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    Spekulationssteuer bei Fondverkauf - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 29.01.02 21:56:13 von
    neuester Beitrag 30.01.02 09:12:30 von
    Beiträge: 7
    ID: 542.532
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      Avatar
      schrieb am 29.01.02 21:56:13
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      muss ich Steuern bei einem Fondsverkauf (Komplettverkauf) zahlen, obwohl ich in den letzten 12 Monaten bei Käufen und Wiederanlagen immer höhere Kurse gezahlt habe als ich beim jetzigen Verkauf bekommen habe ?
      Wiso Börse 2.0 berechnet aus allen Käufen der letzten Jahre einen sogenannten Einstandskurs, und der liegt wesentlich niedriger als der heutige Verkaufskurs. Daraus resultierend kommt das Programm dann zu dem Ergebnis, dass ich für die in den letzten 12 Monaten gekauften Anteile Steuer zahlen muss.

      Stimmt das noch oder ist Wiso Börse da auf einem alten Stand ?

      Gruß

      MichaJ
      Avatar
      schrieb am 29.01.02 22:17:24
      Beitrag Nr. 2 ()
      welchen fond hast du denn mit verlust verkauft?

      hast wohl die strategie auch noch nicht so ganz begriffen.

      wird aber schon noch werden
      Avatar
      schrieb am 29.01.02 22:29:31
      Beitrag Nr. 3 ()
      @ MichaJ
      Seit wann mus auf Verlust Steuer gezahlt werden?:yawn:
      Avatar
      schrieb am 29.01.02 23:03:49
      Beitrag Nr. 4 ()
      Die Vorgehensweise von Börse 2 ist für die Performanceberechnung geeignet. Die Berechnung von Duchschnittskursen über mehrere Jahre ist eindeutig (steuerlich) falsch. Wenn du Altbestände verkaufst (Altbestand: Aktien, die länger als 1 Jahr im Depot sind), dann ist dies steuerlich in jeder Hinsicht uninteressant, du musst diese Geschäfte auch gar nicht angeben. Steuerlich korrekt ist nur die Berechnung von Durschnittskursen von Aktien, die innerhalb eines Jahres wieder verkauft wurden. Ich kann mir auch nicht vorstellen, dass in Börse 2 gesagt wird, mit dem "Gewinn" sei ein steuerlicher Gewinn gemeint.
      Avatar
      schrieb am 29.01.02 23:06:10
      Beitrag Nr. 5 ()
      Sehr ausführlich und umfassend und alles was man zur Fondsversteuerung wissen muss hier nachfolgend....
      lesen...lesen...lesen...lesen...(leider kann ich die in der Originalfassung dargestellten zitierten farblichen Unterschiede zur Darstellung von altem und neuem REcht nicht entsprechend darstellen).....

      OFD Kiel, 29.04.1999, S 2252 a - St 111




      1. Allgemeines
      1.1. Erträge aus Anteilen an inländischer Investmentfonds
      Die steuerrechtliche Behandlung von Erträgen aus Anteilen an Investmentfonds inländischer Kapitalanlagegesellschaften regelt das Gesetz über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) (auszugsweise abgedruckt in Anhang 191 des ESt-Handbuchs 1998). Das KAGG vom 14.1.1970 (BGBl 1970 I S. 127; BStBl 1970 I S. 187) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9.9.1998 (BGBl 1998 I S. 2726; BStBl 1998 I S. 1230) wurde umfassend geändert und erweitert durch das Gesetz zur Fortentwicklung des Finanzplatzes Deutschland (Drittes Finanzmarktförderungsgesetz - 3. FMFG - vom 24.3.1998; BGBl 1998 I S. 529; BStBl 1998 I S. 369) sowie Artikel 11 des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24.3.1999 (BGBl 1999 I S. 402; BStBl 1999 I S. 304, 394).

      Die Änderungen durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 werden nachfolgend farblich abgesetzt bzw. kursiv dargestellt.

      Die Vorschriften des KAGG sind nur auf Kapitalanlagegesellschaften anwendbar, die ihren satzungsmäßigen Sitz und die Hauptverwaltung im Inland haben (§ 1 Abs. 3 Satz 2 KAGG).

      Definition der Kapitalanlagengesellschaft
      § 1 Abs. 1 KAGG:

      Kapitalanlagegesellschaften sind Kreditinstitute, deren Geschäftsbereich darauf gerichtet ist, bei ihnen eingelegtes Geld im eigenen Namen für gemeinschaftliche Rechnung der Einleger (Anteilinhaber) nach dem Grundsatz der Risikomischung in den nach diesem Gesetz zugelassenen Vermögensgegenständen gesondert vom eigenen Vermögen in Form von Geldmarkt-, Wertpapier-, Beteiligungs-, Investmentfondsanteil-, Grundstücks-, Gemischten Wertpapierundgrundstücks- oder Altersvorsorge-Sondervermögen anzulegen und über die sich hieraus ergebenden Rechte der Anteilinhaber Urkunden (Anteilscheine) auszustellen.

      Neben den bereits bisher gesetzlich zugelassenen Geldmarkt-, Wertpapier-, Beteiligungs-, und Grundstücks-Sondervermögen eröffnet das Gesetz i.d.F. des 3. FMFG nunmehr auch die Möglichkeit der Investmentfondsanteil-, Gemischte Wertpapier- und Grundstücks- oder Altersvorsorge-Sondervermögen.

      Definition der Sondervermögen:
      Geldmarkt-Sondervermögen [1] Geldmarktfonds
      Die Kapitalanlagegesellschaft legt das bei ihr eingelegte Geld in Geldmarktinstrumenten und Bankguthaben sowie in Anteilen an inländischen und vertriebsberechtigten ausländischen Geldmarktfonds an.

      §§ 7 a bis 7 d KAGG
      Geldmarktinstrumente sind verzinsliche Wertpapiere und Schuldscheindarlehen, die im Zeitpunkt des Erwerbs für das Sondervermögen eine restliche Laufzeit von höchstens 12 Monaten haben oder deren Verzinsung nach den Ausgabebedingungen während ihrer gesamten Laufzeit regelmäßig, mindestens aber einmal in 12 Monaten marktgerecht angepaßt wird.


      Das in das Geldmarkt-Sondervermögen eingelegte Geld darf von der Kapitalanlagegesellschaft in Bankguthaben angelegt werden, die keine längere Laufzeit als 12 Monate haben.

      Wertpapier-Sondervermögen Aktienfonds, Rentenfonds, gemischte Fonds §§ 8 bis 25 KAGG
      Wertpapier-Sondervermögen dürfen - innerhalb bestimmter Grenzen und unter im einzelnen festgelegten Voraussetzungen - aus Wertpapieren, Bezugsrechten, Schuldscheindarlehen, Bankguthaben und Einlagenzertifikaten, unverzinslichen Schatzanweisungen und Schatzwechseln, Anteilen an inländischen und vertriebsberechtigten ausländischen Wertpapier- und Geldmarktfonds sowie derivativen Finanzinstrumenten (z.B. Wertpapieroptionsrechte, Finanzterminkontrakte auf Wertpapiere, Swaps) bestehen

      Beteiligungs-Sondervermögen [2] §§ 25 a bis 25 j KAGG
      Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Beteiligungs-Sondervermögen - innerhalb bestimmter Grenzen und unter im einzelnen festgelegten Voraussetzungen - Wertpapiere und Schuldscheindarlehen, Anteile an inländischen und vertriebsberechtigten ausländischen Wertpapier- und Geldmarktfonds sowie stille Beteiligungen an Unternehmen mit Sitz und Geschäftsleitung im Geltungsbereich dieses Gesetzes erwerben.

