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    atypische stille beteiligung - was ist das? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 10.01.02 08:29:31 von
    neuester Beitrag 18.01.02 08:37:38 von
    Beiträge: 28
    ID: 532.101
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     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 10.01.02 08:29:31
      Beitrag Nr. 1 ()
      Was ist eine stille Beteiligung?

      Die stille Beteiligung ist eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung an einem Unternehmen, über die der Anleger in jedem Fall am Gewinn, bei Publikumsgesellschaften auch am Verlust des Beteiligungsunternehmens teilnimmt. Je nach Ausgestaltung kann auch eine Teilhabe an den stillen Reserven und dem Unternehmenswert vorgesehen sein. Dem stillen Gesellschafter stehen keine Mitgliedschaftsrechte in dem Beteiligungsunternehmen zu, er hat jedoch verschiedene Kontrollrechte. Für bestimmte Geschäftsführungsmaßnahmen kann ein Zustimmungserfordernis des stillen Gesellschafters vereinbart sein. Die stille Gesellschaft gibt es in der Form der sog. typisch stillen Gesellschaft und der sog. atypisch stillen Gesellschaft. Der wesentliche Unterschied liegt in der steuerlichen Einordnung der Einkünfte aus der stillen Beteiligung als Einkünfte aus Kapitalvermögen bzw. Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Die Bedingungen einer typisch stillen Gesellschaft sind im Handelsgesetzbuch nur in Grundzügen geregelt, so daß im Einzelfall jedes Emissionsunternehmen die Bestimmungen seiner stillen Beteiligung individuell festlegen kann.
      Avatar
      schrieb am 10.01.02 09:48:33
      Beitrag Nr. 2 ()


      blockweise früh vor dem Spiegel !
      Avatar
      schrieb am 10.01.02 10:04:31
      Beitrag Nr. 3 ()
      Was ist eine stille Beteiligung?
      Die stille Beteiligung ist eine gesellschaftsrechtliche Beteiligung an einem
      Unternehmen, über die der Anleger in jedem Fall am Gewinn, bei
      Publikumsgesellschaften auch am Verlust des Beteiligungsunternehmens
      teilnimmt. Je nach Ausgestaltung kann auch eine Teilhabe an den stillen
      Reserven und dem Unternehmenswert vorgesehen sein. Dem stillen
      Gesellschafter stehen keine Mitgliedschaftsrechte in dem
      Beteiligungsunternehmen zu, er hat jedoch verschiedene Kontrollrechte. Für
      bestimmte Geschäftsführungsmaßnahmen kann ein Zustimmungserfordernis des
      stillen Gesellschafters vereinbart sein. Die stille Gesellschaft gibt es in der Form
      der sog. typisch stillen Gesellschaft und der sog. atypisch stillen Gesellschaft. Der
      wesentliche Unterschied liegt in der steuerlichen Einordnung der Einkünfte aus der
      stillen Beteiligung als Einkünfte aus Kapitalvermögen bzw. Einkünfte aus
      Gewerbebetrieb. Die Bedingungen einer typisch stillen Gesellschaft sind im
      Handelsgesetzbuch nur in Grundzügen geregelt, so daß im Einzelfall jedes
      Emissionsunternehmen die Bestimmungen seiner stillen Beteiligung individuell
      festlegen kann.



      Wie bin ich am Erfolg des Emissionsunternehmens beteiligt?
      Mit der Zahlung der Zeichnungssumme leistet der Anleger eine
      Vermögenseinlage. Mit dieser Einlage ist der Kapitalanleger am Gewinn und
      Verlust des Emissionsunternehmens beteiligt. Der typisch stille Gesellschafter ist
      ausschließlich am Gewinn und Verlust des Unternehmens beteiligt, der atypisch
      stille Gesellschafter profitiert darüber hinaus auch an der Entwicklung der stillen
      Reserven sowie des Unternehmenswertes. Als Ermittlungsgrundlage für die
      Gewinn- und Verlustbeteiligung dient zumeist der Jahresabschluß des
      Unternehmens. Die Gewinnquote wird nach dem im stillen Gesellschaftsvertrag
      festgelegten Verteilungsschlüssel auf der Basis der tatsächlich eingezahlten
      Einlagesumme berechnet. Die Ergebnisbeteiligung ist auf die Nominaleinlage des
      Anlegers bezogen und wird durch die tatsächlich eingezahlte Kapitalsumme
      begrenzt. Bei einigen Emissionen sieht der Verteilungsschlüssel einen
      Vorabgewinn für das Emissionsunternehmen oder eine Vorzugsausschüttung für
      Einmaleinleger vor. Auch die Verteilung möglicher Verluste wird von jedem
      Emissionsunternehmen individuell festgelegt. Die Zuweisung von Verlusten ist
      jedoch auf die Höhe der eingezahlten Einlagesumme beschränkt. Eine typisch
      stille Beteiligung bietet sich letztlich nur bei ertragsstarken Unternehmen an, da
      eine Verlustzuweisung an den stillen Gesellschafter bei der typisch stillen
      Gesellschaft nicht ohne weiteres steuerlich geltend gemacht werden kann. Anders
      die atypisch stille Gesellschaft: als Mitunternehmerschaft im Sinne des
      Steuerrechts sind Verluste als negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in jedem
      Fall steuerrechtlich relevant.



