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    Odergebühren im Rahmen des Halbeinkünfteverfahrens - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 14.12.01 13:05:24 von
    neuester Beitrag 16.12.01 19:01:37 von
    Beiträge: 15
    ID: 522.023
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      Avatar
      schrieb am 14.12.01 13:05:24
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo Leute, insbesondere NATALY...

      wie werden eigentlich die Ordergebühren beim Halbeinkünfteverfahren verrechnet.

      Angenommen ich kaufe für 100 000 DM eine Aktie.
      Ich verkaufe sie, nachdem ich nasse Füße bekomme für
      101 000 DM.

      Das sind 1000 DM Gewinn, der zur Hälfte versteuert wird.
      ( halber pers. Steuersatz )

      Jetzt sind aber auch, sagen wir 1000 Ordergebühren
      zu bezahlen. ( f. Kauf. und Verk. )

      Wie werden nun diese 1000 DM verrechnet ?

      Ist es ein Nullsummenspiel oder verbleiben noch
      500 DM Freibetrag ?


      Vielen Dank im voraus !


      MfG Thetan, dem immer wieder neue und wichtige Fragen einfallen
      Avatar
      schrieb am 14.12.01 13:13:34
      Beitrag Nr. 2 ()
      @ thetan

      Der Gewinn ist immer das was übrigbleibt nach Abzug aller Ordergebühren.

      Und das wird entsprechend nach Aktienart (inl. oder ausl.)
      versteuert.

      Also ganz einfach !
      Avatar
      schrieb am 14.12.01 13:17:50
      Beitrag Nr. 3 ()
      In deinem Beispiel hast du weder Gewinn noch Verlust. Die Halbierung ändert daran nichts (0 : 2 = 0).
      Avatar
      schrieb am 14.12.01 21:40:51
      Beitrag Nr. 4 ()
      Danke !!

      Wie sieht es aus, wenn man sein Depot beleiht ?

      Kann man die Sollzinsen verrechnen und wenn ja, wie ?


      MfG Thetan
      Avatar
      schrieb am 15.12.01 12:19:29
      Beitrag Nr. 5 ()
      Ich nehme an, dass der Kredit zum Zweck des Wertpapierkaufs aufgenommen wird. Grundsätzlich können Zinsen Werbungskosten sein. Du willst wahrscheinlich wissen, ob die Zinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus "privaten Veräußerungsgeschäften abgezogen werden können. Wenn mit dem Kredit Wertpapiere gekauft werden, die länger als 1 Jahr gehalten werden, geht das nicht, in Frage kommt aber die Geltendmachung als WK bei den Einkünften aus Kapitalvermögen.Dies kann steuerlich dann interessant sein, wenn die KAP-Einkünfte sehr gering sind, dann hast du einen Verlust, der auch mit anderen Einkünften (z.B. aus nichtselbständiger Arbeit) verrechnet werden kann. Ein schlauer Finanzbeamter wird dir aber entgegen halten, dass die Zinsen für den Erwerb der Wertpapiere so hoch sind, dass ein Überschuß nicht erzielt werden kann. Dann wird die Anerkennung als WK abgelehnt. Mach die Zinsen als WK bei den Speku-Einkünften geltend, wenn es dir einen steuerlichen Vorteil bringt, das Schlimmste, was passieren kann, ist, dass die WK nicht anerkannt werden.

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      Avatar
      schrieb am 15.12.01 16:16:20
      Beitrag Nr. 6 ()
      Danke NATALY !

      Kann man Werbungskosten, die im Kontext mit Wertpapiergeschäften einher gehen und in dem betreffenden Jahr nicht mit Einnahmen verrechnet werden können, da keine Einnahmen ( nur Verluste ) enstanden sind, als Verluste
      vortragen. ( Werbungskosten vortragbar ? )
      ( Zinsen, Charttechnik-Bücher, Depotgebühren etc. )

      Werbungskosten , die im Kontext mit Wertpapiergeschäften
      enstehen, kann ich ja nicht einfach lohnsteuermindernd
      mit dem Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit verrechnen, wie dies zum Bleistift bei der Kilometerpauschale oder Fachbüchern ect. möglich ist.

