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    Das Urteil + + + LBC + + + - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 21.01.02 14:10:58 von
    neuester Beitrag 21.01.02 14:35:29 von
    Beiträge: 7
    ID: 537.652
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      schrieb am 21.01.02 14:10:58
      Beitrag Nr. 1 ()
      Das Urteil seit heute unter:
      http://www.landgericht.frankfurt-main.de/Penny Stock V
      Avatar
      schrieb am 21.01.02 14:15:54
      Beitrag Nr. 2 ()
      Shit ds sie Kimble gefasst haben. dachte auf kimble.org gibt es heut "Schweineschlachten"
      Avatar
      schrieb am 21.01.02 14:16:04
      Beitrag Nr. 3 ()
      Haben wir erst August 2001? Oh Mann, was fürn Alptraum...
      Avatar
      schrieb am 21.01.02 14:22:23
      Beitrag Nr. 4 ()
      ente52

      Unter der von dir genannten Adresse existiert überhaupt nichts!

      Bitte um Überprüfung und nochmaliger Nennung der Seite:
      Danke
      Avatar
      schrieb am 21.01.02 14:29:34
      Beitrag Nr. 5 ()
      @geramicos
      sorry
      erst:http://www.landgericht.frankfurt-main.de/
      dann unter:
      Interessante Entscheidungen
      dann unter:
      Rechtsprechung zur Delisting-Regelung
      dann unter:
      Penny Stock V

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      schrieb am 21.01.02 14:31:24
      Beitrag Nr. 6 ()
      Die Adresse lautet: http://www.landgericht.frankfurt-main.de/PrULZ.htm unter Penny Stock



      VVollständiger Text des Urteils der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19.12.2001, Aktenzeichen 3/3 O 145/01:

      Tenor:

      Die Eilanträge der Verfügungsklägerinnen werden zurückgewiesen.

      Die Verfügungsklägerinnen haben jeweils 1/6 der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten der Verfügungsbeklagten sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten voll zu tragen.

      Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

      Die Verfügungsklägerinnen dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe eines Betrages von jeweils DM 2.000,-- abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

      Tatbestand:

      Die Verfügungsklägerinnen verfolgen im Eilverfahren die einstweilige Unterlassung einer Anwendung der von der Verfügungsbeklagten zum 1. Oktober 2001 in das "Regelwerk Neuer Markt" eingestellten Änderungen hinsichtlich der Beendigung der Zulassung.

      Sämtliche Verfügungsklägerinnen haben im Zusammenhang mit der Aufnahme ihrer Aktien zum Handel am Neuen Markt der Frankfurter Wertpapierbörse schriftliche Verpflichtungserklärungen untereinander abweichenden Wortlauts abgegeben, wonach sie das Regelwerk anerkennen oder doch jedenfalls die hierin enthaltenen Zulassungsfolgepflichten beachten; mit Ausnahme der Verfügungsklägerinnen zu 4. ) und 6.) beziehen sich diese Erklärungen ausdrücklich auf die ,jeweils" gültige Fassung des Regelwerks.

      Die im Anschluß an über zehn vorausgegangene einseitige Änderungen des Regelwerks eingefügte, bereits in einer Presseerklärung vom 20.07.2001 vorgestellte Einfügung lautet

      auszugsweise wie folgt:

      "2.1.5 Beendigung der Zulassung zum Neuen Markt

      (2) Die DBAG wird die Zulassung zum Neuen Markt beenden,

      1. ....

      2. wenn der börsentägliche Durchschnittspreis der zugelassenen Aktien für die Dauer von 30 aufeinanderfolgenden Börsentagen weniger als ein Euro pro Aktie beträgt und die Marktkapitalisierung 20 Millionen Euro unterschreitet, es sei denn, dass der börsentägliche Durchschnittspreis der zugelassenen Aktien innerhalb weiterer 90 Börsentage an mindestens 15 aufeinanderfolgenden Börsentagen mindestens einen Euro und die Marktkapitalisierung mindestens 20 Millionen Euro beträgt."

