Abfindung und Bafög!!!! - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 09.11.01 17:28:27 von
neuester Beitrag 13.01.02 12:13:51 von
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Hallo!
Eine Frage an einen Steuerexperten:
Ich studiere und bekomme Bafög! Mein Vater wird im Laufe des nächsten Jahres in Rente gehen und bekommt dann einen Ábfindung von ca. 30.000 DM!
Weiß jemand wie das aufs Bafög angerechnt wird??? Würde es Sinn machen, den Arbeitgeber zu fragen, ob er das Geld in 2 Raten (z.B. 2001 und 2002) auszahlen würde?
Vielen Dank!
Eine Frage an einen Steuerexperten:
Ich studiere und bekomme Bafög! Mein Vater wird im Laufe des nächsten Jahres in Rente gehen und bekommt dann einen Ábfindung von ca. 30.000 DM!
Weiß jemand wie das aufs Bafög angerechnt wird??? Würde es Sinn machen, den Arbeitgeber zu fragen, ob er das Geld in 2 Raten (z.B. 2001 und 2002) auszahlen würde?
Vielen Dank!
@ dollar
Frag Deinen Sachbearbeiter, meine aber, daß es als
Einmalzahlung nicht berücksichtigt wird.
H.
Frag Deinen Sachbearbeiter, meine aber, daß es als
Einmalzahlung nicht berücksichtigt wird.
H.
Hallo,
Du brauchst Dir deswegen keine Gedanken zu machen. Berücksichtigt wird stets das Einkommen des vorletzten Jahres, also von heute gerechnet das Jahr 1999. Solltest Du in zwei Jahren noch Anspruch haben, dann kann zusätzlich ein Antrag auf Bruecksichtigung des aktuellen Jahres gestellt werden.
MFG
Du brauchst Dir deswegen keine Gedanken zu machen. Berücksichtigt wird stets das Einkommen des vorletzten Jahres, also von heute gerechnet das Jahr 1999. Solltest Du in zwei Jahren noch Anspruch haben, dann kann zusätzlich ein Antrag auf Bruecksichtigung des aktuellen Jahres gestellt werden.
MFG
Einen Antrag auf Berechnung des BAföG nach dem aktuellen Einkommen der Eltern (anstelle des Einkommens vor 2 Jahren) ist auf jeden Fall zu prüfen, sowohl für 2002 als auch für 2003 etc. , da sich das steuerliche Einkommen deines Vaters verringern wird. Die Rente wird steuerlich nur mit dem Ertragsanteil angesetzt. Kann mich wamb also nur anschließen.
Hi!
Das Problem an der Sache ist, dass ich bereits jetzt einen Aktualisierungsantrag gestellt habe, da mein Vater ja auch nicht wusste, dass er eine Abfindung erhalten würde.
bei Antragstellung sah es so aus, als ob das Einkommen 2001/2002 geringer als das von 1999 wäre! Durch die Abfindung wird es aber deutlich höher!!
Im Baföggetz steht folgendes (www.dasneuebafoeg.de):
Als Einkommen gilt – vorbehaltlich der Sätze 3 und 4, der Absätze 2a, 3 und 4 – die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes!
Was heißt das nun???
Das Problem an der Sache ist, dass ich bereits jetzt einen Aktualisierungsantrag gestellt habe, da mein Vater ja auch nicht wusste, dass er eine Abfindung erhalten würde.
bei Antragstellung sah es so aus, als ob das Einkommen 2001/2002 geringer als das von 1999 wäre! Durch die Abfindung wird es aber deutlich höher!!
Im Baföggetz steht folgendes (www.dasneuebafoeg.de):
Als Einkommen gilt – vorbehaltlich der Sätze 3 und 4, der Absätze 2a, 3 und 4 – die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes!
Was heißt das nun???
Hi, Dollarboy, nachfolgend erst mal der Text von 2§ 2 Abs. 1 und 2 EStG.
"EStG § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen
(1) 1Der Einkommensteuer unterliegen
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten
Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner
beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt. 2Zu welcher Einkunftsart die
Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.
(2) Einkünfte sind
1. bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der
Gewinn (§§ 4 bis 7k),
2. bei den anderen Einkunftsarten der Überschuß der Einnahmen über die
Werbungskosten (§§ 8 bis 9a)."
