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    eröffnet am 08.01.02 20:45:00 von
    neuester Beitrag 08.01.02 21:30:53 von
    Beiträge: 5
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      schrieb am 08.01.02 20:45:00
      Beitrag Nr. 1 ()
      I. 1. Der Angeklagte Schmitz wurde 1974 in Kiel geboren und wuchs
      zunächst zusammen mit einem älteren Bruder und einer älteren Schwester
      bei den Eltern auf. Nach dem Besuch der Grundschule in Kiel wechselte
      er auf das Schloß-Internat in Plön, wurde dort bereits in die zweite
      Gymnasialklasse eingeschult und machte somit bereits mit 17 Jahren das
      sogenannte Begabten-Abitur. Nach seiner Schulentlassung bezog er eine
      eigene Wohnung in Neumünster, da er - die Eltern hatten sich
      zwischenzeitlich scheiden lassen - weder bei der Mutter und dem
      Stiefvater, noch bei seinem leiblichen Vater, der Alkoholprobleme
      hatte, leben wollte. Er erhielt von Mutter und Stiefvater monatliche
      Unterhaltsleistungen in Höhe von DM 1.200,00 und durchlebte zunächst
      eine Art Orientierungsphase, die ihn hin zu Computern führte. Dieser
      Kontakt zu Computern und der sich damit erschließenden Welt wurde für
      den Angeklagten Schmitz zu einer Art Sucht, er saß praktisch
      ausschließlich vor dem Computer, arbeitete daran 12 bis 14 Stunden
      täglich, was u.a. zur Folge hatte, daß er erheblich zunahm.

      Dem Angeklagten gelang es allmählich, in der Computerszene eine
      führende Rolle zu spielen, dort war er unter dem Pseudonym "Kimble"
      bekannt. Er begann damit, einzelne Programme zum Kopierschutz zu
      entwickeln, und wurde dafür auch entsprechend entlohnt. Wie unter
      Ziffer II dargestellt, führte ihn die Bekanntschaft mit Herrn Schi.
      nach München, worauf unter Ziffer II näher eingegangen werden wird.

      Die dort erwähnte Firma Data Protect, die vom Angeklagten zunächst als
      Einzelfirma gegründet wurde, wurde von ihm vor etwa einem Jahr in eine
      GmbH umgewandelt. Er ist dort Mehrheitsgesellschafter sowie
      technischer Geschäftsführer. Welches Gehalt er von der GmbH bezieht,
      ist nicht bekannt. Die Firma hat zwölf fest angestellte Mitarbeiter
      sowie etwa 20 freie Mitarbeiter und hat bereits mehrere Erfindungen
      zum Patent angemeldet.

      Der Angeklagte hat privat keine Schulden, hinsichtlich seines
      Vermögens gibt er an, daß er dieses in der Firma investiert habe, die
      aber auch noch Schulden habe.

      Der Angeklagte hat keine schweren Krankheiten durchgemacht oder
      Unfälle erlitten, die seine Schuldfähigkeit beeinträchtigt hätten.

      Der Bundeszentralregisterauszug vom 09.03.98 enthält folgende
      Eintragungen: (...)

      Im vorliegenden Fall wurde der Angeklagte zweimal inhaftiert, und zwar
      am 16.03.1994 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts Deggendorf vom
      21.02.1994, der am 13.04.1994 außer Vollzug gesetzt wurde. Darüber
      hinaus vom 23.06.1994 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts München
      vom 24.06.1994, der am 22.07.1994 außer Vollzug gesetzt wurde.

      2. Der Angeklagte Schu. wurde 1971 in Göttingen geboren und wuchs
      zunächst, ebenfalls mit einem älteren Bruder und einer älteren
      Schwester, bei seinen Eltern auf. Der Angeklagte besuchte neun Jahre
      lang die Volksschule, machte dann über ein Aufbauschuljahr den
      Realschulabschluß und besuchte schließlich eine höhere Handelsschule
      im kaufmännischen Bereich, auf der er mit 18 Jahren Fachabitur machte.
      Die Familie war zwischenzeitlich von Göttingen über Flensburg, Gießen
      nach Höxter gezogen, ab seinem 12. Lebensjahr war der Angeklagte
      Halbwaise, da die Mutter Selbstmord begangen hatte. Auf Drängen des
      Vaters absolvierte der Angeklagte eine Lehre im Bereich Groß- und
      Einzelhandelskaufmann, die er 1993 erfolgreich beendete. Zu diesem
      Zeitpunkt, er hatte den Mitangeklagten Schmitz bereits über gemeinsame
      Computerinteressen kennengelernt, zog er ebenfalls auf Initiative des
      erwähnten Herrn Schi. nach München und arbeitete dort, wie unter
      Ziffer II näher geschildert werden wird. Auch er war bereits seit etwa
      seinem 12. Lebensjahr den Computern beinahe verfallen, statt
      Freundschaften zu schließen, was wegen der häufigen Umzüge der Familie
      auch nur schwer möglich war, saß er in seiner gesamten Freizeit vor
      dem Computer und erwarb sich auch dort unter seinem Pseudonym "Big
      Trumbler" einen gewissen Bekanntheitsgrad.

      Der Angeklagte hat 1993 geheiratet, seine Ehefrau arbeitet als
      Anwaltssekretärin und verdient derzeit ca. DM 3.300,00 netto im Monat.
      Der Angeklagte selbst hat inzwischen eine Einzelfirma gegründet und
      entwickelt Software. Sein Verdienst ist schwankend, derzeit hat er ein
      Auftragsvolumen von ca. DM 30.000,00 bis DM 40.000,00 abzuarbeiten,
      allerdings hat er auch Schulden in etwa gleicher Höhe. Die Familie
      bewohnt ein Haus, für das sie DM 1.200,00 Miete bezahlen muß; außer
      der Stiefmutter und der Schwiegermutter, die gelegentlich finanziell
      unterstützt werden, bestehen Unterhaltspflichten nicht.

      Der Angeklagte hat im 6. Lebensjahr wegen eines Herzklappenfehlers
      eine Herzoperation gehabt, Folgen sind für ihn heute nicht mehr
      erkennbar. Darüber hinaus hat er ebenfalls als Kind einen Unfall mit
      schwerer Gehirnerschütterung erlitten, weshalb er zwei Wochen im
      Krankenhaus zubringen mußte. Die Gehirnerschütterung ist aber
      folgenlos verheilt.

      Der Bundeszentralregisterauszug für den Angeklagten Schu. vom
      05.03.1998 ist ohne Eintrag.

      Der Angeklagte befand sich in diesem Verfahren in Untersuchungshaft
      vom 16.03.1994 aufgrund Haftbefehls des Amtsgerichts München vom
      17.03.1994, der am 29.04.1994 außer Vollzug gesetzt wurde. Er wurde
      erneut festgenommen am 24.06.1994 aufgrund Haftbefehls des
      Amtsgerichts München vom gleichen Tage, der am 08.07.1994 außer
      Vollzug gesetzt wurde.

      II. Die beiden Angeklagten gehörten seit Jahren der
      Computerhackerszene an. Über ihre jeweils mit Modems versehenen
      Computeranlagen standen sie auch bereits in ihren früheren Wohnorten
      Neumünster (Schmitz) bzw. Höxter (Schu.) im Rahmen ihrer Hackertätigkeit
      miteinander in Kontakt. Aus dieser Zeit kannten beide auch den
      gleichfalls zur Hackerszene zählenden anderweitig Verfolgten W. Im
      Herbst 1992 lernte der Angeklagte Schmitz anläßlich einer
      Podiumsdiskussion auf der Orgatec schließlich den anderweitig
      Verfolgten Schi. kennen, der sich im Rahmen seiner Firma Fast-Comtec
      mit Herstellung und Vertrieb von Datensicherungsanlagen befaßte.

      Vor diesem Hintergrund waren beide Angeklagten zumindest an den
      nachfolgend beschriebenen Computerstraftaten beteiligt:

      A) Hacking von Firmenrechnern

      Zu einem nicht genau feststellbaren Zeitpunkt, vermutlich Ende 1992,
      kamen Schi. und der Angeklagte Schmitz auf die Idee, man könne die
      beiderseitigen Computerkenntnisse gewinnbringend zusammenführen, indem
      man einerseits unter Ausnutzung vorhandener Schwachstellen in
      Rechenanlagen großer Firmen eindringe, dieses dokumentiere und auf
      dieser Grundlage die betroffenen Firmen dazu bewege, das von Schi. im
      Rahmen seiner Firma Fast Comtec vertriebene Datensicherungsgerät Macs
      als Sicherung gegen den unbefugten Zugriff Dritter auf die eigenen
      Datenanlagen zu installieren. Der Angeklagte Schmitz, der wußte, daß es
      W. gelungen war, in einen Rechner der Lufthansa AG einzudringen und
      dieses dokumentiert hatte, weihte unverzüglich den Angeklagten Schu.
      in diesen Plan ein. Beiden Angeklagten ging es dabei vorrangig darum,
      sich aufgrund ihrer Hackererfahrungen dauerhafte Einnahmequellen zu
      verschaffen. Zur Ausführung dieses Plans wurde zunächst über
      Mittelsleute der Lufthansa AG die Dokumentation (sogenanntes Capture)
      des Eindringens in einen ihrer Rechner zugespielt und daraufhin der
      bei der Lufthansa damals für Datensicherheit zuständige anderweitig
      Verfolgte A., den Schi. gleichfalls von der Orgatec 1992 kannte, auf
      die mangelnde Sicherung der Lufthansa-Rechenanlagen angesprochen. A.
      gründete daraufhin Anfang 1993 zusammen mit einem weiteren früheren
      Lufthansa-Angehörigen die Firma Infosafe GmbH, Möhrfelden-Walldorf,
      die die von den Angeklagten benannten Firmen bei der Behebung
      tatsächlicher oder vorgeblicher Sicherheitsmängel beraten und
      unterstützen sollte. Jedenfalls die beiden Angeklagten des
      vorliegenden Verfahrens beabsichtigten dabei von vornherein, gemeinsam
      mit Hilfe ihrer jeweiligen Rechneranlagen systematisch mit einem
      bestimmten SCAN-Programm des Angeklagten Schu. sich in das norwegische
      Data-Pak-Netz einzuwählen, dort gefundene sogenannte NUI`s (National
      User Identification), eine Art PIN-Nummern, die als Sicherung gegen
      unbefugten Zugang dienen, auszuspähen. Unter Verwendung dieser
      Zugangscodes wollten die Angeklagten sich über die sogenannte X
      25-Verbindung in das Datex-P-Netz der Deutschen Telekom einwählen. Bei
      dem Datex-P-Netz handelt es sich um ein parallel zum Telefonnetz
      geführtes Netz, das verschiedene Rechenanlagen untereinander
      verbindet. Nach Eindringen in das Datex-P-Netz sollten mit Hilfe
      dieses Programms durch rechnergesteuertes automatisches Anwählen der
      einschließlich Ortsnetzkennzahl jeweils acht- oder neunstelligen
      Rufnummern der Datex-P-Kunden der Deutschen Telekom flächendeckend
      alle Datex-P-Anschlüsse großer Firmen ausgespäht und abgespeichert
      werden. Mit Hilfe dieser so illegal erlangten Datex-P-Anschlußnummern
      renommierter Firmen wollten die Angeklagten sodann in deren
      Rechenanlagen eindringen, entsprechende Captures herauskopieren und
      diese sodann der Infosafe als Grundlage für ihre Beratertätigkeit
      vorlegen, damit diese ihren Kunden die von Schi. vertriebenen
      Sicherungsgeräte verkaufen konnte. Um diesem Vorhaben eine scheinbare
      rechtliche Grundlage zu verschaffen, insbesondere jedoch um sich und
      seinen Hinterleuten einen entsprechenden Honoraranspruch zu sichern,
      schloß der Angeklagte Schmitz am 08.03.1993 als sogenannter Sprecher der
      Gruppe X, hinter der sich die beiden Angeklagten sowie in der
      Anfangsphase der anderweitig Verfolgte W. verbargen, einen
      Beratervertrag mit der Firma Infosafe des anderweitig Verfolgten A..
      Danach sollten die Angeklagten als sogenannte Berater der Infosafe
      diese über solche Rechnersysteme von Infosafe-Kunden informieren, auf
      die sie Zugriff nehmen konnten, ohne selbst von den Infosafe-Kunden
      hierzu ausdrücklich ermächtigt worden zu sein. Um den Schein der
      Legalität zu wahren, ließen sich die Angeklagten unter Ziffer 3 Abs. 2
      des Vertrages von Infosafe versichern, daß diese von den Kunden
      jeweils ausdrücklich ermächtigt sei, zur Durchführung des
      Vertragszwecks auf jedwede mögliche Art in deren
      Datenverarbeitungssysteme einzudringen und diese Ermächtigung auf die
      Beraterin auszuweiten. Tatsächlich beabsichtigten die Angeklagten
      jedoch von Beginn an, jeweils aus eigener Initiative in Rechenanlagen
      großer Firmen einzudringen und diese sodann unter Einschaltung der
      Infosafe durch diese als Kunden werben zu lassen. Als Gegenleistung
      sollten die Angeklagten nach Ziffer 4 dieses Vertrages neben einem
      Voraushonorar in Höhe von DM 20.000,00 für die Dauer des frühestens
      zum 31.12.1993 kündbaren Vertrages monatlich ein Honorar von DM
      6.500,00 erhalten, wenn mindestens ein erfolgreicher Zugriff im
      Leistungsmonat nachgewiesen wird. Tatsächlich erhielt der Angeklagte
      Schmitz von der Infosafe zunächst am 19.03. und 22.04.1993 DM 20.000,00
      bzw. DM 6.500,00 in bar sowie in der Folgezeit bis zum 27.01.1994 per
      Scheck oder Überweisung von der Infosafe in 10 Raten weitere DM
      104.500,00, insgesamt also DM 131.000,00 an Honorar ausbezahlt. Diese
      Honorare wurden anfangs gedrittelt und nach dem Ausscheiden W.s im
      Sommer 1993 nur mehr zwischen den beiden Angeklagten geteilt.

      Da sowohl W. als auch Schi. im Großraum München ansässig waren, zogen
      Schmitz im April 1993 und Schu. im Mai 1993 nach dem Abschluß seiner
      Ausbildung als Industriekaufmann nach München und mieteten sich
      jeweils im Anwesen (...) ein, um von da an ihren Lebensunterhalt im
      wesentlichen nach dem beschriebenen Plan zu bestreiten. Um auch die
      enormen Telefongebührenkosten für das oft stundenlange
      rechnergesteuerte systematische Anwählen der Datex-P-Netz-Nummern zu
      sparen, wählten sie unter Verwendung der für den Anrufer kostenfreien
      0130-Nummern jeweils einen (automatischen) Operator der
      US-amerikanischen Telefongesellschaft AT & T an, gaben illegal
      erlangte sogenannte Calling-Cards unbeteiligter Anschlußinhaber von AT
      & T ein und wählten sodann sich in das norwegische Data-Pak-Netz ein.
      Hierdurch erweckten sie für die automatische Gebührenzählung von AT &
      T den Eindruck, die Verbindung ginge auf den Inhaber der
      Calling-Card-Nummer zurück und belastete zunächst diesen mit den
      anfallenden Gebühreneinheiten, während für die Angeklagten diese
      Dauerverbindungen "kostenlos" blieben. Den Angeklagten war aber
      bekannt, daß der Inhaber der Calling-Card-Nr. nach Widerspruch von
      Gebühren befreit wurde und der Schaden letztlich von der
      Telefongesellschaft getragen wurde.

      I. Aufgrund dieses Plans gelangten die beiden Angeklagten zu nicht
      genau festgestellten Zeitpunkten bis zum Jahresende 1993 mindestens in
      den nachfolgenden 8 Fällen durch mißbräuchliche Verwendung der
      Calling-Card-Nummern unbeteiligter AT & T-Kunden auf deren Kosten oder
      Kosten der Telefongesellschaft und unter gleichzeitiger
      mißbräuchlicher Verwendung gescannter NUI`s und zugehöriger Paßwörter
      über das norwegische Data-Pak-Netz in das nach außen gegen
      unberechtigten Zugang geschützte Datex-P-Netz der Deutschen Telekom
      und kopierten von dort ohne Zustimmung die Anschlußnummern von
      insgesamt 2.170 deutschen Datex-P-Kunden, die sie in ihren eigenen
      Datenbestand abspeicherten, um sie anschließend für ihre Hackversuche
      bei deutschen Großfirmen zu verwenden.

      Im einzelnen handelt es sich zumindest um folgende auf dem AMIGA 2000
      des Angeklagten Schu. abgespeicherte Datex-P-Anschlußnummern auf
      folgenden Dateien:

      1. DH 1: ScanFiles/Buffer/BUFFER.Frankfurt: 180 Datex-P-Nummern,
      2. DH 1: ScanFiles/Buffer/Frankfurt. DATAPAK: 140 Datex-P-Nummern,
      3. DH 1: DevPac/hack/buffer.save: 560 Datex-P-Nummern,
      4. DH 1: DevPac/hack/SprintNet/X25.*: 270 Datex-P-Nummern,
      5. DH 1: DevPac/hack/SprintNet/Scans/Dortmund txt: 70 Datex-P-Nummern,
      6. DH 1: DevPac/hack/SprintNet/Scans/Bremen.txt: 170 Datex-P-Nummern,
      7. DH 1: DevPac/hack/SprintNet/Scanns/Hamburg.txt: 400 Datex-P-Nummern
      sowie
      8. DH 1: DavePac/hack/SprintNet/BUFFER/: 380 Datex-P-Nummern.

      Beiden Angeklagten war jeweils bewußt, daß sie sowohl die illegal
      erlangten Calling-Card-Nummern unbeteiligter AT .& T-Kunden als auch
      die im norwegischen Data-Pak-Netz gescannten NUI`s unbefugt
      einsetzten, um einerseits sich die anfallenden Gebührenkosten zum
      eigenen Vorteil einem anderen zuzuschieben sowie andererseits die
      bestehende Zugangssicherung des Datex-P-Netzes zu durchbrechen. Sie
      handelten aus Eigennutz, um diese legal von Außenstehenden nicht zu
      erlangenden Anschlußdaten zu erlangen, um hiermit wiederum in die
      Rechneranlagen großer Firmen eindringen und die dabei erlangten
      Captures gewinnbringend verwerten zu können.

