Der Medienredakteur : "H5B5 startet Spartenkanal" - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 29.01.02 20:33:47 von
neuester Beitrag 30.01.02 14:53:17 von
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ID: 542.504
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Die H5B5 Media AG plant den Start eines Spartenkanals für Wissenschafts- und Industriethemen. Hendrik Hey, Vorstandsmitglied bei H5B5, erläuterte auf Einladung der PRIBAG TV GmbH vor fachkundigen Vertretern aus Wirtschaft und Medien das Konzept des neuen Senders "Technology & Science Network" (TSN).
Der Sender, dessen Name "Technology & Science Network" (TSN) noch Arbeitstitel ist, soll im Januar 2002 auf Sendung gehen. Die in München ansässige H5B5 Digital GmbH, hundertprozentige Tochter der H5B5 Media AG, hat bereits im vergangenen Jahr von der Bayerischen Landesmedienanstalt eine Sendelizenz erhalten. Sie gilt für die analoge und digitale Verbreitung und ist, wie üblich bei Lizenzvergaben, zunächst auf acht Jahre befristet. Gleichzeitig zur Verbreitung via Satellit soll die Einspeisung in regionale Kabelnetze erfolgen.
Die Entscheidung weiterer Landesmedienanstalten steht noch aus. "Wir haben von den Anstalten bislang ein durchweg positives Echo erhalten. In einigen Fällen wäre sogar eine sofortige Aufschaltung möglich", so Hendrik Hey, Vorstandsmitglied bei H5B5. Die Macher rechnen mit einer Aufbauphase von sieben bis zehn Jahren. "Danach wollen wir der größte unter den kleinen Sendern im Kabelnetz werden", formuliert Hey das ehrgeizige Ziel. Inhaltlich möchten die Fernsehmacher ein möglichst breites Feld beackern, das neben Technologie und Wirtschaft auch Bereiche wie Medizin, Geschichte, Gesellschaft, Kultur und Natur abdeckt. "Wir verstehen uns ein wenig als Antwort auf den amerikanischen `Discovery Channel` mit dem Unterschied, daß wir unsere Themen und ihre Gestaltung gezielt auf den deutschen Markt hin ausrichten. Wir sprechen auch im Rahmen von internationalen Themen mit hiesigen Experten, um so eine deutsche Perspektive auf Fragestellungen zu geben und dem Zuschauer einen direkten Zugang zu den Inhalten zu bieten. Neben dem erläuternden Ansatz unseres Programms stellt die Unterhaltung einen wichtigen Aspekt dar", erklärt Hey die Konzeption.
22. Oktober 2001
Ob das noch Gültigkeit hat??
MfG Nuukman
Der Sender, dessen Name "Technology & Science Network" (TSN) noch Arbeitstitel ist, soll im Januar 2002 auf Sendung gehen. Die in München ansässige H5B5 Digital GmbH, hundertprozentige Tochter der H5B5 Media AG, hat bereits im vergangenen Jahr von der Bayerischen Landesmedienanstalt eine Sendelizenz erhalten. Sie gilt für die analoge und digitale Verbreitung und ist, wie üblich bei Lizenzvergaben, zunächst auf acht Jahre befristet. Gleichzeitig zur Verbreitung via Satellit soll die Einspeisung in regionale Kabelnetze erfolgen.
Die Entscheidung weiterer Landesmedienanstalten steht noch aus. "Wir haben von den Anstalten bislang ein durchweg positives Echo erhalten. In einigen Fällen wäre sogar eine sofortige Aufschaltung möglich", so Hendrik Hey, Vorstandsmitglied bei H5B5. Die Macher rechnen mit einer Aufbauphase von sieben bis zehn Jahren. "Danach wollen wir der größte unter den kleinen Sendern im Kabelnetz werden", formuliert Hey das ehrgeizige Ziel. Inhaltlich möchten die Fernsehmacher ein möglichst breites Feld beackern, das neben Technologie und Wirtschaft auch Bereiche wie Medizin, Geschichte, Gesellschaft, Kultur und Natur abdeckt. "Wir verstehen uns ein wenig als Antwort auf den amerikanischen `Discovery Channel` mit dem Unterschied, daß wir unsere Themen und ihre Gestaltung gezielt auf den deutschen Markt hin ausrichten. Wir sprechen auch im Rahmen von internationalen Themen mit hiesigen Experten, um so eine deutsche Perspektive auf Fragestellungen zu geben und dem Zuschauer einen direkten Zugang zu den Inhalten zu bieten. Neben dem erläuternden Ansatz unseres Programms stellt die Unterhaltung einen wichtigen Aspekt dar", erklärt Hey die Konzeption.
