Steuerbescheinigung für ausländische Kapitalerträge - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 15.11.01 21:43:46 von
neuester Beitrag 19.11.01 09:07:02 von
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Mein Finanzamt fordert eine Steuerbescheinigung für gezahlte
(abgezogene) Steuern von Einnahmen aus ausländischen Kapitaleinkommen. Es handelt sich um Dividenten von US-Aktien und Aktien aus verschiedenen Euro-Ländern. Als Nachweis für die abgeführten Steuern habe ich eine Erträgnisaufstellung der Bank24 eingereicht, in der sehr detailliert die Dividendeneinnahmen und die abgezogenen, ausländischen Steuern aufgeführt sind. In den vorhergehenden Jahren wurde dies - soweit ich dies aus meinen alten Unterlagen ersehen kann - vom Finanzamt als Beleg anerkannt. Auf der Erträgnisaufstellung der DB24 steht zwar ausdrücklich, dass es sich nicht um eine Steuerbescheinigung handelt. Die Bank hat mir jedoch nur für inländische, abgeführte Abgaben eine Steuerbescheinigung zugeschickt.
Bevor ich mich nun mit dem Finanzamt und der Bank24 in Verbindung setze, möchte ich folgendes in Erfahrung bringen:
1. Ist die Depotbank verpflichtet - eventuell auf Anfrage - eine Steuerbescheinigung auch über ausländische Kapitaleinkünfte zu erstellen.
2. Wer überweist eigentlich diese Steuern an die ausländischen Finanzbehörden. Wird der Steuerbetrag - entsprechend den bilateralen Abkommen - schon von der ausländischen Aktiengesellschaft von der Dividende abgezogen und direkt an ihr heimatliche Finanzamt überwiesen, oder wird die gesamte Dividende zuerst an die (inländische) Depobank überwiesen und dann von dort die Steuern ins Ausland überwiesen.
Etwas Hintergrundwissen ist immer hilfreich. Vielleicht könnt ihr mir helfen.
Mit freundlichen Grüßen
gruscho
(abgezogene) Steuern von Einnahmen aus ausländischen Kapitaleinkommen. Es handelt sich um Dividenten von US-Aktien und Aktien aus verschiedenen Euro-Ländern. Als Nachweis für die abgeführten Steuern habe ich eine Erträgnisaufstellung der Bank24 eingereicht, in der sehr detailliert die Dividendeneinnahmen und die abgezogenen, ausländischen Steuern aufgeführt sind. In den vorhergehenden Jahren wurde dies - soweit ich dies aus meinen alten Unterlagen ersehen kann - vom Finanzamt als Beleg anerkannt. Auf der Erträgnisaufstellung der DB24 steht zwar ausdrücklich, dass es sich nicht um eine Steuerbescheinigung handelt. Die Bank hat mir jedoch nur für inländische, abgeführte Abgaben eine Steuerbescheinigung zugeschickt.
Bevor ich mich nun mit dem Finanzamt und der Bank24 in Verbindung setze, möchte ich folgendes in Erfahrung bringen:
1. Ist die Depotbank verpflichtet - eventuell auf Anfrage - eine Steuerbescheinigung auch über ausländische Kapitaleinkünfte zu erstellen.
2. Wer überweist eigentlich diese Steuern an die ausländischen Finanzbehörden. Wird der Steuerbetrag - entsprechend den bilateralen Abkommen - schon von der ausländischen Aktiengesellschaft von der Dividende abgezogen und direkt an ihr heimatliche Finanzamt überwiesen, oder wird die gesamte Dividende zuerst an die (inländische) Depobank überwiesen und dann von dort die Steuern ins Ausland überwiesen.
Etwas Hintergrundwissen ist immer hilfreich. Vielleicht könnt ihr mir helfen.
Mit freundlichen Grüßen
gruscho
MERKE: NUR wo Steuerbescheinigung drauf steht, ist auch Steuerbescheinigung drin.. Eine Erträgnisaufstellung reicht hierfür nicht aus.....
Die Banken sind nach § 45a Abs. 3 EStG zur Ausstellung dieser Steuerbescheinigungen verpflichtet.