      Die Deutsche Telekom hat als Betreiberin des Datex-P-Netzes form- und
      fristgerecht Strafantrag wegen Ausspähens von Daten gemäß [27]§§ 202a,
      [28]205 Abs. 1 StGB sowie wegen Verrats von Geschäfts- und
      Betriebsgeheimnissen gemäß [29]§§ 17, [30]22 Abs. 2 UWG gestellt.

      II. Mit den - wie unter I. dargestellt - illegal erlangten
      Datex-P-Anschlußnummern drangen die beiden Angeklagten gemäß
      vorheriger Absprache gemeinsam in eine Vielzahl von Rechneranlagen
      größerer deutscher Institutionen und Firmen ein, die jeweils gegen den
      Zugriff Außenstehender durch entsprechende Zugangscodes gesichert
      waren. Zumindest in den beiden folgenden Fällen gelangten sie hierbei
      auch an geheim gehaltene Interna, die sie unbefugt auf ihre eigene
      Rechneranlage kopierten, um sie zum eigenen Vorteil an Dritte
      weiterzugeben und zu verwerten. Im einzelnen handelt es sich dabei um
      folgende 2 Fälle:

      1. Zwischen dem 26.08. und 09.09.1993 drangen die beiden Angeklagten
      nach Einwahl über den Datex-P-Netz-Anschluß des Deutschen
      Beamtenbundes, den sie wie beschrieben illegal ausgekundschaftet
      hatten, in dessen Rechnersystem unter unbefugter Verwendung eines
      passenden Zugangscodeworts, das den ungenehmigten Zugang Dritter
      verhindern sollte, ein und kopierten dabei zumindest Aufstellungen
      über aktuelle Beitragsstände von Landesverbänden, entsprechende
      Ausgleichszahlungen und hierzu geführte Korrespondenz sowie
      verbandspolitische Korrespondenz u.a. mit dem Bundeskanzler auf ihre
      eigene Rechneranlage. Dabei handelten sie in der Absicht, einerseits
      diese Captures zum eigenen Nutzen wie beschrieben der Infosafe als
      Grundlage für deren Verwertungsaktivitäten vorlegen zu können,
      andererseits sie dem Magazin Focus vorzulegen, damit dieses sie
      veröffentlichen und damit dem Deutschen Beamtenbund entsprechenden
      Schaden zufügen und gleichzeitig zum Vorteil der Angeklagten durch
      eine möglichst auffällige Berichterstattung ein entsprechendes
      Meinungsklima hervorrufen sollte, das wiederum die Verwertungschancen
      der Infosafe und damit auch der Angeklagten fördern sollte.
      Tatsächlich gaben die Angeklagten entsprechend ihrem Plan die unbefugt
      erlangten Captures aus dem Rechner des Deutschen Beamtenbundes in der
      Folge an das Magazin Focus weiter, das sie jedoch in der Ausgabe vom
      20.09.1993 entgegen der ursprünglichen Absicht aufgrund einer
      entsprechenden einstweiligen Verfügung nicht unmittelbar
      veröffentlichte, sondern nur eine Kurzmeldung abdruckte, wonach die
      Angeklagten unter ihrem jeweiligen Pseudonym "Kimble" bzw. "Big
      Brother" das Datensystem des Deutschen Beamtenbundes angezapft und
      dabei "halbinterne" Daten erlangt hätten.

      Auch an die Firma Infosafe des anderweitig Verfolgten A. gab Schmitz das
      Beamtenbund-Capture nach vorheriger Absprache mit Schu. weiter. Zu
      einem Vertragsabschluß oder Gesprächen hierüber zwischen Infosafe und
      Beamtenbund kam es jedoch nicht.

      Der Deutsche Beamtenbund hat wegen dieser Vorgänge form- und
      fristgerecht Strafantrag gestellt.

      2. Zu einem nicht genau bekannten Zeitpunkt, jedenfalls nach dem
      29.06.1993, drangen die beiden Angeklagten in gleicher Absicht
      wiederum mit der Rechneranlage des Angeklagten Schu. noch einmal über
      die Datex-P-Netz-Anschlußnummer, die sie gemäß Ziffer I illegal
      erlangt hatten, in den Rechner der Firma ICL Technology GmbH in Fürth
      ein und kopierten aus den dortigen Datenbeständen u.a. ein
      Kundenverzeichnis sowie verschiedene Rechnungen an Kunden auf ihr
      eigenes Gerät. Auch hier überwanden sie die Zugangssperre für
      unbeteiligte Dritte durch Eingabe der entsprechenden Codewörter, die
      sie entweder systematisch ausgekundschaftet oder auf sonstige Weise
      unbefugt erlangt hatten. Ob das entsprechende Capture tatsächlich an
      die Firma Infosafe, deren Geschäftsführer, den anderweitig Verfolgten
      A. oder andere Personen weitergereicht wurde, konnte nicht sicher
      festgestellt werden.

      Die Firma ICL Technology GmbH hat form- und fristgerecht Strafantrag
      gestellt.

      B) Mißbrauch von Calling-Cards

      Nach ihrem Umzug nach München betrieben die beiden Angeklagten von
      ihren jeweiligen Wohnungen in der (...) auf ihren umfangreichen
      Computeranlagen zumindest ab Frühsommer 1993 sogenannte
      Bulletin-Boards (BBS), eine Art elektronisches schwarzes Brett bzw.
      elektronischer Briefkasten, die per Modem über das Telefonnetz mit
      gleichartigen Computeranlagen Dritter in Verbindung stehen.
      Hauptaufgabe einer solchen BBS ist es, Nachrichten zu speichern und in
      bestimmtem Umfang anderen BBS-Benutzern zugänglich zu machen, die sich
      ihren Inhalt auf ihren eigenen PC "kopieren" können. Die BBS des
      Angeklagten Schu. war unter Angehörigen der Computerszene unter dem
      Namen "Hackreaktor", diejenige des Angeklagten Schmitz unter dem Namen
      "House of Coolness" bekannt.

      Neben dem reinen Nachrichtenaustausch mit zahllosen Mitgliedern der
      weltweiten Computerfreakszene verwendeten die beiden Angeklagten die
      in ihren getrennten Wohnungen jeweils um zwei AMIGA-Rechner der Typen
      2000 und 3000 gruppierten umfangreichen EDV-Anlagen, an die im Falle
      Schu. mindestens fünf sowie im Falle Schmitz mindestens zwei Modems
      angeschlossen waren, bis zu ihrer ersten Festnahme am 16.03.1994
      vorwiegend auch zu den nachfolgend beschriebenen Straftaten im
      Zusammenhang mit sogenannten Calling-Cards unbeteiligter Kunden der
      amerikanischen Telefongesellschaften AT & T und MCI. Mit Calling-Card
      sind hierbei bloße Zahlencodes einschließlich der persönlichen
      PIN-Nummern existierender Telefonkarten einzelner Kunden der genannten
      Gesellschaften zu verstehen, die als bloße Daten ohne Verkörperung in
      einem materiell greifbaren Träger von einer Datenanlage zur anderen
      elektronisch übertragen werden. Hierbei arbeiteten beide Angeklagte
      nach gemeinsamer Absprache gezielt zusammen, um sich durch den
      Vertrieb derartiger Calling-Cards sowie durch deren mißbräuchliche
      Verwendung ihren Lebensunterhalt zu verdienen. Um dieses Geschäft in
      großem Stil fortsetzen zu können, hatten sie im Zeitpunkt der
      Festnahme bereits unter falschem Namen eine neue größere Wohnung
      angemietet und weitere 25 Modems besorgt, um die Umsätze entsprechend
      steigern zu können. Im einzelnen handelt es sich um folgende
      Straftaten:

      I. Ab etwa Frühsommer 1993 besorgten sich die beiden Angeklagten von
      Angehörigen der US-amerikanischen Hackerszene in großem Stil
      Calling-Cards, die diese sich - wie beide Angeklagten wußten -
      unbefugt durch eigenes Ausspähen oder unter Vermittlung ungetreuer
      Mitarbeiter von Telefongesellschaften beschafft hatten. Diese
      Calling-Cards gaben die Angeklagten ihrerseits, soweit sie sie nicht
      selbst - wie unter Ziffer II und III dargestellt - zum "kostenlosen"
      Telefonieren auf Kosten der tatsächlich berechtigten Nummerninhaber
      verwandten, über ihre BBS gegen entsprechenden Aufpreis an weitere
      Mitglieder der Hackerszene ab. Dabei war ihnen klar; daß auch diese
      die Calling-Cards ausschließlich zum "kostenlosen" Telefonieren in
      betrügerischer Absicht verwenden würden. Sowohl der Ankauf durch die
      Angeklagten als auch die Weitergabe an Dritte erfolgte jeweils
      dergestalt, daß die Beteiligten die jeweils verfügbaren
      Calling-Card-Nummern listenweise auf Dateien ihrer jeweiligen
      Computeranlagen, die Interessenten per Modem auf ihre jeweils eigenen
      Anlagen übertragen konnten, zum Verkauf anboten. Nach Einigung über
      Menge und Preis gewährte der jeweilige Verkäufer dem Käufer durch
      Bekanntgabe des jeweiligen Zugangscodes den Zugriff auf die eigene
      Anlage, so daß dieser die entsprechenden Daten auf die eigene
      EDV-Anlage übertragen konnte.

