Wowww! Entgangene Spekulationsgewinne einklagbar!!! - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 19.02.02 15:46:48 von
neuester Beitrag 27.02.02 19:33:29 von
neuester Beitrag 27.02.02 19:33:29 von
Beiträge: 31
ID: 553.253
ID: 553.253
Aufrufe heute: 0
Gesamt: 1.063
Gesamt: 1.063
Aktive User: 0
Top-Diskussionen
Titel | letzter Beitrag | Aufrufe |
---|---|---|
vor 29 Minuten | 3156 | |
vor 19 Minuten | 2417 | |
vor 20 Minuten | 1668 | |
vor 37 Minuten | 1497 | |
vor 34 Minuten | 1239 | |
vor 17 Minuten | 1225 | |
vor 25 Minuten | 994 | |
gestern 12:46 | 878 |
Meistdiskutierte Wertpapiere
Platz | vorher | Wertpapier | Kurs | Perf. % | Anzahl | ||
---|---|---|---|---|---|---|---|
1. | 1. | 17.715,52 | -0,21 | 193 | |||
2. | 2. | 138,04 | -1,92 | 109 | |||
3. | 7. | 6,6400 | -1,31 | 91 | |||
4. | 5. | 0,1825 | -1,08 | 72 | |||
5. | 8. | 3,7800 | +1,07 | 68 | |||
6. | 4. | 2.377,74 | -0,07 | 61 | |||
7. | 9. | 12,360 | +0,24 | 44 | |||
8. | 3. | 7,3300 | +4,71 | 42 |
..da soll man mal drauf kommen (und wie Missbrauch verhüten?)
ftd.de, Di, 19.2.2002, 13:40
Entgangene Spekulationsgewinne sind einklagbar
Von Nicola de Paoli, Hamburg
Wer von einem säumigen Schuldner sein Geld nicht rechtzeitig bekommt und daher nicht in Aktien investieren kann, kann von dem säumigen Schuldner den entgangenen Spekulationsgewinn als Schadensersatz verlangen.
Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem heute bekannt gewordenen Urteil (II ZR 355/00). Diese Frage war bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden worden. Die BGH-Entscheidung gilt daher als Grundsatzurteil. Entscheident für den Prozess war, dass der Kläger ausreichend beweisen konnte, dass er das ausstehende Geld tatsächlich für die Aktienkäufe verwenden wollte.
Die Beklagte hatte dem Kläger, einem Privatmann, trotz Fälligkeit eine Summe von rund 137.000 Euro nicht rechtzeitig zurückgezahlt. Der Kläger behauptete nun, wenn das Geld rechtzeitig gekommen wäre, hätte er davon 1000 SAP-Aktien und 1000 Aktien der Dresdner Bank erworben. Nun habe er nur deutlich weniger Aktien kaufen und damit spekulieren können. Wegen der entgangenen Spekulationsmöglichkeit sei ihm ein Schaden von rund 105.000 Euro entstanden.
© 2002 Financial Times Deutschland
ftd.de, Di, 19.2.2002, 13:40
Entgangene Spekulationsgewinne sind einklagbar
Von Nicola de Paoli, Hamburg
Wer von einem säumigen Schuldner sein Geld nicht rechtzeitig bekommt und daher nicht in Aktien investieren kann, kann von dem säumigen Schuldner den entgangenen Spekulationsgewinn als Schadensersatz verlangen.
Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in einem heute bekannt gewordenen Urteil (II ZR 355/00). Diese Frage war bislang noch nicht höchstrichterlich entschieden worden. Die BGH-Entscheidung gilt daher als Grundsatzurteil. Entscheident für den Prozess war, dass der Kläger ausreichend beweisen konnte, dass er das ausstehende Geld tatsächlich für die Aktienkäufe verwenden wollte.