22. Oktober 2001
Ob das noch Gültigkeit hat??
MfG Nuukman
im frühling kommt ein neuer PM-World kanal dazu, es steht aber noch keine bezeichnung auf dem programmplatz.
der vergleichbare discover, auf dem timeslot z.B. läuft, ist ja sehr erfolgreich.
der kurs wird es uns verraten.
der vergleichbare discover, auf dem timeslot z.B. läuft, ist ja sehr erfolgreich.
der kurs wird es uns verraten.
Stellt sich die Frage ob man damit nen Euro verdienen kann und wie es mit Premiere weitergeht?
Nuukman
Nuukman
Hy Nuukman
Schon lange nichts mehr von dir gehoert. Frueher wurden wir hier immer von dir versorgt. Egal ob Ocean Men in die Tiefe rauschte, oder der Kurs von H5B5....
Hast du dich jetzt mehr auf Satire verlegt?
Oder noch mal was von dem Spartenkanal gehoert? Uebrigens was macht eigentlich die Zeitung? Ich hoffe sie haben sie eingestampft. Fuer solche Spaesse gibt es hoffentlich kein Geld mehr.
Schon lange nichts mehr von dir gehoert. Frueher wurden wir hier immer von dir versorgt. Egal ob Ocean Men in die Tiefe rauschte, oder der Kurs von H5B5....
Hast du dich jetzt mehr auf Satire verlegt?
Oder noch mal was von dem Spartenkanal gehoert? Uebrigens was macht eigentlich die Zeitung? Ich hoffe sie haben sie eingestampft. Fuer solche Spaesse gibt es hoffentlich kein Geld mehr.
Hy Nuukman
Schon lange nichts mehr von dir gehoert. Frueher wurden wir hier immer von dir versorgt. Egal ob Ocean Men in die Tiefe rauschte, oder der Kurs von H5B5....
Hast du dich jetzt mehr auf Satire verlegt?
Oder noch mal was von dem Spartenkanal gehoert? Uebrigens was macht eigentlich die Zeitung? Ich hoffe sie haben sie eingestampft. Fuer solche Spaesse gibt es hoffentlich kein Geld mehr.
Schon lange nichts mehr von dir gehoert. Frueher wurden wir hier immer von dir versorgt. Egal ob Ocean Men in die Tiefe rauschte, oder der Kurs von H5B5....
Hast du dich jetzt mehr auf Satire verlegt?
Oder noch mal was von dem Spartenkanal gehoert? Uebrigens was macht eigentlich die Zeitung? Ich hoffe sie haben sie eingestampft. Fuer solche Spaesse gibt es hoffentlich kein Geld mehr.
Hi coco,
lese regelmäßig was hier so los ist, aber in letzter Zeit war es leider fast nur peinlich..........
Mal sehen was sich noch so Neues finden läßt.............am 29.03. gibt es ja Zahlen.......bin gespannt!
Gruß Nuukman
lese regelmäßig was hier so los ist, aber in letzter Zeit war es leider fast nur peinlich..........
Mal sehen was sich noch so Neues finden läßt.............am 29.03. gibt es ja Zahlen.......bin gespannt!
Gruß Nuukman
Hier ist der zuständige Antrag von der H5B5 Digital GmbH:
(ist nicht so leserlich...)
Zulassungsantrag der H5B5 Digital GmbH i.G.