      Als Einkäufer trat auf seiten der Angeklagten vorwiegend Schmitz auf.
      Dieser bezog die Calling-Cards überwiegend von einem Kreis von
      Hackern, der dieswegen vor einem US-Bundesgericht in North-Carolina
      unter Anklage gestellt wurde. Insgesamt besorgte der Angeklagte Schmitz
      auf die beschriebene Art mindestens 2.238 derartiger
      Calling-Card-Nummern unbeteiligter Kunden der beiden US-amerikanischen
      Telefongesellschaften AT & T sowie MCI. Hiervon entfallen 1.999
      Nummern auf AT & T und 239 Nummern auf MCI. Je nach Bezugsmenge
      kostete jede Calling-Card die Angeklagten zwischen 1,75 Dollar und
      etwa 400 Dollar. Insgesamt überwies der Angeklagte Schmitz für sich und
      Schu. an die Lieferanten zwischen 06.05.1993 und 07.03.1994 in 15
      Einzelraten DM 29.116,11. Die auf die geschilderte Art absprachegemäß
      von Schmitz für beide Angeklagten gemeinsam besorgten Calling-Cards
      vertrieben sodann beide gemeinsam über ihre jeweiligen BBS gegen einen
      im einzelnen nicht mehr feststellbaren Aufpreis von etwa 1,00 bis 3,00
      Dollar je Nummer an weitere Abnehmer aus der Hackerszene, denen es
      ebenso wie den Angeklagten klar war, daß sie selbst zur Verwendung
      dieser Nummern nicht befugt waren und denen es ebenso wie den
      Angeklagten lediglich darauf ankam, auf Kosten der tatsächlich
      berechtigten Kunden der jeweiligen Telefongesellschaften telefonieren
      zu können. Den Angeklagten ihrerseits ging es darum, den Interessenten
      die tatsächliche Grundlage für dieses Vorhaben zu verschaffen und
      gleichzeitig selbst auch mit den Calling-Cards, die sie nicht selbst
      wie unter II und III dargestellt mißbräuchlich verwenden wollten,
      Einnahmen zu erzielen, um den eigenen Lebensunterhalt bestreiten zu
      können. Da im einzelnen nicht feststellbar war, wann an welche
      Abnehmer wie viele Calling-Cards weitergegeben und welche Nummern von
      welchen Abnehmern im einzelnen in betrügerischer Absicht verwendet
      wurden, wird zugunsten beider Angeklagten davon ausgegangen, daß
      sämtliche Mißbrauchsfälle Dritter, die unter Verwendung von
      Calling-Card-Nummern, die über die beiden Angeklagten besorgt worden
      waren, in einem einzigen automatisierten Vorgang geschehen sind.

      Wie von den Angeklagten vorhergesehen und beabsichtigt, wurden zu im
      einzelnen nicht bekannten Zeitpunkten zwischen Mitte 1993 und Mitte
      1994 die auf den Festplatten ihrer Computeranlagen gespeicherten
      illegal erlangten Calling-Card-Nummern laut der 47-seitigen
      Auswertungsliste des LKA im Abschnitt I des Beweismittelbandes B 5 mit
      Ausnahme der unten unter II und III dargestellten eigenen
      Mißbrauchsfälle durch im einzelnen unbekannte dritte Personen in
      betrügerischer Absicht zum "kostenlosen" Telefonieren auf Rechnung der
      tatsächlich berechtigten Nummerninhaber mißbraucht, wodurch ein
      Gesamtschaden in Höhe von 1.067.914,26 US-Dollar entstand. Dabei
      wählten die von den Angeklagten durch Beschaffung der Calling-Card
      unterstützten im einzelnen unbekannt gebliebenen Täter -
      möglicherweise rechnergesteuert und automatisiert - über die
      kostenfreien 0130-Nummern die betroffenen Telefongesellschaften AT & T
      bzw. MCI an und gaben nach Erreichen des jeweiligen (automatischen)
      Operators die Calling-Card-Nummern der unbeteiligten Kunden der
      Gesellschaft sowie die eigentliche Zielnummer ein. Die an diese
      Schaltung gebundene Gebührenzählung belastete daraufhin automatisch
      die tatsächlich berechtigten Inhaber der eingegebenen
      Calling-Card-Nummern mit den angefallenen Gebühreneinheiten. Insgesamt
      ermöglichten die Angeklagten durch die Beschaffung der vorliegenden
      Calling-Card-Nummern den im einzelnen unbekannten Dritten scheinbar
      kostenlose Telefonate zu Lasten der tatsächlich berechtigten Personen
      im Gegenwert von 1.067.914,26 US-Dollar. Dabei wird zugunsten der
      Angeklagten zugrunde gelegt, daß mit Ausnahme der im Rahmen der unter
      Ziffer II und III beschriebenen eigenen Mißbrauchsfälle im Rahmen der
      Talk-Lines "Scene-Talk" und "Fun-BBS" sämtliche von ihnen besorgten
      Calling-Cards, zu denen die betroffenen Telefongesellschaften
      Mißbrauchsschäden gemeldet haben, nicht von ihnen selbst, sondern von
      Dritten mißbräuchlich eingesetzt worden sind und die Angeklagten
      hierzu nur Hilfe geleistet haben.

      II. Im Herbst 1993 gingen die beiden Angeklagten in gemeinsamer
      Absprache dazu über, die illegal erlangten Calling-Cards selbst
      mißbräuchlich zu nutzen und zugleich deren Ertrag systematisch zu
      steigern.

      1. Entsprechend dieser Absprache hatte Schmitz seit November 1993 über
      einen Service-Provider eine Telefon-Talk-Line namens "Scene-Talk" mit
      Sitz in Curacao auf den Niederländischen Antillen eingerichtet, bei
      der er umsatz- und gewinnbeteiligt war. Seither trieben die beiden
      Angeklagten in gemeinsamer Absprache unter Einsatz ihrer jeweiligen
      Computeranlagen mit Hilfe speziell hierfür von Schu. entwickelter
      Steuerungsprogramme durch andauernde Selbstanrufe dieser Telefon-Line
      deren Umsätze in die Höhe. Um diese Dauertelefongesprache "kostenlos"
      führen zu können, wählten die Angeklagten über mindestens 7
      gleichzeitig geschaltete Telefonleitungen jeweils auf kostenlosen
      0130er-Nummern einen (automatischen) Operator von AT & T an und gaben
      anschließend die illegal erlangten Calling-Card-Nummern sowie die
      Anschlußnummer von "Scene-Talk" ein, wodurch die kostenpflichtige
      Strecke von den USA nach Curacao jeweils automatisch zu Lasten der
      tatsächlichen Calling-Card-Inhaber abgerechnet wurde.

      Dieses automatische "Supporten" der eigenen Talk-Line betrieben die
      Angeklagten bis einschließlich 25.02.1994. Am 26.02.1994 stellte die
      betroffene Telefongesellschaft AT & T die automatische
      Direktwahlmöglichkeit zwischen Deutschland und den USA auf
      Individualvermittlung um, nachdem sie auf den systematischen Mißbrauch
      aufmerksam geworden war. Bis dahin hatten die Angeklagten durch ihre
      rechnergesteuerten automatischen Daueranrufe unter mißbräuchlicher
      Verwendung von Calling-Cards insgesamt 81.604 Einzelverbindungen mit
      einer Gesamtdauer von 462.560 Minuten auf Kosten der tatsächlich
      berechtigten Calling-Card-Inhaber geschaltet. Da für die
      kostenpflichtige Strecke von den USA nach Curacao von AT & T für die
      jeweils erste Minute einer neu geschalteten Gesprächsverbindung 5,17
      US-Dollar und für jede weitere Minute der laufenden Verbindung weitere
      1,99 US-Dollar berechnet wurden, ergibt sich hieraus bis zur
      Abschaltung der automatischen Direktwahlmöglichkeit zwischen
      Deutschland und den USA mit Ablauf des 25.02.1994 durch das
      betrügerische Supporten von "Scene-Talk" durch die Angeklagten durch
      mißbrauchlichen Einsatz fremder Calling-Card ein Gesamtschaden in Höhe
      von 302.959,44 US-Dollar. Da das "Supporten" der eigenen Talk-Line -
      wie beschrieben - rechnergesteuert und automatisch erfolgte, ohne daß
      im nachhinein im einzelnen festgestellt werden konnte, daß und wann
      die Angeklagten individuell gezielt einen neuen Verbindungsaufbau
      herbeigeführt haben, wird zu deren Gunsten davon ausgegangen, daß
      sämtliche mißbräuchlich zustande gekommenen Verbindungen auf einer
      einheitlichen auf einen einzigen Tatentschluß zurückzuführenden
      Handlung beruhen.

      Nach der mit dem Service-Provider getroffenen Vereinbarung war der
      Angeklagte Schmitz an den Erträgen der "Scene-Talk" pro Leitung und
      Gesprächsminute mit 0,12 US-Dollar, was damals umgerechnet etwa DM
      0,19 entsprach, beteiligt. Tatsächlich wurden ihm für die Monate
      November und Dezember 1993 sowie Januar 1994 insgesamt DM 61.899,63 an
      Gewinnanteil ausbezahlt. Eine weitere Gewinnabrechnung und -auszahlung
      erfolgte vermutlich wegen der am 16.03.1994 erfolgten ersten Festnahme
      von Schmitz nicht mehr. Von dem ausbezahlten Gewinnanteil erhielt Schu.
      absprachegemäß neben einer Erstattung seiner Unkosten den für die
      Bezahlung der laufenden Wohnungsmiete und des sonstigen
      Lebensunterhalts erforderlichen Betrag.