Die Beklagte hatte dem Kläger, einem Privatmann, trotz Fälligkeit eine Summe von rund 137.000 Euro nicht rechtzeitig zurückgezahlt. Der Kläger behauptete nun, wenn das Geld rechtzeitig gekommen wäre, hätte er davon 1000 SAP-Aktien und 1000 Aktien der Dresdner Bank erworben. Nun habe er nur deutlich weniger Aktien kaufen und damit spekulieren können. Wegen der entgangenen Spekulationsmöglichkeit sei ihm ein Schaden von rund 105.000 Euro entstanden.
© 2002 Financial Times Deutschland
kann mir nicht vorstellen dass dieses urteil hält !!!!
gs
gs
Wenn das Schule macht sind in einem Jahr 90% aller deutschen Zivilgerichte mit Klagen bzgl. entgangenem Speku-Gewinn beschäftigt
Die Begründung würde mich seeehrr interessieren....
Gruß
RK
Gruß
RK
Klagt dann auch das Finanzamt die entgangenen Steuern auf den entgangenen Spekulationsgewinn ein?????
@Realkamikaze: Verzugsschaden!
@Hamburger: Wird in 99,9% der Fälle allerdings ein Beweisproblem sein.
@gelbschlumpf: Wenn der BGH das Urteil gefällt hat, wer soll`s dann noch einkassieren? Karlsruhe? Sehe keine GG-Relevanz.
@HaDa: Je nach Falllage klagt nicht das FA die entgehende Steuer ein, sondern der Geschädigte bekommt nur den Nettogewinn als Schadensersatz.
@Hamburger: Wird in 99,9% der Fälle allerdings ein Beweisproblem sein.
@gelbschlumpf: Wenn der BGH das Urteil gefällt hat, wer soll`s dann noch einkassieren? Karlsruhe? Sehe keine GG-Relevanz.
@HaDa: Je nach Falllage klagt nicht das FA die entgehende Steuer ein, sondern der Geschädigte bekommt nur den Nettogewinn als Schadensersatz.
Wir werden nicht nur von Idioten regiert, jetzt sprechen auch noch Dummköpfe Recht!
Wenn dieses Urteil auch von unteren Instanzen der Rechtssprechung benutzt wird, dann hätte es die Konsequenz, daß auch nicht vorgenommene Investitionen in Optionsscheinen oder Futures schadensersatzpflichtig sind!
Der Gläubiger könnte also behaupten, er hätte in einen bestimmten OS investiert und nun den entgangenen Gewinn vom Schuldner verlangen. So kann man dann der Forderungen 1000% zuschlagen, man muß sich nur noch einen passenden OS aussuchen. Risiko besteht ja nun nicht mehr.
Ich werde dann allerdings in Zukunft so argumentieren:
Der Gläubiger hatte vor, sein Geld in eine Aktie des Neuen Marktes zu investieren. Diese Aktie hat inzwischen 90 % seines Wertes verloren. Also brauche ich nur noch 10 % meiner Schuld bezahlen.
Gruß Max
Wenn dieses Urteil auch von unteren Instanzen der Rechtssprechung benutzt wird, dann hätte es die Konsequenz, daß auch nicht vorgenommene Investitionen in Optionsscheinen oder Futures schadensersatzpflichtig sind!
Der Gläubiger könnte also behaupten, er hätte in einen bestimmten OS investiert und nun den entgangenen Gewinn vom Schuldner verlangen. So kann man dann der Forderungen 1000% zuschlagen, man muß sich nur noch einen passenden OS aussuchen. Risiko besteht ja nun nicht mehr.
Ich werde dann allerdings in Zukunft so argumentieren:
Der Gläubiger hatte vor, sein Geld in eine Aktie des Neuen Marktes zu investieren. Diese Aktie hat inzwischen 90 % seines Wertes verloren. Also brauche ich nur noch 10 % meiner Schuld bezahlen.
Gruß Max
@stirner:
Wie gesagt: Beweisproblem.
Wie gesagt: Beweisproblem.
Genau:
Entscheident für den Prozess war, dass der Kläger ausreichend beweisen konnte, dass er das ausstehende Geld tatsächlich für die Aktienkäufe verwenden wollte.