-----------------------------------------
nachfolgend ein kleiner Hinweis (aus Steuer-Hauffe-OFFICE)
OFD München, 08.09.2000, S 2298 - 4 St 414
EStG § 36
EStG § 45a Abs. 3
Steuerbescheinigungen ausländischer Banken berechtigen nicht zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag
In letzter Zeit wurden vermehrt Steuerbescheinigungen ausländischer Banken (meist Tochtergesellschaften inländischer Banken ) in Luxemburg und in der Schweiz vorgelegt, nach denen für deutsche Aktien, die in ausländischen Depots liegen, die deutsche Kapitalertragsteuer mit 25 % und der Solidaritätszuschlag mit 5,5 % bestätigt werden.
Praxis-Beispiel
Beispiel:
Daimler Chrysler Aktien befinden sich in einem Depot bei der DG BANK LuxemburgDividendengutschrift
brutto
1.274,20 DM
Steuern 26,365 % (= 25 % KESt und 5,5 % SolZ)
336,07 DM
netto
938,18 DM
Deutsche Körperschaftsteuer wird nicht bescheinigt.
Ich weise darauf hin, dass derartige Steuerbescheinigungen nicht zur Anrechnung der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags berechtigen.
Nur wenn die Kapitalerträge durch ein inländisches Kreditinstitut oder durch inländische Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute gezahlt werden, hat nach § 45 a Abs. 3 EStG anstelle des Schuldners das Kreditinstitut die Bescheinigung zu erteilen (vgl. Abschn. 99 KStR). Wenn die inländischen Aktien in einem ausländischen Depot liegen und dort auch die Gutschrift erfolgt, so ist eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags nur zulässig, wenn eine Bescheinigung der ausschüttenden inländischen Gesellschaft vorliegt.
Die Banken sind nach § 45a Abs. 3 EStG zur Ausstellung dieser Steuerbescheinigungen verpflichtet.
-----------------------------------------
nachfolgend ein kleiner Hinweis (aus Steuer-Hauffe-OFFICE)
OFD München, 08.09.2000, S 2298 - 4 St 414
EStG § 36
EStG § 45a Abs. 3
Steuerbescheinigungen ausländischer Banken berechtigen nicht zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag
In letzter Zeit wurden vermehrt Steuerbescheinigungen ausländischer Banken (meist Tochtergesellschaften inländischer Banken ) in Luxemburg und in der Schweiz vorgelegt, nach denen für deutsche Aktien, die in ausländischen Depots liegen, die deutsche Kapitalertragsteuer mit 25 % und der Solidaritätszuschlag mit 5,5 % bestätigt werden.
Praxis-Beispiel
Beispiel:
Daimler Chrysler Aktien befinden sich in einem Depot bei der DG BANK LuxemburgDividendengutschrift
brutto
1.274,20 DM
Steuern 26,365 % (= 25 % KESt und 5,5 % SolZ)
336,07 DM
netto
938,18 DM
Deutsche Körperschaftsteuer wird nicht bescheinigt.
Ich weise darauf hin, dass derartige Steuerbescheinigungen nicht zur Anrechnung der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags berechtigen.
Nur wenn die Kapitalerträge durch ein inländisches Kreditinstitut oder durch inländische Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute gezahlt werden, hat nach § 45 a Abs. 3 EStG anstelle des Schuldners das Kreditinstitut die Bescheinigung zu erteilen (vgl. Abschn. 99 KStR). Wenn die inländischen Aktien in einem ausländischen Depot liegen und dort auch die Gutschrift erfolgt, so ist eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags nur zulässig, wenn eine Bescheinigung der ausschüttenden inländischen Gesellschaft vorliegt.
Steuerbescheinigungen für ausländische Kapitalerträge gibt
es bei deutschen Banken nicht!
Dein Finanzamtstrottel solle doch mal EINE SteuerBESCHEINIGUNG
von ausländischen Dividenden (von jemand anders) raussuchen!
- Er wird keine finden, da es soetwas nicht gibt!
Mache Deinen Finanzbeamten zur dummen Sau!
Hast Du auch Dividenden aus NL, DK, B oder CH erhalten?
Melde Dich noch einmal, und wir machen Deinen Finanzbeamten
zum völlig ahnungslosen Amtsschimmel. Bei diesen Ländern
gibt es SUPERBÜROKRATISCHE Sonderbestimmungen...die wir
völlig ausschöpfen sollten! Nicht weil allzuviel dabei für Dich
"rumspringt", sondern weil Dein Finanztrottel dann völlig
ausrasten wird....
kroko
es bei deutschen Banken nicht!