      Nach Abschn. 2.1.4 Abs. 4 i. V. m. 2.1.5 Abs. 6 und 2.16. Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 3 des Regelwerks kann der Emittent innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe

      der Entscheidung über die Beendigung der Zulassung zum Neuen Markt das Primary Markets Arbitration Panel anrufen.

      Die Aktien der Verfügungsklägerinnen notieren seit Oktober 2001 unterhalb eines Euro, ihre Marktkapitalisierung unterschreitet jeweils - zum Teil deutlich - einen Betrag von 20 Millionen Euro.

      Die Verfügungsklägerinnen halten die Verfügungsbeklagte zu der einseitigen Regelwerksänderung für nicht berechtigt und sehen den Inhalt der verschärften Ausschlußregelung auch sachlich unter dem Gesichtspunkt als unverbindlich an, daß durch die Einführung unbillig kurzer Fristen jegliche erfolgversprechende Abwehrmaßnahme der Emittenten vereitelt werde. Einzelne Verfügungsklägerinnen beanstanden darüber hinaus die Höhe der für Aktienkurs und Marktkapitalisierung gewählten Grenzwerte.

      Die Verfügungsklägerinnen beantragen,

      der Verfügungsbeklagten bei Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, die Vorschriften des geänderten "Regelwerks Neuer Markt" über die Beendigung der Zulassung zu diesem Marktsegment auf sie vor Ablauf von 6 Monaten nach dessen Inkrafttreten/vor dem 1. April 2002 anzuwenden.

      Gegenstand des Antrags der Verfügungsklägerin zu 4. ) ist ein inhaltlich entsprechendes Rechtsschutzziel ohne zeitliche Beschränkung.

      Die Verfügungsbeklagte beantragt,

      die Eilanträge zurückzuweisen.

      Wegen weiterer Einzelheiten der streitgegenständlichen Hergänge und des Wortlauts der beiderseits abgegebenen Erklärungen wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst die zu deren Erläuterung vorgelegten Unterlagen Bezug genommen.

      Entscheidungsgründe:

      Die Eilanträge sind zulässig. Namentlich liegen die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen einer Sachentscheidung der Kammer auch insofern vor, als im Falle einer Schiedsgerichtsvereinbarung zur Hauptsache grundsätzlich die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte für Eilanordnungen erhalten bleibt (§ 1033 ZPO). Für die Verfügungsklägerin zu 6. ) steht im übrigen einer erneuten Antragstellung nach Ablauf der Vollziehungsfrist für die bereits früher bewirkte inhaltsgleiche Eilanordnung (Beschluß der 1. Kammer für Handelssachen vom 15.10.2001, Az. 3/1 O 153/01 Landgericht Frankfurt am Main) deren mögliche Rechtskraftwirkung nicht entgegen (vgl. Ebmeier-Schöne, Der einstweilige Rechtsschutz, 1997, Rdnr . 117, 314 ).

      In der Sache sind die Rechtsschutzbegehren indessen erfolglos, weil im Eilverfahren bereits gewichtige Gründe für die Berechtigung des zum Gegenstand der Untersagensanträge gemachten künftigen Vorgehens der Verfügungsbeklagten sprechen, jedenfalls aber eine einstweilige Regelung als nicht erforderlich erscheint (§§ 935,940 ZPO; zum Verfügungsgrund als Voraussetzung der Begründetheit des Eilbegehrens vgl. Baumbach-Lauterbach/Hartmann, 59. Aufl., Rdnr. 12, Grundz. vor § 916 ZPO; Zöller/Vollkommer Rdnr. 3 zu § 917 ZPO; Stein-Jonas/Grunsky, Rdnr. 2 zu § 917 ZPO).

      Dabei neigt die Kammer schon dazu, daß die Verfügungsbeklagte auch im Rahmen einer endgültigen rechtlichen Klärung nicht daran zu hindern sein wird, das geänderte Regelwerk des Neuen Marktes gegen die Verfügungsklägerinnen anzuwenden.

