checkAd

    Mieterhöhung nach Neuvermessung der Wohnfläche - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 18.11.01 21:04:59 von
    neuester Beitrag 14.05.03 13:48:26 von
    Beiträge: 14
    ID: 507.343
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 835
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 18.11.01 21:04:59
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo zusammen,

      wer von Euch kann mir in folgender Angelegenheit weiterhelfen?

      Der Mieter lehnt ein Mieterhöhungsbegehren des Vermieters ab, das auf einer aktuellen Neuvermessung der Wohnfläche basiert, mit dem Hinweis, im seinerzeitigen Mietvertrag stünde der Passus >>Die Wohnfläche beträgt x m². Geringfügige bautechnische Abweichungen bleiben außer Ansatz.<<

      Wie ist der Begriff >geringfügig< auszulegen? Die Abweichung zwischen alter und neuer Wohnfläche beträgt 3,8 Prozent.
      Was fällt unter den Begriff >bautechnische Abweichungen<?

      Vielen Dank im voraus,

      Silberpfeil
      Avatar
      schrieb am 18.11.01 21:21:15
      Beitrag Nr. 2 ()
      Die im Mietvertrag aufgeführte Wohnfläche gilt als vertraglich vereinbarte Fläche und Schluss, darauf würde ich beharren, denn darauf mußtest Du ja bei Vertragsschluss vertrauen.

      Das sagt mir mein Instinkt als

      "Fachkaufmann für die Verwaltung von Wohnungseigentum" ;-),

      aber Urteil-suchen ist der sicherere Weg

      Zück das Messer ;-)

      Roland
      Avatar
      schrieb am 18.11.01 21:24:10
      Beitrag Nr. 3 ()
      Was im Mietvertrag steht gilt. Mach Dir keine Sorgen und bleib locker. Der Vermieter hat keine Chance mit seinem Erhöhungsverlangen.

      Gruß
      tucker2107
      Beruf: Kaufmann der Grundstücks- und Wohnungswirtschaft
      Avatar
      schrieb am 18.11.01 21:25:56
      Beitrag Nr. 4 ()
      Im allgemeinen stehen in den Mietverträgen "ca." m² Angaben. Sollte dies auch in diesem Fall so sein, sind Mieterhöhungen und Mietminderungen vor Gericht nicht durchsetzbar. Anders sieht es aus wenn eine genaue m² Angabe erfolgte (z. B.: 94,55 m²) und ein genauer Mietpreis pro m² festgelegt wurde (z. B. 13,50 je m² Wohnfläche).
      Gruß Solist
      Avatar
      schrieb am 18.11.01 21:46:09
      Beitrag Nr. 5 ()
      @silberpfeil
      SOLIST liegt genau richtig. prüfe deinen vertrag.
      und schlafe ruhig weiter, sagt dir deine hausverwaltung

      Trading Spotlight

      Anzeige
      Kurschance genau jetzt nutzen?mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 18.11.01 22:05:56
      Beitrag Nr. 6 ()
      weshalb seid ihr alle so davon überteugt, es hier mit dem mieter zu tun zu haben??
      threadeingang ist hierzu auch anders, vielleicht sogar eher anders zu interpretieren,...
      hättet ihr mit dem "armen"vermieter genauso viel verständnis gehabt?

      grüße aus moskau
      Avatar
      schrieb am 19.11.01 18:41:54
      Beitrag Nr. 7 ()
      Ich gehe auch davon aus,dass Silberpfeil der Vermieter ist.
      Abweichungen bei ca.-Angaben von bis zu 5 % ist nach meiner Erfahrung im Toleranzbereich.
      Bei einer Neuvermietung sieht die Lage für Dich anders aus.Den jetzigen Mieter wg. 3,8 % Toleranz zu behelligen würde ich Dir nicht empfehlen,so bekommst Du nur den Ruf des Geiers.
      Avatar
      schrieb am 19.11.01 22:33:19
      Beitrag Nr. 8 ()
      Hallo zusammen,

      erst einmal vielen Dank für die zahlreichen Antworten.

      Ich habe die Frage für einen Bekannten gestellt, der leider noch nicht ans Internet angeschlossen ist und werde ihm Eure Meinungen ausgedruckt weitergeben.

      Vielleicht kann ich Euch ja in Zukunft einmal behilflich sein.

      Danke,

      Silberpfeil
      Avatar
      schrieb am 03.05.03 10:34:45
      Beitrag Nr. 9 ()
      die letzten aktuellen gerichtsurteile akzeptieren
      eine abweichnung von bis zu 7 %
      Avatar
      schrieb am 10.05.03 18:40:33
      Beitrag Nr. 10 ()
      Hallo,
      da es hier um die Frage der Wohnfläche geht, kann mir vielleicht jemand helfen.
      Ich bin vor 3 Monaten in ein Haus eingezogen. Im Mietvertrag steht als Wohnfläche ca. 230qm
      Durch ein altes Wärmegutachten, daß mir der Vermieter jetzt aus "Versehen" gab, fand ich unter Wohnfläche eine Angabe von nur 180qm. Ich habe nachgemessen und komme ebenfalls auf eine Wohnfläche von 180qm (außer ich rechne einen Kellerraum mit, der als Wohnraum durchgehen kann, dann sind es 195qm).
      Läßt sich hier eine Mietminderung durchsetzen?
      Über die anderen Mängel(Wasser in einem Kellerraum, Heizung defekt, usw. will ich jetzt nicht noch anfangen).