Aktenzeichen: KEK 083
Beschluss
In der Rundfunkangelegenheit
der H5B5 Digital GmbH i.G., Rosenheimer Str. 145 f, 81671 München, vertreten
durch den Geschäftsführer Jan Herrmann,
- Antragstellerin -
wegen
Zulassung zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehspartenprogramms
„TS Technology & Science Channel“
hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage
der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) aufgrund der Sitzung am
19.12.2000 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Dr. h. c. Mestmäcker (Vorsitzender),
Prof. Dr. Dörr, Prof. Dr. Kübler, Prof. Dr. Lerche, Dr. Lübbert und Prof. Dr. Mailänder
entschieden:
Der von der H5B5 Digital GmbH i.G. mit Schreiben an die Bayerische
Landeszentrale für neue Medien (BLM) vom 29.05.2000 beantragten
Zulassung zur Veranstaltung eines bundesweiten
Fernsehspartenprogramms „TS Technology & Science Channel“ stehen
Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen.
Unberührt bleibt die Überprüfung unter Berücksichtigung des Plattform-
und Vermarktungsvertrages, dessen Vorlage die BLM der Antragstellerin
zur Auflage machen wird.
2
Begründung
I Sachverhalt
1 Antragstellung
Mit Schreiben vom 29.05.2000, eingegangen bei der BLM am 30.05.2000, hat die
Antragstellerin die Zulassung (§ 20 RStV) für ein Spartenprogramm (§ 2 Abs. 2. Nr. 2
RStV) „TS Technology & Science Channel“ (TS) beantragt. Der notarielle Gesellschaftsvertrag
der Antragstellerin liegt vor.
2 Programmstruktur
Das Programm soll bundesweit digital ausgestrahlt und als Bezahlfernsehen finanziert
werden. Es ist beabsichtigt, das Programm als Teil eines Dokumentationskanal-
Paketes auf der digitalen Plattform Premiere World (vgl. dazu das Verfahren Az.: KEK
070) auszustrahlen. Angaben über vertragliche Bindungen mit der PREMIERE
Medien GmbH & Co. KG liegen nicht vor. Die technische Sendeabwicklung soll das
Unternehmen Beta Digital, Unterföhring, übernehmen.
Inhaltlich bezieht sich das geplante Programm auf Themen aus den Bereichen Technologie
und Wissenschaft im weitverstandenen Sinn. Es ist geplant, einen Programmbeirat
zu errichten, der mit Vertretern aus Politik, Forschung und Medien besetzt
werden soll.
3 Beteiligungsstruktur
Die Antragstellerin ist 100%ige Tochter der H5B5 Media AG, München. xxx ...
Nach den vorgelegten Angaben stellen sich die derzeitigen Beteiligungen an der
H5B5 Media AG wie folgt dar:
- Jan Herrmann 27,04 %
- Hendrik Hey 27,04 %
- Andrea Herrmann 4,90 %
- Roswitha Ernst-Hey 4,90 %
3
- AuditJurTax GmbH 2,12 %
- Streubesitz 34,00 %
Die genannten Gesellschafter, abgesehen vom Streubesitz (gestreute, börsennotierte
Inhaberaktien), halten nach den vorliegenden Erklärungen keine weiteren Sender-
bzw. Verlagsbeteiligungen.
Die Muttergesellschaft H5B5 Media AG wird als „unabhängiger Film- und Fernsehproduzent“
angegeben. Sie tätige „Geschäfte mit einer Vielzahl von Unternehmen im
In- und Ausland, beispielsweise auch mit der KirchGruppe“ (vgl. Antragsschrift sub
8.11.). Sie produziere die wöchentliche Sendung „Welt der Wunder“ für ProSieben
„einschließlich der Zurverfügungstellung des Moderators Hendrik Hey“. Insbesondere
wird erklärt, dass neben den dadurch entstandenen geschäftlichen Verbindungen sowie
den Kontakten „bezüglich dem Verkauf weiterer Formate“ keine Beteiligungen der
KirchGruppe bestünden (Antragsschrift a.a.O.).
II Verfahren
Mit Schreiben vom 06.06.2000 hat die BLM den Zulassungsantrag sowie die Unterlagen
(§ 21 Abs. 1, 2 RStV) einschließlich des Gesellschaftsvertrages sowie der Vollständigkeitserklärung
(§ 21 Abs. 2 Nr. 5 RStV) der KEK vorgelegt.
