checkAd

    Steuerbescheinigung für ausländische Kapitalerträge - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 15.11.01 21:43:46 von
    neuester Beitrag 19.11.01 09:07:02 von
    Beiträge: 13
    ID: 506.186
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 8.258
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 15.11.01 21:43:46
      Beitrag Nr. 1 ()
      Mein Finanzamt fordert eine Steuerbescheinigung für gezahlte
      (abgezogene) Steuern von Einnahmen aus ausländischen Kapitaleinkommen. Es handelt sich um Dividenten von US-Aktien und Aktien aus verschiedenen Euro-Ländern. Als Nachweis für die abgeführten Steuern habe ich eine Erträgnisaufstellung der Bank24 eingereicht, in der sehr detailliert die Dividendeneinnahmen und die abgezogenen, ausländischen Steuern aufgeführt sind. In den vorhergehenden Jahren wurde dies - soweit ich dies aus meinen alten Unterlagen ersehen kann - vom Finanzamt als Beleg anerkannt. Auf der Erträgnisaufstellung der DB24 steht zwar ausdrücklich, dass es sich nicht um eine Steuerbescheinigung handelt. Die Bank hat mir jedoch nur für inländische, abgeführte Abgaben eine Steuerbescheinigung zugeschickt.
      Bevor ich mich nun mit dem Finanzamt und der Bank24 in Verbindung setze, möchte ich folgendes in Erfahrung bringen:

      1. Ist die Depotbank verpflichtet - eventuell auf Anfrage - eine Steuerbescheinigung auch über ausländische Kapitaleinkünfte zu erstellen.

      2. Wer überweist eigentlich diese Steuern an die ausländischen Finanzbehörden. Wird der Steuerbetrag - entsprechend den bilateralen Abkommen - schon von der ausländischen Aktiengesellschaft von der Dividende abgezogen und direkt an ihr heimatliche Finanzamt überwiesen, oder wird die gesamte Dividende zuerst an die (inländische) Depobank überwiesen und dann von dort die Steuern ins Ausland überwiesen.

      Etwas Hintergrundwissen ist immer hilfreich. Vielleicht könnt ihr mir helfen.

      Mit freundlichen Grüßen
      gruscho
      Avatar
      schrieb am 16.11.01 01:33:58
      Beitrag Nr. 2 ()
      MERKE: NUR wo Steuerbescheinigung drauf steht, ist auch Steuerbescheinigung drin.. Eine Erträgnisaufstellung reicht hierfür nicht aus.....
      Die Banken sind nach § 45a Abs. 3 EStG zur Ausstellung dieser Steuerbescheinigungen verpflichtet.
      -----------------------------------------
      nachfolgend ein kleiner Hinweis (aus Steuer-Hauffe-OFFICE)


      OFD München, 08.09.2000, S 2298 - 4 St 414
      EStG § 36
      EStG § 45a Abs. 3
      Steuerbescheinigungen ausländischer Banken berechtigen nicht zur Anrechnung von Kapitalertragsteuer und Solidaritätszuschlag
      In letzter Zeit wurden vermehrt Steuerbescheinigungen ausländischer Banken (meist Tochtergesellschaften inländischer Banken ) in Luxemburg und in der Schweiz vorgelegt, nach denen für deutsche Aktien, die in ausländischen Depots liegen, die deutsche Kapitalertragsteuer mit 25 % und der Solidaritätszuschlag mit 5,5 % bestätigt werden.

      Praxis-Beispiel
      Beispiel:
      Daimler Chrysler Aktien befinden sich in einem Depot bei der DG BANK LuxemburgDividendengutschrift
      brutto
      1.274,20 DM

      Steuern 26,365 % (= 25 % KESt und 5,5 % SolZ)

      336,07 DM


      netto
      938,18 DM


      Deutsche Körperschaftsteuer wird nicht bescheinigt.

      Ich weise darauf hin, dass derartige Steuerbescheinigungen nicht zur Anrechnung der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags berechtigen.

      Nur wenn die Kapitalerträge durch ein inländisches Kreditinstitut oder durch inländische Zweigniederlassungen ausländischer Kreditinstitute gezahlt werden, hat nach § 45 a Abs. 3 EStG anstelle des Schuldners das Kreditinstitut die Bescheinigung zu erteilen (vgl. Abschn. 99 KStR). Wenn die inländischen Aktien in einem ausländischen Depot liegen und dort auch die Gutschrift erfolgt, so ist eine Anrechnung der Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags nur zulässig, wenn eine Bescheinigung der ausschüttenden inländischen Gesellschaft vorliegt.
      Avatar
      schrieb am 16.11.01 11:11:52
      Beitrag Nr. 3 ()
      Steuerbescheinigungen für ausländische Kapitalerträge gibt
      es bei deutschen Banken nicht!