      Danke,

      zinnimini
      Avatar
      schrieb am 11.05.03 11:55:28
      Beitrag Nr. 11 ()
      Der Keller ist als Nutzfläche auzuweisen, außer er erfüllt die baulichen Auflagen (z.B. Mindesthöhe, Fenster,etc.) und ist als solcher auch genehmigt.

      Da die tatsächliche Wohnfläche deutlich von der vereinbarten abweicht, besteht gute Aussicht auf Erfolg.

      Mängel muß man dem Vermieter anzeigen. Dieser muß innerhalb einer angemessenen Frist reagieren.
      Passiert nichts, kann man die Miete kürzen. Für einzelne Mängel gibt es Tabellen mit dafür vorgesehene Abschläge, die auch bei Gericht akzeptiert werden.

      Passiert immer noch nichts von Seiten des Vermieters und ist Gefahr im Verzug, sollte man selber aktiv werden und den Schaden beseitigen lassen. Die Kosten können durch Mieteinbehalt verrechnet werden.

      In jedem Fall aber sollte man da gute Aussichten auf Erfolg bestehen, einen kompetenten Anwalt zu Rate ziehen.
      Avatar
      schrieb am 11.05.03 13:33:34
      Beitrag Nr. 12 ()
      @taccer,
      Danke für Deine Antwort. Werde mich mal weiter beim Mieterbund beraten lassen.

      Gruß,

      Zinnimini
      Avatar
      schrieb am 13.05.03 21:47:45
      Beitrag Nr. 13 ()
      der Unterschied zwischen der tatsächlichen und der von Dir bezahlten Wohnfläche erscheint mir auch wesentlich zu groß. Wäre ich Richter, würde ich maximal 10 % Unterschied durchgehen lassen. Weiter oben gibt es den Hinweis, daß neueste richterliche Rechtssprechung die "ca."-Formulierung mit 7 % zulässiger Abweichung auslegt. Vielleicht kann taccer noch seine Quelle angeben.
      Da kannst Du sogar Kohle zurückbekommen :) (oder mußt nachzahlen, wenn Du Vermieter bist :( ).
      Avatar
      schrieb am 14.05.03 13:48:26
      Beitrag Nr. 14 ()
      Wohnfläche


      Das LG Hannover hat durch Urteil vom 12.02.1998, veröffentlicht in WuM 1998, S. 344 f entschieden, daß es grundsätzlich einen Minderungsgrund darstelle, wenn die Wohnfläche einer Mietwohnung tatsächlich geringer sei, als im Mietvertrag vereinbart. Aufgrund der Abweichung des Ist-Zustandes vom Soll-Zustand komme eine Minderung grundsätzlich in Betracht, ohne daß es auf die Frage des Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft ankomme.

      Betrage die Abweichung der tatsächlichen Wohnfläche von der vertraglich vereinbarten nur ca. 6 %, werde i. d. R. nur eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit vorliegen, mit der Folge, daß eine Minderung des Mietzinses ausscheide.

      In dem vorliegenden Fall hatten die Mieter von dem Vermieter Rückzahlung zuviel bezahlten Mietzinses verlangt, weil die Wohnfläche tatsächlich geringer war, als im Mietvertrag angegeben.

      Angegeben war insoweit eine qm-Zahl von 80 qm, während die Wohnfläche nach Ermittlung aufgrund der DIN 283 lediglich mit 72,03 qm festgestellt wurde.

      Das LG Hannover stellt insoweit zunächst fest, daß die Angabe der qm eine Beschaffenheitsangabe sei, so daß grundsätzlich eine Mietminderung in Betracht komme. Insoweit bezieht sich das LG Hannover jedoch alleine auf eine Mindermeinung in der Literatur, ohne sich mit der bisher herrschenden Meinung in der Rechtsprechung, daß eine solche Abweichung keine Minderung darstelle, auseinanderzusetzen.

      Darüber hinaus stellt das LG Hannover jedoch sodann fest, daß nur eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit dann vorliegt, wenn die tatsächliche Wohnfläche von der vertraglich vereinbarten nur ca. 6 % abweiche. Bisher wurde in der Rechtsprechung eine erhebliche Abweichung bei Prozentsätzen von 18 -bzw. 20 % (LG Mönchengladbach in ZMR 1988, S. 178 und LG Würzburg in WuM 1984, S. 213) festgestellt.

      ---------------------------------------------------

      P.S.
      Es gibt inzwischen bestimmt auch aktuellere Urteile :)


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      Mieterhöhung nach Neuvermessung der Wohnfläche