Bloßes Behaupten reicht nicht aus. Sonst könnte man in der Tat sich Optionsscheine mit grossem Hebel aussuchen, die nach Fälligkeit der Zahlung massiv im Wert zugelegt haben.
Entscheident für den Prozess war, dass der Kläger ausreichend beweisen konnte, dass er das ausstehende Geld tatsächlich für die Aktienkäufe verwenden wollte.
Bloßes Behaupten reicht nicht aus. Sonst könnte man in der Tat sich Optionsscheine mit grossem Hebel aussuchen, die nach Fälligkeit der Zahlung massiv im Wert zugelegt haben.
@Rainer
Hast Du zufällig eine Ahnung, wie denn die Beweisführung in dem vorliegenden Fall war?
Etwas problematisch ist die Beweisführung ja schon.
Angenommen jemand schuldet mir zum 1.1. 100.000€, dann investiere ich anderes dafür vorgesehenes Geld in Aktien und sobald der Schuldner zu spät zahlt, kann ich ich mir die beste Aktie zum 1.1 raussuchen und behaupten das das geschuldete Geld in just diese Aktie investiert werden sollte. Wenn das Beweis genug ist, dann werden das sicher Geldhaie ausprobieren.
Also die Beweisführung die notwendig ist einen Richter zu überzeugen würde mich dann ja schon mal interessieren.
Auch wenn man daraus wohl kein funktionierendes Geschäftsmodell zimmern könnte... ;-)
Grüße
giffyd
Hast Du zufällig eine Ahnung, wie denn die Beweisführung in dem vorliegenden Fall war?
Etwas problematisch ist die Beweisführung ja schon.
Angenommen jemand schuldet mir zum 1.1. 100.000€, dann investiere ich anderes dafür vorgesehenes Geld in Aktien und sobald der Schuldner zu spät zahlt, kann ich ich mir die beste Aktie zum 1.1 raussuchen und behaupten das das geschuldete Geld in just diese Aktie investiert werden sollte. Wenn das Beweis genug ist, dann werden das sicher Geldhaie ausprobieren.
Also die Beweisführung die notwendig ist einen Richter zu überzeugen würde mich dann ja schon mal interessieren.
Auch wenn man daraus wohl kein funktionierendes Geschäftsmodell zimmern könnte... ;-)
Grüße
giffyd
Wahrscheinlich hat der Kläger die besagten Aktien tatsächlich gekauft, nur eben in geringerer Menge als geplant.
#11 stimmt wahrscheinlich. Ich habe im Net gesucht, aber das Urteil bzw. die Begründung nicht gefunden.
Wie wurde denn der entgangene Kursgewinn ermittelt?
Angenommen zwischen dem Termin, zu dem das Geld gezahlt werden sollte und dem tatsächlichen Rückzahlungstermin lagen drei Monate. Welcher Kurs wird zur Ermittlung des zu zahlenden Schadenersatzes heransgezogen? Der Durchschnittskurs (welcher dann speziell?) der Höchstkurs, der Kurs zum Rückzahlungstermin?
Fragen über Fragen?
Also vielleicht mag das Urteil juristisch ja einwandfrei sein, aber etwas weltfremd und kurz gedacht kommt es mir dann schon vor.
Grüße
giffyd
Angenommen zwischen dem Termin, zu dem das Geld gezahlt werden sollte und dem tatsächlichen Rückzahlungstermin lagen drei Monate. Welcher Kurs wird zur Ermittlung des zu zahlenden Schadenersatzes heransgezogen? Der Durchschnittskurs (welcher dann speziell?) der Höchstkurs, der Kurs zum Rückzahlungstermin?
Fragen über Fragen?
Also vielleicht mag das Urteil juristisch ja einwandfrei sein, aber etwas weltfremd und kurz gedacht kommt es mir dann schon vor.