      Investmentfondsanteil-Sondervermögen [3] Dachfonds §§ 25 k bis 25 m KAGG
      Die Kapitalanlagegesellschaft darf das bei ihr eingelegte Geld - innerhalb bestimmter Grenzen und unter im einzelnen festgelegten Voraussetzungen - in Anteile von Sondervermögen (grundsätzliche Ausnahme: Investmentfondsanteil-Sondervermögen) einer oder mehrerer Kapitalanlagegesellschaften oder in ausländischen Investmentanteilen anlegen

      Grundstücks-Sondervermögen [4] offene Immobilienfonds §§ 26 bis 37 KAGG
      Die Kapitalanlagegesellschaft darf für ein Grundstücks-Sondervermögen - innerhalb bestimmter Grenzen und unter im einzelnen festgelegten Voraussetzungen - bebaute und unbebaute Grundstücke, Wohnungseigentumsrechte, Teileigentumsrechte, Erbbaurechte, Anteile an Grundstücksgesellschaften, Anteile an inländischen und vertriebsberechtigten ausländischen Wertpapier- und Geldmarktfonds, Bankguthaben und Wertpapiere erwerben.

      Gemischte Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögen [5] §§ 37 a bis 37 g KAGG
      Für ein gemischtes Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögen darf die Kapitalanlagegesellschaft - innerhalb bestimmter Grenzen und unter im einzelnen festgelegten Voraussetzungen - Wertpapiere und Schuldscheindarlehen sowie sämtliche Grundstücksanlagen (incl. Beteiligungen an Grundstücksgesellschaften) erwerben, die auch für Grundstücks-Sondervermögen zulässig sind. Anstelle von Grundstücksanlagen können Anteile an Grundstücks-Sondervermögen erworben werden.

      Altersvorsorge-Sondervermögen [6] AS- Fonds §§ 37 h bis 37 m KAGG
      Für Altersvorsorge-Sondervermögen darf die Kapitalanlagegesellschaft - innerhalb bestimmter Grenzen und unter im einzelnen festgelegten Voraussetzungen - Wertpapiere und Schuldscheindarlehen, sämtliche Grundstücksanlagen, die auch bei Gemischten Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögen zugelassen sind, Beteiligungen an Grundstücksgesellschaften sowie stille Beteiligungen erwerben.


      Die Erträge des Altersvorsorge-Sondervermögens dürfen nicht ausgeschüttet, sondern müssen thesauriert werden. Die Kapitalanlagegesellschaft ist dazu verpflichtet, dem Kapitalanleger in den Vertragsbedingungen den Abschluß eines Sparplans anzubieten, der eine Laufzeit von mindestens 18 Jahren aufweist, oder dessen Laufzeit mindestens bis zur Vollendung des 60. Lebensjahres des Kapitalanlegers reicht. Die Kapitalanlagegesellschaft hat spätestens nach drei Viertel der Laufzeit des Sparplans dem Kapitalanleger das Recht einzuräumen, seine Anteilscheine kostenlos in Anteile eines anderen von der Kapitalanlagegesellschaft verwalteten Sondervermögens einzutauschen.



      Die steuerrechtlichen Vorschriften des KAGG finden sich im Neunten Abschnitt des Gesetzes und gliedern sich wie folgt:

      Geldmarkt-Sondervermögen (§§ 37 n und 37 o KAGG)

      Wertpapier-Sondervermögen (§§ 38 bis 43 KAGG)

      Beteiligungs-Sondervermögen (§§ 43 a und 43 b KAGG)

      Investmentfondsanteil-Sondervermögen (§§ 43 c und 43 d KAGG)

      Grundstücks-Sondervermögen (§§ 44 bis 50 KAGG)

      Gemischte Wertpapier- und Grundstücks-Sondervermögen (§§ 50 a und 50 b KAGG)

      Altersvorsorge-Sondervermögen (§§ 50 c und 50 d KAGG)

      1.2. Erträge aus Anteilen an ausländischen Investmentfonds
      Für Erträge aus ausländischen Investmentanteilen sind die §§ 17 ff. des Gesetzes über den Vertrieb ausländischer Investmentanteile und über die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen (Auslandinvestment-Gesetz - AuslInvestmG -, auszugsweise abgedruckt in Anhang 19 II ESt-Handbuch 1998, in der Fassung der Bekanntmachung vom 9.9.1998 abgedruckt im BGBl 1998 I S. 2820; BStBl 1998 I S. 1208, zuletzt geändert durch Artikel 12 des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 vom 24.3.1999, BGBl 1999 I S. 402; BStBl 1999 I S. 304, 395) maßgebend. Die Änderungen durch das Steuerentlastungsgesetz werden nachfolgend farblich abgesetzt bzw. kursiv dargestellt.

      Die Vorschriften des KAGG sind insoweit nicht anwendbar, außer wenn im AuslInvestmG hierauf verwiesen wird.

      2. Grundprinzip der Fondsbesteuerung
      Die Behandlung der Erträge aus in- und ausländischen Investmentanteilen folgt dem Grundsatz der steuerrechtlichen Transparenz. Danach hat der Anteilscheininhaber die Erträge aus Investmentanteilen grundsätzlich so zu versteuern, als ob er sie unmittelbar bezogen hätte. Durch die Zwischenschaltung des lnvestmentfonds soll keine höhere steuerrechtliche Belastung, im Prinzip aber auch keine niedrigere Belastung eintreten. Der Transparenzgedanke gilt jedoch nicht uneingeschränkt, sondern nur insoweit, als er vom Gesetzgeber im KAGG bzw. im AuslInvestmG kodifiziert ist. Der BFH hat ausdrücklich bestätigt, daß es nicht zulässig ist, die gesetzlichen Regelungen im Auslegungsweg im Sinne einer völligen Durchsetzung des Transparenzprinzips über den Wortlaut des Gesetzes hinaus zu ergänzen (vgl. BFH-Urteil vom 7.4.1992, VIII R 79/88, BStBl 1992 II S. 786).

      Geschäfte, die lediglich auf die Differenz zwischen den Börsen- oder Marktpreisen zum Basispreis eines Basiswerts zu bestimmten Stichtagen gerichtet sind, unterlagen nach der Rechtsprechung nicht der Spekulationsbesteuerung, da sie nicht die Lieferung von Wirtschaftsgütern zum Gegenstand haben - entweder weil bei lieferbaren Gegenständen nur auf die Differenz zwischen Börsen- oder Marktpreis zum Basispreis zu verschiedenen Zeitpunkten abgestellt wird (z.B. bei Waren-, Wertpapier- und Devisentermingeschäften) oder weil die Basiswerte von ihrer Natur her nicht lieferbar sind (z.B. Aktienindex, ECU, Euro).

      Diese Behandlung erschien dem Gesetzgeber nicht sachgerecht, da es sich bei diesen Geschäften um eine typische Spekulation handelt, die vom Normbereich und Gesetzeszweck des § 23 EStG abgedeckt wird.

      Die Besteuerung dieser Geschäfte wird nunmehr durch § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 geregelt.

      Futures. Darüber hinaus gehören auch Indexzertifikate und Optionsscheine zu den Termingeschätten i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 EStG. Der Besteuerung unterliegen nunmehr allgemein Geschäfte, die ein Recht auf Zahlung eines Geldbetrags oder auf einen sonstigen Vorteil (z.B. Lieferung von Wertpapieren) einräumen, der sich nach anderen Bezugsgrößen (z.B. Wertentwicklunq, Indices, Futures, Zinssätzen) bestimmt.

      Um eine Gleichstellung zwischen dem Direktanleger und dem Fondsanleger herbeizuführen, wurde der Kreis der steuerpflichtigen Erträge aus Anteilscheinen an Investmentfonds durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 um Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 und 3 EStG erweitert.

      Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften bleiben nunmehr gemäß § 23 Abs. 3 Satz 5 EStG nur noch steuerfrei, wenn der von dem Sondervermögen im Kalenderjahr erzielte Gesamtgewinn weniger als 1.000 Deutsche Mark beträgt.