      Welche Steuern fallen an?
      Wenn die Beteiligung im Privatvermögen gehalten wird, sind die Gewinnanteile
      des typisch stillen Gesellschafters als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu
      versteuern. Die steuerliche Veranlagung erfolgt in zwei Schritten: Zunächst wird die
      pauschal berechnete Steuer von dem Emissionsunternehmen an das Finanzamt
      abgeführt, anschließend wird diese Gutschrift im Rahmen der persönlichen
      Steuerveranlagung mit der individuellen Steuerschuld des Anlegers verrechnet. Die
      Erträge bleiben steuerfrei, soweit sie zusammen mit sonstigen Kapitalerträgen des
      typisch stillen Gesellschafters den Sparer-Freibetrag (DM 3.000,-) zzgl.
      Werbungskosten-Pauschbetrag (DM 100,-) nicht übersteigen. Bei Vorlage eines
      Freistellungsauftrages wird ein Steuerabzug durch die Kapitalertragssteuer (zzgl.
      Solidaritätszuschlag) nicht vorgenommen. Eine Steuerentlastung ist auch über
      eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung möglich. Die NV-Bescheinigung ist beim
      zuständigen Finanzamt zu beantragen und wird erteilt, sofern der Steuerpflichtige
      für die Veranlagung zur Einkommenssteuer nicht in Betracht kommt, weil z.B.
      seine Einkünfte insgesamte unterhalb der Grenze zur Steuerpflicht liegen. Sie
      kann daher insbesondere für Kinder und Rentner interessant sein. Der atypisch
      stille Gesellschafter erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb und muß diese als solche
      Besteuern. Für die Feststellung des jeweiligen Gewinn- oder Verlustanteils gilt das
      sog. einheitliche und gesonderte Feststellungsverfahren, das für das
      Wohnsitzfinanzamt des stillen Gesellschafters bindend vom Betriebsfinanzamt des
      Emissionsunternehmens durchgeführt wird. Die Verlustverrechnung mit anderen
      Einkunftsarten ist - auch in der Höhe - nach der Steuerreform vom Frühjahr 1999
      eingeschränkt.



      Wie hoch ist die maximale Ertragschance?
      Die maximale Ertragschance hängt genau wie bei anderen unternehmerischen
      Beteiligungen von der wirtschaftlichen Entwicklung und Stärke des
      Emissionsunternehmens ab. Darüber hinaus kann sich aus dem
      Gewinnverteilungsschlüssel eine Beschränkung der Ertragschance ergeben. Bei der
      atypisch stillen Beteiligung ergibt sich die Phantasie letztlich aus der Beteiligung
      an der Unternehmenswertentwicklung. Atypisch stille Beteiligungen werden
      allerdings am häufigsten von investitionsintensiven Unternehmen begeben, die
      anfänglich nur Verluste ausweisen. Soweit die anschließende Gewinnphase zum
      Ausgleich der Verluste (noch) nicht ausreicht, hilft die
      Unternehmenswertbeteiligung aus der Geldanlage auch eine rentierliche Anlage zu
      machen.



      Wie sicher ist die Anlageform der stillen Beteiligung?
      Wie jede andere Investition oder Beteiligung an einem Unternehmen enthält auch
      die stille Beteiligung neben den Chancen auf Gewinnbeteiligung und
      Vermögenszuwachs wirtschaftliche Risiken. Die künftig zu erwartenden Ergebnisse
      sind abhängig von dem wirtschaftlichen Erfolg oder Mißerfolg des Unternehmens.
      Keine Gesellschaft kann eine Gewähr für den Eintritt der wirtschaftlichen Ziele und
      Erwartungen des Unternehmens geben. Bei einer unternehmerischen Beteiligung
      kann daher das Risiko des Teil- oder sogar Totalverlustes der Einlage oder der
      Gewinnansprüche niemals ausgeschlossen werden. Um dieses Risiko zu mildern,
      betreiben einige Unternehmen eine aktive Kapitalrückzahlungsvorsorge durch
      entsprechendes Liquiditätsmanagement. Neben diesen allgemeinen
      wirtschaftlichen Risiken besteht bei stillen Beteiligungen ein gewisses
      Liquiditätsrisiko, da für diese Beteiligungsform prinzipiell kein Markt existiert
      (siehe „Kann ich meine typisch stille Beteiligung verkaufen“). Ein
      nicht zu unterschätzendes Risiko ist auch die Gefahr der Nichtigkeit der stillen
      Gesellschaftsverträge bei nicht professionell durchdachten Konzeptionen. Einige
      Unternehmen beachten nicht die notwendigen Abgrenzungskriterien zu den
      Einlagengeschäften der Kreditinstitute und werden dann zur Rückabwicklung der
      Verträge wegen der fehlenden Genehmigung durch das Bundesaufsichtsamt für
      das Kreditwesen in Berlin gezwungen.



      Wie lange ist mein Kapital gebunden?
      Die Anlagedauer ist grundsätzlich unbestimmt. Innerhalb der ersten Jahre der
      Beteiligung ist eine Kündigung ausgeschlossen (sog. absolute
      Mindestvertragsdauer). Eine Beendigung der stillen Beteiligung kann durch
      Kündigung frühestens mit Ablauf der gewählten Mindestvertragsdauer unter
      Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist erfolgen. Bei vorzeitiger
      vertragswidriger Beendigung des Beteiligungsvertrages ist der Anleger regelmäßig
      dazu verpflichtet, eine Abgangsentschädigung zu zahlen. Ein eventuelles
      Abfindungsguthaben wird um den geschuldeten Betrag gekürzt. Fehlbeträge sind
      grundsätzlich von dem Anleger auszugleichen. Typisch stille Beteiligungen haben
      erfahrungsgemäß mittlere Laufzeiten von etwa mindestens fünf Jahren. Atypisch
      stille Beteiligungen sind langfristiger Natur.



      Wie werde ich stiller Gesellschafter?
      Um eine stille Beteiligung an einem Unternehmen zu erwerben, genügt die
      Unterschrift des Anlegers auf dem Zeichnungsschein und Zahlung der
      Zeichnungssumme auf das Konto des Unternehmens. Dieser Vorgang ist nicht
      komplizierter als die Zeichnung von Wertpapieren bei einer Bank oder der
      Abbuchung des Kurswertes vom Geldkonto eines Wertpapierdepots. Mit der
      Annahme des Antrages durch das Unternehmen sind in der Regel bereits alle
      Formalitäten erledigt.



      Welche Kosten sind mit dem Erwerb einer typisch stillen Gesellschaft
      verbunden?
      Stille Gesellschaftsbeteiligungen werden regelmäßig zum Nennwert (100 %)
      zuzüglich eines Agios zur teilweisen Abdeckung der Vertriebskosten ausgegeben.
      Dieses Agio liegt derzeit etwa bei 4 % bis 8 % der Nominaleinlage. Zusätzliche
      Kosten können durch jährliche Verwaltungsgebühren oder Gebühren bei der
      regelmäßigen Auszahlung von Entnahmen entstehen. Die Einzelheiten müssen im
      stillen Gesellschaftsvertrag festgelegt sein.