Grüße
giffyd
@giff:
Wenn #11 stimmt, dann wohl der Kurs zu dem Zeitpunkt, an dem die (geringere Stückzahl) Aktien tatsächlich verkauft worden sind.
Wenn #11 stimmt, dann wohl der Kurs zu dem Zeitpunkt, an dem die (geringere Stückzahl) Aktien tatsächlich verkauft worden sind.
Auch in der Datenbank Juris habe ich zu dem angegebenen Aktenzeichen keine Entscheidung des BGH gefunden.
@rainer
Aha.
Dieses Urteil ist in der Praxis aber verteufelt kompliziert.
Was wenn die Aktien noch gar nicht verkauft wurden?
Kein Schdensersatz oder doch wieder die Problematik ala #13?
Angenommen es gibt Schadensersatz, auch wenn nicht verkauft wurde und der Kurs sinkt, ohne das die Aktien wieder verkauft wurden.
Muß man dann den erhaltenen Schadensersatz wieder zurück geben? Der Schaden wäre dann ja nicht so groß. Oder sogar null, wenn der aktuelle Kurs unter den Einkaufskurs sinkt.
Grüße
giffyd
Aha.
Dieses Urteil ist in der Praxis aber verteufelt kompliziert.
Was wenn die Aktien noch gar nicht verkauft wurden?
Kein Schdensersatz oder doch wieder die Problematik ala #13?
Angenommen es gibt Schadensersatz, auch wenn nicht verkauft wurde und der Kurs sinkt, ohne das die Aktien wieder verkauft wurden.
Muß man dann den erhaltenen Schadensersatz wieder zurück geben? Der Schaden wäre dann ja nicht so groß. Oder sogar null, wenn der aktuelle Kurs unter den Einkaufskurs sinkt.
Grüße
giffyd
Zu #14: Damit würde der Anfangskurs feststehen. Er entspricht dem Kurs der tatsächlich gekauften Aktien. Zur Berechnung des Kursgewinns ist auch noch der Verkaufskurs notwendig, d.h., die erworbenen Aktien müssen auch wieder verkauft worden sein. Wenn die Aktien innerhalb von 365 Tagen wieder verkauft wurden, verringert sich der Schaden um die "Speku-Steuer".
Falls die Aktien nicht verkauft wurden, gibt es in der Tat die in #16 beschriebenen Probleme.
Nataly, ich sagte doch "verkauft" in #14.
zu #16. Negativen Schadensersatz gibt es nicht.
Wenn jemand die Begründung findet, bitte hier posten.
zu #16. Negativen Schadensersatz gibt es nicht.
Wenn jemand die Begründung findet, bitte hier posten.
oops,
ich habe #16 wohl nicht richtig gelesen.
ich habe #16 wohl nicht richtig gelesen.
@Natalay
Also, ich kann mir nicht helfen. Der praktische Wert dieses "Grundsatz"-Urteils geht, glaube ich, gegen Null.
Es sind viel zu viel Variablen und Unbekannten im Spiel.
Grüße
giffyd
Also, ich kann mir nicht helfen. Der praktische Wert dieses "Grundsatz"-Urteils geht, glaube ich, gegen Null.
Es sind viel zu viel Variablen und Unbekannten im Spiel.
Grüße
giffyd
@giffyd: Kann sein.
@all
... also jetzt mal ehrlich:
Das Problem ist doch der relative Wert von Wertpapieren, hier Aktien. D.h., man ist immer erst hinterher schlauer...
Wie man beweisen will, dass man vor zig Tagen, Wochen etc. genau diese Entscheidung getroffen hätte, ist mir schleierhaft.
Es kommen ja wohl nur Zeugen in Betracht, und diese sind aufgrund des Themas im engen Bekanntenkreis zu finden.
... ich würde den Verzugsschaden selbst dann nicht als bewiesen ansehen, wenn dem Schuldner angekündigt worden ist, der Gläubiger wolle investieren.