      Verluste dürfen nur entsprechend § 23 Abs. 3 Sätze 6 und 7 EStG abgezogen werden.

      Des weiteren gehörten bislang innerhalb der Zweijahresfrist des § 23 EStG erzielte Gewinne von Grundstücks-Sondervermögen i.S. des KAGG aus der Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten nicht zu den steuerpflichtigen thesaurierten Erträgen. Sie waren daher nur dann steuerpflichtig, wenn sie ausgeschüttet wurden oder wenn ein Anleger, der die Anteile im Betriebsvermögen hielt, die Anteilscheine veräußerte. Künftig gehören diese Veräußerungsgewinne ebenfalls uneingeschränkt zu den steuerpflichtigen Erträgen. Sie sind dann - wie bei einem Direktanleger - zeitnah zu versteuern.

      Die Frist für Veräußerungsgewinne bei Grundstücken (§ 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002) ist auf zehn Jahre verlängert worden.

      3. Besteuerung der Erträge aus Anteilen an inländischen Investmentfonds
      3.1. Steuerpflichtige Erträge
      Die Grundsätze für die steuerrechtliche Behandlung von Wertpapier-Sondervermögen sind auch auf die steuerrechtliche Behandlung der Erträge aus den übrigen Fondstypen anzuwenden, soweit diese Anlagegegenstände nicht Sonderregelungen erfordern.

      Hinsichtlich der steuerpflichtigen Erträge müssen folgende Differenzierungen vorgenommen werden:

      Ausschüttungen auf Anteilscheine
      Gemäß § 39 Abs. 1 Satz 1 KAGG gehören die Ausschüttungen auf Anteilscheine an einem Sondervermögen zu den Einkünften i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn sie nicht Betriebseinnahmen des Steuerpflichtigen sind.

      Ausgeschüttete Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 und 3 EStG gehören, sofern die Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften stammen, die nach dem 31.3.1999 getätigt werden, ebenfalls zu den steuerpflichtigen Erträgen (§ 43 Abs. 12 KAGG).

      Zu versteuern hat der Anteilscheininhaber nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG auch den mit den ausgeschütteten Erträgen verbundenen KSt-Anrechnungsbetrag i.S. des § 39 a Abs. 1 KAGG.

      Thesaurierung
      Die von einem Sondervermögen nicht zur Kostendeckung oder Ausschüttung verwendeten Einnahmen i.S. des § 20 EStG gehören gleichfalls zu den Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG, wenn sie nicht Betriebseinnahmen des Steuerpflichtigen sind (§ 39 Abs. 1 Satz 1 KAGG).

      Thesaurierte Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 und 3 EStG gehören, sofern die Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften stammen, die nach dem 31.3.1999 getätigt werden, ebenfalls zu den steuerpflichtigen Erträgen (§ 43 Abs. 12 KAGG).

      Die Kapitalerträge gelten mit Ablauf des Geschäftsjahres als zugeflossen, in dem sie vereinnahmt worden sind (§ 39 Abs. 1 Satz 2 KAGG).

      Zu versteuern hat der Anteilscheininhaber nach § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG auch den mit den thesaurierten Erträgen verbundenen KSt-Anrechnungsbetrag i.S. des § 39 a Abs. 2 KAGG.

      Zwischengewinn
      Seit dem 1.1.1994 (§ 43 Abs. 9 Satz 2 ff. KAGG) gehört auch der Zwischengewinn zu den steuerpflichtigen Kapitalerträgen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (§ 39 Abs. 1 a Satz 1 KAGG). Als Zwischengewinn werden Fondserträge bezeichnet, die vom Zeitpunkt der letzten Ausschüttung an bzw. seit Beginn des laufenden Geschäftsjahres bis zur Veräußerung oder Rückgabe der Investmentanteile angesammelt worden sind und die dem Anteilscheininhaber mit dem Veräußerungs- oder Rücknahmepreis ausgezahlt werden.

      Mit der Einführung der Zwischengewinnbesteuerung beseitigte der Gesetzgeber die bisherige Besserstellung der mittelbaren Anleger gegenüber den Direktanlegern. Der mittelbare Kapitalanleger konnte nach der alten Rechtslage bei einer Anschaffung und Veräußerung von Anteilen außerhalb der Spekulationsfrist des § 23 Abs. 1 Nr. 1 b EStG und vor Ablauf des Geschäftsjahres Zinserträge des Fonds steuerfrei realisieren, die bei einem Direktanleger der Besteuerung unterlagen.

      Der Zwischengewinn gilt als in den Einnahmen aus der Rückgabe oder Veräußerung von Anteilscheinen an einem Sondervermögen oder aus der Abtretung der in den Anteilscheinen verbrieften Ansprüchen enthalten (§ 39 Abs. 1 d Satz 3 KAGG).

      Die Kapitalanlagegesellschaft hat den Zwischengewinn börsentäglich zu ermitteln und zusammen mit dem Rücknahmepreis zu veröffentlichen (§ 41 Abs. 4 KAGG).

      Bisher waren nur angesammelte Zinserträge i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 7 und Abs. 2 (mit Ausnahme der Nr. 2 Buchst. a) EStG sowie angewachsene Ansprüche des Fonds auf derartige Erträge - nicht aber Erträge des Fonds nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 bis 6 und 8 EStG - als Zwischengewinn steuerpflichtig (§ 39 Abs. 1 a Satz 2 a. F., § 39 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1 KAGG i.d.F. des 3. FMFG). Die Erträge eines Sondervermögens aus der Beteiligung an anderen Investment-Sondervermögen wurden bislang aus Vereinfachungsgründen nicht zum Zwischengewinn gerechnet, weil diese Beteiligungen gemäß § 8 b Abs. 1 Satz 2 KAGG höchstens 5 % des Werts des Sondervermögens betragen dürfen. Mit der Zulassung der Investmentfondsanteil-Sondervermögen war die Steuerfreistellung jedoch nicht mehr gerechtfertigt. Nach der Erweiterung des § 39 Abs. 1 a Satz 2 KAGG durch das 3. FMFG sind nunmehr daneben folgende Bestandteile des Rückgabe- bzw. Veräußerungspreises steuerpflichtig:- Zwischengewinne des Sondervermögens (§ 39 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 2 KAGG)

      Hierbei handelt es sich um Zwischengewinne aus der Veräußerung oder Rückgabe von Anteilen an inländischen und ausländischen Sondervermögen bzw. aus der Abtretung der Ansprüche aus solchen Anteilen.

      - Einnahmen des Sondervermögens aus Anteilscheinen an inländischen Sondervermögen, soweit darin Erträge i.S. des § 38 b Abs. 1 Nr. 1 bis 3 KAGG enthalten sind (§ 39 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 3 KAGG).

      Hierbei handelt es sich um an das Sondervermögen ausgeschüttete oder für seine Rechnung thesaurierte Einnahmen, die dem Zinsabschlag unterliegen.

      - Einnahmen des Sondervermögens aus ausländischen Investmentanteilen außer Veräußerungsgewinne i.S. des § 17 Abs. 2 Nr. 1 des Auslandinvestment-Gesetzes (§ 39 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 4 KAGG),

      - zum Zeitpunkt der Rückgabe oder Veräußerung des Anteilscheins oder der Abtretung der Ansprüche aus dem Anteilschein veröffentlichte Zwischengewinne von inländischen und ausländischen Investmentvermögen, an denen das Sondervermögen Anteile hält (§ 39 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 5 KAGG).



      Die neuen Regelungen sind erstmals auf Zwischengewinne anzuwenden, die dem Anteilscheininhaber ab dem 1.4.1998 zufließen (§ 43 Abs. 11 KAGG).

