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    Draegerwerk: Genussscheine mit Nachholbedarf (Seite 663)

    eröffnet am 01.02.02 17:09:59 von
    neuester Beitrag 17.11.23 13:19:49 von
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      schrieb am 08.05.03 19:40:51
      Beitrag Nr. 94 ()
      @Carimba, Beitrag Nr. 89:

      Du hast selbst schon angedeutet, daß Dir diese Formulierung komisch vorkommt.

      Die Serie A wurde 1983 herausgegeben. Wenn nun z.Bsp. im Jahre 2003 neue Genussscheine von der Firma emittiert werden, dann würde dies nach Deiner Interpretation bedeuten, daß der Emissionspreis der 20 Jahre später herausgegebenen Genussscheine einen Einfluß auf den Rückgabepreis der 20 Jahre früher emittierten Papiere hat.

      Das kann ich mir im Falle einer freiwilligen Liquidation nicht vorstellen. Das würde nicht dem gesunden Menschenverstand entsprechen. Sinn würde eine solche Regelung nur ergeben, wenn die Firma im Rahmen eines Konkursverfahrens liquidiert wird.

      Eine andere Frage, die ich noch habe, ist, ob innerhalb der gleichen Serie mit denselben Serienbedingungen Genussscheine zu unterschiedlichen Zeitpunkten emittiert worden sind, z.Bsp. in Form von jährlichen Mitarbeiterbeteiligungsprogrammen oder ob eine Serie jeweils vollständig zu einem einzigen Emissionszeitpunkt herausgegeben worden ist.

      Wurde die Serie A vollständig in 1983 an einem einzigen Emissionszeitpunkt herausgegeben?

      Shortguy hat ja in Beitrag Nr. 91 schon dargestellt, daß bei der Serie D nur das gewogene Mittel der Ausgabekurse von ausschließlich der Serie D für die Ermittlung des Rückgabepreises herangezogen wird. Vielleicht wird bei der Serie A auch nur das gewogene Mittel der Ausgabekurse der Serie A für die Berechnung des Rücknahmepreises im Falle der Liquidation berücksichtigt.

      In den Emissionsbedingungen der Serie A wird nicht von einem gewogenen Mittel der Ausgabekurse der Serie A gesprochen, aber es wird das gewogene Mittel der Ausgabekurse „der Emissionen nach den vorliegenden Bedingungen" genannt. „Emissionen nach den vorliegenden Bedingungen" könnte Serie A bedeuten.

      Shortguy, Du scheinst Dich meiner Auffassung anzuschließen, daß die Serie A einen höheren Aktienkurs verdient als die Serie D. Solange der Kurs der Serie D so nahe am Kurs der Serie A liegt, lohnt es sich für Dich doch, Deine Papiere der Serie D zu verkaufen und im Gegenzug Papiere der Serie A zu erwerben.
      Avatar
      schrieb am 08.05.03 18:45:20
      Beitrag Nr. 93 ()
      @ redbull # 88

      Auch beim Genussschein der steuerlich als Fremdkapital gilt (d.h. kein Fall des § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) erfolgt keine 30%ige ZASt (plus Soli) durch die auszahlende Depotbank, sondern es werden 25% KESt (plus Soli) vom Schuldner einbehalten, § 43a Abs. 1 Nr. 2 und § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG
      Avatar
      schrieb am 08.05.03 18:41:09
      Beitrag Nr. 92 ()
      ...übrigens 46,- und 46,20 heute bei A und K bei zumindest nicht nur zufälligen Umsätzen ggü nur 45,5 für D.
      Avatar
      schrieb am 08.05.03 18:28:21
      Beitrag Nr. 91 ()
      @ carimba

      Bei Serie D ist es anders: Da zählt nur das "gewogene Mittel der Ausgabekurse der GS Serie D".
      Avatar
      schrieb am 08.05.03 18:23:32
      Beitrag Nr. 90 ()
      @ carimba

      Hiberna meinte wohl, ob Serie A wegen des höheren Ausgabekurses (und des entsprechend höheren Anspruchs gemäß den GS-Bedingungen im Liquidationsfalle) einen höheren Kurs verdient als z.B Serie D.