Vor der Entscheidung der Kommission wurde einem Vertreter der BLM Gelegenheit
zur Stellungnahme gegeben. „Nach erster Prüfung“ (so die Feststellung der BLM vom
06.06.2000) sieht die BLM keine grundsätzlichen Genehmigungshindernisse, insbesondere
in Bezug auf Jugendschutz (§ 3 RStV) und chancengleichen Zugang
(§ 53 RStV). Demnach kann im Sinne zügiger und zweckmäßiger Verfahrensgestaltung
angenommen werden, dass die Voraussetzung des § 37 Abs. 1 Satz 1 RStV ( es
dürfen „nicht schon andere Gründe als solche der Sicherung der Meinungsvielfalt zur
Ablehnung führen“) als erfüllt zu betrachten ist, auch wenn eine definitive Klärung insoweit
noch nicht erfolgt ist. Auch muss festgehalten werden, dass etwaige künftige
Entwicklungen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind.
Ein Plattform- bzw. Vermarktungsvertrag ist nach Mitteilung der BLM noch nicht
abgeschlossen. Die BLM wird die Antragstellerin durch Auflage verpflichten, den
Plattform- bzw. Vermarktungsvertrag vorzulegen, sobald er abgeschlossen ist.
4
III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung
Das beantragte Programm bedarf gemäß § 20 Abs. 1 RStV der Zulassung nach Landesrecht.
Der KEK obliegt gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 35 Abs. 1, 2; §§ 26 ff.
RStV die Beurteilung von Fragestellungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt. Die
dafür maßgeblichen Bestimmungen sehen insbesondere vor, dass ein Unternehmen
in der Bundesrepublik Deutschland selbst oder durch ihm zurechenbare Unternehmen
bundesweit im Fernsehen eine unbegrenzte Anzahl von Programmen veranstalten
darf, es sei denn, es erlangt dadurch vorherrschende Meinungsmacht (vgl. §
26 Abs. 1 RStV) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen (§ 26 Abs. 2 und
die folgenden Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages).
In diesem Rahmen kommt nach näherer Regelung der Vermutungstatbestände des
§ 26 Abs. 2 RStV dem Zuschaueranteil eine maßgebliche Bedeutung zu. Dieser ist
aber bei erst künftig auszustrahlenden Programmen noch nicht zu ermitteln
(vgl. § 27 Abs. 1 RStV). Für eine Zuordnung etwa vorhandener Programme fehlen
derzeit Anhaltspunkte. Weder die Antragstellerin noch die Muttergesellschaft H5B5
Media AG strahlen gegenwärtig selbst Rundfunkprogramme aus; dass letztere als
Produzentin von Programmformaten tätig wird und hierbei mit der KirchGruppe, wie
dargelegt, in Kontakt tritt, begründet keinen Zurechnungstatbestand gemäß § 28
RStV.
Nach den Angaben der Antragstellerin produziert die Muttergesellschaft der Antragstellerin
zwar die wöchentliche Sendung „Welt der Wunder“ für das bundesweit ausstrahlende
Fernsehunternehmen ProSieben Media AG (vgl. oben I 3); doch kann
darin nicht die Erfüllung des Zurechnungstatbestandes des § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
RStV erblickt werden.
Da die Bedingungen, unter denen eine etwaige Aufnahme des verfahrensgegenständlichen
Programms in ein Paket auf der digitalen Programmplattform Premiere
World erfolgen könnte, derzeit noch nicht feststehen (vgl. oben I 2), erfassen die gegenwärtige
medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung sowie der auf ihr beruhende
Beschluss nicht Entwicklungen, die sich in dieser Richtung erst künftig ergeben
könnten. Vorsorglich sei erwähnt, dass der bloße (mögliche) Umstand einer Aufnahme
des verfahrensgegenständlichen Programms in ein Paket der bezeichneten
Plattform nicht aber schon als solcher den Zurechnungstatbestand des § 28 Abs. 2
5
Satz 2 Nr. 1 RStV begründete; denn es handelte sich um ein selbständiges Programm,
nicht um zugelieferte Programmteile. Das beantragte Programm kann einem
Plattformbetreiber zuzurechnen sein, sofern sich aus den im Plattform- bzw.