      Im Rückgabe- oder Veräußerungspreis für einen Anteilschein realisiert der Anleger u.a. Gewinne des Sondervermögens, die im Fall der Ausschüttung oder Thesaurierung steuerpflichtig sind. Um Steuerumgehungen im Zusammenhang mit der durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 eingeführten Besteuerung der Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 und 3 EStG zu vermeiden (vgl. "Ausschüttungen auf Anteilscheine" und "Thesaurierung"), wird der Zwischengewinn nunmehr um entsprechende Gewinne erweitert, die noch nicht ausgeschüttet oder thesauriert worden sind (§ 39 Abs. 1 a Satz 2 Nr. 1, 3 und 4 KAGG i.d.F. des SteuerentIastungsgesetzes 1999/2000/2002).

      Die Neuregelung ist erstmals auf Zwischengewinne anzuwenden, in denen Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 und 3 EStG enthalten sind, sofern die privaten Veräußerungsgeschäfte nach dem 31.3.1999 getätigt werden (§ 43 Abs. 12 KAGG).

      Der Zwischengewinn wird mit Veräußerung oder Rückgabe der Anteilscheine realisiert (§ 39 Abs. 1 a Satz 3 KAGG). Bezahlter Zwischengewinn stellt im Jahr der Zahlung eine negative Einnahme aus Kapitalvermögen dar.

      Erfolgt die Veräußerung bzw. Rückgabe der Investmentanteile innerhalb der Spekulationsfrist, ist außerdem der über den Zwischengewinn hinausgehende Spekulationsgewinn nach §§ 22 Nr. 2, 23 EStG zu besteuern (§ 23 Abs. 2 Satz 3 EStG, § 23 Abs. 2 Satz 1 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002).

      Ertragsausgleichsbeträge
      Erwirbt ein Steuerpflichtiger im Laufe eines Geschäftsjahres Investmentanteile, muß er die bis zum Erwerbszeitpunkt angefallenen anteiligen Fondserträge (Ausgleichsbeträge) im Ausgabepreis des Investmentanteils mitbezahlen. Dies gewährleistet für bereits früher eingetretene Anteilscheininhaber, daß ihr Anteil an den Fondserträgen durch später beigetretene Anteilscheininhaber nicht gemindert wird.

      Die Ausgleichsbeträge können nicht - wie Stückzinsen von den steuerpflichtigen Erträgen als negative Einnahmen aus Kapitalvermögen abgesetzt werden. Lediglich der in den Ausgleichsbeträgen enthaltene Zwischengewinn kann steuermindernd abgezogen werden.

      Die Ausgleichsbeträge werden in der Regel nicht gesondert in Rechnung gestellt.

      Gibt ein Steuerpflichtiger im Laufe eines Geschäftsjahres Investmentanteile zurück, so werden ihm die bis zu diesem Zeitpunkt angefallenen anteiligen Fondserträge im Rücknahmepreis vergütet.

      Sind in den Ausschüttungen Ausgleichsbeträge enthalten, so handelt es sich um Kapitalerträge, die der Besteuerung zu unterwerfen sind. Entsprechendes gilt für Ausgleichsbeträge, die dem Anteilscheininhaber als thesaurierte Erträge zugerechnet werden (§ 39 Abs. 1 KAGG).

      Ausgleichsbeträge, die auf steuerfreie Erträge entfallen, unterliegen nicht der Besteuerung (§ 40 Abs. 5 KAGG).

      3.2. Steuerfreie Erträge
      Ausschüttungen auf Anteilscheine sind beim Anteilscheininhaber insoweit steuerfrei, als darin enthalten sind:- Gewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren und Bezugsrechten (§ 40 Abs. 1 Satz 1 KAGG). Dies gilt selbst dann, wenn die Wertpapiere innerhalb der Spekulationsfrist veräußert worden sind.

      Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 und 3 EStG unterliegen, sofern die Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften stammen, die nach dem 31.3.1999 getätigt werden, der Besteuerung (§ 43 Abs. 12 KAGG).

      - Gewinne aus der Veräußerung von Bezugsrechten auf Freianteile, die keine Kapitalerträge i.S. des § 20 EStG sind (§ 40 Abs. 1 Satz 2 KAGG).

      - aus einem ausländischen Staat stammende Einkünfte, die von der inländischen Besteuerung aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens freigestellt sind (§ 40 Abs. 3 Satz 1 KAGG). Der Progressionsvorbehalt ist gegebenenfalls zu beachten (§ 40 Abs. 3 Satz 2 KAGG, § 32 b Abs. 1 Nr. 3 EStG).

      - ausgeschüttete Gewinne aus Grundstücksveräußerungen und grundstücksgleichen Rechten i.S. des § 27 KAGG, soweit sie nicht aus einem Spekulationsgeschäft/ Veräußerungsgeschäft gemäß § 23 EStG stammen (§ 46 Abs. 1 KAGG).



      Ausgleichsbeträge und Zwischengewinne, die auf steuerfreie Erträge entfallen, unterliegen ebenfalls nicht der Besteuerung.

      3.3. Zufluß der Erträge
      Ausgeschüttete Erträge gelten als im Zeitpunkt der Zahlung oder Gutschrift als zugeflossen (§ 11 EStG).

      Bei Rückgabe oder Verkauf von Fondsanteilen gilt gleichfalls der Zeitpunkt der Zahlung oder Gutschrift als steuerlicher Zuflußzeitpunkt.

      Thesaurierte Erträge gelten mit Ablauf des Geschäftsjahres, in dem sie vereinnahmt worden sind, als zugeflossen (§ 39 Abs. 1 Satz 2 KAGG).

      3.4. Werbungskosten
      Der Anteilscheininhaber kann die Werbungskosten, die ihm persönlich erwachsen sind, von den Erträgen aus den Anteilscheinen abziehen. Die Kosten des Investmentfonds, die bei der Ermittlung der thesaurierten Erträge zu berücksichtigen sind, können von den Ausschüttungen nicht mehr abgezogen werden. Hierzu gehören insbesondere die allgemeinen Verwaltungskosten des Fonds .

      3.5. Anrechenbare Steuern
      a) Körperschaftsteuer
      Soweit in den ausgeschütteten bzw. thesaurierten Erträgen Dividendenanteile enthalten sind, die nach § 38 Abs. 2 KAGG zur Vergütung von Körperschaftsteuer an die Depotbank berechtigen, ist am Geschäftsjahresende (Thesaurierungsfonds) bzw. bei Vornahme der Ausschüttung (Ausschüttungsfonds) die KSt-Ausschüttungsbelastung nach § 27 KStG herzustellen (§ 38 a Abs. 1 Satz 1 KAGG).

      Die auf den Anteilscheininhaber entfallende Körperschaftsteuer unterliegt bei diesem gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 3 EStG der Besteuerung und kann gemäß § 39 a KAGG i.V.m. § 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG auf die Einkommensteuerschuld angerechnet bzw. gemäß § 39 a KAGG i.V.m. § 36 b EStG vergütet werden.

      Die Anrechnung/Vergütung der Körperschaftsteuer erfordert im Falle eines ausschüttenden Fonds eine Steuerbescheinigung i.S. des § 45 KStG (§ 39 a Abs. 1 Satz 3 KAGG)

      Falls ein Freistellungsauftrag bzw. eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorliegt, wird die einbehaltene Körperschaftsteuer mittels des Sammelantragsverfahrens vergütet (§ 36 c EStG, R 2131 Abs. 4 Satz 1 EStR 1998).

      Sofern es sich um einen thesaurierenden Fonds handelt, ist eine Bescheinigung gemäß § 39 a Abs. 2 Sätze 3 - 5 KAGG erforderlich. Zusätzlich ist ein Abdruck der Bekanntmachung i.S. des § 42 KAGG beizufügen (§ 39 a Abs. 2 Satz 6 KAGG).

