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    Frage zu Inanspruchnahme Rechtschutzvers. bei Abwicklung Mietvertrag v. Verstorbenem - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 29.06.04 18:45:36 von
    neuester Beitrag 30.08.04 19:13:42 von
    Beiträge: 19
    ID: 875.223
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      schrieb am 29.06.04 18:45:36
      Beitrag Nr. 1 ()
      Mein Vater verstarb letztes Jahr und und ich mußte u.a. seine Mietwohnung auflösen und zurückgeben. Nun zahlt der Vermieter die Kaution nicht zurück. Begründung: er hat die Wohnung vor 15 Jahren aus einer Zwangsversteigerung erworben und meinen Vater als Mieter gleich mit. Er hätte aber nie die Kaution vom Verkäufer erhalten und würde sie folglich auch nicht an mich zurückzahlen. Meine Anwältin sagt, daß das Quatsch ist (mit einem Haufen BGB- und sonstigen Paragrafen als Begründung, die ich hier aber nicht alle zitieren mag). Das mir der Typ auch letztes Jahr im Zuge der Räumung nichts als Probleme gemacht hat, bin ich im Grunde nicht bereit, das Ganze auf sich beruhen zu lassen, etwas zurückärgern möchte ich ihn schon.
      Meine Rechtsschutzversicherung sagt nun, da das Ganze Mietrecht ist und der nicht in meiner Rechtsschutzversicherung drin ist (als Eigentümer brauche ich den normalerweise auch nicht), gäbe es keine Chance auf Kostenübernahme. Ich sehe das Ganze - als juristischer Halblaie - aber eher als Probleme bei der Abwicklung der Verträge meines verstorbenen Vaters und von daher eher im Bereich Familienrecht angesiedelt. Was sagt ein Fachmann dazu? Irgendeine Chance, die RS-Versicherung umzudrehen?
      Avatar
      schrieb am 29.06.04 18:50:44
      Beitrag Nr. 2 ()
      Wenn es um die Rückzahlung der Miete geht, dann handelt es sich um Mietrecht - unabhängig davon, ob Du den Anspruch geerbt hast oder nicht.
      Avatar
      schrieb am 29.06.04 18:57:57
      Beitrag Nr. 3 ()
      Mieterschutzbund kontaktieren und im Internet suchen!
      Avatar
      schrieb am 29.06.04 19:39:02
      Beitrag Nr. 4 ()
      Wenn Mietsachen nicht im Vertrag sind, dann sind sie nicht versichert.
      :rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 29.06.04 19:57:08
      Beitrag Nr. 5 ()
      Die zentrale Frage dürfte sein, ob Du nachweisen kannst, dass Dein Vater an den damaligen Vermieter tatsächlich eine Kaution (diesbezügliche Vereinbarungen im Mietvertrag sind nur ein Indiz) gezahlt hat. Wenn sich diese Frage mit "Ja" beantworten läßt und nur dann, sollte einem erfolgreichen Prozeß nichts im Wege stehen.

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      Avatar
      schrieb am 29.06.04 20:58:11
      Beitrag Nr. 6 ()
      Kann nur empfehlen frag vorher bei der Rechtsschutz ob sie übernehmen.

      Ich hatte auch so einen Fall. Es sind 1000 Sachen ausgeklammert und dann gibt es auch keine 100%.
      Eine Recjhtsschutz brauch man heute nicht - die zahlen so gut wie nie.
      Für mich ist das alles Betrug.:D:D:D
      Avatar
      schrieb am 29.06.04 23:59:20
      Beitrag Nr. 7 ()
      Bin sehr zufrieden mit meiner RS-Versicherung. Ich brauche sie öfters.
      Avatar
      schrieb am 30.06.04 00:12:49
      Beitrag Nr. 8 ()
      Meine RV Bezahlt seit 2 Jahren die Prozeßkosten.
      Ohne maulen und sehr kulant.