Vermarktungsvertrag getroffenen Vereinbarungen für diesen ein vergleichbarer
Einfluss im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV ableiten lässt (vgl. Beschluss der
KEK vom 15.08.2000 i. S. Beate Uhse Kanal, Az.: KEK 086). Diese Feststellung
bleibt einer erneuten medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorbehalten.
Im Übrigen ist derzeit nicht erkennbar, dass durch die Veranstaltung des Programms
vorherrschende Meinungsmacht (§ 26 Abs. 1 RStV) erlangt werden würde. Der
beantragten Zulassung stehen daher gegenwärtig medienkonzentrationsrechtliche
Bedenken nicht entgegen.
(gez.) Mestmäcker Dörr Kübler
Lerche Lübbert Mailänder
Besser der Link
http://www.kek-online.de/kek/verfahren/kek083h5b5.pdf
(ist nicht so leserlich...)
Zulassungsantrag der H5B5 Digital GmbH i.G.
Aktenzeichen: KEK 083
Beschluss
In der Rundfunkangelegenheit
der H5B5 Digital GmbH i.G., Rosenheimer Str. 145 f, 81671 München, vertreten
durch den Geschäftsführer Jan Herrmann,
- Antragstellerin -
wegen
Zulassung zur Veranstaltung eines bundesweiten Fernsehspartenprogramms
„TS Technology & Science Channel“
hat die Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) auf Vorlage
der Bayerischen Landeszentrale für neue Medien (BLM) aufgrund der Sitzung am
19.12.2000 unter Mitwirkung ihrer Mitglieder Prof. Dr. Dr. h. c. Mestmäcker (Vorsitzender),
Prof. Dr. Dörr, Prof. Dr. Kübler, Prof. Dr. Lerche, Dr. Lübbert und Prof. Dr. Mailänder
entschieden:
Der von der H5B5 Digital GmbH i.G. mit Schreiben an die Bayerische
Landeszentrale für neue Medien (BLM) vom 29.05.2000 beantragten
Zulassung zur Veranstaltung eines bundesweiten
Fernsehspartenprogramms „TS Technology & Science Channel“ stehen
Gründe der Sicherung der Meinungsvielfalt im Fernsehen nicht entgegen.
Unberührt bleibt die Überprüfung unter Berücksichtigung des Plattform-
und Vermarktungsvertrages, dessen Vorlage die BLM der Antragstellerin
zur Auflage machen wird.
2
Begründung
I Sachverhalt
1 Antragstellung
Mit Schreiben vom 29.05.2000, eingegangen bei der BLM am 30.05.2000, hat die
Antragstellerin die Zulassung (§ 20 RStV) für ein Spartenprogramm (§ 2 Abs. 2. Nr. 2
RStV) „TS Technology & Science Channel“ (TS) beantragt. Der notarielle Gesellschaftsvertrag
der Antragstellerin liegt vor.
2 Programmstruktur
Das Programm soll bundesweit digital ausgestrahlt und als Bezahlfernsehen finanziert
werden. Es ist beabsichtigt, das Programm als Teil eines Dokumentationskanal-
Paketes auf der digitalen Plattform Premiere World (vgl. dazu das Verfahren Az.: KEK
070) auszustrahlen. Angaben über vertragliche Bindungen mit der PREMIERE
Medien GmbH & Co. KG liegen nicht vor. Die technische Sendeabwicklung soll das
Unternehmen Beta Digital, Unterföhring, übernehmen.
Inhaltlich bezieht sich das geplante Programm auf Themen aus den Bereichen Technologie
und Wissenschaft im weitverstandenen Sinn. Es ist geplant, einen Programmbeirat
zu errichten, der mit Vertretern aus Politik, Forschung und Medien besetzt
werden soll.
3 Beteiligungsstruktur
Die Antragstellerin ist 100%ige Tochter der H5B5 Media AG, München. xxx ...