      2. Nach der Abschaltung der automatischen Direktwahlmöglichkeit
      zwischen Deutschland und den USA und der gleichzeitigen Umstellung auf
      Individualvermittlung durch AT & T war ab 26.02.1994 zunächst ein
      systematischer Mißbrauch fremder Calling-Cards nicht mehr möglich. Um
      das "Supporten" der eigenen Talk-Line trotzdem "kostenlos" fortsetzen
      zu können, besorgte Schmitz in Absprache mit Schu. über den deswegen
      bereits rechtskräftig Verurteilen Ortmann gegen Bezahlung von DM
      5.000,00 von Unbekannten illegal gescannte PBX-Daten von
      Telefonnebenstellenanlagen amerikanischer Firmen. Damit nahmen Schmitz
      und Schu. ihre betrügerischen Dauertelefonate mit "Scene-Talk" wieder
      auf, indem sie sich über 0130er-Nummern in diese Nebenstellenanlagen
      einwählten und durch Manipulation der Tonfrequenzen die automatischen
      Gebührenzählanlagen so manipulierten, daß die von ihnen veranlaßten
      Dauerselbstanrufe der eigenen Talk-Line als Gespräche der angewählten
      Nebenstellenanlagen und damit auf Kosten von deren Inhabern
      registriert wurden. Den Angeklagten gelang es, mit Hilfe der von
      Ortmann Ende Februar gelieferten PBX-Daten, die Gesprächsminuten mit
      "Scene-Talk", die durch die Individualvermittlung von täglich rund
      5.000 Minuten auf zuletzt deutlich unter 1.000 Minuten abgesunken
      waren, im Laufe des Monats März wieder auf bis zu 16.420 Minuten
      allein am 14.03.1994 zu steigern, ehe sie am 16.03.1994 festgenommen
      wurden. Insgesamt erzielten Schmitz und Schu. mit Hilfe der von Ortmann
      gelieferten PBX-Daten ab 26.02.1994 bis zum Monatsende noch 325
      Einzelverbindungen mit "Scene-Talk" mit einer Gesamtverbindungsdauer
      von 2.735 Minuten, die aufgrund der dagestellten betrügerischen
      Manipulationen zu Lasten der unbeteiligten Nebenstellenanlageinhaber
      abgerechnet wurden. Bei einem Betrag von 5,17 US-Dollar für die
      jeweils erste Minute jeder Gesprächsverbindung und 1,99 US-Dollar für
      jede weitere Verbindungsminute ergibt sich hieraus für die PBX-Fälle
      im Februar 1994 ein Schadensbetrag von 6.475,15 US-Dollar.

      Im März 1994 ergaben sich bis zur Festnahme der Angeklagten auf diese
      Weise insgesamt 8.679 Einzelverbindungen mit "Scene-Talk" mit
      insgesamt 83.203 Minuten Dauer. Daraus errechnet sich für März 1994
      nach den genannten Einheitspreisen ein Gesamtschaden in Höhe von
      193.173,19 US-Dollar. Zur Abrechnung und Auszahlung der sich daraus
      ergebenden Gewinnanteile von 0,12 US-Dollar je Gesprächsminute an
      Schmitz kam es - vermutlich infolge der Festnahme der Angeklagten -
      nicht mehr.

      Da auch die PBX-Falle ab 26.02.1994 ausnahmslos rechnergesteuert
      automatisch abliefen, ohne daß im einzelnen einzelne Abschnitte
      aufgrund einzelner Entschlüsse der Angeklagten festgestellt werden
      könnten, ist zu deren Gunsten davon auszugehen, daß sämtliche
      PBX-Fälle auf einen einmaligen Einsatz des entsprechenden
      Rechnerprogramms zurückzuführen und deshalb insgesamt als eine
      Tathandlung anzusehen sind.

      III. Um die Grundlagen für den betrügerischen Einsatz unbefugt
      erlangter Calling-Cards für sich und Schu. zu erweitern, stand Schmitz
      seit Mitte Januar 1994 in Kontakt mit der Service-Provider-Firma Voice
      Information Systems Ltd. (VISL) und der mit ihr verbundenen Firma
      Marketing Solutions in Hongkong, um dort eine weitere Talk-Line zu
      installieren, die die beiden Angeklagten wie die "Scene-Talk" in
      Curacao durch Eigenanrufe unter betrügerischem Einsatz fremder
      Calling-Cards "supporten" wollten, um einen Eigenanteil von 0,30
      US-Dollar je Verbindung und Minute zu kassieren. Am 21./22.02.1994
      flog Schmitz nach Hongkong und installierte dort in Zusammenarbeit mit
      den genannten Firmen auch im Auftrag Schu.s zu diesem Zweck die
      "Fun-BBS". Diese Talk-Line, von der Schmitz vereinbarungsgemäß je
      Gesprächsminute 0,30 US-Dollar erhalten sollte, war ab 24.02.1994
      einsatzbereit. Ab diesem Zeitpunkt wählten die beiden Angeklagten
      wiederum von ihren jeweiligen Computeranlagen aus rechnergesteuert und
      automatisch über - für den Anrufer - gebührenfreie 0130er-Verbindungen
      einen (automatischen) Operator von AT & T bzw. MCI an und gaben

      anschließend Calling-Card-Nummern, die sie unbefugt erlangt hatten,
      sowie die Nummer der "Fun-BBS" in Hongkong ein, wodurch automatisch
      die Abrechnung der gebührenträchtigen Verbindung von den USA nach
      Hongkong zu Lasten der jeweiligen tatsächlichen Calling-Card-Inhaber
      erfolgte, wie dies die Angeklagten beabsichtigt hatten. Auf diese Art
      erzielten die Angeklagten zu Lasten von AT & T-Kunden oder der
      Gesellschaft selbst insgesamt 1.328 Verbindungen mit einer Gesamtdauer
      von 23.597 Minuten, für die AT & T für die Entfernung von den USA nach
      Hongkong für die jeweils erste Minute einer Verbindung 6,02 US-Dollar
      sowie für jede weitere Minute der laufenden Verbindung 2,84 US-Dollar
      berechnete. Im März 1994 erzielten die Angeklagten bis zu ihrer
      Festnahme am 16.03.1994 gemeinschaftlich insgesamt 3.258 Verbindungen
      mit einer Gesamtdauer von 60.274 Minuten zu Lasten von AT & T-Kunden
      sowie weiteren 1.101 Verbindungen mit einer Gesamtdauer von 46.218
      Minuten zu Lasten von MCI-Kunden. Der sich hieraus errechnete
      Gesamtschaden in den AT & T-Fallen berechnet sich aus 6,02 US-Dollar
      für jede erste Verbindungsminute und 2,48 US-Dollar für jede weitere
      Minute der laufenden Verbindung auf 181.538,60 US-Dollar sowie in den
      MCI-Fällen bei 5,01 US-Dollar für jede erste Verbindungsminute sowie
      2,38 US-Dollar für jede weitere Minute der laufenden Verbindung auf
      zusätzlich 112.894,47 US-Dollar. Da auch hier aufgrund des
      rechnergesteuerten automatischen Ablaufs nicht eindeutig gesagt werden
      kann, daß die einzelnen Verbindungen auf jeweils einzelne Entschlüsse
      der Angeklagten zurückzuführen sind, ist zu deren Gunsten davon
      auszugehen, daß sämtliche ihrer Verbindungen mit der "Fun-BBS" jeweils
      auf einen Tatentschluß zurückzuführen sind und somit als eine Handlung
      zu werten sind. Der hierbei angerichtete Gesamtschaden beläuft sich
      auf zusammen 365.671,61 US-Dollar. Als Ertrag aus den Eigenanrufen der
      "Fun-BBS" erhielt Schmitz schließlich am 16.08.1994 auf ein Konto seiner
      Mutter umgerechnet DM 62.822,42 ausbezahlt, von dem Schu. wiederum
      einen nicht genau bekannten Anteil zur Bezahlung seiner laufenden
      Kosten erhielt.

      C) Kreditkarten-Mißbrauch

      I. Der Angeklagte Schu. hatte etwa im September 1993 ein
      Computerprogramm entwickelt, das es ermöglichte, auf der Nummernzeile
      des Magnetstreifens von VISA-Kreditkarten statt der
      Originalkreditkartennummer illegal erlangte Nummern anderer
      VISA-Kunden aufzucodieren, um die so manipulierten Kreditkarten zu
      Lasten dieser Kunden einsetzen zu können. Dieses Programm wollten die
      beiden Angeklagten in der Folge wirtschaftlich verwerten, um ihre
      Erwerbsquellen dauerhaft zu erweitern.