Charlotte
... also jetzt mal ehrlich:
Das Problem ist doch der relative Wert von Wertpapieren, hier Aktien. D.h., man ist immer erst hinterher schlauer...
Wie man beweisen will, dass man vor zig Tagen, Wochen etc. genau diese Entscheidung getroffen hätte, ist mir schleierhaft.
Es kommen ja wohl nur Zeugen in Betracht, und diese sind aufgrund des Themas im engen Bekanntenkreis zu finden.
... ich würde den Verzugsschaden selbst dann nicht als bewiesen ansehen, wenn dem Schuldner angekündigt worden ist, der Gläubiger wolle investieren.
Charlotte
Ds Urteil wird wohl für Buchgewinne und -verluste nicht gelten können...
@ all
Verhandlung war wohl am 18.Februar. Ich habe beim BGH im I-Net folgende Vorankündigung gefunden:
Quelle: http://www.uni-karlsruhe.de/~BGH/PressemitteilungenBGH/PM200…
Text:
Verhandlungstermin: 18. Februar 2002
II ZR 355/00
LG Neubrandenburg - 3/6 O 256/98 ./. OLG Rostock - 6 U 146/90
Der Fall weist einen - vor dem Hintergrund des in den vergangenen Jahren stark gestiegenen breiten Interesses am Handel mit Aktien - höchst interessanten schadensersatzrechtlichen Teilaspekt auf. Es geht dabei um Verzugsschaden wegen entgangener Möglichkeiten zu Aktienspekulationen; eine entsprechende Konstellation ist unschwer bei einer Vielzahl von Zahlungsansprüchen bzw. Verzugsfällen denkbar.
Im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung mehrerer Gesellschaften hatte der Kläger gegen die Beklagte mehrere, z.T. unstreitige, Ansprüche in Höhe von ca. 274.000,-- DM. Die Beklagte bezahlte diese Summe nicht zu dem zeitlich bestimmten Fälligkeitszeitpunkt im Januar 1997, sondern erst im November 1997, befand sich also im Verzug.
Der Kläger macht nun geltend, bei fristgerechtem Eingang des ihm geschuldeten Geldes hätte er damit ausgewählte Aktien erworben und zwar 1.000 Stück der Dresdner Bank und 1.000 SAP-Aktien. Nachdem er den Betrag nicht rechtzeitig erhalten habe, habe er die gewünschten Aktien nur in wesentlich geringerem Umfang als geplant erwerben können. So kaufte er unstreitig im Januar 1997 100 Aktien der Dresdner Bank zum Stückpreis von ca. 53,-- DM und im Februar 1997 100 SAP-Aktien zum Stückpreis von 255,-- DM. Diese Wertpapiere verkaufte er im September 1997 bzw. im Februar 1998 wieder und erzielte daraus einen Gewinn von ca. 54.500,-- DM. Er behauptet, bei rechtzeitiger Zahlung hätte er nicht nur jeweils 100, sondern jeweils 1.000 dieser Aktien gekauft, ihm sei deshalb ein Gewinn von insgesamt 211.832,-- DM entgangen. Ein Teil des Rechtsstreits betrifft die Frage, ob ihm der daraus (im Wege der Teilklage) geltend gemachte Anspruch auf Verzugsschaden in Höhe von 60.277,-- DM zusteht.
Die Vorinstanzen haben die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Vortrag des Klägers zur Begründung des Schadens sei nicht ausreichend. Er habe nicht genügend dargetan, daß das Ausbleiben des geschuldeten Betrages ursächlich für den entgangenen hohen Spekulationsgewinn gewesen sei. Es sei nicht ersichtlich, warum er nicht andere, ihm zur Verfügung stehende Geldbeträge eingesetzt habe. Zudem hätten die finanziellen Mittel des Klägers auch bei rechtzeitiger Bezahlung durch die Beklagte nicht ganz ausgereicht, um die von ihm gewünschten 1.000 Stück Aktien erwerben zu können; ihm hätte noch eine Summe von 3.500,-- DM gefehlt. Überdies sei es ihm möglich gewesen, einen später erhaltenen größeren Betrag zu Spekulationszwecken einzusetzen, weshalb er gegen seine Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) verstoßen habe. Des weiteren habe er die Möglichkeit gehabt, die von ihm geplanten Aktienkäufe über Darlehen zu finanzieren.