Nach den vorgelegten Angaben stellen sich die derzeitigen Beteiligungen an der
H5B5 Media AG wie folgt dar:
- Jan Herrmann 27,04 %
- Hendrik Hey 27,04 %
- Andrea Herrmann 4,90 %
- Roswitha Ernst-Hey 4,90 %
3
- AuditJurTax GmbH 2,12 %
- Streubesitz 34,00 %
Die genannten Gesellschafter, abgesehen vom Streubesitz (gestreute, börsennotierte
Inhaberaktien), halten nach den vorliegenden Erklärungen keine weiteren Sender-
bzw. Verlagsbeteiligungen.
Die Muttergesellschaft H5B5 Media AG wird als „unabhängiger Film- und Fernsehproduzent“
angegeben. Sie tätige „Geschäfte mit einer Vielzahl von Unternehmen im
In- und Ausland, beispielsweise auch mit der KirchGruppe“ (vgl. Antragsschrift sub
8.11.). Sie produziere die wöchentliche Sendung „Welt der Wunder“ für ProSieben
„einschließlich der Zurverfügungstellung des Moderators Hendrik Hey“. Insbesondere
wird erklärt, dass neben den dadurch entstandenen geschäftlichen Verbindungen sowie
den Kontakten „bezüglich dem Verkauf weiterer Formate“ keine Beteiligungen der
KirchGruppe bestünden (Antragsschrift a.a.O.).
II Verfahren
Mit Schreiben vom 06.06.2000 hat die BLM den Zulassungsantrag sowie die Unterlagen
(§ 21 Abs. 1, 2 RStV) einschließlich des Gesellschaftsvertrages sowie der Vollständigkeitserklärung
(§ 21 Abs. 2 Nr. 5 RStV) der KEK vorgelegt.
Vor der Entscheidung der Kommission wurde einem Vertreter der BLM Gelegenheit
zur Stellungnahme gegeben. „Nach erster Prüfung“ (so die Feststellung der BLM vom
06.06.2000) sieht die BLM keine grundsätzlichen Genehmigungshindernisse, insbesondere
in Bezug auf Jugendschutz (§ 3 RStV) und chancengleichen Zugang
(§ 53 RStV). Demnach kann im Sinne zügiger und zweckmäßiger Verfahrensgestaltung
angenommen werden, dass die Voraussetzung des § 37 Abs. 1 Satz 1 RStV ( es
dürfen „nicht schon andere Gründe als solche der Sicherung der Meinungsvielfalt zur
Ablehnung führen“) als erfüllt zu betrachten ist, auch wenn eine definitive Klärung insoweit
noch nicht erfolgt ist. Auch muss festgehalten werden, dass etwaige künftige
Entwicklungen nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind.
Ein Plattform- bzw. Vermarktungsvertrag ist nach Mitteilung der BLM noch nicht
abgeschlossen. Die BLM wird die Antragstellerin durch Auflage verpflichten, den
Plattform- bzw. Vermarktungsvertrag vorzulegen, sobald er abgeschlossen ist.
4
III Medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung
Das beantragte Programm bedarf gemäß § 20 Abs. 1 RStV der Zulassung nach Landesrecht.
Der KEK obliegt gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 35 Abs. 1, 2; §§ 26 ff.
RStV die Beurteilung von Fragestellungen zur Sicherung der Meinungsvielfalt. Die
dafür maßgeblichen Bestimmungen sehen insbesondere vor, dass ein Unternehmen
in der Bundesrepublik Deutschland selbst oder durch ihm zurechenbare Unternehmen
bundesweit im Fernsehen eine unbegrenzte Anzahl von Programmen veranstalten
darf, es sei denn, es erlangt dadurch vorherrschende Meinungsmacht (vgl. §
26 Abs. 1 RStV) nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen (§ 26 Abs. 2 und
die folgenden Vorschriften des Rundfunkstaatsvertrages).