(
"EStG § 2 Umfang der Besteuerung, Begriffsbestimmungen
(1) 1Der Einkommensteuer unterliegen
1. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft,
2. Einkünfte aus Gewerbebetrieb,
3. Einkünfte aus selbständiger Arbeit,
4. Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit,
5. Einkünfte aus Kapitalvermögen,
6. Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung,
7. sonstige Einkünfte im Sinne des § 22,
die der Steuerpflichtige während seiner unbeschränkten
Einkommensteuerpflicht oder als inländische Einkünfte während seiner
beschränkten Einkommensteuerpflicht erzielt. 2Zu welcher Einkunftsart die
Einkünfte im einzelnen Fall gehören, bestimmt sich nach den §§ 13 bis 24.
(2) Einkünfte sind
1. bei Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit der
Gewinn (§§ 4 bis 7k),
2. bei den anderen Einkunftsarten der Überschuß der Einnahmen über die
Werbungskosten (§§ 8 bis 9a)."
(
Summe der positiven Einkünfte heisst folgendes:
Sollten deine Eltern negative Einkünfte z.B. aus Vermietung haben, dann werden diese negativen Einkünfte nicht von den anderen Einkünften abgezogen (kein Verlustausgleich), sondern nur = 0 gesetzt.
Sollten deine Eltern negative Einkünfte z.B. aus Vermietung haben, dann werden diese negativen Einkünfte nicht von den anderen Einkünften abgezogen (kein Verlustausgleich), sondern nur = 0 gesetzt.
Außerdem bedeutet das noch folgendes: Wenn die Abfindung aus einkommensteuerlicher Sicht "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" darstellen, dann zählt die Abfindung auch aus BAföG-Sicht zum Einkommen der Eltern, das zu berücksichtigen ist.
Es ist also dringend zu prüfen, wie die Abfindung einkommensteuerlich behandelt wird.
Hier weise ich auf § 3 Nr. 9 EStG hin:
Steuerfrei sind
Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlaßten oder gerichtlich
ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses, höchstens jedoch 8.181
Euro. 2Hat der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet und hat das
Dienstverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden, so beträgt der
Höchstbetrag 10.226 Euro, hat der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr
vollendet und hat das Dienstverhältnis mindestens 20 Jahre bestanden, so
beträgt der Höchstbetrag 12.271 Euro;
Es ist also dringend zu prüfen, wie die Abfindung einkommensteuerlich behandelt wird.
Hier weise ich auf § 3 Nr. 9 EStG hin:
Steuerfrei sind
Abfindungen wegen einer vom Arbeitgeber veranlaßten oder gerichtlich
ausgesprochenen Auflösung des Dienstverhältnisses, höchstens jedoch 8.181
Euro. 2Hat der Arbeitnehmer das 50. Lebensjahr vollendet und hat das
Dienstverhältnis mindestens 15 Jahre bestanden, so beträgt der
Höchstbetrag 10.226 Euro, hat der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr
vollendet und hat das Dienstverhältnis mindestens 20 Jahre bestanden, so
beträgt der Höchstbetrag 12.271 Euro;
Hieraus ergibt sich:
Wenn dein Vater mindestens 55 Jahre alt ist und sein Arbeitsverhältnis mindestens 20 Jahre bestanden hat (beides muss gleichzeitig vorliegen), dann kann er DM 24.000 steuerfrei vereinnahmen und dieser Betrag zählt auch für das BAföG nicht. Die restlichen DM 6.000 würden das Monatseinkommen um 500 DM erhöhen.
Ich halte es für denkbar, dass eine Zahlung des Betrages von DM 6.000 im Jahre 2003 dazu führen würde, dass die 6.000 DM steuerlich (und damit auch für das BAföG) im Jahre 2002 nicht zu berücksichtigen wären.
Dies ergibt sich aus §§ 11 und 39a Abs. 1 Satz 2 und 3 EstG.