Im Rahmen der Entscheidung über die vom Senat angenommene Revision des Klägers wird sich der II. Zivilsenat u.a. mit der Frage zu befassen haben, ob die behauptete Anlageabsicht des Klägers nicht durch den Kauf der wenigstens 100 Aktien ausreichend dokumentiert ist. Angesichts der ungewöhnlichen Höhe des Schadens wird es des weiteren vor allem auf die Frage ankommen, ob dem Kläger eine Pflicht oblag, die in Verzug befindliche Beklagte darauf hinzuweisen, er beabsichtige mit dem von ihr geschuldeten Betrag den Erwerb von Aktien zu Spekulationszwecken, weshalb ihm ein ungewöhnlich hoher Schaden entstehen könne, wenn sie nicht zahle (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB).
Darüber hinaus wird der Senat darüber zu befinden haben, ob es dem Kläger zuzumuten gewesen wäre, die von ihm geplante Aktienspekulation zunächst bis zum Erhalt der ihm von der Beklagten geschuldeten Mittel über eine Kreditaufnahme zu finanzieren.
Textende
Vielleicht ist`s von Interesse
Gruss
NmA
Verhandlung war wohl am 18.Februar. Ich habe beim BGH im I-Net folgende Vorankündigung gefunden:
Quelle: http://www.uni-karlsruhe.de/~BGH/PressemitteilungenBGH/PM200…
Text:
Verhandlungstermin: 18. Februar 2002
II ZR 355/00
LG Neubrandenburg - 3/6 O 256/98 ./. OLG Rostock - 6 U 146/90
Der Fall weist einen - vor dem Hintergrund des in den vergangenen Jahren stark gestiegenen breiten Interesses am Handel mit Aktien - höchst interessanten schadensersatzrechtlichen Teilaspekt auf. Es geht dabei um Verzugsschaden wegen entgangener Möglichkeiten zu Aktienspekulationen; eine entsprechende Konstellation ist unschwer bei einer Vielzahl von Zahlungsansprüchen bzw. Verzugsfällen denkbar.
Im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung mehrerer Gesellschaften hatte der Kläger gegen die Beklagte mehrere, z.T. unstreitige, Ansprüche in Höhe von ca. 274.000,-- DM. Die Beklagte bezahlte diese Summe nicht zu dem zeitlich bestimmten Fälligkeitszeitpunkt im Januar 1997, sondern erst im November 1997, befand sich also im Verzug.
Der Kläger macht nun geltend, bei fristgerechtem Eingang des ihm geschuldeten Geldes hätte er damit ausgewählte Aktien erworben und zwar 1.000 Stück der Dresdner Bank und 1.000 SAP-Aktien. Nachdem er den Betrag nicht rechtzeitig erhalten habe, habe er die gewünschten Aktien nur in wesentlich geringerem Umfang als geplant erwerben können. So kaufte er unstreitig im Januar 1997 100 Aktien der Dresdner Bank zum Stückpreis von ca. 53,-- DM und im Februar 1997 100 SAP-Aktien zum Stückpreis von 255,-- DM. Diese Wertpapiere verkaufte er im September 1997 bzw. im Februar 1998 wieder und erzielte daraus einen Gewinn von ca. 54.500,-- DM. Er behauptet, bei rechtzeitiger Zahlung hätte er nicht nur jeweils 100, sondern jeweils 1.000 dieser Aktien gekauft, ihm sei deshalb ein Gewinn von insgesamt 211.832,-- DM entgangen. Ein Teil des Rechtsstreits betrifft die Frage, ob ihm der daraus (im Wege der Teilklage) geltend gemachte Anspruch auf Verzugsschaden in Höhe von 60.277,-- DM zusteht.