      Nachdem Versuche, dieses Codierprogramm auf legale Weise geschäftlich
      zu verwerten, gescheitert waren, wandte sich der Angeklagte Schmitz noch
      im Herbst 1993 in der Discothek "P 1" in der Prinzregentenstraße 1 in
      München an den ihm bekannten dort als Barkeeper tätigen - inzwischen
      rechtskräftig verurteilten - H. mit der Bitte, er möge sich in der ihm
      bekannten kriminellen Szene nach Verwertungsmöglichkeiten für dieses
      Codierprogramm umhören. H. wandte sich in der Folgezeit an den ihm
      aufgrund vorangegangener Maklertätigkeit in Chemnitz bekannten
      anderweitig Verfolgten M., der auf das angebotene Geschäft einging. Zu
      einem im einzelnen nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt im Dezember
      1993 übergab dieser über H. als Kurier an die beiden Angeklagten
      zunächst zu Testzwecken vier Original-VISA-Kreditkarten, die zuvor von
      unbekannten Dritten entwendet worden waren, mit dem Auftrag, sie in
      der geschilderten Art umzucodieren und anschließend über H. gegen
      Bezahlung ihm zurückzugeben, damit er sie weitervertreiben könne. Für
      den Fall eines erfolgreichen Verlaufs des Tests könnte sodann eine
      Großbestellung von ca. 100 Stück zu gleichen Bedingungen folgen. Auch
      die beiden Angeklagten beabsichtigten schon damals, arbeitsteilig mit
      M. als Lieferanten und Abnehmer sowie H. als Kurier und
      Informationsübermittler dieses Geschäft dauerhaft fortzusetzen, um am
      rechtswidrigen Erlös teilzuhaben und ihre finanzielle Lage nachhaltig
      aufzubessern. Auch hier waren die Rollen zwischen den beiden
      Angeklagten dergestalt verteilt, daß Schu. vorwiegend den
      computertechnischen Teil erledigte, während Schmitz die erforderlichen
      Codenummern besorgte und die geschäftlichen Kontakte pflegte.

      Entsprechend dieser Absprache ließ sich Schmitz nach dem Eintreffen der
      vier ersten von M. besorgten Original-VISA-Kreditkarten von einem in
      der Türkei ansässigen Hacker mit dem Handle "Venom" auf seine
      Computeranlage von diesem illegal erlangte Kreditkartennummern
      türkischer VISA-Kunden überspielen. Anschließend codierten die beiden
      Angeklagten in bewußtem und gewolltem Zusammenspiel auf ihren
      Computeranlagen die Magnetstreifen der vier Karten auf die Endnummern
      3109 des VISA-Kunden Y. (lfd. Nr. 58), 4602 des VISA-Kunden S. (lfd.
      Nr. 59), 8926 des VISA-Kunden Ö. (lfd. Nr. 60) sowie 1102 des
      VISA-Kunden D. (lfd. Nr. 61) um. Anschließend gaben sie die
      umcodierten Karten über H. wieder an M. zurück, damit dieser sie
      testen und anderweitig verkaufen konnte. M. bezahlte für die vier
      genannten umcodierten Kreditkarten, die jeweils ein Limit von
      10.000,00 US-Dollar aufwiesen, insgesamt DM 8.000,00 an H., von denen
      dieser DM 2.000,00 behielt, während sich die beiden Angeklagten den
      Rest teilten. In der Folgezeit wurden zwischen 30.12.1993 und
      25.03.1994 mit diesen vier umcodierten Kreditkarten betrügerische
      Umsätze in Höhe von insgesamt DM 3.662,36 getätigt, ehe sie gesperrt
      wurden.

      II. Etwa eine Woche nach Übergabe der vier umcodierten Testkarten
      zeigte sich M. gegenüber H., der dies unmittelbar an Schmitz und Schu.
      weiter gab, vom Erfolg begeistert und meldete - wie vor der Testphase
      bereits besprochen - seinen Wunsch nach Lieferung weiterer umcodierter
      Kreditkarten an. Dabei sollte es sich um eine Großbestellung von ca.
      100 Stück zu gleichen Bedingungen handeln. Die Aufgaben sollten
      weiterhin so verteilt sein, daß M. aus Diebstählen und sonstigen
      illegalen Quellen Original-VISA-Kreditkarten beschafft und über H. an
      die Angeklagten weiterreicht, damit diese sie unter Verwendung echter
      VISA-Kreditkartennummern anderer VISA-Kunden, die Schmitz über dritte
      Hacker besorgen sollte, umcodieren und über H. wieder an M. in
      Chemnitz zurückleiten. Dieser sollte dann seinerseits für den weiteren
      Absatz der umcodierten Karten sorgen.

      Tatsächlich besorgte M. zur Durchführung dieses arbeitsteilig
      geplanten Geschäfts in der Folgezeit bis ca. Mitte März 1994 etwa 100
      VISA-Kreditkarten, die unbekannte Dritte zuvor entwendet hatten.
      Andererseits fand er ab Anfang März 1994 den anderweitig Verfolgten
      Hü. aus Leverkusen als möglichen Abnehmer der umcodierten Kreditkarten
      zum Weitervertrieb in den Niederlanden. Diese Hinterleute verlangten
      wiederum zunächst die Lieferung umcodierter Kreditkarten zu
      Testzwecken. Bei der Weitergabe dieses Auftrags an den auch hier als
      Kurier fungierenden H. erfuhr M. jedoch telefonisch, daß der Deal
      nicht mehr durchführbar sei, weil Schmitz und Schu., die zur Umcodierung
      nötig seien, am 16.03.1994 festgenommen worden waren.

      Unmittelbar nach Außervollzugsetzung des Haftbefehls gegen Schmitz und
      Schu. wandte sich der Angeklagte Schmitz in Absprache mit Schu. aus
      Geldnot jedoch erneut an H., damit dieser die Verbindung zu M. wieder
      aufnehme und versuche, den geplanten Deal doch noch zu ermöglichen. H.
      teilte daraufhin umgehend M. mit, daß nunmehr wieder die Möglichkeit
      zum Bezug umcodierter Kreditkarten bestehe, was dieser am 25.04.1994
      telefonisch an den anderweitig Verfolgten Hü. und dieser noch am
      selben Tag an seinen Hintermann weitergab. Nachdem dieser als Vorlauf
      zu einer größeren Bestellung zunächst zwei umcodierte Kreditkarten als
      Muster verlangt hatte, erhielt Schmitz Anfang Mai 1994 eine geringe, im
      einzelnen nicht feststehende Menge gestohlener
      Original-VISA-Kreditkarten von H. mit dem Auftrag überbracht, auch
      diese wiederum mit den illegal erlangten Kreditkartennummern anderer
      VISA-Kunden umzucodieren und dann zum Weitervertrieb über ihn an M.
      zurückzugeben. Zur Erfüllung dieses Auftrags besorgte Schmitz wiederum
      von "Venom" illegal erlangte Kreditkartennummern, die Schu. sodann auf
      die überbrachten VISA-Kreditkarten aufcodierte. Auf eine Idee von
      Schmitz hin besorgten die Angeklagten als Ergänzung zu den gestohlenen
      Originalkreditkarten eine Reihe von legal erhältlichen Kartenrohlingen
      und codierten auch auf diese illegal erlangte, aber echte
      Kreditkartennummern von VISA-Kunden auf. Bei ihrem erstmaligen
      persönlichen Zusammentreffen mit M., das H. am 18.05.1994 im
      Leopoldpark in München organisiert hatte, übergaben die Angeklagten
      neben einer unbekannten, jedoch kleinen Anzahl umcodierter echter
      VISA-Kreditkarten auch einen solchen durch die Aufcodierung echter
      Kreditkartendaten zu einer sogenannten "White-Plastic-Karte"
      umgestalteten Kartenrohling. Dabei war allen Beteiligten klar, daß
      auch die "White-Plastic-Karte" wie die umcodierten echten
      VISA-Kreditkaten dazu verwendet werden sollte, auf Kosten
      unbeteiligter VISA-Kunden Zahlungen vorzunehmen, was jedoch
      voraussetzen würde, daß der jeweilige Geschäftspartner eingeweiht und
      mitwirkungsbereit ist. Gleichzeitig erhielten die Angeklagten bei
      diesem Treffen von M. den Auftrag, den verbliebenen Rest der ihnen
      übermittelten anderweitig gestohlenen echten VISA-Kreditkarten in
      gleicher Weise umzucodieren und diese durch eine entsprechende Anzahl
      manipulierter "White-Plastic-Karten" so zu ergänzen, daß insgesamt 50
      mit illegal erlangten Daten unbeteiligter VISA-Kunden manipulierte
      Kreditkarten zu betrügerischen Zwecken verfügbar seien. Als Preis
      wurde hierfür ein Betrag von DM 50.000,00 vereinbart, die zwischen H.
      sowie den beiden Angeklagten gedrittelt werden sollten.

      Auch diesen Fälschungsauftrag erfüllten die Angeklagten in bewährter
      Zusammenarbeit, indem Schmitz über den ihm bekannten türkischen Hacker
      "Venom" illegal erlangte Kreditkartennummern echter VISA-Kunden
      beschaffte und Schu. diese Kreditkartennummern sodann auf die
      übergebenen anderweitig gestohlenen VISA-Kreditkarten bzw. auf
      unbedruckte weiße Kreditkartenrohlinge aufcodierte. Bei einem weiteren
      von H. arrangierten Treffen am 10.06.1994 in der Wohnung eines
      Bekannten in der (...) in München, übergaben Schmitz und Schu. an M. die
      fertiggestellten manipulierten Kreditkarten zusammen mit einer von
      Schmitz angefertigten Liste mit 50 der rechtswidrig verwendeten
      VISA-Kreditkartennummern zum weiteren Absatz. Im Gegenzug erhielten
      sie wie vereinbart DM 50.000,00, die anschließend zwischen H. sowie
      Schmitz und Schu. geteilt wurden. Nachdem sich M. in den folgenden Tagen
      telefonisch wiederholt wegen zahlreicher Funktionsmängel an den
      manipulierten "White-Plastic-Karten" bei H. beklagt hatte, kam es auf
      dessen Vermittlung am 17.06.1994 zu einem weiteren Treffen, bei dem
      Schmitz und Schu. die angeblich nicht funktionierenden manipulierten
      Karten nochmals überprüften und dann an M. zurückgaben. Die
      manipulierten Kreditkarten wurden in der Folge von Dritten wiederholt
      mißbräuchlich eingesetzt. Insgesamt wurden über die Mißbrauchsfälle
      mit den vier Testkarten aus dem Dezember 1993 hinaus erfolgreiche
      Mißbrauchsfälle mit einem Schaden von mindestens DM 20.779,99 sowie
      versuchte Mißbrauchsfälle mit einem anvisierten Schaden von mindestens
      DM 25.730,76 registriert. Zur Ausführung des von M. für den Fall, daß
      seine Hinterleute mit den Testergebnissen zufrieden seien,
      angekündigten Folgeauftrags für bis zu 500 Kreditkartenfälschungen
      hatte Schmitz bei seinem Nummernlieferanten in der Türkei bereits
      weiteren Bedarf angemeldet, ehe beide Angeklagte am 22.06.1994 erneut
      festgenommen wurden.