      Vielen Dank im voraus.


      Grüße Thetan


      P.S. NATALY, was hälst Du von Konz ?
      Wurde mir empfohlen.
      Sollte man sich den zulegen und wenn ja, den kleinen oder den großen ?

      Oder wo kann man sich umfassende Informationen über aktuelle Steuersachen beschaffen ( Internet ? )
      Avatar
      schrieb am 15.12.01 18:36:06
      Beitrag Nr. 7 ()
      Die Werbungskosten vergrößern den Verlust aus "privaten Veräußerungsgeschäften". Dieser Verlust kann zurück- oder vorgetragen werden. Irgendwann musst du halt Speku-Gewinne haben, sonst gehen die Verluste verloren.
      KONZ finde ich gut. Er schreibt ganz anders als andere. Der Kleine Konz beschäftigt sich mit den Formularen und versteht sich als Arbeitsbuch zu den "1000 ganz legalen Steuertricks". Ich habe beide; die Bücher sind billig, kosten zusammen 30 DM.
      Avatar
      schrieb am 15.12.01 18:56:29
      Beitrag Nr. 8 ()
      @NATALY,

      gibt es eine zeitliche Grenze bez. des Verlustvortrages,
      d.h. ist die Anzahl der Jahre, die ich einen Verlust vortragen kann, begrenzt ?

      Ich dachte immer, die Verluste gehten nicht verloren !?!


      Grüße Thetan
      Avatar
      schrieb am 15.12.01 20:01:36
      Beitrag Nr. 9 ()
      @Thetan: Es stimmt schon, dass es keine zeitliche Grenze gibt (jedenfalls nach derzeitiger Rechtslage).
      Aber: Wenn du nicht irgendwann einmal Speku-Gewinne hast, kannst du deine Speku-Verluste nicht aufrechnen.
      Außerdem: Ich glaube, wenn du in die "Kiste" springst,nimmst du die Verlustvorträge mit.
      Avatar
      schrieb am 15.12.01 21:25:52
      Beitrag Nr. 10 ()
      @NATALY

      "in die Kiste springst.." -> goldig

      Also ich hoffe nicht, daß ich meine Losses noch nicht abgebaut habe, wenn ich den Löffel reiche.


      All the same..


      NATALY, hast Du beruflich mit dieser Materie zu tun oder warum bist Du auf diesem Gebiet so firm ?


      Da fällt mir noch ne Frage ein:
      ( Thema Kilometerpauschale )

      Falls der sich durch die Kilometerpauschale ergebende
      Freibetrag die grenze 10 000 DM überschreitet, ist meines
      Wissens ein Nachweiß über die Entfernung zu führen.

      Gilt dies auch für Bahnpendler und wie soll jemand die exakte Entferung beweisen ???


      Danke im voraus.

      Grüße Thetan
      Avatar
      schrieb am 16.12.01 11:29:19
      Beitrag Nr. 11 ()
      @Thetan: Die Entfernung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ist nicht nachzuweisen, auch dann nicht, wenn sich eine Entfernungspauschale von mehr als 10.000 DM/Jahr ergibt.
      Nachfolgend zitiere ich aus einer Broschüre des BMF:
      "Ab dem 1. Januar 2001 kann jeder Arbeitnehmer unabhängig von dem gewählten Verkehrsmittel für den Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für die ersten 10 km 0,70 DM und für jeden weiteren km 0,80 DM ohne jeden Nachweis steuerlich geltend machen. Die Entfernungspauschale kann für jeden Tag nur einmal angesetzt werden. Zusätzliche Fahrten werden auch dann nicht mehr berücksichtigt, wenn sie wegen größerer Arbeitszeitunterbrechungen oder wegen eines zusätzlichen Arbeitseinsatzes erforderlich werden. Maßgebend ist die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, und zwar unabhängig vom tatsächlich benutzten Verkehrsmittel. Bei der Entfernungsberechnung bleiben Strecken außer Ansatz, die mit dem Flugzeug zurückgelegt werden; die Aufwendungen für Flüge werden in tatsächlicher Höhe und ggf. neben der Entfernungspauschale für die übrige Wegstrecke als Werbungskosten anerkannt.
      Ergibt sich eine Entfernungspauschale von mehr als 10.000 DM jährlich, wird der übersteigende Pauschbetrag nur berücksichtigt, soweit der Arbeitnehmer einen eigenen oder ihm zur Nutzung überlassenen Kraftwagen benutzt. Im Zweifel muß er dem Finanzamt nachweisen oder glaubhaft machen, dass tatsächlich ein Kraftfahrzeug in dem geltend gemachten Umfang benutzt worden ist."