      Welche Pflichten habe ich als stiller Gesellschafter?
      Die Hauptpflicht des stillen Gesellschafters ist die Einzahlung seiner Einlage sowie
      ggf. des Agios. Eine Nachschußpflicht ist bei Publikumsgesellschaften grundsätzlich
      immer ausgeschlossen. Wie im Gesellschaftsrecht allgemein anerkannt ist es
      nicht notwendig, die gezeichnete Einlage in einer Summe einzuzahlen. Auch die
      ratenweise Erbringung der Einlage ist möglich, soweit der stille Gesellschaftsvertrag
      dies vorsieht.



      Welche Rechte habe ich als stiller Gesellschafter?
      Im Gegensatz zum Aktionär hat der typisch stille Gesellschafter kein Stimmrecht
      auf der Hauptversammlung bzw. der Gesellschafterversammlung. Für bestimmte
      Geschäftsführungsmaßnahmen kann ein Zustimmungserfordernis vorgesehen
      sein. Der stille Gesellschafter hat jedoch in jedem Fall Bucheinsichtsrechte. Gut
      konzipierte Beteiligungsmodelle sehen darüber hinaus eine unabhängige jährliche
      Mittelverwendungskontrolle vor sowie ggf. - soweit gesetzlich zulässig - die
      Beteiligung der stillen Gesellschafter in den Aufsichtsgremien des Unternehmens.
      Auch können weitergehende Informationsrechte vorgesehen sein.



      Kann ich meine typisch stille Beteiligung verkaufen?
      Die stille Beteiligung basiert auf einem Vertrauensverhältnis zwischen dem
      Unternehmen und dem stillen Gesellschafter und ist schon ihrer Natur nicht auf
      dem Börsenparkett handelbar. Sie kann jedoch mit Zustimmung des
      Unternehmens ganz oder teilweise an Dritte verkauft bzw. vererbt werden. Die
      Zustimmung wird regelmäßig erteilt und in Form der Berichtigung des
      Beteiligungszertifikats sowie durch Eintragungsänderung im Beteiligungsbuch
      dokumentiert. Einen Sekundärmarkt für stille Beteiligungen gibt es jedoch nicht.



      Kann ich über meine Gewinnanteile verfügen?
      Ob und in welcher Form der stille Gesellschafter über seine Gewinnanteile verfügen
      kann, bestimmt der stille Gesellschaftsvertrag. Denkbar ist sowohl die teilweise
      oder vollständige Auszahlung als auch die (ggf. gewinnberechtigte) Wiederanlage
      bzw. Thesaurierung der Gewinnanteile. Die als Entnahmen bezeichneten
      Ausschüttungen sollten sich allein aus Gewinnanteilen speisen, weil sonst das
      eingezahlte Kapital aufgebraucht würde und damit auch die Gewinnbezugsgröße.
      Aus Sicht des Unternehmens ist jede Entnahme ein Liquiditätsverlust und schränkt
      die Geschäftstätigkeit ein. Daher sehen die meisten Beteiligungsprodukte eine
      Entnahmemöglichkeit auch erst nach einer gewissen Laufzeit vor, so daß das
      Unternehmen liquiditätsmäßig auch in der Lage ist, Entnahmeansprüche zu
      bedienen. Für Ratenanleger macht ein Entnahmerecht prinzipiell kaum Sinn, denn
      auf der einen Seite zahlen sie ständig ein, und auf der anderen Seite würden sie
      das Geld wieder abziehen. Dem Emissionsunternehmen kann auch das Recht auf
      Sonderentnahmen zustehen. Die Beteiligungsverträge enthalten oft Vorbehalte,
      nach denen bei Entnahmen stets Rücksicht auf die Liquiditätslage des
      Unternehmens zu nehmen ist.



      Wie und wann bekomme ich mein Geld zurück?
      Der stille Gesellschafter erhält sein Geld bei Beendigung der Beteiligung als
      Abfindung zurück. Die Abfindung setzt sich zusammen aus dem eingezahlten
      Kapital, möglichwerweise abzüglich eines Verlustanteils, zuzüglich der noch nicht
      ausgezahlten Gewinnanteilen sowie ggf. abzüglich weiterer zugelassener
      Privatentnahmen. Der atypisch stille Gesellschafter erhält zudem ein auf seinen
      Kapitalanteil bezogenen Anteil an der Entwicklung der stillen Reserven und/oder
      der Unternehmenswerterntwicklung. Anstelle der Auszahlung in einer Summe kann
      sich der stille Gesellschafter sein Guthaben auch in Raten auszahlen lassen. Bei
      einer entsprechend engen Liquiditätslage muß sich der Anleger sogar auf eine
      ratenweise Auszahlung verweisen lassen.
      Avatar
      schrieb am 10.01.02 10:07:32
      Beitrag Nr. 4 ()
      Schön erklärt blockweise - was den gesellschaftsrechtlichen Hintergrund angeht.

      Was Du aber vergessen hast: Die MetaBox spezifischen Aspekte.

      - Eine Firma die mit Lügen im grossen Stil die Anleger geschädigt hat.
      - Eine Firma gegen deren Hauptakteure der Staatsanwalt ermittelt
      - Ein Firma, die im Gegensatz zu seriösen Unternehmen, nicht bekanntgibt wie die Gesamtsumme der angeblichen Zusagen für eine solche atypische stille Beteiligung ist, oder nicht kann oder nicht will oder was auch immer. Da gab es mal eine "grobe Schätzung" - sonst nichts.
      - Eine Firma die, weil nichts reingekommen ist, die Aktion verlängert (wie das mit Zeichnungen im Neuen Jahr und Verlustzuweisung im zurückliegenden Jahr funktionieren soll ist mir immer noch nicht klar. "Gleiche Bedingen" hiess es). Bei der zweiten Betteltour wird ebenfalls nichts über die bisherigen angeblichen Zeichnungen gesagt. Die können doch nur unter der Bedingung angenommen werden, dass die erforderliche Summe zusammenkommt, sonst steckt doch keiner sein Geld in eine Konkursmasse, was die logische Alternative wäre.