      Aus Sicht der im Eilverfahren maßgeblichen Vortragslage spricht alles dafür, daß die Verfügungsbeklagte zur einseitigen Änderung des maßgeblichen Regelwerks berechtigt war. Wie in der öffentlichen Diskussion unbestritten und bei der mündlichen Erörterung der Streitverfahren auch jedenfalls von einem Teil der Verfügungsklägerinnen eingeräumt, setzt die Organisation eines effizienten und transparenten Wertpapiermarkts die Option einer für sämtliche Teilnehmer verbindlichen Anpassung des Handlungsprogramms an die sich ständig wandelnden Rahmenbedingungen voraus, die durch Individualvereinbarungen mit über 300 einzelnen Teilnehmern nicht gewährleistet werden kann.

      Dabei spricht schon viel für die Annahme, daß in der Regelung der §§ 78 BörsG, 66 a BörsO i. V. m. § 4 BörsG, wonach die Verfügungsbeklagte "Handelsrichtlinien erläßt", der Wille des Normgebers zur Schaffung einer entsprechenden Ermächtigung Niederschlag gefunden hat. Angesichts des für junge Wachstumsunternehmen maßgeblichen besonderen Marktumfelds würde sich der Kammer auch nicht erschließen, weshalb - wie für die Verfügungsklägerin zu 5.) vertreten - diese Eingriffsbefugnis dann auf den für Amtlichen Handel und Geregelten Markt geltenden Katalog der § 43,44 d BörsG beschränkt sein sollte.

      Insoweit bedarf es indessen letztlich keiner Festlegung, da mangels praktikabler Alternativen eine solche autonome Kompetenz der Beklagten zur flexiblen Reaktion auf zuvor unabsehbare Entwicklungen auch der Vorstellung der Emittenten entsprechen mußte, die eine Eingliederung in die Organisation des Marktsegments und die Teilhabe an den hierfür bereitgehaltenen Einrichtungen betrieben. Ungeachtet der im einzelnen divergierenden Formulierungen der Regelwerksunterwerfungen durften die Vertragserklärungen der Verfügungsklägerinnen vernünftigerweise gleichsam "dynamisch" dahin verstanden werden, daß sie der Verfügungsbeklagten zumindest stillschweigend ein Recht zur einseitigen Anpassung der Vertragsbedingungen einräumen wollten (zu konkludenten Änderungsvorbehalten vgl. Pfister JZ 1995,464 ff.,466/467; Lukes, Festschrift für Harry Westermann, 1974, S. 325 ff, 333/335; zur schlüssigen Begründung von Leistungsbestimmungsrechten vgl. allgemein OLG Hamm NJW-RR 1992,629 f, 630; Münchener Kommentar Rdnr. 13 zu § 315 BGB; Palandt/Heinrichs, 60. Aufl., Rdnr. 4 zu § 315 BGB). Eine solche einverständliche Kompetenzzuweisung spiegelt sich zugleich in der widerspruchslosen Hinnahme einer Vielzahl nachfolgender Änderungsakte der Verfügungsbeklagten durch die am Neuen Markt notierten Unternehmen wieder. Geltungsvoraussetzungen und Wirksamkeitsgrenzen dieses kraft privatrechtlicher Unterwerfung konstituierten Änderungsvorbehalts wie auch des Ergebnisses seiner Ausübung wären indessen einer Restriktion durch die für Allgemeine Geschäftsbedingungen geltenden Grundsätze kaum zugänglich. Wie in der Ausklammerung gesellschaftsrechtlicher Tatbestände aus dem Anwendungsbereich des AGBG (§ 23 Abs. 1) angelegt und in der Rechtsprechung beispielhaft für Sportvereine anerkannt, sind die Vorschriften des AGBG auf den Interessenabgleich im Austauschverhältnis, nicht den Eingriff in die statuarische Organisation von Teilnahmerechten zugeschnitten (BGHZ 128,93 ff, 102; zustimmend Pfister a. a. 0., S. 466). Entsprechend liegt aber der Fall hier. Mit ihrem Regelwerk und dessen Änderungen verfolgt die Verfügungsbeklagte nicht genuin eigene Ziele im Widerstreit zu gegenläufigen Interessen der am Markt gelisteten Emittenten. Die flexible Anpassung ihrer Organisationsregeln dient vielmehr dem allseitigen Interesse an der Aufrechterhaltung eines funktionierenden Kapitalmarkts als Grundlage des Investitionsvertrauens der Anleger und damit der gerade für junge Wachstumsunternehmen bedeutsamen Kapitalbeschaffung an der Börse.