      Bei Rückgabe oder Verkauf der Investmentanteile fällt aufgrund der eindeutigen gesetzlichen Regelung keine Körperschaftsteuer an.

      b) Kapitalertragsteuer (Zinsabschlag) und Solidaritätszuschlag
      Werden Zinseinnahmen des Investmentfonds zur Ausschüttung verwendet, so unterliegen diese grundsätzlich einem Kapitalertragsteuerabzug (§ 38 b Abs. 1 KAGG) und einem Solidaritätszuschlag (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 SolZG). Für den Teil der nicht zur Ausschüttung oder Kostendeckung verwendeten Einnahmen gilt entsprechendes (§ 38 b Abs. 2 KAGG).

      Ebenfalls einem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen durch Anteilscheinrückgabe bzw. Verkauf realisierte Zwischengewinne (§ 38 b Abs. 4 KAGG).

      Die Regelung des § 38 b KAGG ist abschließend. Andere als die dort genannten Erträge unterliegen nicht dem Kapitalertragsteuerabzug (§ 38 b Abs. 1 Nr. 4 KAGG wurde durch das Steuerentlastungsgesetz 1999/2000/2002 geändert und umfaßt nunmehr Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 und 3 EStG). Dies gilt insbesondere für in den Ausschüttungen enthaltene Dividenden inländischer und ausländischer Aktien (§ 39 Abs. 2 KAGG).

      Da die bisherige Regelung des § 39 Abs. 2 KAGG nach Auffassung des Gesetzgebers dem Grundsatz des Transparenzprinzips und somit der Gleichbehandlung zwischen mittelbarem Anleger und Direktanleger widersprach und darüber hinaus überdies ohne sachliche Rechtfertigung nichtanrechnungsberechtigte Anleger (z.B. Ausländer, Pensionskassen, Berufsverbände etc.) begünstigt hatte, ist nunmehr für in den Kapitalerträgen enthaltene Dividenden inländischer Aktien, die dem Anleger nach dem 31.3.1999 zufließen oder als zugeflossen gelten (§ 43 Abs. 12 KAGG) unter den Voraussetzungen des § 39 Abs. 2 KAGG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002 ein Kapitalertragsteuerabzug i.H. von 25 % vorzunehmen.

      Der Kapitalertragsteuerabzug wird von der Depotbank des Investmentfonds bzw. der Kapitalanlagegesellschaft im Rahmen des von ihr selbst verwalteten Investmentdepots durchgeführt (§ 38 b Abs. 1 Satz 2 KAGG i.V.m. § 44 Abs. 1 EStG).

      Falls die Erträge vollständig thesauriert werden, ist der Kapitalertragsteuerabzug von der Kapitalanlagegesellschaft selbst zu Lasten des Fondsvermögens einzubehalten und abzuführen (§ 38 b Abs. 3 KAGG).

      Legt der Anteilscheininhaber eines ausschüttenden Fonds eine Steuerbescheinigung der auszahlenden Stelle bzw. der Kapitalanlagegesellschaft vor (§ 38 b Abs. 1 Satz 3 KAGG, § 45 a EStG), so kann die einbehaltene und abgeführte Kapitalertragsteuer im Rahmen der Veranlagung nach § 36 Abs. 2 Nr. 2 EStG angerechnet werden.

      Sofern ein Freistellungsauftrag oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorliegt, wird vom Kapitalertragsteuerabzug Abstand genommen (§ 38 b Abs. 1 Satz 2 KAGG i.V.m. § 44 a EStG).

      Im Falle eines thesaurierenden Fonds ist eine Anrechnung einbehaltener und abgeführter Kapitalertragsteuer möglich. Eine Steuerbescheinigung gemäß § 45 a EStG ist nicht vorgesehen (§ 38 b Abs. 3 Satz 2 KAGG). Erforderlich ist jedoch, daß der Anteilscheininhaber glaubhaft macht, daß ihm die Einnahmen zuzurechnen sind. Die Glaubhaftmachung kann durch einen Abdruck der Bekanntmachung gemäß § 42 KAGG erfolgen (§ 39 b Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 39 a Abs. 3 und 39 a Abs. 2 Satz 6 KAGG).

      Eine Abstandnahme vom Kapitalertragsteuerabzug ist im Falle eines thesaurierenden Fonds nicht möglich, da § 38 b Abs. 3 Satz 2 KAGG die Anwendung des § 44 a EStG ausschließt. Die einbehaltene Kapitalertragsteuer kann jedoch auf Antrag und unter den Voraussetzungen des § 44 b Abs. 1 Satz 1 EStG und in dem dort bestimmten Umfang von der Kapitalanlagegesellschaft erstattet werden (§ 39 b Abs. 1 Satz 1 KAGG).

      c) Ausländische Quellensteuern
      Bei unbeschränkt steuerpflichtigen Anteilscheininhabern kann die ausländische Quellensteuer, die beim Zufluß der ausländischen Erträge (Dividenden und Zinsen ausländischer Wertpapiere) an den Fonds einbehalten und gemäß den jeweiligen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) in den ausländischen Staaten verbleibt, dem Fonds also nicht erstattet wird, anteilig auf die deutsche Steuer nach § 34 c Abs. 1 EStG angerechnet werden (§ 40 Abs. 4 KAGG, zum Anrechnungsverfahren vgl. ESt-Kartei § 34 c Karte 1.4 mit Hinweis auf DBA, Karte 2.2). Voraussetzung ist, daß die ausländische Steuer der deutschen Einkommensteuer entspricht (vgl. Anlage 8 zu R 212 a EStH 1998). Des weiteren muß die ausländische Steuer festgesetzt und gezahlt sein und darf keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegen.

      Die ausländische Steuer ist bis zur Höhe der Einkommensteuer anzurechnen, die auf die in den ausgeschütteten oder thesaurierten Erträgen enthaltenen ausländischen Einkünfte - erhöht um die anteilige ausländische Steuer entfällt. Dieser Teil ist nach § 40 Abs. 4 Satz 2 KAGG in der Weise zu ermitteln, daß die sich bei der Veranlagung des zu versteuernden Einkommens - einschließlich der ausländischen Einkünfte - nach den §§ 32 a, 32 b, 32 c, 34 und 34 b EStG ergebende deutsche Einkommensteuer im Verhältnis dieser ausländischen Einkünfte zur Summe der Einkünfte aufgeteilt wird.

      Der Höchstbetrag der anrechenbaren ausländischen Steuer bestimmt sich dabei nicht nach der sog. Per-Country-Methode des § 34 c EStG (§ 68 a Satz 2 EStDV), sondern ist gemäß § 40 Abs. 4 Satz 3 KAGG für die Ausschüttungen aus jedem einzelnen Sondervermögen zusammengefaßt für alle ausländischen Staaten zu berechnen.

      Praxis-Beispiel
      Beispiel:


      Einkünfte aus Gewerbebetrieb
      100.000 DM

      Einkünfte aus Kapitalvermögen (Investmenterträge, darin enthalten 6.500 DM ausländische Einkünfte)
      20.000 DM

      Summe der Einkünfte/Gesamtbetrag der Einkünfte
      120.000 DM

      Sonderausgaben
      2.000 DM

      Einkommen/zu versteuerndes Einkommen
      118.000 DM

      ESt nach der Splittingtabelle 1998
      28.136 DM

      anteilige Steuer (aufgerundet):

      (28.136 × 6.500) : 120.000
      1.525 DM



      Die ausländische Steuer kann bis zu diesem Betrag angerechnet werden.

      Nach einigen DBA ist aus wirtschafts- und sozialpolitischen Gründen eine Anrechnung fiktiver ausländischer Quellensteuern auf Dividenden bzw. Zinsen bis zu einem bestimmten Höchstbetrag zulässig. Das heißt, selbst wenn im Ausland keine oder eine geringere Quellensteuer einbehalten wird, erfolgt bei der Einkommensteuerveranlagung im Rahmen des § 34 c EStG eine Anrechnung ausländischer Steuern. Die fiktive Quellensteuer wird somit steuerlich in gleicher Weise behandelt wie Sachverhalte, bei denen tatsächlich Quellensteuer im Ausland erhoben wird.