Dein Finanzamtstrottel solle doch mal EINE SteuerBESCHEINIGUNG
von ausländischen Dividenden (von jemand anders) raussuchen!
- Er wird keine finden, da es soetwas nicht gibt!
Mache Deinen Finanzbeamten zur dummen Sau!
Hast Du auch Dividenden aus NL, DK, B oder CH erhalten?
Melde Dich noch einmal, und wir machen Deinen Finanzbeamten
zum völlig ahnungslosen Amtsschimmel. Bei diesen Ländern
gibt es SUPERBÜROKRATISCHE Sonderbestimmungen...die wir
völlig ausschöpfen sollten! Nicht weil allzuviel dabei für Dich
"rumspringt", sondern weil Dein Finanztrottel dann völlig
ausrasten wird....
kroko
Verfahrensfragen
Die Anrechnung der ausländischen Steuer erfolgt von Amts wegen. Sie ist Teil des Steuerfestsetzungsverfahrens. Im Lohnsteuerabzugsverfahren wird keine ausländische Steuer angerechnet. Der Steuerpflichtige muß zur Anrechnung ausländischer Steuern ggf. eine Veranlagung beantragen ( § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ).
Der Steuerpflichtige muß die Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuer nachweisen. Nach § 68b EStDV soll dies durch Vorlage entsprechender Urkunden, z.B. Steuerbescheid, Zahlungsquittung, geschehen. Bei Abzugsteuern kann der Nachweis jedoch durch eine Bescheinigung des Anmeldenden (in der Regel die ausländische Bank) über die Höhe der für den jeweiligen Anrechnungsberechtigten abgeführten Steuer geführt werden (BFH 5.2.92, BStBl.1992,II, S.607).
Bei Personengesellschaften sind die ausländischen Einkünfte, ihre Herkunft, die anzurechnende ausländische Steuer und die Aufteilung dieser Daten auf die einzelnen Gesellschafter Gegenstand der einheitlichen und gesonderten Feststellung.
Die Anrechnung der ausländischen Steuer erfolgt von Amts wegen. Sie ist Teil des Steuerfestsetzungsverfahrens. Im Lohnsteuerabzugsverfahren wird keine ausländische Steuer angerechnet. Der Steuerpflichtige muß zur Anrechnung ausländischer Steuern ggf. eine Veranlagung beantragen ( § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ).
Der Steuerpflichtige muß die Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuer nachweisen. Nach § 68b EStDV soll dies durch Vorlage entsprechender Urkunden, z.B. Steuerbescheid, Zahlungsquittung, geschehen. Bei Abzugsteuern kann der Nachweis jedoch durch eine Bescheinigung des Anmeldenden (in der Regel die ausländische Bank) über die Höhe der für den jeweiligen Anrechnungsberechtigten abgeführten Steuer geführt werden (BFH 5.2.92, BStBl.1992,II, S.607).
Bei Personengesellschaften sind die ausländischen Einkünfte, ihre Herkunft, die anzurechnende ausländische Steuer und die Aufteilung dieser Daten auf die einzelnen Gesellschafter Gegenstand der einheitlichen und gesonderten Feststellung.
Also, vielen Dank an alle für eure vielfältigen Informationen, die mir erst bewusst gemacht haben, wie kompliziert das Steuerrecht ist, wenn man nicht nur ein Sparbuch hat.
Also, kroko, der Finanzbeamte ist eine Finanzbeamtin, die ich allerding nicht zur Sau machen möchte (obwohl mich das schon reizen würde), denn sie entscheidet auch noch über einige andere Sachverhalte, die eventuell im Graubereich liegen.
Von den angeführten Ländern habe ich nur welche aus NL. Ich habe gehört, dass das niederländische Steuerrecht kompliziert ist. Die Bank24 bot für NL einen Bearbeitungsservice an, wodurch sich der Satz von 25% auf 15% ermäßigen sollte. Ich habe allerdings nicht verstanden, worum es genau ging. Hätte sich wohl auch nicht gelohnt.
Im übrigen erstelle ich meine Steuererklärung mit dem Programm: Steuertipps PC, das - soweit ich das beurteilen kann - die länderspezischen Besonderheiten sehr gut berücksichtigt.