      Also ganz MetaBox: Geld rauf auf die Schaufel und rein in den Verbrennungsofen. Wer dem Lügenverein Glauben schenken will - nur zu.
      Avatar
      schrieb am 10.01.02 10:24:59
      Beitrag Nr. 5 ()
      HINTERGRUND: Hoffnung auf Schadenersatz für Verluste am Neuen Markt schwindet
      MÜNCHEN (dpa-AFX) - Nach dem Einbruch am Neuen Markt mit gigantischen Kursverlusten erleben viele Aktionäre ihre zweite große Enttäuschung vor Gericht. Mit einer Ausnahme schmetterten die Richter bislang alle Schadenersatzklagen von enttäuschten Kleinaktionären ab. Erst am Mittwoch wies das Augsburger Landgericht die Klage von vier Infomatec-Aktionären ab. Selbst Aktionärsschützer verlieren jetzt die Zuversicht, dass sich das Blatt noch wendet.

      "Die bisherigen Urteile geben nicht zu übertriebenen Hoffnungen Anlass", sagt der Vorstandschef der Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre, Klaus Schneider. Im Kampf ums Geld haben viele Aktionäre durch die Prozesskosten sogar noch mehr verloren. "Da wirft man schlechtem Geld gutes hinterher", warnt der Nürnberger Börsenexperte Wolfgang Gerke.


      KLEINAKTIONÄRE TEILWEISE 99% IHRES GELDES VERLOREN

      Durch die Talfahrt der Aktienkurse am Neuen Markt hatten Kleinaktionäre mitunter 99 Prozent ihrer Geldanlage verloren. Da sie oft die überzogenen Prognosen der Vorstandschefs und falsche Pflichtmitteilungen für die Verluste verantwortlich machten, zogen Hunderte Anleger gegen die Unternehmen EM.TV , Infomatec, Metabox , Softmatic und andere vor Gericht und verlangten Schadenersatz. Als erster institutioneller Anleger erhob Ende vergangenen Jahres auch die Deutsche Bank-Tochter Morgan Grenfell Klage gegen EM.TV.

      GEWINNER DER PROZESSWELLE SIND DIE ANWÄLTE

      Zu den Gewinnern der Prozesswelle dürften bislang vor allem die Anwälte gehören. "So kann man sich natürlich einen Namen machen und in die Literatur eingehen", sagt Gerke, Professor am Lehrstuhl für Bank- und Börsenwesen an der Universität Erlangen-Nürnberg.

      Aber auch finanziell ist die Klageflut für die Juristen interessant. Allein die Münchner Kanzlei Rotter vertritt nach eigenen Angaben mehr als 500 enttäuschte Anleger des einstigen Vorzeigeunternehmens EM.TV mit Schadensersatzforderungen in Höhe von mehr als 10 Millionen Euro. Je nach Höhe des Verlusts müssen die Kleinanleger drei bis zwölf Prozent der Summe als Honorar an die Kanzlei bezahlen. Die baden-württembergische Kanzlei Tilp & Kälberer kämpft für mehr als 100 EM.TV-Aktionäre um Schadenersatz.

      KLAGEN GEGEN EM.TV BISHER ABGEWIESEN

      Geld hat bis jetzt aber keiner der EM.TV-Aktionäre gesehen. In den ersten drei Urteilen wiesen sowohl das Münchner Amtsgericht als auch das Landgericht die Klagen ab. Rechtsanwalt Andreas Tilp ist trotzdem siegesgewiss. "Wir haben zwar eine Schlacht verloren, aber nicht den Krieg."

      Hoffnung macht den Juristen vor allem ein Urteil des Landgerichts Augsburg. Die Richter hatten einem Anleger im Herbst vergangenen Jahres erstmals Schadenersatz zugesprochen. Sie waren überzeugt davon, dass der Mann seine Aktien im Wert von rund 50.000 Euro im Juli 1999 auf Grund falscher Pflichtmitteilungen gekauft hatte. Rechtsanwalt Klaus Rotter wertete das Urteil als "Meilenstein im über hundertjährigen deutschen Aktienrecht".

      Nie zuvor habe ein Aktionär die Vorstände eines Unternehmens wegen falscher Meldungen haftbar machen können. Allerdings auch nie wieder: Denn am Mittwoch wies eine andere Kammer des Gerichts eine ähnlich gelagerte Klage vier anderer Infomatec-Aktionäre ab. Damit blieb das Augsburger Infomatec-Urteil die Ausnahme. Nach der Berufung durch die Infomatec-Vorstände ist außerdem offen, ob das Urteil in nächster Instanz Bestand hat.

      ANWALT: `AD-HOC-REGEL VERSTÖSST GEGEN EUROPÄISCHES GEMEINSCHAFTSRECHT`

      Kern der meisten Prozesse ist die Frage, in wie weit Vorstände für ihre Prognosen verantwortlich gemacht werden können. Nach Paragraf 15 des Wertpapierhandelsgesetzes sind börsennotierte Unternehmen verpflichtet, kursrelevante Informationen in so genannten Ad-Hoc-Meldungen zu veröffentlichen. Verstößt ein Unternehmen gegen diese Pflicht, können Aktionäre allerdings ausdrücklich keinen Schadenersatz geltend machen. Nach Auffassung von Tilp verstößt das Gesetz teilweise gegen europäisches Gemeinschaftsrecht. Er will notfalls eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs erzwingen.

      Bevor sie zum Anwalt marschieren, sollten sich Anleger die Risiken und Chancen einer Klage nach Ansicht von Aktionärsschützer Schneider genau überlegen - und vor allem klären, ob eine Rechtsschutzversicherung die Prozesskosten übernimmt./dw/DP/sh

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      Avatar
      schrieb am 10.01.02 10:38:41
      Beitrag Nr. 6 ()
      @ blockweise ,

      und das findest du in Ordnung ?