      Sind beim Anteilscheininhaber neben ausländischen Steuern, die mit Erträgen aus einem Fonds im Zusammenhang stehen, auch ausländische Steuern anzurechnen, die auf andere ausländische Einkünfte (keine Fondserträge) entfallen, so sind die auf Erträge aus einem einzelnen Fonds entfallenden ausländischen Steuern für die Höchstbetragsberechnung als Einheit zu behandeln. Jeweils eine weitere Höchstbetragsberechnung ist für die ausländischen Erträge, die keine Fondserträge sind, getrennt nach den jeweiligen Staaten vorzunehmen.

      Statt der Anrechnung kann der Anteilscheininhaber den Abzug der ausländischen Steuer als Betriebsausgaben/Werbungskosten bei der Ermittlung der Einkünfte beantragen (§ 40 Abs. 4 Satz 5 KAGG, § 34 c Abs. 2 und 3 EStG).

      Bei fiktiven Quellensteuern ist das Abzugsverfahren ab dem Veranlagungszeitraum 1996 nicht mehr möglich, wenn das den Einkünften zugrundeliegende Rechtsgeschäft (z.B. die Anschaffung von Wertpapieren) vor dem 11.11.1993 abgeschlossen worden ist (§ 34 c Abs. 6 Satz 2 2. Halbsatz, § 52 Abs. 49 EStG i.d.F. des Steuerentlastungsgesetzes 1999/2000/2002),

      Die Anwendung der Freistellungsmethode hat aufgrund der Ausgestaltung der meisten DBA derzeit keine praktische Bedeutung (vgl. § 40 Abs. 3 KAGG).

      Die steuerpflichtigen Bruttoerträge aus sämtlichen inländischen Investmentfonds sind in Zeile 6 der Anlage KSO zu erklären und zu den Kennziffern 30/31 zu erfassen. Die darin enthaltenen, aus ausländischen Quellen stammenden Einnahmen sind nur in der Anlage AUS - Zeile 11 Kennziffer 59 -, nicht aber zusätzlich als "ausländische Kapitalerträge" in Zeile 21 der Anlage KSO einzutragen. Die auf diese Erträge entfallenden Werbungskosten sind in Zeile 12 der Anlage AUS zu Kennziffer 88 einzutragen. In diese Kennziffer ist auch die ausländische Steuer einzutragen, wenn diese gemäß § 34 c Abs. 2 EStG abgezogen werden soll.

      Soll eine Anrechnung der ausländischen Steuer gemäß § 34 c Abs. 1 EStG erfolgen, ist die anzurechnende ausländische Steuer in der Zeile 19 der Anlage AUS zu Kennziffer 87 einzutragen.

      3.6. Veröffentlichung von Besteuerungsgrundlagen
      Die Kapitalanlagegesellschaft ist verpflichtet, die für die Besteuerung notwendigen Angaben allen Anteilscheininhabern bekanntzumachen (§ 41 KAGG). Außerdem hat sie börsentäglich den Zwischengewinn zu ermitteln und zusammen mit dem Rücknahmepreis (in einer Börsen-Zeitung) zu veröffentlichen (§ 41 Abs. 4 KAGG).

      Eine Zusammenstellung der ausgeschütteten und thesaurierten Erträge wird jährlich von der OFD Frankfurt am Main herausgegeben und im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es handelt sich hierbei um eine ungeprüfte Wiedergabe der von den Fondsgesellschaften veröffentlichten Angaben, die der Besteuerung zugrundezulegen sind. Bei Streitigkeiten hat der Steuerpflichtige nachzuweisen, daß diese von der Gesellschaft veröffentlichten Angaben unzutreffend sind.

      Die Erträge enthalten regelmäßig Beträge, die zur Anrechnung/Vergütung von Körperschaftsteuer berechtigen. Die Werte sind in den Zusammenstellungen ausgewiesen. Für die Anrechnung (§ 36 Abs. 2 Nr. 3 EStG) reicht allerdings die Bezugnahme auf diese Aufstellung nicht aus. Der Steuerpflichtige hat vielmehr - entsprechend der unter 3.5. a niedergelegten Grundsätze - das Steuerguthaben anhand von (Steuer)bescheinigungen nachzuweisen. Die Anrechnung des Zinsabschlags setzt gleichermaßen die Vorlage einer (Steuer)bescheinigung voraus (vgl. 3.5. b).

      Die Fundstellen der von der OFD Frankfurt am Main herausgegebenen Aufstellungen ergeben sich aus Karte 2.1.1.

      4. Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen
      4.1. Gruppierung ausländischer Investmentanteile
      Bei der steuerrechtlichen Behandlung der Anteilscheininhaber werden drei Gruppen von Anteilscheinen unterschieden:

      a) "Registrierte" oder "weiße" Fonds
      Die ausländischen Investmentanteile dürfen im Inland öffentlich vertrieben werden (§ 17 Abs. 3 Nr. 1 a AuslInvestmG) oder sind an einer deutschen Börse zum amtlichen Handel oder geregelten Markt zugelassen und die ausländische Investmentgesellschaft hat einen Vertreter mit Sitz oder Wohnsitz im Inland bestellt, der sie gegenüber den Finanzbehörden und vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit vertreten kann (§ 17 Abs. 3 Nr. 1 b AuslInvestmG).

      Weitere Voraussetzung für beide Alternativen ist, daß die ausländische Investmentgesellschaft dem Anteilscheininhaber bestimmte Besteuerungsgrundlagen bekanntgibt und den Zwischengewinn und die Summe der nach dem 31.12.1993 dem Anteilscheininhaber als zugeflossen geltenden, noch nicht dem Steuerabzug unterworfenen Erträge börsentäglich ermittelt und mit dem Rücknahmepreis veröffentlicht (§ 17 Abs. 3 Nr. 2 und 3 AuslInvestmG).

      b) "Nicht registrierte"/"graue" Fonds
      Die Voraussetzungen des Buchstaben a sind nicht erfüllt, aber die ausländische Investmentgesellschaft hat einen Vertreter mit Sitz oder Wohnsitz im Inland bestellt, der sie gegenüber den Finanzbehörden und vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit vertreten kann und bestimmte Besteuerungsgrundlagen werden nachgewiesen (§ 18 Abs. 2 AuslInvestmG).

      c) "Nicht registrierte"/"schwarze" Fonds
      Weder die Voraussetzungen des Buchstaben a noch die Voraussetzungen des Buchstaben b sind erfüllt (§ 18 Abs. 3 AuslInvestmG).

      zu a):

      Unter den Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 AuslInvestmG folgt die Besteuerung der Erträge aus ausländischen Investmentanteilen den Grundsätzen der Besteuerung inländischer Investmenterträge (siehe oben unter 3.1 bis 3.4).

      Die Ausschüttungen, die thesaurierten Erträge, die Ausgleichsbeträge und die Zwischengewinne gehören zu den steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (§ 17 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 a AuslInvestmG).

      Bei Ausschüttungen ausländischer Fonds ist zu prüfen, inwieweit in den Ausschüttungsbeträgen vorgetragene Fondserträge enthalten sind, die dem Anleger schon als thesaurierte Erträge steuerlich zugerechnet worden sind. Solche Beträge können unversteuert vereinnahmt werden, um die Doppelbesteuerung von zunächst thesaurierten und später ausgeschütteten Erträgen zu vermeiden. Die Veröffentlichungen des Bundesamtes für Finanzen - vgl. Tz. 4.3. - berücksichtigen in der Regel diese Komponenten.

      In Einzelfällen kann die wirtschaftliche Situation des Investmentfonds zu sogenannten "negativen ausschüttungsgleichen Erträgen" führen. Die negativen Erträge können mit positiven Ergebnissen aus anderen Kapitaleinkünften oder aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden.