      Nach der Ansicht der Kammer wird für das Eilverfahren auch davon ausgegangen werden können, daß die von der Verfügungsbeklagten vorgenommene Regelwerksänderung nach den insoweit maßgeblichen Grundsätzen der §§ 315, 242, 138 BGB (vgl. BGHZ 128,93 ff., 103; BGH NJW 1999,3552 ff., 3552; BGH NJW 2000, 1028 ff., 1028; Pfister a. a. 0. S. 467) einer Überprüfung zur Hauptsache unter Billigkeitsgesichtpunkten standhalten werde.

      Was die sachlichen Anknüpfungspunkte eines Ausschlusses angeht, erscheint der Grenzwert einer Marktkapitalisierung von immerhin 20 Millionen Euro für kleine und mittlere Unternehmen, wie von den Verfügungsklägerinnen zu 2.) und 5.) vorgebracht, angesichts einer an ein Grundkapital von nur 1,5 Mio. Euro geknüpften Zulassungsregelung als keineswegs unproblematisch. Dabei ist, wie in der mündlichen Verhandlung erörtert, die Unterschreitung der Mindestkapitalisierung nach der gewählten Kumulativregelung nur für die ersten 30 Börsentage der Frist unschädlich, wenn sie nicht mit einem Kursverlauf unter der Euro-Schwelle zusammentrifft. Dass innerhalb der sich hieran anschließenden Karenzfrist von weiteren 90 Börsentagen die Kapitalisierungsgrenze nur im Falle einer hinreichenden Kapitalzufuhr zu erreichen sein wird, mag dann im Hinblick darauf hinzunehmen sein, daß mit den Darlegungen der Verfügungsbeklagten in der mündlichen Verhandlung gerade institutionellen Anlegern ein hinreichender Investitionsanreiz geboten werden soll.

      Die daneben eingeführte Penny-Stock-Regelung erscheint demgegenüber völlig zweifelsfrei sinnvoll, und zwar auch für Kapitalgesellschaften ausländischen Rechts wie die Verfügungsklägerinnen zu 1.) und 3.), für die mangels Geltung des Mindestnennbetrags nach § 8 AktG eine Kursnotiz unterhalb eines Euro nicht zwangsläufig die Unterkapitalisierung bedeutet, wie sie im übrigen auch bei einem Kurs oberhalb eines Euro keineswegs ausgeschlossen ist. Denn zum einen wäre auch insoweit eine divergierende Handhabung im Sinne der Markttransparenz kontraproduktiv; zum anderen erscheint eine einheitliche Anknüpfung an die Euro-Grenze auch deshalb als sachlich naheliegend, weil Penny-Stocks mit ihren äußerst volatilen Kursverläufen - bei dem derzeitigen Kursniveau für die Verfügungsklägerin zu 1. ) Kurssprung mindestens ca. 8 %, für die Verfügungsklägerin zu 3.) immerhin ca. 2% pro Cent - durch den Ruf als "Zockerpapiere" maßgeblich zum Vertrauensschwund in diesem Marktsegment beitragen.

      Nicht zu beanstanden dürfte schließlich auch der gewählte Zeitrahmen sein, der bei Berücksichtigung der handelsfreien Tage und der 15-tägigen Bewährungsphase immerhin eine Spanne von über 5 Monaten abbildet und damit über die im Falle einer Kündigung der Listingverträge zu wahrenden Fristen (§ 621 BGB, § 20 G WB) hinausgeht.

      In Ansehung des über einen Zeitraum von etwa anderthalb Jahren vollzogenen rasanten Kursverfalls auf zwischenzeitlich weniger als ein Zehntel des Indexhöchststandes war der zeitliche Handlungsspielraum für ein Inkraftsetzen der verschärften Regulierung zweifellos begrenzt. Die bei dieser Sachlage von der Verfügungsbeklagten gewählte Vorlauffrist von faktisch nahezu einem halben Jahr erscheint zur Durchführung einer Kapitalerhöhung in einer außerordentlichen Hauptversammlung als keinesfalls zu kurz.