In diesem Rahmen kommt nach näherer Regelung der Vermutungstatbestände des
§ 26 Abs. 2 RStV dem Zuschaueranteil eine maßgebliche Bedeutung zu. Dieser ist
aber bei erst künftig auszustrahlenden Programmen noch nicht zu ermitteln
(vgl. § 27 Abs. 1 RStV). Für eine Zuordnung etwa vorhandener Programme fehlen
derzeit Anhaltspunkte. Weder die Antragstellerin noch die Muttergesellschaft H5B5
Media AG strahlen gegenwärtig selbst Rundfunkprogramme aus; dass letztere als
Produzentin von Programmformaten tätig wird und hierbei mit der KirchGruppe, wie
dargelegt, in Kontakt tritt, begründet keinen Zurechnungstatbestand gemäß § 28
RStV.
Nach den Angaben der Antragstellerin produziert die Muttergesellschaft der Antragstellerin
zwar die wöchentliche Sendung „Welt der Wunder“ für das bundesweit ausstrahlende
Fernsehunternehmen ProSieben Media AG (vgl. oben I 3); doch kann
darin nicht die Erfüllung des Zurechnungstatbestandes des § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1
RStV erblickt werden.
Da die Bedingungen, unter denen eine etwaige Aufnahme des verfahrensgegenständlichen
Programms in ein Paket auf der digitalen Programmplattform Premiere
World erfolgen könnte, derzeit noch nicht feststehen (vgl. oben I 2), erfassen die gegenwärtige
medienkonzentrationsrechtliche Beurteilung sowie der auf ihr beruhende
Beschluss nicht Entwicklungen, die sich in dieser Richtung erst künftig ergeben
könnten. Vorsorglich sei erwähnt, dass der bloße (mögliche) Umstand einer Aufnahme
des verfahrensgegenständlichen Programms in ein Paket der bezeichneten
Plattform nicht aber schon als solcher den Zurechnungstatbestand des § 28 Abs. 2
5
Satz 2 Nr. 1 RStV begründete; denn es handelte sich um ein selbständiges Programm,
nicht um zugelieferte Programmteile. Das beantragte Programm kann einem
Plattformbetreiber zuzurechnen sein, sofern sich aus den im Plattform- bzw.
Vermarktungsvertrag getroffenen Vereinbarungen für diesen ein vergleichbarer
Einfluss im Sinne des § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 RStV ableiten lässt (vgl. Beschluss der
KEK vom 15.08.2000 i. S. Beate Uhse Kanal, Az.: KEK 086). Diese Feststellung
bleibt einer erneuten medienkonzentrationsrechtlichen Prüfung vorbehalten.
Im Übrigen ist derzeit nicht erkennbar, dass durch die Veranstaltung des Programms
vorherrschende Meinungsmacht (§ 26 Abs. 1 RStV) erlangt werden würde. Der
beantragten Zulassung stehen daher gegenwärtig medienkonzentrationsrechtliche
Bedenken nicht entgegen.
(gez.) Mestmäcker Dörr Kübler
Lerche Lübbert Mailänder
Besser der Link
http://www.kek-online.de/kek/verfahren/kek083h5b5.pdf
......................2000 gründete Soderbergh mit George Clooney die Produktionsfirma Section Eight unter dem Dach von Warner Bros. Fertig gestellt ist mittlerweile „Welcome to Collinwood“, den die Brüder Anthony und Joe Russo geschrieben und inszeniert haben. Zur Ensemblebesetzung zählen William H. Macy, Isaiah Washington, Luis Guzman, Jennifer Esposito, Sam Rockwell und Clooney.
.....das läßt doch hoffen!
Nuukman
.....das läßt doch hoffen!
Nuukman
..................Wir befinden uns gegenwärtig in Verhandlungen mit Ardent Productions UK und H5B5 München, zwecks Produktion einer weiteren Dokumentation sowie einem "Making Of" über die Entstehung des Films `Addict`. Es ist geplant, diese Produktionen über diverse Übersee-TV-Stationen zu veröffentlichen, insbesondere über mehrere amerikanische TV-Networks, um die Publikation von `Addict` in den USA im weiteren Verlauf dieses Jahres zu unterstützen.
Nuukman
http://addict.org.uk
Nuukman
http://addict.org.uk
Hi Nuuk, altes Haus
H5B5 war schon immer in Verhandlungen, und es haben sich auch immer
viele Interessenten gezeigt !