      Dein Finanzamtstrottel solle doch mal EINE SteuerBESCHEINIGUNG
      von ausländischen Dividenden (von jemand anders) raussuchen!
      - Er wird keine finden, da es soetwas nicht gibt!

      Mache Deinen Finanzbeamten zur dummen Sau!

      Hast Du auch Dividenden aus NL, DK, B oder CH erhalten?
      Melde Dich noch einmal, und wir machen Deinen Finanzbeamten
      zum völlig ahnungslosen Amtsschimmel. Bei diesen Ländern
      gibt es SUPERBÜROKRATISCHE Sonderbestimmungen...die wir
      völlig ausschöpfen sollten! Nicht weil allzuviel dabei für Dich
      "rumspringt", sondern weil Dein Finanztrottel dann völlig
      ausrasten wird....

      kroko
      Avatar
      schrieb am 17.11.01 11:54:28
      Beitrag Nr. 4 ()
      Verfahrensfragen

      Die Anrechnung der ausländischen Steuer erfolgt von Amts wegen. Sie ist Teil des Steuerfestsetzungsverfahrens. Im Lohnsteuerabzugsverfahren wird keine ausländische Steuer angerechnet. Der Steuerpflichtige muß zur Anrechnung ausländischer Steuern ggf. eine Veranlagung beantragen ( § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG ).

      Der Steuerpflichtige muß die Festsetzung und Zahlung der ausländischen Steuer nachweisen. Nach § 68b EStDV soll dies durch Vorlage entsprechender Urkunden, z.B. Steuerbescheid, Zahlungsquittung, geschehen. Bei Abzugsteuern kann der Nachweis jedoch durch eine Bescheinigung des Anmeldenden (in der Regel die ausländische Bank) über die Höhe der für den jeweiligen Anrechnungsberechtigten abgeführten Steuer geführt werden (BFH 5.2.92, BStBl.1992,II, S.607).

      Bei Personengesellschaften sind die ausländischen Einkünfte, ihre Herkunft, die anzurechnende ausländische Steuer und die Aufteilung dieser Daten auf die einzelnen Gesellschafter Gegenstand der einheitlichen und gesonderten Feststellung.
      Avatar
      schrieb am 17.11.01 20:04:32
      Beitrag Nr. 5 ()
      Also, vielen Dank an alle für eure vielfältigen Informationen, die mir erst bewusst gemacht haben, wie kompliziert das Steuerrecht ist, wenn man nicht nur ein Sparbuch hat.

      Also, kroko, der Finanzbeamte ist eine Finanzbeamtin, die ich allerding nicht zur Sau machen möchte (obwohl mich das schon reizen würde), denn sie entscheidet auch noch über einige andere Sachverhalte, die eventuell im Graubereich liegen.

      Von den angeführten Ländern habe ich nur welche aus NL. Ich habe gehört, dass das niederländische Steuerrecht kompliziert ist. Die Bank24 bot für NL einen Bearbeitungsservice an, wodurch sich der Satz von 25% auf 15% ermäßigen sollte. Ich habe allerdings nicht verstanden, worum es genau ging. Hätte sich wohl auch nicht gelohnt.

      Im übrigen erstelle ich meine Steuererklärung mit dem Programm: Steuertipps PC, das - soweit ich das beurteilen kann - die länderspezischen Besonderheiten sehr gut berücksichtigt.

      Mit der Finanbeamtin werde ich nächste Woche Kontakt aufnehmen. Mal sehn, was sich ergibt.

      gruscho

      Trading Spotlight

      Anzeige
      InnoCan Pharma
      0,1900EUR +2,98 %
      Aktie kollabiert! Hier der potentielle Nutznießer! mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 17.11.01 22:07:12
      Beitrag Nr. 6 ()
      Deine Steuern in NL

      Du hast z. B. 100 Euro Dividende aus NL erhalten. Dir wurden
      vom NL-Fiskus 25 Euro Steuern einbehalten.

      NL darf aber Deutschen nur 15 % Steuern abziehen. Folge:
      Du kannst die 10 Euro zu viel gezahlten Steuern vom NL-Fiskus (!!!)
      zurückfordern.

      Schreibe dazu an das Bundesamt für Finanzen, Du hättest NL-
      Dividenden erhalten und möchtest einen Antrag, um die
      zuviel gezahlten NL-Steuern zurückfordern zu können. (Du kannst
      auch gleich Anträge für B, DK, CH mit anfordern).