      Daß derartige Maßnahmen konkret anstünden und zu ihrer Vollendung eine Aussetzung der Ausschlußregelung erforderten, hat indessen keine der Verfügungsklägerinnen glaubhaft gemacht. Auch deren Erklärungen in der mündlichen Verhandlung sind über allgemeine Andeutungen nicht hinausgegangen. Zu rein "kosmetischen" Maßnahmen wie der Zusammenlegung von Aktien ("reverse split") oder der Kursbeeinflussung beispielsweise durch Rückkauf eigener Aktien mußte die Verfügungsbeklagte den Verfügungsklägerinnen hingegen selbst vor dem Hintergrund keine Gelegenheit geben, daß das für die derzeitige Kurslage mit ursächliche Aktiensplitting in der früheren Hausse-Phase durchaus im allseitigen Interesse gelegen haben mag.

      Verblieben aber den Verfügungsklägerinnen hinlängliche Möglichkeiten zur Abwendung eines sich konkretisierenden Ausschlußtatbestandes, würde eine Abwägung der mit dem

      dann anstehenden - von verschiedenen nicht mit dem Ausschluß bedrohten Unternehmen bekanntlich aus eigenem Antrieb angestrebten oder bereits vollzogenen - Segmentswechsel in den Geregelten Markt zu erwartenden Vor- und Nachteile nicht mehr streitentscheidend werden können.

      Letztlich kann all dies indessen dahinstehen.

      Nach der Überzeugung der Kammer ist nämlich jedenfalls eine einstweilige Regelung im Eilverfahren nicht erforderlich.

      Dabei ist zunächst zu beachten, daß die Verfügungsklägerinnen auf die mit der Presseerklärung der Verfügungsbeklagten vom 20.07.2001 erfolgte Ankündigung der Neuregelung nach Vortragslage nicht nur keinerlei Anstalten zur Vorbereitung außerordentlicher Hauptversammlungen getroffen, sondern auch jeweils bis zu einer Anrufung der Gerichte einen Zeitraum von über zwei Monaten haben verstreichen lassen. Wie in der Rechtsprechung anerkannt ist, kann die Dringlichkeit einer einstweiligen

      Regelung aber schon dann entfallen, wenn der Antragsteller sich seinerseits mit der Verfolgung seiner Rechte Zeit läßt (OLG Hamm FamRZ 1988,855 f., OLG Düsseldorf,

      NJW E-WettbR 1997,21 f., 22; OLG Köln NJW E-WettbR 2000, 173 f.; OLG München, GRUR 1976,150 f., 151; Ebmeier-Schöne a. a. 0., Rdnr. 71,95,635 f.; Dunkl-MoellerBaur-Feldmeier, Handbuch des vorläufigen Rechtsschutzes, 3. Aufl. 1999, Rdnr. 506, 508; Zöller Rdnr. 8 zu § 940 ZPO). Berücksichtigt man, daß mit den im Eilverfahren verfolgten Unterlassungsverfügungen zumindest für einen vorübergehenden Zeitraum - nach Maßgabe des Antrags der Verfügungsklägerin zu 4.) sogar unbeschränkt - die Hauptsache vorweggenommen und damit eine endgültige Regelung womöglich letztlich gegenstandslos gemacht werden soll, dann liegt eine Vorstellung nicht fern, wonach die Rechtsschutzbegehren nicht von einem dringlichen Bedürfnis nach einer nur vorläufigen

      Regelung getragen sind. In besonderem Maße gilt dies für die Verfügungsklägerin zu 6.) im Hinblick darauf, daß diese die Vollziehungsfrist für die bereits im Oktober des Jahres erwirkte Eilanordnung hat ablaufen lassen (vgl. hierzu Ebmeier-Schöne a. a. 0. Rdnr. 117,314).