Die Vorinstanzen haben die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Vortrag des Klägers zur Begründung des Schadens sei nicht ausreichend. Er habe nicht genügend dargetan, daß das Ausbleiben des geschuldeten Betrages ursächlich für den entgangenen hohen Spekulationsgewinn gewesen sei. Es sei nicht ersichtlich, warum er nicht andere, ihm zur Verfügung stehende Geldbeträge eingesetzt habe. Zudem hätten die finanziellen Mittel des Klägers auch bei rechtzeitiger Bezahlung durch die Beklagte nicht ganz ausgereicht, um die von ihm gewünschten 1.000 Stück Aktien erwerben zu können; ihm hätte noch eine Summe von 3.500,-- DM gefehlt. Überdies sei es ihm möglich gewesen, einen später erhaltenen größeren Betrag zu Spekulationszwecken einzusetzen, weshalb er gegen seine Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) verstoßen habe. Des weiteren habe er die Möglichkeit gehabt, die von ihm geplanten Aktienkäufe über Darlehen zu finanzieren.
Im Rahmen der Entscheidung über die vom Senat angenommene Revision des Klägers wird sich der II. Zivilsenat u.a. mit der Frage zu befassen haben, ob die behauptete Anlageabsicht des Klägers nicht durch den Kauf der wenigstens 100 Aktien ausreichend dokumentiert ist. Angesichts der ungewöhnlichen Höhe des Schadens wird es des weiteren vor allem auf die Frage ankommen, ob dem Kläger eine Pflicht oblag, die in Verzug befindliche Beklagte darauf hinzuweisen, er beabsichtige mit dem von ihr geschuldeten Betrag den Erwerb von Aktien zu Spekulationszwecken, weshalb ihm ein ungewöhnlich hoher Schaden entstehen könne, wenn sie nicht zahle (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB).
Darüber hinaus wird der Senat darüber zu befinden haben, ob es dem Kläger zuzumuten gewesen wäre, die von ihm geplante Aktienspekulation zunächst bis zum Erhalt der ihm von der Beklagten geschuldeten Mittel über eine Kreditaufnahme zu finanzieren.
Textende
Vielleicht ist`s von Interesse
Gruss
NmA
... also ich kann mir das nicht vorstellen, dass tatsächlich alle facts hier erwähnt wurden!
... dann behauptet in Zukunft jede/r, sie/er wollte Betrag X in Aktie Y investieren. (weil er sie gerade zufällig im Depot hat)
... auch die Ankündigung, man wolle investieren, kann nicht ausreichen. Je nach Börsenlage wird die Ankündigung rausgezoegn.
Es sei denn, eine derartige Absichtserklärung wird als verbindlich angesehen, mit der Folge, dass sich die ursprüngliche Schuld reduziert (Aufrechnung), wenn die Kursperformance negativ ist.
(Stichwort: Wer den Nutzen will, muss die Risiken tragen)
Charlotte
... dann behauptet in Zukunft jede/r, sie/er wollte Betrag X in Aktie Y investieren. (weil er sie gerade zufällig im Depot hat)
... auch die Ankündigung, man wolle investieren, kann nicht ausreichen. Je nach Börsenlage wird die Ankündigung rausgezoegn.
Es sei denn, eine derartige Absichtserklärung wird als verbindlich angesehen, mit der Folge, dass sich die ursprüngliche Schuld reduziert (Aufrechnung), wenn die Kursperformance negativ ist.
(Stichwort: Wer den Nutzen will, muss die Risiken tragen)
Charlotte
Hi Turbocharlotte,
>dann behauptet in Zukunft jede/r, sie/er wollte Betrag X in Aktie Y investieren. (weil er sie gerade zufällig im Depot hat)<
der Kläger hatte es nicht nur behauptet, er hatte es a) tatsächlich und genau zu diesem speziellen Zeitpunkt getan und b) - wenn ich das aus der heutigen FAZ noch richtig in Erinnerung habe - auch seiner Bank den Kauf vorher(!) angekündigt, d.h. er konnte schlüssig nachweisen, daß er den Kauf getätigt hätte - und das ist der jumping point .
