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    Muss ich die angeben? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 03.12.01 19:07:42 von
    neuester Beitrag 04.12.01 11:36:01 von
    Beiträge: 16
    ID: 516.162
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      Avatar
      schrieb am 03.12.01 19:07:42
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo!

      Ich benutze Taxman für meine Steuererklärung.

      Dabei habe ich festgestellt, Aktiengeschäfte bei
      denen mehr als 12 Monate zwischen Kauf und Verkauf
      liegen können gar nicht eingegenen werden. Die Software
      akzeptiert die nicht.

      Deshalb jetzt meine Frage:
      Muessen diese Geschäfte (>12 Monate) nicht der Vollständigkeit halber bei der Steuer angegeben werden? Wie handhabt Ihr das?

      bello3
      Avatar
      schrieb am 03.12.01 19:11:55
      Beitrag Nr. 2 ()
      Die Software von taxman hat recht. Diese Geschäfte sind steuerlich nicht von Belang.
      Avatar
      schrieb am 03.12.01 19:30:24
      Beitrag Nr. 3 ()
      Ist übrigens eine gute Idee von dir, eine Software zu verwenden. Aus deinem letzten Thread (Wie rechnen) ist ersichtlich, dass du keine Idee hast, wie die Gewinne/Verluste zu berechnen sind.
      Avatar
      schrieb am 03.12.01 19:34:30
      Beitrag Nr. 4 ()
      @ bello3

      Ganz genau so ist es!

      Die Spekulationssteuer mußt du zahlen, wenn du Gewinn
      aus Aktiengeschäften erlangt hast, deren Haltedauer unter
      einem Jahr lag. Verluste kannst du natürlich gegenrechnen.
      Der Steuerfreibetrag beträgt meines Wissens nach 1000,- DM.

      Gruß

      moonfreak ;-)
      Avatar
      schrieb am 03.12.01 19:44:29
      Beitrag Nr. 5 ()
      @nataly:
      Dank für das Feedback.

      Das diese Geschäfte (>12 Monate) steurlich nicht relev. sind ist klar.
      Brauchen sie darum aber auch NICHT in der Steuererklärung angegeben zu werden?

      bello3

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      Avatar
      schrieb am 03.12.01 19:49:38
      Beitrag Nr. 6 ()
      zu #4: Genau muss es heissen: deren Haltedauer bei einem Jahr oder weniger lag.
      Einen Steuerfreibetrag gibt es nicht, sondern eine Steuerfreigrenze, die bei exakt 999,99 DM liegt. Sobald der Gewinn bei 1000 DM liegt, muss der gesamte Betrag versteuert werden, nicht nur der Betrag, der über 999,99 DM liegt (z.B. bei 1005 DM Gewinn sind DM 1005 zu versteuern, nicht etwa nur 5 DM).
      Avatar
      schrieb am 03.12.01 19:57:36
      Beitrag Nr. 7 ()
      in der ESt-Erklärung wird nach "Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften im Sinne des § 23 EStG" gefragt.Wenn du Wertpapiere mehr als ein Jahr hältst, liegen keine "Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften" vor (sondern einkommensteuerlich unbeachtlicher Vermögenszuwachs/Vermögensverlust). Das interessiert beim FA niemanden.
      Klare Antwort: Halte diese Geschäfte aus der ESt-Erklärung raus, die Fachleute bei Buhl wussten, warum ihre Software solche Geschäfte nicht annimmt.
      Avatar
      schrieb am 03.12.01 20:16:44
      Beitrag Nr. 8 ()
      Bei der Steuererklärung ist leider nichts so einfach, wie es auf den ersten Blick aussieht.
      Es ist ja zunächst mal richtig, daß Käufe, die länger als ein Jahr zurückliegen, beim Verkauf steuerlich nicht relevant sind.
      Spannend wird es aber immer dann, wenn man das gleiche Wertpapier mehrfach nachgekauft und teilverkauft hat. Da sind dann plötzlich auch länger zurückliegende Käufe von Interesse (Nachweis, daß die Verkäufe (teilweise!?) aus "Altbeständen" erfolgten).
      Die Rechnerei, die dann ansteht, geht natürlich über die schlichte Subtraktion von Kauf- und Verkaufspreis weit hinaus, und von einer geeigneten Software sollte man erwarten können, daß man die gesamte Historie eingeben kann, und diese dann den steuerlich relevanten Anteil auswirft und darstellt.
      In dieser Situation wird man ggfs. auch gegnüber dem FA in unötige Argumentationsschwierigkeiten geraten, wenn man Käufe, die länger als 1 Jahr zurückliegen, nicht erfassen kann.
      Avatar
      schrieb am 03.12.01 20:28:42
      Beitrag Nr. 9 ()
      Die Argumentation von quotiks ist nachvollziehbar.
      @quotiks: Kennst du eine software,mit der "Altbestand" nachgewiesen werden kann? Sollte man mal bei Buhl nachfragen, was sie zur Problematik meinen?
      Avatar
      schrieb am 03.12.01 20:33:41
      Beitrag Nr. 10 ()
      Den komplizierten Fall mit mehreren Käufen und Verkäufen hatte ich gar nicht bedacht. Für den "einfachen" Fall (z.B. Kauf von 50 A-Aktien am 1.2.1999, Verkauf von 50 A-Aktien am 1.3.2000)gilt meine Antwort, dass diese Käufe und Verküfe aus der ESt-Erklärung herauszuhalten sind.
      Avatar
      schrieb am 03.12.01 20:45:51
      Beitrag Nr. 11 ()
      Hi :)
      da sehe ich jetzt aber kein Problem. Wenn das Programm feststellt, daß zwischen Kauf und Verkauf schon mehr als ein Jahr vergangen ist, hat er ja recht, wenn er den Vorgang nicht akzeptiert!
      Wenn noch kein Verkauf erfolgt ist, wird er den Anschaffungsvorgang sicherlich akzeptieren.
      Gruß
      AliHau:)
      Avatar
      schrieb am 03.12.01 21:52:30
      Beitrag Nr. 12 ()
      @NATALY
      Eine entsprechende Software kenne ich nicht. Das hat aber nichts zu bedeuten, da ich meine Abrechnungen bisher immer "von Hand" mit Excel-Hilfe erstelle.