Wenn dein Vater mindestens 55 Jahre alt ist und sein Arbeitsverhältnis mindestens 20 Jahre bestanden hat (beides muss gleichzeitig vorliegen), dann kann er DM 24.000 steuerfrei vereinnahmen und dieser Betrag zählt auch für das BAföG nicht. Die restlichen DM 6.000 würden das Monatseinkommen um 500 DM erhöhen.
Ich halte es für denkbar, dass eine Zahlung des Betrages von DM 6.000 im Jahre 2003 dazu führen würde, dass die 6.000 DM steuerlich (und damit auch für das BAföG) im Jahre 2002 nicht zu berücksichtigen wären.
Dies ergibt sich aus §§ 11 und 39a Abs. 1 Satz 2 und 3 EstG.
Zu welchem Zeitpunkt geht denn der Vater in Rente?
P.S.: Ein Steuerberater oder (kostengünstiger) ein Lohnsteuerhilfeverein könnte euch beraten, wie ihr am besten hinkommt. Dürfte sich in eurem Fall für euch lohnen.
Hi!
Also die Abfindung wird am 30.06.02 gezahlt! Und zwar sind 30.000 DM vereinbart, davon aufgrund der Betriebszugehörigkeit und dem Alter meines Vaters (wie du beschrieben hast) 24.000 DM steuerfrei!
Und du meinst, das dies 24.000 DM dann nicht als Einkommen gelten?
Also die Abfindung wird am 30.06.02 gezahlt! Und zwar sind 30.000 DM vereinbart, davon aufgrund der Betriebszugehörigkeit und dem Alter meines Vaters (wie du beschrieben hast) 24.000 DM steuerfrei!
Und du meinst, das dies 24.000 DM dann nicht als Einkommen gelten?
Genau das meine ich. Wenn und soweit die Entschädigung nicht zu den steuerpflichtigen "Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit" (§ 19 EStG) sondern zu den "steuerfreien Einnahmen" (§ 3 EStG)zählt, dann gilt dies auch für das BaföG, denn im BAföG steht ja ausdrücklich, dass für die Berechnung des Einkommens das EStG maßgeblich ist.
Übrigens wäre noch zu prüfen, ob für die 6.000 DM die Versteuerung als "außerordentliche Einkünfte" nach § 34 EStG in Betracht kommt.
Übrigens wäre noch zu prüfen, ob für die 6.000 DM die Versteuerung als "außerordentliche Einkünfte" nach § 34 EStG in Betracht kommt.
Wenn ich recht habe, dann war der Aktualisierungsantrag wohl doch kein Fehler, wenn dein Vater ab 1.7.2002 in Rente ist, fallen ja die laufenden "Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit" weg und an ihre Stelle treten (niedrigere) "sonstige Einkünfte" (Rente), die nur in Höhe des Ertragswertes besteuert werden.
Allerdings muss ich noch auf folgenden Satz in § 21 BAföG hinweisen:
"Leibrenten ... mit dem Betrag, der nicht steuerlich als Ertragsanteil erfaßt ist ... gelten als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit."
Diese Regelung weicht vom EStG ab und ist für dich bzw. deinen Vater nachteilig, weil ihm dadurch die Rente in voller Höhe als Einkommen iSd BAföG angerechnet wird, nicht nur der steuerliche Ertragsanteil.
"Leibrenten ... mit dem Betrag, der nicht steuerlich als Ertragsanteil erfaßt ist ... gelten als Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit."
Diese Regelung weicht vom EStG ab und ist für dich bzw. deinen Vater nachteilig, weil ihm dadurch die Rente in voller Höhe als Einkommen iSd BAföG angerechnet wird, nicht nur der steuerliche Ertragsanteil.
Was hat sich eigentlich aus deinem Handyverkauf ergeben?
Der Satz, den ich in Posting #15 wiedergegeben habe, muss neu sein, auf der Site www.das_neue_bafoeg.de habe ich ihn nicht gefunden, ich habe ihn aus:
http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/baf_g/index.html
http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/baf_g/index.html
Hi!
Vielen Dank für deine Hilfe! Habe nichts mehr von den Anwälten wegen dem Handy gehhört! Bin ja mal gespannt ob die Post für den schaden aufkommt!
Die Seite heißt www.dasneuebafoeg.de oder
www.bafoegrechner.de.
