Gibt es eigentlich eine Dachlawinenversicherung ? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 24.01.02 16:35:19 von
neuester Beitrag 24.01.02 19:27:34 von
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upss
Hallo Sigga,
was genau willst du versichern?
wenn durch Dachlawinen eigener Schaden entsteht?
oder
wenn dritte zu schaden kommen?
bzgl. zweiterem:
Keine allgemeine Schutzpflicht vor Dachlawinen
Hauseigentümer trifft keine allgemeine Rechtspflicht, Passanten vor herabfallenden Dachlawinen zu schützen. Nur wenn besondere Umstände vorliegen, müssen Hausbesitzer Sicherheitsvorkehrungen – beispielsweise Fanggitter – an der Dachkante anbringen, so das Amtsgericht Erfurt (AZ: 214 C 3799/98).
In dem von der Deutschen Anwaltauskunft mitgeteilten Fall hatte eine Frau gegen die Stadt Erfurt geklagt, weil vom Dach eines städtischen Gebäudes eine große Schneemenge auf ihr Auto gefallen war. Der Wagen wurde dabei erheblich beschädigt. Den Schaden in Höhe von gut 4.000 DM wollte die Eigentümerin des Wagens von der Stadt ersetzt bekommen.
Das Amtsgericht wies die Klage ab: Die Stadt habe keine besondere Schutzmaßnahme, etwa eine Absperrung der Flächen rund um das Gebäude, veranlassen müssen, hieß es zur Begründung. Weder habe zum Zeitpunkt des Unfalls eine „außergewöhnliche Schneelage" geherrscht, noch sei das Dach des städtischen Hauses sonderlich steil geneigt gewesen. Auch existiere keine allgemeine oder ortsübliche Verpflichtung, Schneefallgitter anzubringen. Die Frau habe vielmehr selbst auf ihren Schutz achten müssen, meinte das Gericht: Sie habe die Witterungsverhältnisse gekannt und deshalb damit rechnen müssen, daß auf den Hausdächern erhebliche Schneemengen lagerten.
grüße
free
was genau willst du versichern?
wenn durch Dachlawinen eigener Schaden entsteht?
oder
wenn dritte zu schaden kommen?
bzgl. zweiterem:
Keine allgemeine Schutzpflicht vor Dachlawinen
Hauseigentümer trifft keine allgemeine Rechtspflicht, Passanten vor herabfallenden Dachlawinen zu schützen. Nur wenn besondere Umstände vorliegen, müssen Hausbesitzer Sicherheitsvorkehrungen – beispielsweise Fanggitter – an der Dachkante anbringen, so das Amtsgericht Erfurt (AZ: 214 C 3799/98).
In dem von der Deutschen Anwaltauskunft mitgeteilten Fall hatte eine Frau gegen die Stadt Erfurt geklagt, weil vom Dach eines städtischen Gebäudes eine große Schneemenge auf ihr Auto gefallen war. Der Wagen wurde dabei erheblich beschädigt. Den Schaden in Höhe von gut 4.000 DM wollte die Eigentümerin des Wagens von der Stadt ersetzt bekommen.
Das Amtsgericht wies die Klage ab: Die Stadt habe keine besondere Schutzmaßnahme, etwa eine Absperrung der Flächen rund um das Gebäude, veranlassen müssen, hieß es zur Begründung. Weder habe zum Zeitpunkt des Unfalls eine „außergewöhnliche Schneelage" geherrscht, noch sei das Dach des städtischen Hauses sonderlich steil geneigt gewesen. Auch existiere keine allgemeine oder ortsübliche Verpflichtung, Schneefallgitter anzubringen. Die Frau habe vielmehr selbst auf ihren Schutz achten müssen, meinte das Gericht: Sie habe die Witterungsverhältnisse gekannt und deshalb damit rechnen müssen, daß auf den Hausdächern erhebliche Schneemengen lagerten.
grüße
free
Danke freemailer für die ausführliche Auskunft !
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