      Diesen Wisch (zweisprachig) füllst Du aus (nicht schwer!),
      vergesse aber nicht, Deine Bankverbindung in D anzugeben,
      auf dem Antrag wird nicht danach gefragt. Trage sie irgendwo
      unten ein!

      Dann gehst Du damit zum Deiner Finanzamts-Quoten-Tussi und
      sagst, sie solle Dir eine "Wohnsitzbestätigung" auf den
      Antrag draufmachen!

      (Die hat so etwas bestimmt noch nicht gemacht!).

      Die "Wohnsitzbestätigung" (= Stempel und Unterschrift vom FA)
      dient dazu, um den NL-Behörden nachzuweisen, daß Du in D wohnst
      und Deine NL-Dividende in D ordnungsgemäß versteuert hast.

      DIE WIRD AUGEN MACHEN!!! (Bei mir hat ein "Mann" nur noch un-
      gläubig den Kopf geschüttelt und mußte x-mal nachfragen, bis
      er wußte, was der ganze Zinnober soll. Aber Spaß macht es!!!

      Und dann verlangst Du noch die NL-Dividendenbelege, weil Du
      diese ja nach NL schicken mußt! (Die Tussi kann die Belege
      für ihren Durcheinander ja kopieren!)

      Wenn Du dies von Deiner Bank machen läßt, verlangt diese
      Gebühren dafür! Außerdem solltest Du berücksichtigen, daß
      Überweisungen von NL nach D ziemlich teuer sein können.
      (Waren mal vor Jahren 15 DM).

      Aber, wenn auch nur netto 10 DM rausspringen - der Aufwand
      lohnt sich ;-)

      kroko
      Avatar
      schrieb am 18.11.01 01:29:52
      Beitrag Nr. 7 ()
      der Witz an der Sache ist, dass eine Anrechnung ausländischer Steuern nur insoweit möglich ist, als diese
      ausländische Steuer keinen weiterem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegt... das heißt: es gibt eine Rückerstattung für holländische Steuern der deinen Abzug von bisher 25% auf 15 reduziert...nur soviel kannst du angerechnet bekommen, WOBEI es dem FINANZAMT in BRDtschlnd EGAL ist,
      ob du dir auch wirklich diese 10% geholt hast....
      Avatar
      schrieb am 18.11.01 14:46:51
      Beitrag Nr. 8 ()
      und NATALY was weisst DU hierzu ?
      bist abweichender ANSICHT...?
      Avatar
      schrieb am 18.11.01 14:51:38
      Beitrag Nr. 9 ()
      Mich interessiert diese Problematik überhaupt nicht. Muss nicht überall meinen Senf dazu geben, das überlasse ich gerne anderen (bzw. einem anderen).
      Avatar
      schrieb am 18.11.01 20:19:36
      Beitrag Nr. 10 ()
      @ zwrecht

      Glaubst Du im Ernst, gruschos FA-Quotentussi weiß die Sache
      mit den 15 %, die angerechnet werden, auch wenn 25 % abgezogen
      wurden?

      kroko
      Avatar
      schrieb am 18.11.01 20:44:39
      Beitrag Nr. 11 ()
      @kroko: Für 10 DM einen Riesenaufwand betreiben? Das soll sich lohnen?
      Avatar
      schrieb am 18.11.01 21:19:50
      Beitrag Nr. 12 ()
      also das mit HOlland hätte sogar ich noch aus dem Stegreif (15%)gewusst....dann gibts da noch was mit Frankreich.....avoir fiscal....... diese zwei würde ich auf alle fälle richtig machen (USA fällt mir auch grad ein, weil man sich da ne Steuernummer zuteilen lassen muss: reger Datenaustausch zwischen den AMIS und uns....)...Durch alle möglichen Fusionen von Großfirmen gabs da eine menge spezialprobleme, die von der verwaltung geregelt wurden und daher den Finanzlern noch recht frisch in erinnerung geblieben sind (z.B. Arbeitgeberaktien, Umtausch Vodafone - Mannesmann aktien... Besteuerung usw..... Rhone "BULION" usw....hatte nie französisch...).... daher mein Tip die zwei länder richtig machen...
      Avatar
      schrieb am 19.11.01 09:07:02
      Beitrag Nr. 13 ()
      @ NATALY

      Für 10 DM einen Riesenaufwand? Es lohnt sich!

      Natürlich nicht finanziell, aber es macht unheimlich
      Spaß, diesen ahnungslosen FA-Quotentussis was über
      Steuerrecht beizubringen!!!!

      kroko


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      Steuerbescheinigung für ausländische Kapitalerträge