      In Fremdwährung geleistete Ausschüttungen ausländischer Fonds sind in DM umzurechnen. Hierfür ist der im Bundesanzeiger für den Tag der Zahlung veröffentlichte amtlich festgesetzte Devisenkurs maßgebend.

      In den Ausschüttungen enthaltene Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von Wertpapieren (realisierte Kursgewinne) und Erlöse aus der Veräußerung von Bezugsrechten sind steuerfrei (§ 17 Abs. 2 Nr. 1 AuslInvestmG).

      Außerdem sind steuerfrei in den Ausschüttungen enthaltene Gewinne aus der Veräußerung von Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten außerhalb des Spekulationstatbestandes/Veräußerungstatbestandes des § 23 EStG (§ 17 Abs. 2 Nr. 2 AuslInvestmG).

      Dies gilt jedoch nicht für Kapitalerträge, in denen Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 und 3 EStG enthalten sind, sofern die Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften stammen, die nach dem 31.3.1999 getätigt werden (§ 19 a Abs. 6 AuslInvestmG).

      Sofern es sich um private Veräußerungsgeschäfte i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 3, Abs. 2 und 3 EStG handelt, greift aufgrund der gesetzlichen Formulierung in § 19 a Abs. 6 AuslInvestmG die auf 10 Jahre verlängerte Frist des § 23 EStG erst für Gewinne, die aus privaten Veräußerungsgeschäften stammen, die nach dem 31.3.1999 getätigt werden.

      zu b):

      Hat die Gesellschaft die Formerfordernisse des § 18 Abs. 2 AuslInvestmG erfüllt, gehören Ausschüttungen, thesaurierte Erträge, Ausgleichsbeträge und Zwischengewinne ebenfalls zu den steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen i.S. des § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG (§ 18 Abs. 1 Satz 1 AuslInvestmG). Der wesentliche Nachteil gegenüber den zum öffentlichen Vertrieb oder Börsenhandel zugelassenen Fonds besteht darin, daß ausgeschüttete und thesaurierte Veräußerungsgewinne nicht steuerfrei belassen werden. Es sind aber auch realisierte Veräußerungsverluste zu berücksichtigen, d.h. mit realisierten Veräußerungsgewinnen des gleichen Geschäftsjahres zu verrechnen. Bloße Wertsteigerungen im Fondsvermögen, d.h. nichtrealisierte Kursgewinne, bleiben unberücksichtigt.

      zu c):

      Bei ausländischen Fonds , die weder das Recht zum inländischen öffentlichen Vertrieb besitzen, noch börsenzugelassen sind, noch einen inländischen Vertreter bestellt bzw. den nach § 18 Abs. 2 AuslInvestmG erforderlichen Nachweis erbracht haben, werden die zu versteuernden Erträge im Wege einer gesetzlich vorgesehenen Schätzung pauschal ermittelt.

      Der Anteilscheininhaber hat die Ausschüttungen in voller Höhe - ohne Anerkennung eines steuerfreien Teils - zu versteuern. Nach § 18 Abs. 3 Satz 1 AuslInvestmG unterliegen der Besteuerung beim Anteilscheininhaber neben den Ausschüttungen auf ausländische Investmentanteile auch 90 % des Mehrbetrags, der sich aus der Differenz zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis ergibt. Unabhängig von einem Wertzuwachs im Fonds sind jedoch mindestens 10 % des letzten Rücknahmepreises zu versteuern. Danach kann sich auch ein steuerpflichtiger Ertrag ergeben, wenn der Anteilswert mangels Erträge und infolge Kursverfalls sinkt. Wurde - wie in der Regel - kein Rücknahmepreis festgesetzt, ist der letzte Börsen- oder Marktpreis maßgebend (§ 18 Abs. 3 Satz 2 AuslInvestmG).

      Praxis-Beispiel
      1. Beispiel:


      Rücknahmepreis zum 31.12.00/1.1.01:
      451,15 DM

      Rücknahmepreis zum 31.12.01:
      566,39 DM

      Mehrwert je Anteil:
      115,24 DM

      Ausschüttung 01:
      0,00 DM

      steuerpflichtige Einkünfte (90 % des Mehrwerts):
      103,72 DM



      Praxis-Beispiel
      2. Beispiel:


      Rücknahmepreis zum 31.12.00/1.1.01:
      451,15 DM

      Rücknahmepreis zum 31.12.01:
      506,39 DM

      Mehrwert je Anteil:
      55,24 DM

      Ausschüttung 01:
      0,00 DM

      steuerpflichtige Einkünfte (90 % von 55,24 DM = 49,72 DM, mindestens aber 10 % des Rücknahmepreises zum 31.12.01):
      50,64 DM



      Praxis-Beispiel
      3. Beispiel:


      Rücknahmepreis zum 31.12.00/1.1.01:
      189,29 DM

      Rücknahmepreis zum 31.12.01:
      182,64 DM

      Minderwert je Anteil:
      - 6,65 DM

      Ausschüttung 01:
      0,00 DM

      steuerpflichtige Einkünfte (10 % des Rücknahmepreises zum 31.12.01):
      18,26 DM



      Der fiktive Besteuerungsbetrag gilt mit Ablauf des Kalenderjahres als zugeflossen (§ 18 Abs. 3 Satz 3 AuslInvestmG). Er ist von dem Anleger auch dann zu versteuern, wenn dieser die Anteilscheine nicht während des gesamten Kalenderjahres gehalten hat.

      Im Fall der Veräußerung oder Rückgabe der betreffenden Anteilscheine sind - unabhängig von der Besitzdauer 20 % des vereinnahmten Entgelts für die Veräußerung bzw. Rückgabe (ohne Abzug der Anschaffungskosten) als fiktiver Zwischengewinn steuerpflichtig (§ 18 Abs. 3 Satz 4 AuslInvestmG).

      4.2. Anrechenbare Steuern
      Die Regelungen über die Anrechnung von Steuern gelten sowohl bei der Besteuerung nach § 17 AuslInvestmG als auch bei der Besteuerung nach § 18 AuslInvestmG.

      a) Körperschaftsteuer
      Ausländische Investmentfonds können ihren deutschen Anteilscheininhabern keinen Anspruch auf Anrechnung der KSt verschaffen, zumal ihnen die bei der Ausschüttung inländischer Dividenden einbehaltene KSt nicht vergütet wird.

      b) Kapitalertragsteuer (Zinsabschlag) und Solidaritätszuschlag
      Ausgeschüttete Erträge im Sinne der §§ 17 und 18 AuslInvestmG unterliegen grundsätzlich einem Kapitalertragsteuerabzug (§ 18 a Abs. 1 Nr. 1 und 2 AuslInvestmG) und einem Solidaritätszuschlag (§ 3 Abs. 1 Nr. 5 SolZG), wenn die Anteilscheine in einem Inlandsdepot (§ 18 a Abs. 2 AuslInvestmG) verwahrt werden.

      Ebenfalls dem Kapitalertragsteuerabzug unterliegen Kapitalerträge, in denen Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Abs. 2 und 3 EStG enthalten sind, sofern die Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften stammen, die nach dem 31.3.1999 getätigt werden (§ 19 a Abs. 6 AuslInvestmG),

      Wie bei Inlandsfonds ist der Kapitalertragsteuerabzug auch auf Zwischengewinne (auch auf fiktive Zwischengewinne i.S. des § 18 Abs. 3 Satz 4 AuslInvestmG) zu erheben (§ 18 a Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 AuslInvestmG).