      ;);):rolleyes::rolleyes:
      Avatar
      schrieb am 30.06.04 14:59:41
      Beitrag Nr. 9 ()
      Auf Grund der häufigen Inanspruchnahme hätte meine RSV (AdvoCard)den Vertrag kündigen können. Hat sie aber nicht getan. Hat lediglich Umstellung in einen Tarif mit Selbstbeteiligung verlangt. Habe ich gerne gemacht, zumal der neue Tarif um den privaten Verwaltungsgerichts-RS erweitert und wegen der Selbstbeteiligung auch noch billiger ist.
      Finde ich sehr kulant, kann die AdvoCard weiterempfehlen.
      Zur Thematik Leistungsausschlüsse:
      Es gibt auch All Inclusive Tarife (zB. bei Gerling), die fast gar nichts mehr ausschließen.
      Avatar
      schrieb am 30.06.04 18:56:26
      Beitrag Nr. 10 ()
      Liebe Leute:)
      Schön, daß mein Posting zu so einer regen Diskussion über das Für und Wider von Rechtsschutzversicherungen im Allgemeinen geführt hat. Ich bin jetzt aber noch nicht weiter....
      Kann ich im konkreten Fall noch irgendwas tun, um meine Versicherung umzustimmen? Denn selbst wenn ich einen Mieter-Rechtsschutz HÄTTE, wäre der ja nur auf ein bestimmtes Objekt - meine Wohnung - anwendbar. Aber es handelt sich ja nun um die Wohnung meines verstorbenen Vaters, für den der Vermieter die Kaution schuldig ist (# 5: ja, die Zahlung der Kaution damals ist belegt). Was für eine "Abteilung" der RS ist denn dafür nun zuständig?
      Avatar
      schrieb am 30.06.04 19:37:15
      Beitrag Nr. 11 ()
      Hatte eigentlich der Vater eine Rechtsschutz-Versicherung mit Miet-RS? Als Erbin trittst du in die Verträge deines Vaters ein.
      Bei deiner eigenen RS-Versicherung ist überhaupt keine "Abteilung" zuständig. Der Rechtsstreit ist dort nicht versichert.
      Avatar
      schrieb am 01.07.04 21:05:33
      Beitrag Nr. 12 ()
      Meine Vater hatte eine RS-Versicherung, aber er ist seit einem Jahr tot, die Verträge sind natürlich längst gekündigt. Daß der Sch:mad:-Vermieter rumzickt, damit war auch anfangs nicht zu rechnen.... Und für den Ärger, den ich mit dem Nachlaß habe, tritt meine RS-Versicherung nicht ein ?? Besonders fair finde ich das nicht....
      Mal eine andere Frage, Nataly: Wie siehst Du denn den Fall? Wie sind die Chancen, diesen Prozeß zu gewinnen?
      Avatar
      schrieb am 01.07.04 21:40:41
      Beitrag Nr. 13 ()
      Zu #12:Vielleicht kann man den Fall trotzdem der RS-Versicherung des Vaters aufdrücken. Frag mal deine Anwältin.
      Zu den Erfolgsaussichten kann ich ohne genaue Kenntnis des Sachverhalts nichts sagen. Du sagst ja in deinem Posting #1, dass deine Anwältin meint, du hättest Anspruch auf Rückzahlung der Kaution, du wolltest ihr Statement aber nicht zitieren. Es wäre sehr hilfreich, wenn du ihre Stellungnahme posten könntest.
      Avatar
      schrieb am 03.07.04 13:31:51
      Beitrag Nr. 14 ()
      Meine Anwältin schreibt (an den Anwalt des Vermieters):
      "Bei Zwangsversteigerung eines Mietgrundstücks steht dem Ersteher die Kaution gemäß §§ 57 ZVG, 566a BGB zu. Der Übergang der Kaution erfolgt kraft Gesetzes. Die Rückzahlungspflicht geht zum Schutze des Mieters vollständig auf den Ersteher über.
      Ihr Mandant ist zur Rückgewähr der Sicherheit verpflichtet,unabhängig davon, ob er die Sicherheit vom früheren Vermieter erhalten hat oder nicht."
      Die von meiner Anwältin gesetzte Frist (Mitte Juni) hat der Ex-Vermieter verstreichen lassen, ohne sich irgendwie zu äußern. Auch der Anwalt des Vermieters hat darauf nicht reagiert....
      Avatar
      schrieb am 03.07.04 13:42:31
      Beitrag Nr. 15 ()
      Nataly, ich habe gerade noch einmal die RS-Police meines Vaters angeguckt, er hatte sowieso nur Familien- und Verkehrs-RS versichert. Mit anderen Worten, die Kosten für ein Verfahren sind mein Privatvergnügen... Von daher bin ich für Meinungen über die Chancen, dieses zu gewinnen, dankbar. In eine von vornherein aussichtslose Sache brauche ich nicht unnötig Geld zu stecken.
      Avatar
      schrieb am 03.07.04 13:48:40
      Beitrag Nr. 16 ()
      @ Susanne,
      nach deiner Schilderung würde ich auch ohne Versicherung klagen. Du hast ja sowieso schon eine Anwältin beauftragt. Die Ausrede ist ja lachhaft. Wenn ich beklaut werde, darf ich mir die Sache nicht bei einem anderen wiederholen.