      Aber selbst wenn man von einem berechtigten Interesse der Verfügungsklägerinnen an einem Abwarten bis zur verbindlichen Niederlegung der Regelwerksänderungen ausgehen wollte, ist doch vorliegend jedenfalls unter einem anderen Gesichtspunkt ein Bedürfnis an vorbeugendem Rechtsschutz nicht dargelegt. Nach der Änderung des Regelwerks kann entsprechend dessen Abschn. 2.1.4 Abs. 4 i. V. m. 2.1.5 Abs. 6 und 2.1.6 Abs. 1, Abs. 2 Ziff. 3 der Emittent innerhalb einer Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe einer Beendigung der Zulassung das Primary Markets Arbitration Panel anrufen. Wie von der Verfügungsbeklagten glaubhaft gemacht, hat dieses Schiedsgericht zwei bislang geführte Verfahren innerhalb eines Zeitraums von jeweils ca. drei Monaten abgeschlossen. Aber auch für einen solchen überschaubaren Zeitraum müßten die Verfügungskläger, wenn sich denn der Ausschlußtatbestand im April 2002 zu ihren Lasten verfestigt haben sollte, keineswegs mit Rechtsnachteilen rechnen. Vielmehr hat die Verfügungsklägerin schriftsätzlich und wiederholt in der mündlichen Verhandlung angekündigt, entsprechend der bei der Anrufung des Schiedsgerichts durch die im gerichtlichen Eilverfahren (2/22 O 332/01 Landgericht Frankfurt am Main) gescheiterte M. AG praktizierten Handhabung den Vollzug eines möglichen Ausschlusses auch der Verfügungsklägerinnen bis zum Abschluß des Schiedsverfahrens zurückzustellen. Hiermit ist ein Eilbedürfnis unter jeglichen Gesichtspunkten entfallen, weil selbst ein vorübergehendes Delisting nurmehr erst nach dem Abschluß des Schiedsverfahrens zur Hauptsache droht, und der bis dahin fortdauernde Schwebezustand auch durch die begehrte Eilanordnung nicht zu beheben wäre. Trotz entsprechenden Hinweises des Vorsitzenden haben die Verfügungsklägerinnen in der mündlichen Verhandlung davon abgesehen, die spätestens hiermit eingetretene Erledigung der Hauptsache des Eilverfahrens zum Gegenstand einer entsprechenden Antragsanpassung zu machen (vgl. hierzu Ebmeier-Schöne a. a. 0., Rdnr. 169; Dunkl-Moeller a. a. 0. Rdnr. A 49 ff., insbes. A 51 ).

      Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91,100 ZPO, der Vollstreckbarkeitsausspruch aus §§ 708 Ziff. 6,711 Satz 1 ZPO (Streitwert insgesamt: DM 500.000,--).
      Avatar
      schrieb am 21.01.02 14:35:29
      Beitrag Nr. 7 ()
      Rechtsprechung zur sog. Penny Stock- oder Delisting-Regel der Deutschen Börse (aktualisierte Fassung)

      (Pressestelle für Zivilprozeß - 21.01.2002)



      Das Landgericht Frankfurt am Main wird seit Sommer 2001 mit einer Vielzahl von Verfahren auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung beschäftigt, in denen sich Aktiengesellschaften gegen die Änderung des "Regelwerks des Neuen Markts" der Deutschen Börse AG wenden. Die nachfolgende Tabelle unterrichtet auf vielfach geäußerten Wunsch über Anzahl und Stand der Verfahren sowie den Inhalt der Entscheidungen. Die vollständigen Texte der bisher vorliegenden Urteile sind auf der Homepage des Landgerichts Frankfurt am Main veröffentlicht, Links führen zu den jeweiligen Texten. Die in Form von Beschlüssen ergangenen einstweiligen Verfügungen enthalten entweder keine Begründung oder keine über den Inhalt der Urteile hinausgehende. Zum besseren Verständnis werden folgende Erläuterungen gegeben:

      Seit dem 01.10.2001 werden aufgrund der Änderung des "Regelwerks des Neuen Markts" Unternehmen aus dem Neuen Markt ausgeschlossen, (1) über deren Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet oder die Eröffnung mangels Masse abgelehnt worden ist oder (2) deren Aktien an 30 aufeinanderfolgenden Börsentagen einen Tagesdurchschnittskurs von EUR 1 und eine Marktkapitalisierung von EUR 20 Mio. unterschreiten und beide Werte in den nächsten 90 Börsentagen nicht an mindestens 15 aufeinanderfolgenden Börsentagen übertroffen wird. Rechtlich problematisch ist dabei vor allem die Berechtigung der Deutschen Börse AG zur einseitigen Änderung des Regelwerks.