      Bei den zum Preis von DM 50.000,00 im Mai/Juni 1994 überlassenen
      manipulierten Kreditkarten handelte es sich in mindestens 8 Fällen,
      nämlich bei den Karten mit den manipulierten Endnummern 2021 (Nr. 2
      der Liste), 2048 (Nr. 6 der Liste), 1520 (Nr. 11 der Liste), 3342 (Nr.
      21 der Liste), 3432 (Nr. 40 der Liste), 7272 (Nr. 43 der Liste) sowie
      3470 (Nr. 54 der über die Liste hinaus fortgesetzten Fallakten) und
      6576 (Nr. 55 der fortgesetzten Fallakten) um umcodierte gestohlene
      Original-VISA-Kreditkarten. In den übrigen Fällen ist, soweit dies
      nicht positiv feststellbar ist, zugunsten der Angeklagten davon
      auszugehen, daß es sich um "White-Plastic-Karten" mit aufcodierten
      VISA-Kreditnummern gehandelt hat.

      Beide Angeklagten haben sich in der Hauptverhandlung mit der formlosen
      Einziehung der bei ihnen umfangreich sichergestellten Geräte
      einverstanden erklärt, der Angeklagte Schmitz darüber hinaus mit der
      Einziehung eines Bargeldbetrages von DM 21.500,00.

      D) Weitere Straftaten Schmitz` nach Haftentlassung

      Nach der Entlassung aus der zweiten Untersuchungshaft im Juli 1994
      nahmen die Angeklagten - soweit bekannt - keine Verbindung mehr
      zueinander auf. Schmitz beging jedoch in der Folge vor dem Hintergrund
      seiner erheblich angeschlagenen wirtschaftlichen Lage zumindest
      folgende weitere Straftaten:

      Am 07.10.1996 beantragte Schmitz, der keinen Hochschulabschluß und
      demgemäß keinen akademischen Grad aufweist, gegenüber der Firma
      Citicorp Kartenservice GmbH die Erteilung einer
      Citibank-VISA-Kreditkarte auf seinen Namen. Dabei gab er sich nicht
      nur als Vorstand seiner Firma Data Protect aus, die er wahrheitswidrig
      als Aktiengesellschaft darstellte, sondern beantragte ausdrücklich,
      seinen Namen unter Voranstellung eines Doktortitels in die Karte
      einzuprägen. Entsprechend diesem Antrag erhielt Schmitz eine VISA-Card
      auf den Namen Dr. Kim Schmitz ausgestellt, die er in der Folge
      regelmäßig zu Zahlungsvorgängen einsetzte. Ihm war schon bei
      Antragstellung klar, daß er weder zur Führung eines inländischen noch
      zur Führung eines ausländischen Doktorgrades befugt ist. Er wollte
      jedoch durch die Ausweisung des vorgeblichen Doktortitels sein
      Geltungsbedürfnis befriedigen und in den Genuß höherer
      gesellschaftlicher Reputation kommen.

      II. Am 30.12.1996 mietete Schmitz telefonisch vom Flughafen in Frankfurt
      am Main bei der Vermietstation der Autovermietfirma Sixt GmbH & Co. KG
      am Flughafen München einen PKW, Mercedes Benz, S-Klasse an, wobei er
      zur Glaubhaftmachung seiner Reputation und Zahlungskraft angab,
      Manager bei Siemens und Mitglied des dortigen Vorstands zu sein, und
      sich auf eine angebliche Bekanntschaft mit der Frau des Firmeninhabers
      Sixt berief. Im Vertrauen auf die Richtigkeit dieser Angaben und die
      daraus folgende Zahlungswilligkeit und -fähigkeit wurde ihm daraufhin
      weisungsgemäß ein Fahrzeug der gewünschten Art zum vereinbarten
      Zeitpunkt bei Ankunft am Flughafen München vor dem Modul A übergeben.
      Wie von Anfang an geplant, benutzte der Angeklagte in der Folgezeit
      das genannte Luxusfahrzeug in der Absicht, die zu erwartende Rechnung
      nicht zu bezahlen. Dementsprechend teilte er nach Stellung einer
      Rechnung über DM 6.776,97 der Firma Sixt telefonisch am 07.01.1997
      mit, er werde diesen Betrag auf gar keinen Fall bezahlen und die Firma
      solle sehen, wie sie an ihr Geld komme. Da Schmitz das Fahrzeug, das
      einen Zeitwert von ca. DM 95.000,00 hatte, auch nicht
      vereinbarungsgemäß zurückbrachte, wurde es schließlich am 15.01.1997
      von Angestellten der Geschädigten mit Hilfe eines Doppelschlüssels
      abgeholt.

      Die Firma Sixt hat die Rechnung zwischenzeitlich titulieren lassen, im
      Wege der Zwangsvollstreckung konnte ein Teilbetrag beigetrieben
      werden.

      III. Die Feststellungen zu Ziffer I beruhen auf den Angaben der
      Angeklagten sowie Verlesung der Bundeszentralregisterauszüge vom
      09.03.98 und 05.03.98.

      Die Feststellungen zu Ziffer II beruhen auf dem umfassenden Geständnis
      der Angeklagten.

      IV. Die Angeklagten haben sich somit schuldig gemacht wie folgt:

      - Im Komplex A I:
      Des gemeinschaftlich begangenen Computerbetruges in 8 Fällen, jeweils
      tateinheitlich mit Ausspähen von Daten und Verrat von Geschäfts- und
      Betriebsgeheimnissen,
      strafbar gemäß den [31]§§ 263a, [32]202a, [33]205 Abs. 1 StGB, [34]§§
      17 Abs. 2 Nr. la, [35]22 UWG, [36]§§ 52, [37]53, [38]25 Abs. 2 StGB.

      - Im Komplex A II:
      Des Ausspähens von Daten in 2 Fällen, jeweils in Tateinheit mit Verrat
      von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen,
      des Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen,
      des versuchten Verrats von Geschäfts- und Betriebsgeheimnissen,
      strafbar gemäß den [39]§§ 202a, [40]205 Abs. l StGB, [41]§§ 17 Abs. 2
      Nr. 1 a, Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3, [42]22 UWG, [43]§§ 22, [44]23, [45]25
      Abs. 2, [46]52, [47]53 StGB.

      - Im Komplex B I:
      Der Beihilfe zum gemeinschaftlich begangenen Computerbetrug,
      strafbar gemäß den [48]§§ 263a Abs. l, [49]25 Abs. 2, [50]27 StGB.

      - Im Komplex B II und III:
      Des gemeinschaftlich begangenen Computerbetruges in 3 Fä1len, jeweils
      in einem besonders schweren Fall,
      strafbar gemäß den [51]§§ 263a Abs. 1, Abs. 2, [52]263 Abs. 3, [53]25
      Abs. 2, [54]53 StGB.

      - Im Komplex C I und II:
      Der gemeinschaftlich begangenen gewerbsmäßigen Bandenhehlerei in 2
      Fällen, davon in 1 Fall in Tateinheit mit 4 Fällen der Fälschung
      beweiserheblicher Daten, im anderen Fall in Tateinheit mit 8 Fällen
      der Fälschung beweiserheblicher Daten,
      strafbar gemäß den [55]§§ 260a Abs. l, [56]260 Abs. 1 Nr. 1 und 2,
      [57]259 Abs. 1, [58]269 Abs. 1, [59]25 Abs. 2, [60]5 2, [61]53 StGB.

      Der Angeklagte Schmitz hat sich darüber hinaus schuldig gemacht wie
      folgt:

      - Im Komplex D I:
      Eines Vergehens des Mißbrauchs von Titeln,
      strafbar gemäß [62]§ 132a Abs. 1 Nr. 1 StGB.

      - Im Komplex D II:
      Eines Vergehens des Betruges,
      strafbar gemäß [63]§ 263 Abs. 1 StGB.

      Bei dem Angeklagten Schu. hat die Strafkammer eine

      Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren

      für tat- und schuldangemessen erachtet, deren Vollstreckung zur
      Bewährung ausgesetzt werden konnte.

