Frage an sämtliche Juristen hier im Board! Wichtig - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 07.02.02 08:08:42 von
neuester Beitrag 07.02.02 10:16:23 von
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Guten Morgen erstmal an alle,
ich habe mal eine Frage bezüglich einer Abmahnung. Wenn man eine von seinem Vorgesetzten auf den Tisch bekommt, muss man diese sofort unterschreiben und wenn man es nicht gleich abzeichnet, was kann die Firma dann machen?
Vielen Dank für jede Info.
Transam14
ich habe mal eine Frage bezüglich einer Abmahnung. Wenn man eine von seinem Vorgesetzten auf den Tisch bekommt, muss man diese sofort unterschreiben und wenn man es nicht gleich abzeichnet, was kann die Firma dann machen?
Vielen Dank für jede Info.
Transam14
das abzeichnen der abmahnung beweist nur, daß du sie bekommen hast.
kommt mehr auf den inhalt an, ob der richtig ist.
gruß trine
kommt mehr auf den inhalt an, ob der richtig ist.
gruß trine
@ transam
was trinchen in #2 sagt ist m.E. im Prinzip richtig.
Wichtig: nur den Erhalt bestätigen; nicht aber den Inhalt der Abmahnung!!!
Du kannst das auch neben Deiner Unterschrift genau so hinschreiben. Dann unbedingt eine Kopie davon geben lassen.
mfg
Jorgitinho
was trinchen in #2 sagt ist m.E. im Prinzip richtig.
Wichtig: nur den Erhalt bestätigen; nicht aber den Inhalt der Abmahnung!!!
Du kannst das auch neben Deiner Unterschrift genau so hinschreiben. Dann unbedingt eine Kopie davon geben lassen.
mfg
Jorgitinho
Abmahnung
Frage:
In welchem Zeitraum - nach einer mündlichen Missbilligung - muss der schriftliche Bescheid des Arbeitgebers eingegangen sein?
Antwort:
Wenn es sich tatsächlich um eine "Missbilligung", also nicht um eine Abmahnung, handelt, so muss diese nicht schriftlich erfolgen.
Frage:
Was kann man gegen eine Abmahnung tun?
Antwort:
Zunächst einmal kann man einer Abmahnung widersprechen. Besteht der Arbeitgeber weiterhin auf der Aufnahme der Abmahnung in die Personalakte bleibt nur noch Klage beim Arbeitsgericht auf Entfernen der Abmahnung aus der Personalakte.
Frage:
Dürfen Hinweise auf erteilte Abmahnungen in einem Arbeitszeugnis stehen?
Antwort:
Beim Stellenwechsel bzw. beim Zeugnis darf eine Formulierung, die auf eine Abmahnung schließen läßt (bzw. das gerichtlich dagegen vorgegangen wurde) nicht erscheinen!
Frage:
Ist es sinnvoll, gegen eine Abmahnung gerichtlich vorzugehen?
Antwort:
Im allgemeinen wird empfohlen, gegen eine Abmahnung nicht gerichtlich vorzugehen, weil dieses Gerichtsverfahren für den Arbeitgeber quasi ein Beweissicherungsverfahren ist, bei dem er auch noch den Vorteil hat, "frische" Beweise liefern zu können. Selbst wenn die Abmahnung vor Gericht aus formalen Gründen scheitert, erhält der Arbeitgeber vom Gericht Hinweise, wie er korrekt abmahnen muss.
Frage:
Welche Voraussetzungen muss eine wirksame Abmahnung erfüllen?
Antwort:
Folgende Bedingungen müssen grundsätzlich für eine rechtswirksame Abmahnung gegeben sein:
1. Genaue Tatbestandsbeschreibung des vertragswidrigen Verhaltens (Angabe von Ort, Datum, Uhrzeit, Zeugen u. ä.)
2. Ausdrückliche Missbilligung des vertragswidrigen Verhaltens und Hinweis auf die korrekten Verhaltensweisen
3. Hinweis auf die arbeitsrechtlichen Konsequenzen bei Wiederholung des vertragswidrigen Verhaltens Wenn eine dieser Bedingungen nicht erfüllt ist, ist die Abmahnung arbeitsrechtlich gesehen unwirksam.
Frage:
Ist die Übergabe oder Zustellung einer Abmahnung vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ausreichend, oder ist sie nur wirksam, wenn diese vom Arbeitnehmer auch gegengezeichnet oder unterschrieben wird?
Antwort:
Für die Wirksamkeit einer Abmahnung ist eine Gegenzeichnung durch den Arbeitnehmer nicht notwendig. Allerdings muss der Arbeitnehmer zu der Abmahnung gehört werden. Geschieht dies nicht, so wird durch dieses Verhalten das grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers verletzt (ArbG Frankfurt/Oder, Az 6 Ca 61/99)
Frage:
Darf eine Personalakte ergänzt werden, ohne dies dem betroffenen Mitarbeiter mitzuteilen?
