Firmengründer sorgt im Aufsichtsrat der GUB Capital AG für Unruhe - 500 Beiträge pro Seite | Diskussion im Forum
neuester Beitrag 25.02.02 17:08:08 von
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SCHWÄBISCH HALL (dpa-AFX) - Beim Finanzdienstleister GUB Capital
Glasauer war im Januar 2001 nach erheblichen Differenzen mit dem Aufsichtsrat als Geschäftsführer zurückgetreten. Mittlerweile ermittele die Staatsanwaltschaft unter anderem wegen Untreue gegen Glasauer. Ein Passus in der Satzung der GUB ermöglicht Glaser nach Angaben eines Unternehmenssprechers, ein Drittel des Aufsichtsrates selbst zu bestimmen.
Zu Beginn des Jahres 2001 war die Abtretung von Glasauers Komplementärstellung vertraglich fixiert worden. "Mittlerweile haben wir den Eindruck, dass Glasauer die Absprachen nicht einhalten will", sagte der Sprecher. Die GUB Capital AG (Schwäbisch Hall) finanziert junge High-Tech-Unternehmen über Venture Capital Fonds./jb/DP/bi
Autor: dpa - AFX (© dpa),17:44 19.02.2002
An alle GUB-Aktionäre,
durch die vor wenigen Tagen überraschend erfolgte Abberufung des Aufsichtsratsvorsitzenden der GUB Capital AG Herrn Prof. Dr.-Ing. D.K. Adler durch Herrn G. Glasauer mit anschließender Entsendung seiner eigenen Person in dieses Gremium, dürfte sicherlich bei vielen Aktionären und Fondinhabern auf Unverständnis und Sorge um dem Fortbestand der Gesellschaft gestoßen sein.
Der Gesellschaftsvertrag der GUB Capital AG vom 27.12.2001 (Pkt.IV Aufsichtsrat: §9 Zusammensetzung, Amtsdauer, Amtsniederlegung) räumt ein Sonderrecht kraft Satzungsbestimmung (§101 Abs.2 AktG.) ein, dass Herrn G. Glasauer das Recht einräumt 1/3 der satzungsmäßigen Zahl der Aufsichtsratsmitglieder (z.Z. 3 Mitgl.) in den Aufsichtsrat zu entsenden. Es schließt die Möglichkeit ein, dass der Entsendungsberechtigte auch sich selbst in den Aufsichtsrat entsenden kann.
Des Weiteren hat der Entsendungsberechtigte nach §103 Abs.2 Satz1 AktG die Möglichkeit das von ihm entsandte Mitglied abzuberufen. Dies ist geschehen.
Sollte ein Teil der Aktionäre mit der aktuellen Lage im Aufsichtsrat der GUB Capital AG nicht einverstanden sein, besteht die Möglichkeit der gerichtlichen Abberufung eines entsandten Aufsichtsratsmitglieds aus wichtigem Grund (§103 Abs. 3 AktG).
Um einen Antrag auf Abberufung durch das Gericht, - zuständig ist das jeweilige Amtsgericht des Sitzes der Gesellschaft -, zu stellen, wird eine Aktionärsminderheit, die mindestens 10% des Grundkapitals hält, benötigt.
Als ein wichtiger Grund zur gerichtlichen Abberufung gilt kraß gesellschaftswidriges Verhalten sowie bei Sachverhalten, bei dem das betroffene Mitglied als untragbar für die Gesellschaft angesehen wird.
Sehr geehrte GUB-Aktionäre, es ist für uns unerträglich, dass Herr G. Glasauer als Aufsichtsratsvorsitzender erneut Einfluß auf die GUB Capital AG ausübt. Sollten Sie unsere Ansicht teilen, wären wir über eine entsprechende Reaktion mit Angabe der von Ihnen gehaltenen Stückzahl von GUB-Aktien Ihrerseits dankbar.
Mit freundlichen Grüßen
Grafkoksen
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