      Die Übergabe der Wohnung ist hoffentlich abgeschlossen. Mit Hinweis auf Schäden könnte der Vermieter eventuell die Kaution einbehalten. Auch nur, wenn sie über normale Abnutzung hinausgehen. Oder im Mietvertrag Renovierung vereinbart war. Eine weitere Ausrede wäre: „Den wirklichen Erben kenne ich nicht.“ Wie du deine Erbschaft nachweist, weiß ich nicht.
      Avatar
      schrieb am 03.07.04 14:43:39
      Beitrag Nr. 17 ()
      Heckenrose,
      die Übergabe der Wohnung fand letztes Jahr im Oktober statt. Nicht ganz problemlos. Der Anwalt des Vermieters, der dabei war, monierte, daß wir die Türrahmen und die Wohnungsinnentür (lt. Hausverwaltung eine Spezialfarbe, die es so nicht zu kaufen gibt), nicht gestrichen hatten. Den Rest (Wände, Decken, Heizkörper) haben wir gemacht. Da gab es auch während es Übergabetermins keine Beanstandungen (angeblich war das Badezimmer fleckig, aber das wollte er noch mal durchgehen lassen - da gab es auch keine Flecken, nur miserables Licht). Ich teilte dem Anwalt auf Nachfrage mit, daß er sich das Setzen irgendwelcher Nachfristen sparen könnte, da ich diese Wohnung nicht mehr betreten würde. Er wollte mir dann die Zusage der Kostenübernahme für das Streichen der Türrahmen abzwingen, was ich aber auch nicht gemacht habe, da lt.Mietvertrag die Wohnung "in gebrauchsfähigem Zustand" zurückzugeben sei, was der Fall war. Sollte er - sagte ich ihm damals - irgendwelche Ansprüche anmelden, möge er sich vertrauensvoll an meine Anwältin zwecks Klärung, ob diese Ansprüche gerechtfertigt sind, melden. Das war`s. Ich habe keine wie auch immer gearteten Ansprüche oder Rechnungen erhalten. Das ist 8 Monate her. Er hätte aber innerhalb von 6 Monaten Mängel anmelden müssen. Somit liegt - Zitat Anwältin - seitens des Vermieters Annahmeverzug vor.
      Avatar
      schrieb am 04.07.04 15:34:08
      Beitrag Nr. 18 ()
      du brauchst keine rechtschutzvers.,den prozess gewinnst sowieso und solvent sollte der vermieter ja sein.
      Avatar
      schrieb am 30.08.04 19:13:42
      Beitrag Nr. 19 ()
      Nachtrag: habe heute das Urteil bekommen, der Vermieter muß zahlen.....


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