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    Draegerwerk: Genussscheine mit Nachholbedarf (Seite 605)

    eröffnet am 01.02.02 17:09:59 von
    neuester Beitrag 17.11.23 13:19:49 von
    Beiträge: 6.714
    ID: 544.433
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      Avatar
      schrieb am 03.12.03 17:26:27
      Beitrag Nr. 674 ()
      über eure reaktionen zum beitrag #660 würde ich mich freuen ;)
      Avatar
      schrieb am 03.12.03 17:22:55
      Beitrag Nr. 673 ()
      @fred
      "Habe mich heute beim DRW7 eingedeckt..."
      über wen kann man die dräger in deutschland shorten?
      Avatar
      schrieb am 03.12.03 15:52:20
      Beitrag Nr. 672 ()
      Habe mich heute beim DRW7 eingedeckt und dafür DRW5 gegeben. Wird schon schief gehen!
      Avatar
      schrieb am 03.12.03 10:21:19
      Beitrag Nr. 671 ()
      Fred3

      Glückwunsch!
      Wer nicht auf die Spekufrist und die Liquidität achten muss, fährt mit dieser Strategie bestimmt am besten. Ich gebe die Hoffnung noch nicht auf, meinen Gewinn steuerfrei realisieren zu können, sonst hätte ich es genauso gemacht.
      Avatar
      schrieb am 02.12.03 12:56:01
      Beitrag Nr. 670 ()
      Der "A" hat mit 66,50 heute die Nase vorne. Dass es so schnell geht, hätte ich nicht gedacht. Hatte D und K in die seinerzeit billigeren A getauscht.

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      schrieb am 02.12.03 11:22:51
      Beitrag Nr. 669 ()
      @euwegs00
      Day-trading bei Genussscheinen klappt nur selten. Ich halte meinen Bestand im "A"-Schein. Wenn sich ein Arbitragegeschäft anbietet, dann versuche ich es. Wie es heute aussieht, liegen wir bei allen dreien ziemlich eng beisammen.
      Avatar
      schrieb am 02.12.03 11:11:40
      Beitrag Nr. 668 ()
      @hopy
      "von dem her wäre es für uns gs- besitzer am besten, es gäbe nie eine ke."

      neee, umgekehrt - es ist für uns super wenn eine ke kommt ;). wenn jetzt neue dräger vz. zu sagen 36 euro (-20% zum aktienkurs. ich denke der abschlag wird noch grösser) an altaktionäre angeboten werden, dann muss man zwangsläufig uns genusscheininhabern neue genüsse zu 53 euro anbieten - ich freu mich drauf!
      Avatar
      schrieb am 02.12.03 11:00:29
      Beitrag Nr. 667 ()
      @fred
      die @64,5 sind wech und zu @65 auch :( in frankfurt steht schon 66-67
      sach mal kann man tatsächlich mit dräger gs day-trading geld verdienen ;)?
      Avatar
      schrieb am 02.12.03 10:43:20
      Beitrag Nr. 666 ()
      @ noch`n zocker

      sorry, meinte aber Freds Suggestivfrage.

      Durch KE muß nicht zwangsläufig eine Verwässerung eintreten - nur dann, wenn der Grenzertrag des zufließenden Kapitals niedriger ist als der des alten Kapitals.

      Art
      Avatar
      schrieb am 02.12.03 10:40:19
      Beitrag Nr. 665 ()
      So dämlich finde ich hopy`s Frage nicht, auch wenn es jeder selbst nachlesen könnte.

      Genussscheine sind ein sehr variables Finanzierungsinstrument. Deswegen ist es auch wichtig, dass man dem Emittenten vertraut. Ich fühle mich mit den GS so sicher, weil wir wie gesagt mit Leuten in einem Boot sitzen, die Dräger wichtig sind. Irgendwelche Schweinereien werden die mit den GS nicht veranstalten.



      § 8
      Verwässerungsschutz
      1. Im Falle der Durchführung einer Kapitalerhöhung
      der Gesellschaft mit Bezugsrecht auf neue
      Aktien für die Aktionäre steht den Inhabern von
      Genussscheinen das Recht zum Bezug weiterer
      Genussscheine aus entsprechend zu erhöhendem
      Genusskapital zu vergleichbaren Bezugsbedingungen
      zu. Dieses Bezugsrecht steht unter der aufschiebenden
      Bedingung der diesbezüglichen
      Zustimmung der Hauptversammlung der Gesellschaft
      sowie des Ausschlusses oder der Beschränkung
      etwaiger anderweitiger gesetzlicher Bezugsrechte,
      soweit zur Sicherstellung der Bezugsrechte
      der Inhaber von Genussscheinen erforderlich.
      2. Im Falle einer Kapitalerhöhung der Gesellschaft
      aus Gesellschaftsmitteln gilt die Bestimmung des
      Abs. 1 dieses Paragraphen sinngemäß.
      3. Stimmt die Hauptversammlung einer Bedienung
      der Bezugsrechte der Inhaber von Genussscheinen
      nicht zu oder sind anderweitige gesetzliche
      Bezugsrechte nicht im erforderlichen Maße ausschließbar
      oder beschränkbar, so gilt § 4 Abs. 2.
      4. Wird bei der Durchführung einer Kapitalerhöhung
      das Bezugsrecht der Aktionäre auf neue
      Aktien ausgeschlossen, so finden die Vorschriften
      über die Gewährung von Bezugsrechten bzw. Entschädigungsrechten
      an Genussscheininhaber keine
      Anwendung.
      5. Werden Bezugsrechte auf neue Aktien im Wege
      einer Wandel- oder Optionsanleihe gewährt, so finden
      die Bestimmungen dieses Paragraphen sinngemäß
      Anwendung.
      6. Entscheidungen der Gesellschaft im Rahmen dieses
      Paragraphen sind gemäß § 14 bekannt zu
      machen.
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