      Es gab Epochen , da ist man mit solchen Betrügern anders umgegangen .
      Avatar
      schrieb am 10.01.02 10:55:22
      Beitrag Nr. 7 ()
      ich finde das.
      nicht in ordnung.
      aber wenn auch kein.
      fondsmanager oder analyst.
      oder boerseninformationsdienste usw.
      mit angeklagt werden.
      dann sollen auch die.
      unternehmen verschont bleiben.
      gleiches recht für alle.
      damals war ein steigen.
      der kurse wichtiger.
      als das hinterfragen.
      von Unternehmensmeldungen.

      nur meine meinung.....
      Avatar
      schrieb am 10.01.02 10:57:15
      Beitrag Nr. 8 ()
      Wie bin ich am Erfolg des Emissionsunternehmens beteiligt?
      Mit der Zahlung der Zeichnungssumme leistet der Anleger eine Vermögenseinlage. Mit dieser Einlage ist der Kapitalanleger am Gewinn und Verlust des Emissionsunternehmens beteiligt. Der typisch stille Gesellschafter ist ausschließlich am Gewinn und Verlust des Unternehmens beteiligt, der atypisch stille Gesellschafter profitiert darüber hinaus auch an der Entwicklung der stillen Reserven sowie des Unternehmenswertes. Als Ermittlungsgrundlage für die Gewinn- und Verlustbeteiligung dient zumeist der Jahresabschluß des Unternehmens. Die Gewinnquote wird nach dem im stillen Gesellschaftsvertrag festgelegten Verteilungsschlüssel auf der Basis der tatsächlich eingezahlten Einlagesumme berechnet. Die Ergebnisbeteiligung ist auf die Nominaleinlage des Anlegers bezogen und wird durch die tatsächlich eingezahlte Kapitalsumme begrenzt. Bei einigen Emissionen sieht der Verteilungsschlüssel einen Vorabgewinn für das Emissionsunternehmen oder eine Vorzugsausschüttung für Einmaleinleger vor. Auch die Verteilung möglicher Verluste wird von jedem Emissionsunternehmen individuell festgelegt. Die Zuweisung von Verlusten ist jedoch auf die Höhe der eingezahlten Einlagesumme beschränkt. Eine typisch stille Beteiligung bietet sich letztlich nur bei ertragsstarken Unternehmen an, da eine Verlustzuweisung an den stillen Gesellschafter bei der typisch stillen Gesellschaft nicht ohne weiteres steuerlich geltend gemacht werden kann. Anders die atypisch stille Gesellschaft: als Mitunternehmerschaft im Sinne des Steuerrechts sind Verluste als negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb in jedem Fall steuerrechtlich relevant.
      Avatar
      schrieb am 10.01.02 11:03:29
      Beitrag Nr. 9 ()
      Welche Steuern fallen an?
      Wenn die Beteiligung im Privatvermögen gehalten wird, sind die Gewinnanteile des typisch stillen Gesellschafters als Einkünfte aus Kapitalvermögen zu versteuern. Die steuerliche Veranlagung erfolgt in zwei Schritten: Zunächst wird die pauschal berechnete Steuer von dem Emissionsunternehmen an das Finanzamt abgeführt, anschließend wird diese Gutschrift im Rahmen der persönlichen Steuerveranlagung mit der individuellen Steuerschuld des Anlegers verrechnet. Die Erträge bleiben steuerfrei, soweit sie zusammen mit sonstigen Kapitalerträgen des typisch stillen Gesellschafters den Sparer-Freibetrag (DM 3.000,-) zzgl. Werbungskosten-Pauschbetrag (DM 100,-) nicht übersteigen. Bei Vorlage eines Freistellungsauftrages wird ein Steuerabzug durch die Kapitalertragssteuer (zzgl. Solidaritätszuschlag) nicht vorgenommen. Eine Steuerentlastung ist auch über eine Nichtveranlagungs-Bescheinigung möglich. Die NV-Bescheinigung ist beim zuständigen Finanzamt zu beantragen und wird erteilt, sofern der Steuerpflichtige für die Veranlagung zur Einkommenssteuer nicht in Betracht kommt, weil z.B. seine Einkünfte insgesamte unterhalb der Grenze zur Steuerpflicht liegen. Sie kann daher insbesondere für Kinder und Rentner interessant sein. Der atypisch stille Gesellschafter erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb und muß diese als solche Besteuern. Für die Feststellung des jeweiligen Gewinn- oder Verlustanteils gilt das sog. einheitliche und gesonderte Feststellungsverfahren, das für das Wohnsitzfinanzamt des stillen Gesellschafters bindend vom Betriebsfinanzamt des Emissionsunternehmens durchgeführt wird. Die Verlustverrechnung mit anderen Einkunftsarten ist - auch in der Höhe - nach der Steuerreform vom Frühjahr 1999 eingeschränkt.
      Avatar
      schrieb am 10.01.02 11:20:11
      Beitrag Nr. 10 ()
      Guten Morgen!
      mrs.whiteknight hat es gefunden, ich habe es deren Posting
      entnommen.
      Bitte lesen Sie sich das mal durch, es ist aus dem Finanz-
      test entnommen und der Vorwurf, die Stiftung Warentest wol-
      le nur günstig einsteigen, ist wohl obsolet.

      Lesen Sie:

      ""Vorsicht vor atypischen stillen Unternehmensbeteilungen

      Besonders übel ist die Abzockerei mit so genannten
      atypisch stillen Unternehmensbeteiligungen. Diese
      Beteiligungen sind sehr verbreitet, haben aber
      einen entscheidenden Haken- Die Anleger sind nicht nur an
      den Gewinnen, sondern auch an den Verlusten des
      Unternehmens beteiligt. Das wissen viele aber gar nicht,
      wenn ihnen versprochen wird, dass sie hier Steuern sparen,
      finanziell fürs Alter vorsorgen und dazu noch eine attraktive
      Rendite kassieren können. Hunderttausende Anleger haben
      hier in den vergangenen Jahren Milliardenbeträge verloren.
      Besonders schlimm trifft es Kleinanleger. Ihnen werden die
      Unternehmensbeteiligungen häufig in Form von Sparplänen
      angeboten, in die sie über viele Jahre mit monatlichen Raten
      einzahlen. Doch an den Versprechen stimmt fast gar nichts:
      Mindestrenditen kann es für atypisch stille Beteiligte nicht
      geben. Denn sie sind ja als Mitunternehmer an Gewinn und
      Verlust des Unternehmens beteiligt und niemand kann
      vorhersagen, wie sich das wirtschaftliches Engagement des
      Unternehmens entwickelt. Viele lassen sich darauf ein, weil
      sie von steuerlichen Verlusten profitieren wollen. Doch am
      Ende machen sie nicht nur steuerliche, sondern echte
      Verluste. Doch wer vorzeitig aus dem Vertrag aussteigen
      will, zahlt meist drauf. Da die langfristigen Verträge
      regelmäßig keine ordentliche Kündigung vor Ablauf der
      Vertrages vorsehen, bestrafen Anbieter eine vorzeitige
      Kündigung mit einer Abgangsentschädigung, die meist
      zwischen 19 und 25 Prozent der Gesamtanlagesumme
      ausmacht (Beispiel Seite 50). Atypisch stille
      Unternehmensbeteiligungen unterliegen keiner staatlichen
      Aufsicht. Und es gibt auch keine Einlagensicherungs-
      systeme, die Anleger vor einem Totalverlust schützen. Im
      Gegenteil: Bricht eine Firma zusammen, besteht oft sogar
      Nachschußpflicht für Anleger bis zur Höhe der Einlage oder
      darüber hinaus. Doch trotz aller Warnungen boomt der Markt
      für dubiose atypisch stille Beteiligungen (Beispiele Seite 42).
      .
      Steuervorteil ade
      Man darf gespannt sein, mit welchen neuen Werbesprüchen
      Anbieter atypisch stiller Unternehmensbeteiligungen ihre
      Angebote in Zukunft bewerben werden. Nach der Änderung
      des Einkommenssteuergesetzes im Frühjahr diesen Jahres
      dürfen steuerliche Verluste aufgrund von Beteiligungen an
      Gesellschaften nicht mehr mit anderen positiven Einkünften
      verrechnet werden, sofern der Steuervorteil der Hauptgrund
      für die Beteiligung war. Dann müssen die Firmen einen
      neuen Köder werfen."
      Avatar
      schrieb am 10.01.02 14:36:57
      Beitrag Nr. 11 ()
      Wie hoch ist die maximale Ertragschance?
      Die maximale Ertragschance hängt genau wie bei anderen unternehmerischen Beteiligungen von der wirtschaftlichen Entwicklung und Stärke des Emissionsunternehmens ab. Darüber hinaus kann sich aus dem Gewinnverteilungsschlüssel eine Beschränkung der Ertragschance ergeben.
      Bei der atypisch stillen Beteiligung ergibt sich die Phantasie letztlich aus der Beteiligung an der Unternehmenswertentwicklung. Atypisch stille Beteiligungen werden allerdings am häufigsten von investitionsintensiven Unternehmen begeben, die anfänglich nur Verluste ausweisen. Soweit die anschließende Gewinnphase zum Ausgleich der Verluste (noch) nicht ausreicht, hilft die Unternehmenswertbeteiligung aus der Geldanlage auch eine rentierliche Anlage zu machen.
      Avatar
      schrieb am 10.01.02 16:17:10
      Beitrag Nr. 12 ()
      Wie sicher ist die Anlageform der stillen Beteiligung?

      Wie jede andere Investition oder Beteiligung an einem Unternehmen enthält auch die stille Beteiligung neben den Chancen auf Gewinnbeteiligung und Vermögenszuwachs wirtschaftliche Risiken. Die künftig zu erwartenden Ergebnisse sind abhängig von dem wirtschaftlichen Erfolg oder Mißerfolg des Unternehmens. Keine Gesellschaft kann eine Gewähr für den Eintritt der wirtschaftlichen Ziele und Erwartungen des Unternehmens geben. Bei einer unternehmerischen Beteiligung kann daher das Risiko des Teil- oder sogar Totalverlustes der Einlage oder der Gewinnansprüche niemals ausgeschlossen werden. Um dieses Risiko zu mildern, betreiben einige Unternehmen eine aktive Kapitalrückzahlungsvorsorge durch entsprechendes Liquiditätsmanagement. Neben diesen allgemeinen wirtschaftlichen Risiken besteht bei stillen Beteiligungen ein gewisses Liquiditätsrisiko, da für diese Beteiligungsform prinzipiell kein Markt existiert (siehe „Kann ich meine typisch stille Beteiligung verkaufen“). Ein nicht zu unterschätzendes Risiko ist auch die Gefahr der Nichtigkeit der stillen Gesellschaftsverträge bei nicht professionell durchdachten Konzeptionen. Einige Unternehmen beachten nicht die notwendigen Abgrenzungskriterien zu den Einlagengeschäften der Kreditinstitute und werden dann zur Rückabwicklung der Verträge wegen der fehlenden Genehmigung durch das Bundesaufsichtsamt für das Kreditwesen in Berlin gezwungen.
      Avatar
      schrieb am 10.01.02 17:10:08
      Beitrag Nr. 13 ()
      @blockweise

      Du Depp bist schon wieder da, schade.

      Wenn Du auch nur einmal etwas nicht Schwachsinniges posten würdest !
      Avatar
      schrieb am 10.01.02 17:19:14
      Beitrag Nr. 14 ()
      Wie lange ist mein Kapital gebunden?

      Die Anlagedauer ist grundsätzlich unbestimmt. Innerhalb der ersten Jahre der Beteiligung ist eine Kündigung ausgeschlossen (sog. absolute Mindestvertragsdauer). Eine Beendigung der stillen Beteiligung kann durch Kündigung frühestens mit Ablauf der gewählten Mindestvertragsdauer unter Einhaltung der vertraglich vereinbarten Kündigungsfrist erfolgen. Bei vorzeitiger vertragswidriger Beendigung des Beteiligungsvertrages ist der Anleger regelmäßig dazu verpflichtet, eine Abgangsentschädigung zu zahlen. Ein eventuelles Abfindungsguthaben wird um den geschuldeten Betrag gekürzt. Fehlbeträge sind grundsätzlich von dem Anleger auszugleichen. Typisch stille Beteiligungen haben erfahrungsgemäß mittlere Laufzeiten von etwa mindestens fünf Jahren. Atypisch stille Beteiligungen sind langfristiger Natur.
      Avatar
      schrieb am 10.01.02 20:02:28
      Beitrag Nr. 15 ()
      Wie werde ich stiller Gesellschafter?

      Um eine stille Beteiligung an einem Unternehmen zu erwerben, genügt die Unterschrift des Anlegers auf dem Zeichnungsschein und Zahlung der Zeichnungssumme auf das Konto des Unternehmens. Dieser Vorgang ist nicht komplizierter als die Zeichnung von Wertpapieren bei einer Bank oder der Abbuchung des Kurswertes vom Geldkonto eines Wertpapierdepots. Mit der Annahme des Antrages durch das Unternehmen sind in der Regel bereits alle Formalitäten erledigt.
      Avatar
      schrieb am 11.01.02 10:06:00
      Beitrag Nr. 16 ()
      Welche Kosten sind mit dem Erwerb einer typisch stillen Gesellschaft verbunden?