Mit der Finanbeamtin werde ich nächste Woche Kontakt aufnehmen. Mal sehn, was sich ergibt.
gruscho
Also, kroko, der Finanzbeamte ist eine Finanzbeamtin, die ich allerding nicht zur Sau machen möchte (obwohl mich das schon reizen würde), denn sie entscheidet auch noch über einige andere Sachverhalte, die eventuell im Graubereich liegen.
Von den angeführten Ländern habe ich nur welche aus NL. Ich habe gehört, dass das niederländische Steuerrecht kompliziert ist. Die Bank24 bot für NL einen Bearbeitungsservice an, wodurch sich der Satz von 25% auf 15% ermäßigen sollte. Ich habe allerdings nicht verstanden, worum es genau ging. Hätte sich wohl auch nicht gelohnt.
Im übrigen erstelle ich meine Steuererklärung mit dem Programm: Steuertipps PC, das - soweit ich das beurteilen kann - die länderspezischen Besonderheiten sehr gut berücksichtigt.
Mit der Finanbeamtin werde ich nächste Woche Kontakt aufnehmen. Mal sehn, was sich ergibt.
gruscho
Deine Steuern in NL
Du hast z. B. 100 Euro Dividende aus NL erhalten. Dir wurden
vom NL-Fiskus 25 Euro Steuern einbehalten.
NL darf aber Deutschen nur 15 % Steuern abziehen. Folge:
Du kannst die 10 Euro zu viel gezahlten Steuern vom NL-Fiskus (!!!)
zurückfordern.
Schreibe dazu an das Bundesamt für Finanzen, Du hättest NL-
Dividenden erhalten und möchtest einen Antrag, um die
zuviel gezahlten NL-Steuern zurückfordern zu können. (Du kannst
auch gleich Anträge für B, DK, CH mit anfordern).
Diesen Wisch (zweisprachig) füllst Du aus (nicht schwer!),
vergesse aber nicht, Deine Bankverbindung in D anzugeben,
auf dem Antrag wird nicht danach gefragt. Trage sie irgendwo
unten ein!
Dann gehst Du damit zum Deiner Finanzamts-Quoten-Tussi und
sagst, sie solle Dir eine "Wohnsitzbestätigung" auf den
Antrag draufmachen!
(Die hat so etwas bestimmt noch nicht gemacht!).
Die "Wohnsitzbestätigung" (= Stempel und Unterschrift vom FA)
dient dazu, um den NL-Behörden nachzuweisen, daß Du in D wohnst
und Deine NL-Dividende in D ordnungsgemäß versteuert hast.
DIE WIRD AUGEN MACHEN!!! (Bei mir hat ein "Mann" nur noch un-
gläubig den Kopf geschüttelt und mußte x-mal nachfragen, bis
er wußte, was der ganze Zinnober soll. Aber Spaß macht es!!!
Und dann verlangst Du noch die NL-Dividendenbelege, weil Du
diese ja nach NL schicken mußt! (Die Tussi kann die Belege
für ihren Durcheinander ja kopieren!)
Wenn Du dies von Deiner Bank machen läßt, verlangt diese
Gebühren dafür! Außerdem solltest Du berücksichtigen, daß
Überweisungen von NL nach D ziemlich teuer sein können.
(Waren mal vor Jahren 15 DM).
Aber, wenn auch nur netto 10 DM rausspringen - der Aufwand
lohnt sich ;-)
kroko
Du hast z. B. 100 Euro Dividende aus NL erhalten. Dir wurden
vom NL-Fiskus 25 Euro Steuern einbehalten.
NL darf aber Deutschen nur 15 % Steuern abziehen. Folge:
Du kannst die 10 Euro zu viel gezahlten Steuern vom NL-Fiskus (!!!)
zurückfordern.
Schreibe dazu an das Bundesamt für Finanzen, Du hättest NL-
Dividenden erhalten und möchtest einen Antrag, um die
zuviel gezahlten NL-Steuern zurückfordern zu können. (Du kannst
auch gleich Anträge für B, DK, CH mit anfordern).
Diesen Wisch (zweisprachig) füllst Du aus (nicht schwer!),
vergesse aber nicht, Deine Bankverbindung in D anzugeben,
auf dem Antrag wird nicht danach gefragt. Trage sie irgendwo
unten ein!
