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    MLP - Lebensversicherungen angreifbar? BGH EWiR §276 BGB 4/01, 255 (Tilp) - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 13.12.04 14:23:57 von
    neuester Beitrag 23.12.04 17:00:36 von
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    MLP
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      schrieb am 13.12.04 14:23:57
      Beitrag Nr. 1 ()
      Muss den Kunden gegenüber offengelegt werden, dass die Lebensversicherung von der Vermögensverwaltung/Bank Provisionen erhält/erhielt, die erfolgsunabhängig sind/waren?

      Dazu ein Urteil:

      BGH EWiR §276 BGB 4/01, 255 (Tilp)
      Leitsätze des Gerichts:

      1. Hat eine Bank mit dem Vermögensverwalter eines Kunden eine Vereinbarung über die Beteiligung des Verwalters an ihren Provisionen und Depotgebühren geschlossen, so ist sie verpflichtet, dies gegenüber dem Kunden offen zu legen.

      2. Diese Offenlegungspflicht bezweckt eine umfassende Wahrung der Kundeninteressen; wird sie verletzt, so können Schadenersatzansprüche des Kunden nicht unter dem Gesichtspunkt des Schutzzwecks der verletzten Pflicht eingeschränkt werden.

      BGH, Urt. v. 19.12.2000 –- XI ZR 349/99 (OLG Köln), ZIP 2001, 230

      Kurzkommentar:

      Andreas W. Tilp, Rechtsanwalt in Kirchentellinsfurt, Kanzlei Tilp & Kälberer

      1. Der Kläger, von Beruf Antiquitätenhändler, schloss im April 1995 einen Vermögensverwaltungsvertrag mit der damaligen Ender & Partner GmbH für Vermögensverwaltung in Köln (im Folgenden: der Verwalter). Auf Veranlassung seines Verwalters eröffnete der Kläger am selben Tage bei der beklagten WestLB ein Wertpapierdepot sowie Konten. Im August 1997 kündigte der Kläger den Vermögensverwaltungsvertrag. Bis dahin hatte sein Verwalter für ihn Wertpapiergeschäfte, überwiegend aber Börsentermingeschäfte über vorgenannte Konten getätigt. Der Kläger erlitt dadurch hohe Verluste, deren genauer Betrag umstritten ist. Der Kläger berühmt sich gegenüber der Beklagten eines Schadensersatzanspruches i. H. v. über 1,4 Mio. DM, von denen er 250 000,00 DM teilklagend geltend macht.

      Bereits im August 1991 hatte die Beklagte mit dem Verwalter im Hinblick auf den Abschluss künftiger Verwaltungsverträge für den Fall derer depot- und kontenmäßiger Abwicklung über die Beklagte eine Provisions- und Gebührenbeteiligungsvereinbarung geschlossen, die auszugsweise wie folgt lautet: "Für die von Ender & Partner veranlassten Wertpapierumsätze erhält Ender & Partner von WestLB eine Vergütung von 33,3% der von WestLB gegenüber dem Kunden berechneten und vereinnahmten Effektenprovisionen...." (Volltext)

      Der Kläger wurde über diese Vereinbarung weder von seinem Verwalter noch von der Beklagten unterrichtet. Auf Grund der Vereinbarung erhielt der Verwalter insgesamt 6 896,77 DM als Beteiligung der dem Kläger von der Beklagten in Rechnung gestellten Provisionen und Gebühren. Die Unterinstanzen sprachen dem Kläger zwar Schadensersatz wegen des mangelnden Hinweises auf die Vereinbarung dem Grunde nach zu - der Schutzzweck der von der Beklagten verletzten Pflicht erfasse jedoch nur den von der Beklagten an den Verwalter ausgekehrten Provisions- und Gebührenbetrag.

      2. Der BGH hat die Sache zurückverwiesen. Die Beklagte hafte aus c.i.c. Durch die Vereinbarung habe die Beklagte eine Gefährdung der Kundeninteressen geschaffen. Denn die Vereinbarung schaffe für den Verwalter einen Anreiz, nicht allein im Kundeninteresse zu handeln, sondern auch sein eigenes (Provisionsanteils-)Interesse zu berücksichtigen. Über diesen Gefährdungstatbestand habe die Bank noch vor Vertragsabschluss ihren Kunden aufzuklären. Diese Aufklärungspflicht habe auch die Funktion, dem Anleger wichtige Informationen zur Beurteilung der Vertrauenswürdigkeit seiner Geschäftspartner –- also sowohl des Verwalters wie seiner Bank –- zu vermitteln. Die "hinter dem Rücken des Kunden" getroffene Vereinbarung stelle "eine schwerwiegende Treuewidrigkeit" dar. Der Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte umfasse grundsätzlich den gesamten Schaden des Klägers.