      Beginnend mit der ersten einstweiligen Verfügung im Urteil vom 16.08.2001 (lfd.Nr. 01 - Penny Stock, später lfd. Nr. 15 - 18, 32 – Penny Stock II), wurden die Regeln als zivilrechtlicher Beurteilung unterliegende Allgemeine Geschäftsbedingungen eingestuft, die einseitig nicht abänderbar sind. Soweit sich die am Neuen Markt gehandelten Aktiengesellschaften aber der "jeweils gültigen" Fassung dieses Regelwerks unterworfen hatten, wurde eine Änderung durch die Deutsche Börse AG für zulässig eingestuft, die sich jedoch daran messen lassen mußte, ob sie in ausreichender Weise auch auf die Belange der notierten Unternehmen Rücksicht genommen hatte. Das wurde in den nachstehend unter lfd. Nr. 01-04, 06-17, 19, 21-24 aufgeführten Verfahren verneint, weil es keine Übergangsfrist gab. Diese wurde deshalb von den verschiedenen zur Entscheidung berufenen Zivilkammern und Kammern für Handelssachen auf 6 Monate festgesetzt, obwohl in zahlreichen Anträgen eine Karenzfrist von 1 Jahr gefordert worden war. In diesen Fällen erhielten die Aktiengesellschaften also einen Aufschub von 6 Monaten; die geänderten Regeln dürfen erst ab dem 01.04.2001 auf sie angewandt werden.

      In verschiedenen Einzelfällen (lfd. Nr. 18, 20 und 22) haben die Aktiengesellschaften aber anderslautende Erklärungen zur Geltung des "Regelwerks des Neuen Markts" gegenüber der Deutschen Börse abgegeben. Die Formulierung bezog sich in diesen Fällen allein auf die im Zeitpunkt der Zulassung geltende Fassung, so daß eine spätere einseitige Abänderung ganz ausgeschlossen ist. Auf diese Unternehmen dürfen die geänderten Regeln also gar nicht angewandt werden, bzw. – wegen der so lautenden Antragstellung im Fall lfd. Nr. 18 – Penny Stock III – erst nach Ablauf eines Jahres.

      In einem Verfahren wurde außerdem der Ausschlußgrund "Insolvenz" angegriffen (lfd. Nr. 18 – Penny Stock III). Auch hierzu wurde entschieden, daß die Regeln aus dem eben erwähnten Grund nicht angewandt werden dürfen.

      In einem Verfahren (lfd. Nr. 05 - Penny Stock IV") wurde die Zulässigkeit des Antrags auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung verneint und der Antrag zurückgewiesen, weil die begehrte Entscheidung bereits zur Erfüllung des Anspruchs und nicht nur zu seiner Sicherung führte.

      In 6 Verfahren (lfd. Nr. 24-31, verbunden unter dem Aktenzeichen der lfd. Nr. - Penny Stock V) wurden die Anträge auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung mit Urteil vom 19.12.2001 als unbegründet abgewiesen.









      Liste der Verfahren zur Delisting-Regelung der Deutschen Börse

      in zeitlicher Folge

      (Stand: 21.02.2002)



      Lfd.Nr
      Unternehmen
      Aktenzeichen
      Entscheidung

      (U = Urteil, eV =Beschluß)