      Demnach ist in dem von dir beschriebenen Fall (Entfernungspauschale über DM 10.000) nicht die Entfernung, sondern die Nutzung eines Kraftwagens nachzuweisen.
      Gesetzlich geregelt ist dies in § 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG.Für mich ergibt sich daraus, dass Bahnpendler höchstens DM 10.000 geltend machen können, denn sie benutzen keinen Kraftwagen.
      Nachzulesen ist das Ganze auch in der Anleitung zur Einkommensteuererklärung 2001 (ab 01/2002 erhältlich) in den Erläuterungen zur Anlage N. Im Übrigen dürften sich Erläuterungen auch in der Lohnsteuerbroschüre befinden, die zusammen mit der LSt-Karte 2001 verschickt wurde.
      Avatar
      schrieb am 16.12.01 14:20:23
      Beitrag Nr. 12 ()
      Hallo NATALY,

      vielen Dank!

      Was ist eigentlich, wenn ich in 2001 nur teilweise mit dem Wagen gefahren bin, sagen wir 3 Monate?

      Muß dann nur der über 10000DM Freibetrag liegende Anteil, sagen wir 2000DM, dem Wagen zuzuordnen sein, oder muß das ganze Jahr mit den Wagen gefahren worden sein?

      Danke!

      Grüße

      Thetan
      Avatar
      schrieb am 16.12.01 14:28:16
      Beitrag Nr. 13 ()
      Das kann ich nicht beantworten. Für solche schwierige Fragen ist der User "zwrecht" zuständig. In letzter Zeit meldet er sich allerdings sehr selten, aber vielleicht kannst du ihn über boardmail erreichen.
      Avatar
      schrieb am 16.12.01 14:40:42
      Beitrag Nr. 14 ()
      @NATALY

      Macht nichts, Du hast mir bereits sehr geholfen,

      wofür ich Dir in jedem Fall sehr zu Dank verpflichtet

      bin.


      Schönen Tag noch..

      Bis demnächst..


      Grüße Thetan

      P.S. das mit dem zwrecht versuche ich.
      Avatar
      schrieb am 16.12.01 19:01:37
      Beitrag Nr. 15 ()
      P.S.: Warte doch erstmal ab, bis du die Anlage N für 2001 und die entsprechende Erläuterung in Händen hast.
      Provisorisch würde ich mal folgendes annehmen:
      Wenn du 9 Monate nicht mit dem Auto gefahren bist, sollte dir für diese Monate eine Pauschale von DM 10.000 x 9:12 = 7.500 zustehen.
      Die Pauschale für die drei Monate, die du mit dem Auto gefahren bist, würde ich wie folgt ausrechnen: Du hast gesagt, dass die Jahrespauschale, wenn die Begrenzung nicht gilt, DM 12.000 beträgt. Das heisst, für die drei Monate würde die Pauschale DM 3.000 betragen.
      Insgesamt würde dann die Pauschale für das ganze Jahr DM 7.500 + DM 3.000 = DM 10.500 betragen.

      Es kann aber auch sein: Wenn du das ganze Jahr ein Auto hattest (nach dem amtl. Kennzeichen wird gefragt), wird möglicherweise unterstellt, dass du mit dem Auto gefahren bist und du bekommst eine Pauschale von DM 12.000,--. Da ist aber abzuwarten, was in der Anlage N überhaupt abgefragt wird. Angaben, nach denen nicht gefragt wird, musst du nicht machen.


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