      3. Der Inhalt des Urteils kam nicht überraschend. In zwei vergleichbar gelagerten "Ender-Fällen", hatte das OLG Düsseldorf bereits jeweils inhaltlich wie nunmehr der BGH entschieden (gegen die WGZ-Bank mit Urt. v. 19.11.1998, 8 U 2/98; gegen die WestLB mit Urt. v. 2.8.1999, 6 U 71/98). Beide Urteile wurden rechtskräftig jeweils durch Nichtannahmebeschluss des (selben) Bankrechtssenates des BGH (Volltexte).

      Das Urteil hat große praktische Bedeutung. Konkret im Vermögensverwaltungsgeschäft, bei dem derartige Provisionsvereinbarungen -- als kickback oder Retrozessionen bezeichnet -- ganz üblich sind. Ebenso üblich ist, dass diese nicht offenbart werden, und falls doch, dann in unzulänglicher Weise. Da kickback aber in beinahe jeder Sparte des Bankgeschäftes vorkommt, dürfte dem Urteil auch weiter gehende Bedeutung beizumessen sein. Inhaltlich entsprechend hat der Bankrechtssenat des BGH kurz darauf mit Urt. v. 16.1.2001 in einer Kreditsache entschieden (BGH ZIP 2001, 406). Dort ging es um eine verheimlichte Schmiergeldzahlung. Offenbar lässt der XI. Zivilsenat bei kickback (engl. u. a. für "Schmiergeld") nicht mit sich spaßen. Die Empörung des BGH ist dessen Ausführungen deutlich anzumerken.

      4. Dem Urteil ist in jeder Hinsicht zuzustimmen. Zu Recht geht der BGH davon aus, dass eine Bank das Vertrauen ihres Kunden nicht missbrauchen darf. Diese Selbstverständlichkeit wird in der Praxis häufig mit Füßen getreten. Dem tritt der BGH entgegen. Das Urteil bewegt sich im Rahmen der bisherigen BGH-Rechtsprechung (speziell zu kickback bei Termingeschäften: BGH ZIP 1989, 830, dazu EWiR §826 BGB 8/89, 765 (Wach); BGH ZIP 1990, 365, dazu EWiR §823 BGB 4/90, 463 (Wach)). Dass bei Schaffung von Gefährdungstatbeständen durch eine Bank entsprechende Aufklärungspflichten bestehen, entspricht schließlich gefestigtem Rechtsgut (vgl. nur Schwintowski/Schäfer, Bankrecht, § 7 Rz. 120 ff).

      Vor diesem Hintergrund verwundert die Anmerkung von Balzer zum vorliegenden Urteil (ZIP 2001, 232). Die bei der Bankenlobby derzeit vor allem im Immobilienbereich beliebte "Trennungstheorie" wird von Balzer auch vorliegend bemüht. Dieser Ansatz erschließt sich dem Verfasser ebenso wenig wie Balzers Auffassung, der BGH bürde der WestLB die Haftung für den wirtschaftlichen Erfolg der Ender‘schen Vermögensverwaltung auf und übersteigere die Aufklärungspflichten einer Bank, da er diese so behandele, als werde diese selbst Partei des Vermögensverwaltungsvertrages. Weshalb schließlich das WpHG und die Richtlinie des BAWe vom 9.5.2000 zur Konkretisierung der §§31, 32 WpHG dem Ergebnis des BGH entgegenstehen soll, bleibt ebenfalls dunkel. Die Regelungen des WpHG -- die für den entschiedenen Fall gelten, wenn gleich vom BGH nicht erwähnt -– bezwecken gerade den Schutz des Kundeninteresses, die Vermeidung von Interessenkonflikten sowie die Information (entspricht Aufklärung) über alle zweckdienlichen Umstände des konkreten Geschäftes. Vertrauen und damit Redlichkeit sind Geschäftsgrundlage gerade des Anlagegeschäftes, dessen Partner nicht nur Ender, sondern gerade auch die WestLB war.

      Tilp, BGH EWiR §276 BGB, 4/01, 255
      Avatar
      schrieb am 14.12.04 14:25:23
      Beitrag Nr. 2 ()
      Hi,

      das macht Sinn. Eine FLV ist ja "nichts Anderes" als ein "Fondsparen mit Steuerdach".

      Das sollten jetzt nur noch die Gerichte auch mal verstehen.


      Viele Grüße - interna
      Avatar
      schrieb am 23.12.04 17:00:36
      !
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