      Datum Inhalt

      01
      Foris AG
      3-13 O 110/01
      16.08.2001 (U)
      Aufschub von 6 Monaten

      02
      Advanced Medien AG
      2-31 O 309/01
      31.08.2001 (eV)
      Aufschub von 6 Monaten

      03
      Abacho AG
      3-04 O 27/01
      06.09.2001 (eV)
      Aufschub von 6 Monaten

      04
      Heiler Software AG
      3-02 O 149/01
      27.09.2001 (eV)
      Aufschub von 6 Monaten

      05
      Micrologica AG
      2-22 O 332/01
      27.09.2001 (U)
      Antrag unzulässig

      06
      BinTec Communications AG
      2-05 O 381/01
      28.09.2001 (eV)
      Aufschub von 6 Monaten

      (siehe auch Nr. 32)

      07
      Poet Holdings Inc.
      3-05 O 155/01
      02.10.2001 (eV)
      Aufschub von 6 Monaten

      08
      Telesens KSCL AG
      3-05 O 154/01
      02.10.2001 (eV)
      Aufschub von 6 Monaten

      09
      tiscon AG

      Infosystems
      3-05 O 151/01
      04.10.2001 (eV)
      Aufschub von 6 Monaten

      10
      digital advertising AG
      3-06 O 148/01
      09.10.2001 (eV)
      Aufschub von 6 Monaten

      11
      aeco N.V.
      3-06 O 150/01
      09.10.2001 (eV)
      Aufschub von 6 Monaten

      12
      Blue C

      Consulting AG
      3-13 O 154/01
      10.10.2001 (eV)
      Aufschub von 6 Monaten

      13
      Kinowelt Medien AG
      2-23 O 303/01
      11.10.2001 (eV)
      Aufschub von 6 Monaten

      14
      e.multi Digitale Dienste AG
      3-01 O 153/01
      15.10.2001 (eV)
      Aufschub von 6 Monaten

      (siehe auch Nr. 31)

      15
      CPU Softwarehouse
      3-09 O 138/01
      15.10.2001 (U)
      Aufschub von 6 Monaten

      16
      Travel24.com AG
      2-25 O 391/01
      16.10.2001 (eV)
      Aufschub von 6 Monaten

      17
      VI(Z)RT Ltd.
      3-13 O 157/01
      18.10.2001 (eV)
      Aufschub von 6 Monaten

      18
      teamwork information management AG
      3-09 O 137/01
      24.10.2001 (U)
      Aufschub von 1 Jahr

      19
      eJay AG
      3-02 O 168/01
      25.10.2001 (eV)
      Aufschub von 6 Monaten

      20
      Prout AG
      3-05 O 170/01
      25.10.2001 (eV)
      keine Anwendung der Delisting-Regeln

      21
      Brainpower N.V.
      3-06 O 161/01
      30.10.2001 (eV)
      Aufschub von 6 Monaten

      22
      MME Me,

      Myself, Eye

      Entertainment AG
      3-05 O 179/01
      06.11.2001 (eV)
      keine Anwendung der Delisting-Regeln

      23
      F.A.M.E. Film &
      3-10 O 135/01
      06.11.2001 (eV)
      Aufschub von 6 Monaten

      24
      ems New Media AG
      3-01 O 179/01
      22.11.2001 (eV)
      Aufschub von 6 Monaten

      25
      Brokat Technologies AG
      3-03 O 143/01
      19.12.2001 (U)
      Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung abgelehnt

      26
      Letsbuyit.com N
      3-03 O 145/01
      19.12.2001 (U)
      Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung abgelehnt

      27
      GfN Gesellschaft für Network Training AG
      3-03 O 145/01
      19.12.2001 (U)
      Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung abgelehnt

      28
      WizCom Technology Ltd.
      3-03 O 145/01
      19.12.2001 (U)
      Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung abgelehnt

      29
      NSE Software AG
      3-03 O 145/01
      19.12.2001 (U)
      Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung abgelehnt

      30
      InfoGenie Europe AG
      3-03 O 145/01
      19.12.2001 (U)
      Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung abgelehnt

      31
      e.multi Digitale Dienste AG
      3-03 O 145/01
      19.12.2001 (U)
      Antrag auf Erlaß einer erneuten

      einstweiligen Verfügung abgelehnt

      32
      BinTec Communications AG
      3-13 O 202/01
      10.01.2002 (eV)
      Aufschub von 6 Monaten, erneute einstweilige Verfügung, s. Nr. 6


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