PS: Wenn ich mir so die Postings unter www.bafoegrechner.de (Fragenebrett) anschaue, gilt die Abfinndung voll als Einkommen!!!
Vielen Dank für deine Hilfe! Habe nichts mehr von den Anwälten wegen dem Handy gehhört! Bin ja mal gespannt ob die Post für den schaden aufkommt!
Die Seite heißt www.dasneuebafoeg.de oder
www.bafoegrechner.de.
PS: Wenn ich mir so die Postings unter www.bafoegrechner.de (Fragenebrett) anschaue, gilt die Abfinndung voll als Einkommen!!!
Habe im BaföG-Rechner Behauptungen von Julia, Rene und Fatih gefunden, wonach Abfindungen als Einkommen gelten sollen. Dabei wird aber nie eine Rechtsgrundlage angegeben.
@Dollarboy: Schlechte Nachricht: Ich habe weiter recherchiert und das Formblatt eingesehen, das die Eltern ausfüllen müssen (Formblatt3).Dort müssen unter Nr. 82 Angaben zu Abfindungen (steuerfreier Teil) gemacht werden.
Als Rechtsgrundlage wird auf die "BAföG-Einkommensverordnung" verwiesen.
Als Rechtsgrundlage wird auf die "BAföG-Einkommensverordnung" verwiesen.
@Dollarboy: Wenn auch der steuerfreie Teil der Abfindung angerechnet wird und darüber hinaus die Rente in gesamter Höhe (also nicht nur "Ertragsanteil" ) als Einkommen gewertet wird, war der Aktualisierungsantrag wohl ein Fehler.:O
Mir stellt sich die Frage, ob der Aktualisierungsantrag zurückgenommen werden kann, wenn zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht bekannt war, dass im Aktualisierungszeitraum eine Abfindung zufließen wird.
Gesetzliche Grundlage für die volle Anrechnung der Rente und des steuerfreien Teils der Abfindung ist § 21 Abs. 3 BAföG:
(3) Als Einkommen gelten ferner in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge
1. Waisenrenten und Waisengelder, die der Antragsteller bezieht,
2. Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen mit Ausnahme der
Leistungen nach diesem Gesetz,
3. (weggefallen)
3a. (weggefallen)
4. sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, mit
Ausnahme der Unterhaltsleistungen der Eltern des Auszubildenden und seines
Ehegatten, soweit sie das Bundesministerium für Bildung und Forschung in
einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat.
(3) Als Einkommen gelten ferner in Höhe der tatsächlich geleisteten Beträge
1. Waisenrenten und Waisengelder, die der Antragsteller bezieht,
2. Ausbildungsbeihilfen und gleichartige Leistungen mit Ausnahme der
Leistungen nach diesem Gesetz,
3. (weggefallen)
3a. (weggefallen)
4. sonstige Einnahmen, die zur Deckung des Lebensbedarfs bestimmt sind, mit
Ausnahme der Unterhaltsleistungen der Eltern des Auszubildenden und seines
Ehegatten, soweit sie das Bundesministerium für Bildung und Forschung in
einer Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates bezeichnet hat.
Auf dieser gesetzlichen Grundlage beruht die "BAföG-Einkommensverordnung".
Das hört sich ja nicht gut an........
Zur Einkommenserklärung der Eltern des Auszubildenden (Formblatt 3) gibt es noch
"Erläuterungen zur Einkommenserklärung des Ehegatten des/der Auszubildenden oder des Vaters oder der Mutter des/der Auszubildenden -Formblatt 3-.
Dort findet man(n) auf Seite 2 unter:
b) Weitere Einnahmen
unter Nr. 5:
"Abfindungen nach § 3 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes"
Damit steht für mich fest, dass die Abfindung deines Vaters als Einkommen berücksichtigt wird.
"Erläuterungen zur Einkommenserklärung des Ehegatten des/der Auszubildenden oder des Vaters oder der Mutter des/der Auszubildenden -Formblatt 3-.
Dort findet man(n) auf Seite 2 unter:
b) Weitere Einnahmen
unter Nr. 5:
"Abfindungen nach § 3 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes"
Damit steht für mich fest, dass die Abfindung deines Vaters als Einkommen berücksichtigt wird.
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