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    Besonderheiten bei 1% Aktienanteil - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 03.03.04 19:42:56 von
    neuester Beitrag 03.03.04 21:46:38 von
    Beiträge: 6
    ID: 829.787
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      Avatar
      schrieb am 03.03.04 19:42:56
      Beitrag Nr. 1 ()
      Gibt es Besonderheiten laut Börsengesetz, wenn man 1% der Aktien eines Unternehmenshält?
      Avatar
      schrieb am 03.03.04 19:49:07
      Beitrag Nr. 2 ()
      Du darfst mit dem Chef persönlich den Antrag auf
      Eröffnung des Insolvenzverfahrens abgeben

      ;)
      Avatar
      schrieb am 03.03.04 20:15:34
      Beitrag Nr. 3 ()
      :laugh:
      Avatar
      schrieb am 03.03.04 20:25:35
      Beitrag Nr. 4 ()
      Nach meinen Informationen erst ab 5% Anteil.
      Gruß CaptCook
      Avatar
      schrieb am 03.03.04 20:56:11
      Beitrag Nr. 5 ()
      Die beonderheit ist, daß Du nicht mehr als Kleinanleger gewertest wirst.
      Sie auch Wertpapierschutzgemeinschaft oder so.


      MfG

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      Avatar
      schrieb am 03.03.04 21:46:38
      Beitrag Nr. 6 ()
      EStG § 17 Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften


      (1) 1Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der
      Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer
      innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar
      oder mittelbar zu mindestens 1 vom Hundert beteiligt war. 2Die verdeckte
      Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine
      Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich. 3Anteile an
      einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit
      beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und
      Anwartschaften auf solche Beteiligungen. 4Hat der Veräußerer den veräußerten
      Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich
      erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht
      selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander
      unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger innerhalb der
      letzten fünf Jahre im Sinne von Satz 1 beteiligt war.


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