      Bei thesaurierenden Auslandsfonds kann der deutsche Fiskus die ausländische Investmentgesellschaft nicht zur Abführung des Kapitalertragsteuerabzugs auf die thesaurierten und gemäß § 18 a Abs. 1 a AuslInvestmG dem Gegenstand nach kapitalertragsteuerpflichtigen Erträge verpflichten. Werden Anteile an Auslandsfonds im Inland verwahrt, ist deshalb bei der Veräußerung oder Rückgabe der Anteilscheine der Kapitalertragsteuerabzug nicht nur auf die im laufenden Geschäftsjahr aufgelaufenen Zwischengewinne, sondern auch auf die zum jeweiligen vorhergehenden Geschäftsjahresende (seit 1994) als zugeflossen geltenden (thesaurierten) Erträgen einzubehalten (§ 18 a Abs. 1 Nr. 3 Satz 1 AuslInvestmG). Sind die Anteile ununterbrochen in einem Depot verwahrt worden, unterliegen lediglich die entsprechenden Erträge dieses Zeitraums dem Steuerabzug (§ 18 a Abs. 1 Nr. 3 Satz 2 AuslInvestmG).

      Weist der Anleger nach, daß er die thesaurierten Erträge bereits versteuert hat, wird die einbehaltene Kapitalertragsteuer (einschließlich Solidaritätszuschlag) im Rahmen der ESt-Veranlagung für das Verkaufs- bzw. Rückgabejahr angerechnet oder erstattet.

      Voraussetzung für die Anrechnung der Kapitalertragsteuer ist die Vorlage einer Steuerbescheinigung (§ 18 a Abs. 2 AuslInvestmG i.V.m. § 45 a EStG). Sofern ein Freistellungsauftrag oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorliegt, wird vom Kapitalertragsteuerabzug Abstand genommen (§ 18 a Abs. 2 AuslInvestmG i.V.m. § 44 a EStG).

      c) Ausländische Quellensteuer
      Ausländische Abzugsteuer (Quellensteuer), die bei Ausschüttungen i.S. der §§ 17 und 18 AuslInvestmG im Sitzstaat des ausländischen Anlagefonds zu Lasten des Anteilscheininhabers von dem Ausschüttungsbetrag einbehalten wird, ist nach § 34 c Abs. 1 EStG, ggf. i.V.m. einem DBA, auf die deutsche ESt anzurechnen (§ 19 Abs. 1 Satz 1 AuslInvestmG; siehe auch oben zu 3.5. c). Die Anrechnung erfolgt nur bis zur Höhe der Einkommensteuer, die auf die ausländischen Einkünfte entfällt (§ 19 Abs. 1 Satz 1 AuslInvestmG). Der anrechenbare Höchstbetrag ist nach dem Verhältnis der ausländischen Einkünfte zu der Summe der Einkünfte zu ermitteln (§ 19 Abs. 1 Satz 2 AuslInvestmG). Dabei ist der Höchstbetrag der anrechenbaren ausländischen Steuer wiederum für die Ausschüttungen aus jedem einzelnen Sondervermögen zusammengefaßt zu berechnen (wie oben unter 3.5. c).

      Gelegentlich sieht die Gesetzgebung ausländischer Staaten vor, daß die Abzugsteuer um Steuern ermäßigt wird, die beim Zufluß von Erträgen an den ausländischen Fonds angefallen sind. Dabei kann es sich z.B. um Kapitalertragsteuern handeln, die der Sitzstaat des Fonds oder ein anderer ausländischer Staat erhoben hat. Wird die auf Ausschüttungen erhobene Abzugsteuer in dieser Weise ermäßigt, so ist bei der Anrechnung nach § 19 Abs. 1 AuslInvestmG in den Fällen des § 17 Abs. 1 und 3 AuslInvestmG die ausländische Abzugsteuer zugrunde zu legen, die sich vor Abzug der beim Zufluß erhobenen Steuer ergibt (§ 19 Abs. 3 AuslInvestmG).

      Der Inhaber der Anteilscheine hat die Höhe der ausländischen Einkünfte sowie der ausländischen Steuer nachzuweisen (z.B. durch Steuerbescheid, Quittung über die Zahlung, § 19 Abs. 4 Satz 1 AuslInvestmG).

      Statt der Anrechnung ist auch der Abzug der ausländischen Steuer nach § 34 c Abs. 2 EStG möglich (§ 19 Abs. 1 Satz 4 AuslInvestmG).

      Die steuerpflichtigen Bruttoerträge aus ausländischen Investmentfonds sind in der Einkommensteuererklärung des Anlegers im Formular KSO (Zeile 21 zu den Kennziffern 32 und 33) und im Formular AUS (Zeile 7) einzutragen. Stammen die Erträge aus einem ausländischen lnvestmentfonds mit Beteiligungen in mehreren ausländischen Staaten und ist eine Aufteilung auf die einzelnen Staaten nicht möglich, so sind die Summen der Einnahmen und der ausländischen Steuern in einer Spalte einzutragen. Der Investmentfonds wird in den Zeilen 2 und 3 bezeichnet.

      4.3. Veröffentlichung von Besteuerungsgrundlagen
      Die Ermittlung und Nachprüfung der Erträge aus Anteilen an ausländischen Investmentfonds obliegt nach § 5 Abs. 1 Nr. 4 FVG dem Bundesamt für Finanzen (BfF). Diese Erträge sowie die zum Jahresende maßgeblichen Rücknahmepreise oder Kurse wurden für Zeiträume bis 1992 vom BfF in Form einer verbindlichen Verwaltungsanweisung im Bundessteuerblatt I veröffentlicht.

      Dieses Verfahren ist geändert worden, nachdem das BfF wegen der stark gestiegenen Zahl der registrierten ausländischen Fonds zu einer Überprüfung sämtlicher Werte nicht mehr in der Lage war.

      Für Veröffentlichungen der ab dem Jahr 1993 zugeflossenen Erträge aus ausländischen Investmentfonds gibt das BfF nunmehr lediglich die von den ausländischen Fondsgesellschaften ermittelten steuerlichen Werte bekannt.

      Es handelt sich um eine ungeprüfte Wiedergabe der Werte, die keine Verwaltungsanweisung darstellt und deshalb für die Veranlagung nicht verbindlich ist.

      Um anders als in den letzten Jahren eine veranlagungszeitnähere Veröffentlichung zu gewährleisten, wird das BfF die Veröffentlichung im BStBl künftig auf die Weitergabe der Informationen zu den häufig nachgefragten ausländischen Standardfonds (ca. 2.500; darunter insbesondere die von den deutschen Kreditinstituten vertriebenen ausländischen Fonds ) beschränken und die ungeprüften Werte der übrigen ausländischen Fonds bei einem berechtigten Interesse auf Einzelanfrage (s. unten) mitteilen.

      Die Finanzämter können die veröffentlichten Angaben im Regelfall übernehmen. Sie haben jedoch bei Zweifeln im Einzelfall (z.B. bei Abweichung der Angaben in der Steuerbescheinigung von den veröffentlichten Werten) die Möglichkeit, formlose Anfragen unmittelbar an das BfF (Referat St I 2, in 53221 Bonn) zu richten, um eine Überprüfung der Erträge und eine Ermittlung der Kurse/Rücknahmepreise zu veranlassen und verbindliche Werte zu erhalten. Hierbei ist unbedingt der exakte Name des Investmentfonds und die Wertpapierkennnummer anzugeben.

      Die Fundstellen zu den Veröffentlichungen der in den einzelnen Kalenderjahren zugeflossenen Erträge aus ausländischen Investmentanteilen ergeben sich aus Karte 2.1.2.

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      Avatar
      schrieb am 30.01.02 08:17:52
      Beitrag Nr. 6 ()
      @ zwrecht

      Hast Du für den Text der OFD Kiel einen Link?
      Vielen Dank!

      Gruss
      NmA
      Avatar
      schrieb am 30.01.02 09:12:30
      Beitrag Nr. 7 ()
      @all

      NATALY hat wohl Recht. Auch Buhl Data Service (Wiso Börse) geht jetzt anscheinend so vor ( http://www.buhl.de/produkte/finanzen/boerse/spek.asp )

      MichaJ


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