mietrecht erfahrenen anwalt gehen....
invest2002
invest2002
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