      Stille Gesellschaftsbeteiligungen werden regelmäßig zum Nennwert (100 %) zuzüglich eines Agios zur teilweisen Abdeckung der Vertriebskosten ausgegeben. Dieses Agio liegt derzeit etwa bei 4 % bis 8 % der Nominaleinlage. Zusätzliche Kosten können durch jährliche Verwaltungsgebühren oder Gebühren bei der regelmäßigen Auszahlung von Entnahmen entstehen. Die Einzelheiten müssen im stillen Gesellschaftsvertrag festgelegt sein.
      Avatar
      schrieb am 11.01.02 10:50:54
      Beitrag Nr. 17 ()
      Welche Pflichten habe ich als stiller Gesellschafter?
      Die Hauptpflicht des stillen Gesellschafters ist die Einzahlung seiner Einlage sowie ggf. des Agios. Eine Nachschußpflicht ist bei Publikumsgesellschaften grundsätzlich immer ausgeschlossen. Wie im Gesellschaftsrecht allgemein anerkannt ist es nicht notwendig, die gezeichnete Einlage in einer Summe einzuzahlen. Auch die ratenweise Erbringung der Einlage ist möglich, soweit der stille Gesellschaftsvertrag dies vorsieht.
      Avatar
      schrieb am 12.01.02 12:24:47
      Beitrag Nr. 18 ()
      Welche Rechte habe ich als stiller Gesellschafter?

      Im Gegensatz zum Aktionär hat der typisch stille Gesellschafter kein Stimmrecht auf der Hauptversammlung bzw. der Gesellschafterversammlung. Für bestimmte Geschäftsführungsmaßnahmen kann ein Zustimmungserfordernis vorgesehen sein. Der stille Gesellschafter hat jedoch in jedem Fall Bucheinsichtsrechte. Gut konzipierte Beteiligungsmodelle sehen darüber hinaus eine unabhängige jährliche Mittelverwendungskontrolle vor sowie ggf. - soweit gesetzlich zulässig - die Beteiligung der stillen Gesellschafter in den Aufsichtsgremien des Unternehmens. Auch können weitergehende Informationsrechte vorgesehen sein.
      Avatar
      schrieb am 12.01.02 16:44:12
      Beitrag Nr. 19 ()
      Kann ich meine typisch stille Beteiligung verkaufen?

      Die stille Beteiligung basiert auf einem Vertrauensverhältnis zwischen dem Unternehmen und dem stillen Gesellschafter
      und ist schon ihrer Natur nicht auf dem Börsenparkett handelbar. Sie kann jedoch mit Zustimmung des Unternehmens ganz oder teilweise an Dritte verkauft bzw. vererbt werden. Die Zustimmung wird regelmäßig erteilt und in Form der Berichtigung des Beteiligungszertifikats sowie durch Eintragungsänderung im Beteiligungsbuch dokumentiert. Einen Sekundärmarkt für stille Beteiligungen gibt es jedoch nicht.
      Avatar
      schrieb am 13.01.02 10:43:05
      Beitrag Nr. 20 ()
      Kann ich über meine Gewinnanteile verfügen?

      Ob und in welcher Form der stille Gesellschafter über seine Gewinnanteile verfügen kann, bestimmt der stille Gesellschaftsvertrag. Denkbar ist sowohl die teilweise oder vollständige Auszahlung als auch die (ggf. gewinnberechtigte) Wiederanlage bzw. Thesaurierung der Gewinnanteile. Die als Entnahmen bezeichneten Ausschüttungen sollten sich allein aus Gewinnanteilen speisen, weil sonst das eingezahlte Kapital aufgebraucht würde und damit auch die Gewinnbezugsgröße. Aus Sicht des Unternehmens ist jede Entnahme ein Liquiditätsverlust und schränkt die Geschäftstätigkeit ein. Daher sehen die meisten Beteiligungsprodukte eine Entnahmemöglichkeit auch erst nach einer gewissen Laufzeit vor, so daß das Unternehmen liquiditätsmäßig auch in der Lage ist, Entnahmeansprüche zu bedienen. Für Ratenanleger macht ein Entnahmerecht prinzipiell kaum Sinn, denn auf der einen Seite zahlen sie ständig ein, und auf der anderen Seite würden sie das Geld wieder abziehen. Dem Emissionsunternehmen kann auch das Recht auf Sonderentnahmen zustehen. Die Beteiligungsverträge enthalten oft Vorbehalte, nach denen bei Entnahmen stets Rücksicht auf die Liquiditätslage des Unternehmens zu nehmen ist.
      Avatar
      schrieb am 14.01.02 08:43:19
      Beitrag Nr. 21 ()
      Wie und wann bekomme ich mein Geld zurück?

      Der stille Gesellschafter erhält sein Geld bei Beendigung der Beteiligung als Abfindung zurück. Die Abfindung setzt sich zusammen aus dem eingezahlten Kapital, möglichwerweise abzüglich eines Verlustanteils, zuzüglich der noch nicht ausgezahlten Gewinnanteilen sowie ggf. abzüglich weiterer zugelassener Privatentnahmen. Der atypisch stille Gesellschafter erhält zudem ein auf seinen Kapitalanteil bezogenen Anteil an der Entwicklung der stillen Reserven und/oder der Unternehmenswerterntwicklung. Anstelle der Auszahlung in einer Summe kann sich der stille Gesellschafter sein Guthaben auch in Raten auszahlen lassen. Bei einer entsprechend engen Liquiditätslage muß sich der Anleger sogar auf eine ratenweise Auszahlung verweisen lassen.
      Avatar
      schrieb am 15.01.02 09:52:21
      Beitrag Nr. 22 ()
      auszüge aus dem gesellschaftervertrag
      für eine atypisch stille beteiligung
      der metabox ag:

      Dauer der atypisch stillen Gesellschaft


      1. Die atypisch stille Gesellschaft wird bis zum
      31.12.2011 geschlossen.
      2. Eine vertragsgemäße Beendigung der atypisch
      stillen Gesellschaft ist zum 31.12.2011 möglich.
      Ab dem Zeitpunkt des Totalgewinns besteht
      ein Sonderkündigungsrecht für das Unternehmen.

      quelle: http://www.metabox.de/downloads/Gesellschaftervertrag.PDF

      nur meine meinung.......
      Avatar
      schrieb am 15.01.02 10:02:06
      Beitrag Nr. 23 ()
      die allgemeinen infos zur stillen beteiligung
      die bis #21 gehen sind zur orientierung.

      ab #22 wird es detailierte informationen über
      die vertraglichen bedingungen der metabox ag
      geben.

      nur meine meinung......
      Avatar
      schrieb am 15.01.02 13:41:35
      Beitrag Nr. 24 ()
      @blockweise

      vielen Dank für die profund (oder wars profane??) Information. Kannst du bitte mal prüfen ob es für die still Beteiligten auch ein Sonderkündigungsrecht ab dem Zeitpunkt des Totalverlusts gibt?? ;)

      Nur meine Neugier.....

      HugoI.
      Avatar
      schrieb am 15.01.02 15:04:55
      Beitrag Nr. 25 ()
      Nachschusspflicht

      Eine Verpflichtung des atypisch stillen Gesellschafters zur Leistung von Nachschüssen über die gezeichnete Vertragssumme (= Nominaleinlage)hinaus besteht nicht.
      Dies gilt auch für den Fall der Auflösung des Unternehmens der Unternehmensträgerin und auch dann, wenn das Kapitalkonto des atypisch stillen Gesellschafters durch Verlustbeteiligung unter den Betrag seiner vereinbarten Einlage gemindert ist oder wird.
      Avatar
      schrieb am 15.01.02 18:31:33
      Beitrag Nr. 26 ()
      auszüge aus dem gesellschaftervertrag
      für eine atypisch stille beteiligung
      der metabox ag:


      Geschäftsführung, Mitwirkungsrechte

      1. Die Geschäftsführung steht allein der
      Metabox AG zu.
      2. Maßnahmen, die über den gewöhnlichen Betrieb
      des Handelsgewerbes hinausgehen, bedürfen
      der vorherigen Zustimmung des atypisch
      stillen Gesellschafters

      3. Die Unternehmensträgerin darf folgende Maßnahmen
      nur mit Zustimmung des atypisch stillen
      Gesellschafters vornehmen:
      a) Änderung des Gegenstands des Unternehmens;
      b) Veräußerung oder Verpachtung des Unternehmens
      oder eines wesentlichen Teils des
      Unternehmens (ausgenommen sind der
      Handel und die Vermietung im Rahmen des
      Unternehmensgegenstandes);
      c) Vollständige oder teilweise Einstellung des
      Gewerbebetriebes;

      d) Abschluss, Änderung und Aufhebung von
      Betriebsüberlassungs- und Ergebnisübernahmeverträgen
      (mit Ausnahme stiller Beteiligungsverträge);
      e) Formwechsel, Verschmelzung oder Spaltung
      des Unternehmens.


      quelle: http://www.metabox.de/downloads/Gesellschaftervertrag.PDF

      nur meine meinung......
      Avatar
      schrieb am 16.01.02 14:10:30
      Beitrag Nr. 27 ()
      auszüge aus dem gesellschaftervertrag
      für eine atypisch stille beteiligung
      der metabox ag:


      Konten des stillen Gesellschafters

      1. Für den stillen Gesellschafter werden bei der
      Unternehmensträgerin ein Kapitalkonto und als
      Unterkonten ein Einlagekonto, ein Gewinn-
      und Verlustkonto sowie ein Privatkonto geführt.
      Das Einlagekonto, das Gewinn- und Verlustkonto
      sowie das Privatkonto sind jeweils
      zum 31. Dezember eines Jahres zu verrechnen
      und ergeben zusammen das Kapitalkonto
      des stillen Gesellschafters. Die Konten des atypisch
      stillen Gesellschafters sind unverzinslich.

      2. Auf dem Einlagekonto werden die Einlagen
      (= Nominaleinlage) des stillen Gesellschafters
      gebucht.
      3. Auf dem Gewinn- und Verlustkonto werden die
      Gewinnanteile und Verlustbeteiligungen gebucht.
      4. Auf dem Privatkonto werden die Entnahmen
      gebucht.

      quelle: http://www.metabox.de/downloads/Gesellschaftervertrag.PDF

      nur meine meinung........
      Avatar
      schrieb am 18.01.02 08:37:38
      Beitrag Nr. 28 ()
      auszüge aus dem gesellschaftervertrag
      für eine atypisch stille beteiligung der metabox ag:


      Beteiligung am Vermögen, an den stillen
      Reserven und am Unternehmenswert der Metabox AG


      1. Der atypisch stille Gesellschafter ist am Vermögen,
      den stillen Reserven und dem Unternehmenswert
      der Metabox AG beteiligt. Er erhält bei vertrags
      gemäßem Ausscheiden oder bei Liquidation
      des Unternehmens der Unternehmensträgerin
      entsprechend seiner erbrachten
      Kapitalbeteiligungen einen Anteil an
      dem seit seinem Beitritt in dem Unternehmen
      der Metabox AG gebildeten Vermögen, an
      den stillen Reserven der bilanzierten Wirtschaftsgüter
      und am Unternehmenswert des Unternehmens.
      2. Die Beteiligung des atypisch stillen Gesellschafters
      am Vermögen, den stillen Reserven und am
      Geschäftswert der Metabox AG wird jedoch
      Ausgeschlossen für den Fall des vorzeitigen oder
      nicht vertragsgemäßen Ausscheidens als atypisch
      stiller Gesellschafter der Metabox AG,
      wenn die stille Gesellschaft nicht mindestens
      zehn volle Beteiligungsjahre Bestand hat
      .
      3. Für Beitritte ab dem 01.01.2002 wird
      das in dem Jahresabschluss gemäß §8 bilanzierte
      Vermögen der Metabox AG zum 31.Dezember
      des Beitrittsjahres als Anfangswert zugrunde gelegt

      quelle: http://www.metabox.de/downloads/Gesellschaftervertrag.PDF

      nur meine meinung.......


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