      Wenn es wirklich so ist, meine ich tatsächlich, daß Serie A insoweit besser nach unten abgesichert ist, zumal dieser Kurs gegebenenfalls auch im Falle der Gläubigerkündigung erzielbar wäre (wenn die Regeln diesbezüglich dieselben sind wie z.B. bei Serie D, was ich jetzt nicht geprüft habe). Ich muß zu meiner Schande gestehen, daß ich diese Details erst nach Kauf "meines" GS (D) festgestellt habe, da ich mir zwar die Bedingungen angeschaut hatte, aber dort eben nichts über die Höhe der Ausgabekurse drinsteht. Letzteren habe ich erst (und nur für D) nachträglich durch Rückfrage bei Dräger-IR erfahren (vgl. Posting # 69).

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      schrieb am 08.05.03 17:46:53
      Beitrag Nr. 89 ()
      @Hiberna

      In den Genußscheinbedingungen steht:

      §11 (Rangrücktritt/Rückkaufwert)

      1... im Liquidationsfall...
      ...Alsdann steht den Inhabern der GS ein Betrag in Höhe des gewogenen Mittels der Ausgabekurse aller Emissionen von Genußscheinen nach den vorliegenden Bedingungen(Rückkaufwert) zu...


      Das ist meiner Meinung nach eindeutig: alle Genußscheine werden in diesem Fall gleich bedient.

      Kommt mir ein bischen komisch vor :rolleyes:
      aber so steht`s geschrieben.
      Avatar
      schrieb am 08.05.03 16:51:57
      Beitrag Nr. 88 ()
      Ein kleiner Exkurs:
      nachdem hier einige so auf dem Fall einer Liquidation herumreiten, gibt es da nicht auch Unterschiede in der Beteiligung von Vz. und St.?
      Das wäre dann doch auch ein wesentliches Kriterium bei vielen anderen deutschen Aktien, ist da aber m.W. nie thematisiert worden.
      P.S. Im Grill Perczynski "Wirtschaftslehre des Kreditwesens" ist der Dräger GS von 1983 abgebildet.
      Die Ausschüttung ist doch steuerrechtlich vergleichbar mit einer Zinszahlung, wenn ich die "Bankenbibel" richtig verstanden habe, oder?
      Sprich, jenseits des Freibetrags wird ZASt abgezogen?
      Avatar
      schrieb am 08.05.03 16:26:42
      Beitrag Nr. 87 ()
      Kann ich bitte noch eine Meinung zu der These haben, daß die Serie A infolge des höheren Ausgabepreises in Zusammenhang mit einem eventuellen Liquidationserlös einen höheren Börsenkurs verdient als die Serie D?

      Gibt es da Zustimmung oder Ablehnung?
      Avatar
      schrieb am 08.05.03 14:03:09
      Beitrag Nr. 86 ()
      @ redbull, flitztass

      Die andere Bewertung der Vorzüge ist dadurch gerechtfertigt, daß (neben der Ausschüttung)Gesellschafterrechte bestehen, z.B. Recht auf Abfindung nach Übernahmegesetz (anders als GS-Gläubiger), Recht auf Teilnahme am Liquidationserlös (und damit and den "Reserven" des Unternehmens), Aufleben des Stimmrechts bei zweifacher Nichtzahlung der Vorzugsdividende, steuerliche Besserstellung von Dividenden ggü. Genußrechtszinsen etc. etc.
      Avatar
      schrieb am 08.05.03 13:58:18
      Beitrag Nr. 85 ()
      @ Hiberna

      Leider nur kurz (aus Zeitgründen): Gerade auch im Falle der (freiwilligen) Liquidation kommt die von mir genannte Klausel zum Tragen. Insolvenz ist ein anderer Fall, denn er ist nicht mit Liquidation gleichzusetzen. Insolvenz bedeuter idR nur Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung, nicht aber zwingend Auflösung und Abwicklung (= Liquidation) der Gesellschaft. Nachzulesen in § 262 AktG (Auflösungsgründe) und §§ 264ff AktG (Abwicklung), insbesondere § 264 Abs. 1 AktG ("Nach der Auflösung der Gesellschaft findet die Abwicklung statt, wenn nicht über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet worden ist " ). Das bedeutet Liquidation bei allen Auflösungsgründen (u.a. 3/4 Mehrheitsbeschluss der HV, § 262 Abs. 1 Nr. 2 AktG) inklusive Insolvenz (und Nichteröffnung des Insolvenzverfahrens !). Bei Durchführung des Insolvenzverfahrens keine Liquidation.
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