>dann behauptet in Zukunft jede/r, sie/er wollte Betrag X in Aktie Y investieren. (weil er sie gerade zufällig im Depot hat)<
der Kläger hatte es nicht nur behauptet, er hatte es a) tatsächlich und genau zu diesem speziellen Zeitpunkt getan und b) - wenn ich das aus der heutigen FAZ noch richtig in Erinnerung habe - auch seiner Bank den Kauf vorher(!) angekündigt, d.h. er konnte schlüssig nachweisen, daß er den Kauf getätigt hätte - und das ist der jumping point .
In meinem Wörterbuch (Langenscheidts Handwörterbuch Englisch) wird "springender Punkt" mit "point" übersetzt (nicht: "jumping point").
@Quadratus
... zugegeben, die Werte waren im Depot, aber das sagt doch überhaupt nichts darüber aus, ob das Investitionsvolumen mit dem Geld so gestiegen wäre.
Ich sag`s ja, dann muss man nur noch bei jedem broker ein Depot eröffnen, jeweils eine gewisse Stückzahl kaufen, und anschließend im Prozeß dasjenige Depot benennen, wo der größte Gewinn drauf ist.
... beweisen kann man nun einmal glaubhafterweise nicht, dass man genau diesen Wert erworben hätte.(und die Zeit zurückdrehen geht schließlich nicht)
Charlotte
p.s. ich bin mir natürlich der Situation der Richter bewußt, die sich sagen, dass der säumige Schuldner nicht übervorteilt werden darf, aber so?
... zugegeben, die Werte waren im Depot, aber das sagt doch überhaupt nichts darüber aus, ob das Investitionsvolumen mit dem Geld so gestiegen wäre.
Ich sag`s ja, dann muss man nur noch bei jedem broker ein Depot eröffnen, jeweils eine gewisse Stückzahl kaufen, und anschließend im Prozeß dasjenige Depot benennen, wo der größte Gewinn drauf ist.
... beweisen kann man nun einmal glaubhafterweise nicht, dass man genau diesen Wert erworben hätte.(und die Zeit zurückdrehen geht schließlich nicht)
Charlotte
p.s. ich bin mir natürlich der Situation der Richter bewußt, die sich sagen, dass der säumige Schuldner nicht übervorteilt werden darf, aber so?
Hi, Turbo...
auch durch Wiederholung wird eine falsche Schlußfolgerung nicht richtiger:
>beweisen kann man nun einmal glaubhafterweise nicht, dass man genau diesen Wert erworben hätte<
genau das konnte der Kläger
auch durch Wiederholung wird eine falsche Schlußfolgerung nicht richtiger:
>beweisen kann man nun einmal glaubhafterweise nicht, dass man genau diesen Wert erworben hätte<
genau das konnte der Kläger
@Quadratus
... sagen wir mal so:
Die Richter sahen es als bewiesen an.
Man kann es nicht "richtig" beweisen, d.h. so, dass alle zu einer Schlußfolgerung kommen.
Charlotte
... sagen wir mal so:
Die Richter sahen es als bewiesen an.
Man kann es nicht "richtig" beweisen, d.h. so, dass alle zu einer Schlußfolgerung kommen.
Charlotte
Beitrag zu dieser Diskussion schreiben
Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie eine neue Diskussion.
Meistdiskutiert
Wertpapier | Beiträge | |
---|---|---|
193 | ||
109 | ||
91 | ||
72 | ||
68 | ||
61 | ||
44 | ||
42 | ||
38 | ||
37 |
Wertpapier | Beiträge | |
---|---|---|
36 | ||
30 | ||
27 | ||
25 | ||
25 | ||
24 | ||
22 | ||
21 | ||
21 | ||
19 |