Antwort:
Ja, dies ist zulässig. Aber als Arbeitnehmer hat man das Recht auf Einsicht in die Personalakte und kann gegebenenfalls die Entfernung eines Schriftstückes verlangen.
Frage:
Was kann passieren, wenn ich der Anzeigepflicht trotz erfolgter Abmahnung nicht nachkomme?
Antwort:
Wird gegen die Anzeigepflicht verstoßen, so kann dies eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. (BAG, Urteil vom 16.8.1991 - 2 AZR 604/90.
Ich hoffe das hilft Dir ein klein wenig weiter Gruss
Frage:
In welchem Zeitraum - nach einer mündlichen Missbilligung - muss der schriftliche Bescheid des Arbeitgebers eingegangen sein?
Antwort:
Wenn es sich tatsächlich um eine "Missbilligung", also nicht um eine Abmahnung, handelt, so muss diese nicht schriftlich erfolgen.
Frage:
Was kann man gegen eine Abmahnung tun?
Antwort:
Zunächst einmal kann man einer Abmahnung widersprechen. Besteht der Arbeitgeber weiterhin auf der Aufnahme der Abmahnung in die Personalakte bleibt nur noch Klage beim Arbeitsgericht auf Entfernen der Abmahnung aus der Personalakte.
Frage:
Dürfen Hinweise auf erteilte Abmahnungen in einem Arbeitszeugnis stehen?
Antwort:
Beim Stellenwechsel bzw. beim Zeugnis darf eine Formulierung, die auf eine Abmahnung schließen läßt (bzw. das gerichtlich dagegen vorgegangen wurde) nicht erscheinen!
Frage:
Ist es sinnvoll, gegen eine Abmahnung gerichtlich vorzugehen?
Antwort:
Im allgemeinen wird empfohlen, gegen eine Abmahnung nicht gerichtlich vorzugehen, weil dieses Gerichtsverfahren für den Arbeitgeber quasi ein Beweissicherungsverfahren ist, bei dem er auch noch den Vorteil hat, "frische" Beweise liefern zu können. Selbst wenn die Abmahnung vor Gericht aus formalen Gründen scheitert, erhält der Arbeitgeber vom Gericht Hinweise, wie er korrekt abmahnen muss.
Frage:
Welche Voraussetzungen muss eine wirksame Abmahnung erfüllen?
Antwort:
Folgende Bedingungen müssen grundsätzlich für eine rechtswirksame Abmahnung gegeben sein:
1. Genaue Tatbestandsbeschreibung des vertragswidrigen Verhaltens (Angabe von Ort, Datum, Uhrzeit, Zeugen u. ä.)
2. Ausdrückliche Missbilligung des vertragswidrigen Verhaltens und Hinweis auf die korrekten Verhaltensweisen
3. Hinweis auf die arbeitsrechtlichen Konsequenzen bei Wiederholung des vertragswidrigen Verhaltens Wenn eine dieser Bedingungen nicht erfüllt ist, ist die Abmahnung arbeitsrechtlich gesehen unwirksam.
Frage:
Ist die Übergabe oder Zustellung einer Abmahnung vom Arbeitgeber an den Arbeitnehmer ausreichend, oder ist sie nur wirksam, wenn diese vom Arbeitnehmer auch gegengezeichnet oder unterschrieben wird?
Antwort:
Für die Wirksamkeit einer Abmahnung ist eine Gegenzeichnung durch den Arbeitnehmer nicht notwendig. Allerdings muss der Arbeitnehmer zu der Abmahnung gehört werden. Geschieht dies nicht, so wird durch dieses Verhalten das grundrechtlich geschützte Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers verletzt (ArbG Frankfurt/Oder, Az 6 Ca 61/99)
Frage:
Darf eine Personalakte ergänzt werden, ohne dies dem betroffenen Mitarbeiter mitzuteilen?
Antwort:
Ja, dies ist zulässig. Aber als Arbeitnehmer hat man das Recht auf Einsicht in die Personalakte und kann gegebenenfalls die Entfernung eines Schriftstückes verlangen.
Frage:
Was kann passieren, wenn ich der Anzeigepflicht trotz erfolgter Abmahnung nicht nachkomme?
Antwort:
Wird gegen die Anzeigepflicht verstoßen, so kann dies eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen. (BAG, Urteil vom 16.8.1991 - 2 AZR 604/90.
Ich hoffe das hilft Dir ein klein wenig weiter Gruss
@ BruceWillnich (heute arbeiten?)
mfg
Jorgitinho
mfg
Jorgitinho
Vielen Dank an alle für die Infos. Vor allem dir BruceWillnich.
Gruß
Transam
Gruß
Transam
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