      Zugunsten des Angeklagten wurde vor allem sein umfangreiches und
      bereits bei Ermittlungsbeginn gemachtes Geständnis gewertet, das
      langwierige Ermittlungen sowie eine umfangreiche Beweisaufnahme
      entbehrlich gemacht hat. Weiterhin wurde zu seinen Gunsten gewertet,
      daß er noch nie strafrechtlich in Erscheinung getreten ist, weder vor
      den hier angeklagten Vorgängen noch zu einem späteren Zeitpunkt.
      Weiterhin wurde gewertet, daß es sich um Vorgänge aus den Jahren 1993
      und 94 handelt, der Angeklagte also lange mit der Ungewißheit des
      schwebenden Verfahrens und eines außer Vollzug gesetzten Haftbefehles
      leben mußte, zum Tatzeitpunkt insgesamt noch sehr jung war und im Zuge
      der Ermittlungen zweimal, wenn auch kurzfristig, inhaftiert wurde.

      Zu seinen Lasten mußte aber der durch die Vielzahl der Taten
      eingetretene hohe Schaden ebenso gewertet werden, wie das nachhaltige
      Vorgehen des Angeklagten, das ihn auch nach einer ersten Inhaftierung
      nicht davon abgehalten hat, seine Straftaten unverzüglich
      fortzusetzen.

      Unter Beachtung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden
      Umstände hat die Strafkammer folgende Einzelstrafen festgesetzt:

      - Im Komplex A I und II:
      Je 6 Monate Freiheitsstrafe.

      - Im Komplex B I:
      Eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr 3 Monaten.

      - Im Komplex B II:
      Jeweils eine Freiheitsstrafe von 1 Jahr 6 Monaten.

      - Im Komplex B III, C I und C II:
      Eine Freiheitsstrafe von jeweils 1 Jahr 3 Monaten.

      Unter nochmaliger Berücksichtigung der für und gegen den Angeklagten
      sprechenden Umstände, insbesondere des vollumfänglichen Geständnisses
      sowie des langen Zeitraumes seit Begehung der Taten hat die
      Strafkammer unter Erhöhung der höchsten Einzelstrafe von 1 Jahr 6
      Monaten eine

      Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren

      gebildet.

      Diese Gesamtfreiheitsstrafe konnte gemäß [64]§ 56 Abs. 1 Abs. 2 StGB
      zur Bewährung ausgesetzt werden.

      Bei dem Angeklagten Schu. liegen Besonderheiten in Tat und Person vor,
      die die Strafaussetzung zur Bewährung auch in dieser Strafhöhe
      rechtfertigen.

      Der Angeklagte ist vor Jahren aufgrund seiner überdurchschnittlichen
      Computerkenntnisse in die kriminelle Szene abgeglitten. Er hat es
      zwischenzeitlich verstanden, diese Kenntnisse auf legalem Weg zu
      nutzen, er betreibt eine Einzelfirma für Softwareentwicklung. Der
      Angeklagte lebt in geordneten Familienverhältnissen, er ist
      verheiratet, er ist mit Erfolg darum bemüht, sich eine Existenz
      aufzubauen. Die Taten liegen mehrere Jahre zurück, den Angeklagten
      treffen an der Tatsache, daß die Taten erst jetzt geahndet werden,
      keinerlei Verschulden. Bei dieser Sachlage erscheint es
      gerechtfertigt, auch eine Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren zur
      Bewährung auszusetzen, zumal der Angeklagte nicht vorbelastet ist und
      von Anfang an in vollem Umfang geständig war, also auch zu erkennen
      gegeben hat, daß er unter diesen Teil seiner Vergangenheit einen
      Strich ziehen möchte.

      [65]§ 56 Abs. 3 StGB gebietet die Vollstreckung der Freiheitsstrafe
      nicht.

      2. Gegen den Angeklagten Schmitz hielt die Strafkammer eine Jugendstrafe
      von 2 Jahren

      für tat- und schuldangemessen.

      Schmitz hatte sich gemäß [66]§ 103 Abs. 2 JGG vor der Großen
      Wirtschaftsstrafkammer zu verantworten. Zum Zeitpunkt der Taten A, B
      und C war er Heranwachsender, der Schwerpunkt der hier abzuurteilenden
      Taten liegt eindeutig in diesem Zeitraum. Gemäß [67]§ 32 JGG war daher
      für alle hier abzuurteilenden Taten eine einheitliche Strafe
      festzusetzen.

      Gemäß [68]§ 105 Abs. 1 Nr. 1 JGG hat die Strafkammer Jugendstrafrecht
      angewendet, da sie aufgrund des Gesamteindruckes in der
      Hauptverhandlung sowie der Tatsache, daß die Taten rund vier Jahre
      zurückliegen, nicht ausschließen kann, daß der Angeklagte zur Zeit der
      Taten nach seiner sittlichen und geistigen Entwicklung noch einem
      Jugendlichen gleichstand.

      Zugunsten des Angeklagten wurde, ebenso wie bei Schu., das
      vollumfängliche und zu einem frühen Zeitpunkt abgelegte Geständnis
      gewertet. Weiterhin wurde berücksichtigt, daß der Angeklagte zum
      Zeitpunkt der Taten A bis C nicht verwertbar vorbelastet war,
      lediglich zwischen den Taten D I und II wurde er wegen eines
      Verkehrsdeliktes zu einer Geldstrafe verurteilt. Weiter wurde
      zugunsten des Angeklagten berücksichtigt, daß die Taten lange
      zurückliegen, und daß er sich in diesem Verfahren zweimal in
      Untersuchungshaft befunden hat.

      Zu Lasten des Angeklagten mußte aber berücksichtigt werden, daS
      aufgrund der Vielzahl der Taten ein hoher Schaden entstanden ist -
      wenn auch der Gewinn damit nicht korrespondierte - und daß er seine
      Ziele nachhaltig verfolgte, die Taten also fortsetzte, obwohl er
      zwischenzeitlich bereits einmal inhaftiert worden war.

      Bei Berücksichtigung dieser für und gegen den Angeklagten sprechenden
      Umstände hielt die Strafkammer eine

      Jugendstrafe von 2 Jahren

      für angemessen.

      Diese Jugendstrafe konnte gemäß [69]§ 21 JGG, [70]§ 56 Abs. 1 und 2
      zur Bewährung ausgesetzt werden.

      Bei dem Angeklagten liegen Besonderheiten in Person und Tat vor, die
      die Strafaussetzung einer Freiheitsstrafe auch in dieser Höhe
      rechtfertigen. Der Angeklagte war von Anfang an geständig, er hat es
      verstanden, seine weit überdurchschnittlichen Kenntnisse im
      Computerwesen nunmehr legal zu verwenden, er ist dabei, sich mit der
      Firma Data Protect eine Existenz aufzubauen. Es war zu
      berücksichtigen, daß die Taten sehr lange zurückliegen und es für den
      Angeklagten unverhältnismäßig hart wäre, nunmehr in Vollzug zu kommen.

      Wegen der langen Verfahrensdauer gebietet auch [71]§ 56 Abs. 3 StGB
      die Vollstreckung der Jungendstrafe nicht.

      Gemäß [72]§ 52a JGG wurde die angesprochene Untersuchungshaft jedoch
      nicht auf die erkannte Jugendstrafe angerechnet.

      Wie unter Ziffer II ausgeführt, hat sich der Angeklagte die erste
      Untersuchungshaft überhaupt nicht zur Warnung dienen lassen und
      unmittelbar nach seiner Haftentlassung seine Straftaten fortgesetzt.
      Aber auch nach der zweiten Untersuchungshaft hat er sich nur
      vorübergehend von Straftaten ferngehalten, das andauernde
      Ermittlungsverfahren samt einem außer Vollzug gesetzten Haftbefehl
      haben ihn nicht gehindert, weiterhin straffällig zu werden. Wegen
      dieses Nachtatverhaltens ist die Strafkammer zu der Überzeugung
      gelangt, daß die verhängte Jugendstrafe auf den Angeklagten nur dann
      den dringend erforderlichen Druck ausübt, wenn im Fall des Widerrufes
      der Bewährung die Vollstreckung in voller Höhe droht. Dies wurde dem
      Angeklagten, dem die Bewährungschance eingeräumt werden sollte, auch
      deutlich klar gemacht.

      VI. Die Kostenentscheidung beruht auf den[73] §§ 464, [74]465 StPO.
      Avatar
      schrieb am 08.01.02 21:01:19
      Beitrag Nr. 2 ()
      Betreibst Du Werbung für diesen ganglienwindungsschwachen Selbstdarsteller? :) :)
      Avatar
      schrieb am 08.01.02 21:02:45
      Beitrag Nr. 3 ()
      Werbung??? Nö.
      Naja bei LBC bin ich im Plus.
      Hab bei 80 Cents verkauft.
      So etwa vo einem Jahr.
      Avatar
      schrieb am 08.01.02 21:15:00
      Beitrag Nr. 4 ()
      LBC ist mir wurst!
      In Schrott investiere ich nicht......

      ---------------------------------------------

      Aber dem Chartman24 scheint die Legendenbildung rund um unseren SuperKim am Herzen zu liegen.... :) :)

      Chartman, Deine Gewinne mit LBC gönne ich Dir! Hast sie aber auf Kosten von tausenden Leichtgläubigen gemacht!
      Oder???
      Solltest deshalb auf Nu.... aufblicken!

      PT
      Avatar
      schrieb am 08.01.02 21:30:53
      Beitrag Nr. 5 ()
      tja das schloss gymnasium in plön gibt es nicht mehr - ich wohne nämlich ganz in der naehe (ca. 20KM) - und neumünster ist auch nur 30 minuten mit dem auto von hier entfernt...
      naja aber wen interessiert das?


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