      @AliHau
      Folgender einfacher Fall:
      Kauf 50 Aktien am 1.3.2000 je 100€
      Kauf 100 Aktien am 1.9.2000 je 100€
      Verkauf 100 Aktien am 1.4.2001 je 200€

      Bei dem Verkauf gelten zunächst die 50 im März gekauften Aktien als verkauft, von den im Septemper gekauften wird nur die Hälfte verkauft, der Rest bleibt im Depot, zu versteuern ist ein Gewinn von 50 * 100€ = 5000€.
      Wie willst du diesen Sachverhalt dem FA klar machen, wenn du den ersten Kauf nicht darstellen kannst?
      Falls du zu deiner Aufstellung nur die Kauf- und Verkaufsbelegeb beilegst, die weniger als ein Jahr auseinander liegen, wird jeder Finanzbeamte argumentieren, 100 St. im Sept. gekauft, 100 St. im April verkauft, d.h. 100St. zu versteuern.
      Avatar
      schrieb am 03.12.01 22:00:19
      Beitrag Nr. 13 ()
      @quotiks: Ich kann deine Argumentation voll nachvolziehen. Ergänzend möchte ich allerdings bemerken, dass möglicherweise die Argumentation des Finanzbeamten sich zu Gunsten des Steuerpflichtigen auswirkt und zwar dann, wenn sich dadurch ein höherer Verlust aus privaten Veräußerungsgeschäften ergibt. Ein "verlustreicher" Verkauf aus dem Altbestand ist ja bekanntlich steuerlich unbeachtlich (lol):)
      Avatar
      schrieb am 04.12.01 08:58:25
      Beitrag Nr. 14 ()
      also im Wiso-programm gibt es unterschiedliche eingabemasken für wp mit staffelkäufen.
      Ich habe es aber nicht genau ausprobiert, weil ich auch mit excel vorarbeite.

      gruß specunia
      Avatar
      schrieb am 04.12.01 10:48:25
      Beitrag Nr. 15 ()
      Hi :)
      Ich stelle mir den Programmablauf so vor, daß man die Daten nachträglich erfaßt. So wie ich bello3 verstanden habe, hat er folgendes eingegeben:
      Kauf 50 Aktien X, Datum
      Verkauf 50 Aktien X, Datum
      Das Programm hat festgestellt, daß Kaufdatum/Verkaufdatum mehr als 1 Jahr ist. Also raus damit.
      In die Bewertung kann ja nur das einfließen, was noch da ist. Darum habe ich ja gemeint, daß sicherlich die Aktien festgeschrieben werden, die noch nicht verkauft sind, selbst wenn sie schon über 1 Jahr im Depot liegen. Denn da kann das Programm ja nicht prüfen, ob 1 Jahr vorbei ist, weil das Verkaufsdatum fehlt ja.
      Gruß
      AliHau:)
      Avatar
      schrieb am 04.12.01 11:36:01
      Beitrag Nr. 16 ()
      zu #15: Ich hoffe, dass das Programm mit komplizierten Fällen auch fertig wird (ich kenne es nicht).Anscheinend kennt es AliHau auch nichtund (s)pecunia auch nicht. Daher können wir wohl abschliessend zu taxman nichts sagen. Fest steht aber, dass Gewinne und Verluste ausserhalb der Speku-Frist in der ESt-Erklärung nicht anzugeben sind.


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