Dann gehst Du damit zum Deiner Finanzamts-Quoten-Tussi und
sagst, sie solle Dir eine "Wohnsitzbestätigung" auf den
Antrag draufmachen!
(Die hat so etwas bestimmt noch nicht gemacht!).
Die "Wohnsitzbestätigung" (= Stempel und Unterschrift vom FA)
dient dazu, um den NL-Behörden nachzuweisen, daß Du in D wohnst
und Deine NL-Dividende in D ordnungsgemäß versteuert hast.
DIE WIRD AUGEN MACHEN!!! (Bei mir hat ein "Mann" nur noch un-
gläubig den Kopf geschüttelt und mußte x-mal nachfragen, bis
er wußte, was der ganze Zinnober soll. Aber Spaß macht es!!!
Und dann verlangst Du noch die NL-Dividendenbelege, weil Du
diese ja nach NL schicken mußt! (Die Tussi kann die Belege
für ihren Durcheinander ja kopieren!)
Wenn Du dies von Deiner Bank machen läßt, verlangt diese
Gebühren dafür! Außerdem solltest Du berücksichtigen, daß
Überweisungen von NL nach D ziemlich teuer sein können.
(Waren mal vor Jahren 15 DM).
Aber, wenn auch nur netto 10 DM rausspringen - der Aufwand
lohnt sich ;-)
kroko
der Witz an der Sache ist, dass eine Anrechnung ausländischer Steuern nur insoweit möglich ist, als diese
ausländische Steuer keinen weiterem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegt... das heißt: es gibt eine Rückerstattung für holländische Steuern der deinen Abzug von bisher 25% auf 15 reduziert...nur soviel kannst du angerechnet bekommen, WOBEI es dem FINANZAMT in BRDtschlnd EGAL ist,
ob du dir auch wirklich diese 10% geholt hast....
ausländische Steuer keinen weiterem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegt... das heißt: es gibt eine Rückerstattung für holländische Steuern der deinen Abzug von bisher 25% auf 15 reduziert...nur soviel kannst du angerechnet bekommen, WOBEI es dem FINANZAMT in BRDtschlnd EGAL ist,
ob du dir auch wirklich diese 10% geholt hast....
und NATALY was weisst DU hierzu ?
bist abweichender ANSICHT...?
bist abweichender ANSICHT...?
Mich interessiert diese Problematik überhaupt nicht. Muss nicht überall meinen Senf dazu geben, das überlasse ich gerne anderen (bzw. einem anderen).
@ zwrecht
Glaubst Du im Ernst, gruschos FA-Quotentussi weiß die Sache
mit den 15 %, die angerechnet werden, auch wenn 25 % abgezogen
wurden?
kroko
Glaubst Du im Ernst, gruschos FA-Quotentussi weiß die Sache
mit den 15 %, die angerechnet werden, auch wenn 25 % abgezogen
wurden?
kroko
@kroko: Für 10 DM einen Riesenaufwand betreiben? Das soll sich lohnen?
also das mit HOlland hätte sogar ich noch aus dem Stegreif (15%)gewusst....dann gibts da noch was mit Frankreich.....avoir fiscal....... diese zwei würde ich auf alle fälle richtig machen (USA fällt mir auch grad ein, weil man sich da ne Steuernummer zuteilen lassen muss: reger Datenaustausch zwischen den AMIS und uns....)...Durch alle möglichen Fusionen von Großfirmen gabs da eine menge spezialprobleme, die von der verwaltung geregelt wurden und daher den Finanzlern noch recht frisch in erinnerung geblieben sind (z.B. Arbeitgeberaktien, Umtausch Vodafone - Mannesmann aktien... Besteuerung usw..... Rhone "BULION" usw....hatte nie französisch...).... daher mein Tip die zwei länder richtig machen...
@ NATALY
Für 10 DM einen Riesenaufwand? Es lohnt sich!
Natürlich nicht finanziell, aber es macht unheimlich
Spaß, diesen ahnungslosen FA-Quotentussis was über
Steuerrecht beizubringen!!!!
kroko
Für 10 DM einen Riesenaufwand? Es lohnt sich!
Natürlich nicht finanziell, aber es macht unheimlich
Spaß, diesen ahnungslosen FA-Quotentussis was über
Steuerrecht beizubringen!!!!
kroko
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