Ich weiß auch gar nicht wieviele Unterfirmen die inzwischen gegründet haben für
ihre diversen Projekte - es müssen
unzählige sein.
Nur beim Verkauf scheint`s zu hapern und das ist das Problem.
Durch Hoffnung und Phantasie alleine wird sich der Kurs nicht nach oben bewegen.
Es müssen Umsätze und Produktverkäufe her !!
"Das Werk" hat`s gestern vorgemacht.
Die haben Aufträge im Wert von 20 Mio € gemeldet - den Kurs hat`s zumindest mal um 1€
nach oben gebracht.
Mal schauen wann`s bei H5 soweit ist
Gruss El
H5B5 war schon immer in Verhandlungen, und es haben sich auch immer
viele Interessenten gezeigt !
Ich weiß auch gar nicht wieviele Unterfirmen die inzwischen gegründet haben für
ihre diversen Projekte - es müssen
unzählige sein.
Nur beim Verkauf scheint`s zu hapern und das ist das Problem.
Durch Hoffnung und Phantasie alleine wird sich der Kurs nicht nach oben bewegen.
Es müssen Umsätze und Produktverkäufe her !!
"Das Werk" hat`s gestern vorgemacht.
Die haben Aufträge im Wert von 20 Mio € gemeldet - den Kurs hat`s zumindest mal um 1€
nach oben gebracht.
Mal schauen wann`s bei H5 soweit ist
Gruss El
Also Nuuk,
Du machst ja wieder Witze. Ich denk es gibt was neues.
TT
Du machst ja wieder Witze. Ich denk es gibt was neues.
TT
auch elkugelrund macht witze
umsätze und produktverkäufe
umsätze und produktverkäufe
Meine Fresse jdk, halt doch mal deine Klappe!!
Nimm deinen Gameboy oder deine Baby Born und geh spielen.
Du hast doch hier noch nicht ein einziges mal etwas Sinnvolles zu H5B5 geschrieben, wegen Typen wie Dir verlassen sogar Leute wie Germanasti das Board.Die Anonymität nutzen um die Klappe Sperrangelweit aufzureißen ist wohl das Einzige was Du drauf hast!
Also schreib mal was Vernünftiges, oder hau ab!!!
Nuukman
Nimm deinen Gameboy oder deine Baby Born und geh spielen.
Du hast doch hier noch nicht ein einziges mal etwas Sinnvolles zu H5B5 geschrieben, wegen Typen wie Dir verlassen sogar Leute wie Germanasti das Board.Die Anonymität nutzen um die Klappe Sperrangelweit aufzureißen ist wohl das Einzige was Du drauf hast!
Also schreib mal was Vernünftiges, oder hau ab!!!
Nuukman
Auf diese Frage hat Frau Kreft wie folgt geantwortet:
"Die Idee zu TSN wird nur dann begraben, wenn sich keine Partner finden, die sich finanzell beteiligen. Einen Sender stemmt keine Produktionsfirma alleine. Verhandlungen und Vorbereitungen laufen bisher weiter".
Grus und bis bald
Antizykliker
PS: Wenn hier wieder mehr "Seriösität" einkehrt, melde ich mich öfter.
"Die Idee zu TSN wird nur dann begraben, wenn sich keine Partner finden, die sich finanzell beteiligen. Einen Sender stemmt keine Produktionsfirma alleine. Verhandlungen und Vorbereitungen laufen bisher weiter".
Grus und bis bald
Antizykliker
PS: Wenn hier wieder mehr "Seriösität" einkehrt, melde ich mich öfter.
Ein "ruhigeres" Forum zu H5B5 findet sich u.a. bei Consors.
Zu diesem Board kommt man wie folgt:
Consors -> Community -> BrokerBoard -> Neuer Markt -> H5B5
oder einfach über die Board-Themensuche H5B5 eingeben!
MfG
TT
Zu diesem Board kommt man wie folgt:
Consors -> Community -> BrokerBoard -> Neuer Markt -> H5B5
oder einfach über die Board-Themensuche H5B5 eingeben!
MfG
TT
so´n bischen schwachsinn muss man auch tolerieren können, kein grund gleich wegzurennen.
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