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    Anzeige gegen Comroad: Ja oder Nein . Eigene Erfahrungen ! - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 12.03.02 13:18:18 von
    neuester Beitrag 20.04.02 14:51:41 von
    Beiträge: 33
    ID: 564.486
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     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 12.03.02 13:18:18
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo Verlierer, Geschädigte der Comroad-Aktie,

      ich habe mich nach langer Überlegung entschlossen bei der Münchener Staatsanwalt I Anzeige wegen Betruges und Verstoß gegen das Aktiengesetz zu erstatten.
      Ich bin kein Jurist.
      Dies geschah am So.,d. 10.03.02 per Fax wie folgt:
      FAX
      089/559 741 31
      Staatsanwaltschaft München I
      Abteilung X
      Oberstaatsanwalt Dr.Rogger
      Linprunstr. 25
      80335 München
      Strafanzeige und Strafantrag gegen Herrn Dipl.Ing. Bodo A. Schnabel u. andere wegen Verdacht des Betruges und Verstoß gegen das Aktiengesetzes
      Sehr geehrte Damen und Herren,
      hiermit erstatten wir Strafanzeige und stellen vorsorglich Strafantrag gegen den ehemaligen Vorstand Herrn Schnabel und andere Vorstandsmitglieder der
      COMROAD AG
      Edisonstr. 8
      85716 München
      wegen Verdacht des Betruges, Insidergeschäften und durch falsche Ad Hoc-Mitteilungen der Aktienkursmanipulation.
      Wir sind noch Aktieninhaber der Comroad AG WKN 544 940 gelistet am Neuen Markt und wurden erheblich geschädigt.
      Sollten bereits Ermittlungen eingeleitet worden sein, bitten wir um Zusendung des Aktenzeichens.
      Für weitere Angaben stehen wir jederzeit zur Verfügung.
      Mit freundlichen Grüßen

      Durch die StA München wurde mir am 12.03.02, gg 11.00 Uhr telefonisch mitgeteilt, dass meine Anzeige gegen den ehemaligen Vorstand Bodo A. Schnabel u. andere eingestellt wird.
      Auf meinen Vorhalt , es gibt Presse- und Fernsehberichte!
      Antwort: „ Wir können nicht den ganzen Tag Zeitungen lesen und fernsehen“.
      Begründung: Ich konnte in meiner Anzeige nicht genau den Tag, die Uhrzeit, den Wortlaut der schädigenden Ad-Hoc-Mitteilung des Herrn Schnabel , sowie die genaue Schadensumme mitteilen.
      Zwischen den Zeilen des Gesprächs konnte ich feststellen, dass, wenn die Betroffenen alle Beweise beibringen, die StA gewillt ist, ein Verfahren einzuleiten.
      Mit freundlichen Grüßen
      Avatar
      schrieb am 12.03.02 13:29:51
      Beitrag Nr. 2 ()
      ich habe auch schon einmal anzeige gegen eine ag gestellt, die haben die scheiss bullen auch unter den tisch fallen lassen! aber gnade gott denen die sich wagen eine rolle drops zu klauen!

      ;-(
      Avatar
      schrieb am 12.03.02 13:38:22
      Beitrag Nr. 3 ()
      @Incitatus

      Vorneweg: Ich war nie Aktionär vom Comroad.
      Wenn Du Anzeige erstattest, dann würde ich an Deiner Stelle auch gegen die Aufsichtsräte Anzeige erstatten. Vor wenigen Monaten hat nämlich einer seine ganzen Comroad-Aktien verkauft (siehe Wirtschaftswoche).
      Die Ad hocs rauszusuchen dürfte doch nicht schwer fallen (siehe z.B. vwd.de oder exchange.de)

      Gruß und viel Glück
      E.Xaver
      Avatar
      schrieb am 12.03.02 14:01:59
      Beitrag Nr. 4 ()
      @Incitatus

      Ja das war klar, dass die StA auf solch eine Anzeige kein Ermittlungsverfahren einleitet.

      Betrug setzt einen Schaden beim Betrogenen voraus. Von daher hättest Du schon ausführen müssen, durch welches Verhalten der Beschuldigten Du geschädigt worden bist und wie hoch Dein Schaden ist.
      Avatar
      schrieb am 12.03.02 14:48:12
      Beitrag Nr. 5 ()
      Hi

      In einem Thread ( welcher ? )wurde berichtet, daß Schnabel

      bezüglich Comroad einen Meineid gemacht.


      Wer kann weitere Infos geben ?


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      Avatar
      schrieb am 19.03.02 23:39:12
      Beitrag Nr. 6 ()
      auch wenn es bei Aufgabe der Anzeige unklarheiten,rückfragen,ablehnendes Verhalten uvm.seitens der bearbeitenden Beamten bei der Staatsanwaltschaft gibt:Bitte nicht gleich aufgeben,sondern ggfs.nochmal probieren.
      Übrigens:Es laufen ja schon Ermittlungen (siehe Focus)
      In welchen Punkten genau und kennt jemand das Aktenzeichen?
      Avatar
      schrieb am 20.03.02 00:39:47
      Beitrag Nr. 7 ()
      Schließlich,was helfen uns alle Beteuerungen Comroads wenn danach doch alles anders kommt?
      Avatar
      schrieb am 20.03.02 09:38:36
      Beitrag Nr. 8 ()
      Wenn Ihr Die Anzeige wie oben formuliert,ist das klar das sowas eingestellt wird,Wirtschaftscracks bei der Staatsanwaltschaft sind mehr die Ausnahme als die Regel wer Wirtschaft+Jura draufhat geht zur Bank/Versicherung nicht zum Bund also wenn das was werden soll muss es von Anwälten formuliert sein(etwa Nieding sdk/oder ner andern Aktiengewerkschaft)wenn was am laufen ist einfach dranhängen
      Im ersten Eindruck gehts hier um wirtschaftliche Interessen A./.B sowas wird eingesellt,Anzeigen sind keine Abstimmung da wird nicht nach Mehrheitsmeinung ermittelt also etwa ab 500Anzeigen gehen wir der Sache nach,ganz im Gegenteil das nervt nur und fördert die Unlust sich damit auseinanderzusetzen,so um das Aktenteichen für die wohl laufende Ermittlung rauszubekommen könnt Ihr a)bei Focus/Börse Online ?? mailen b)bei der sdk c)nen Anwalt bitten...
      blaubärgrüsse
      Avatar
      schrieb am 20.03.02 16:02:21
      Beitrag Nr. 9 ()
      ich denke,als betrogene Person selbst eine Anzeige zu stellen ist nie verkehrt.

      du hast recht,dass es sehr wichtig ist,bei einer klage,irgendeine sehr erfahrene Person oder besser: Institution im Rücken zu haben,die die Rechte der kleinaktionäre gemeinsam vertritt und auch die Rechtsprofis
      und Anwälte im Hintergrund hat.dieser können sich dann alle
      anschließen oder dranhängen.


      Gute Tipps für ein weiteres,richtiges Vorgehen könnte man sich holen bei der SdK oder dsw (schutzvereinigungen für die kleinanleger),nächsten Verbraucherschutzzentrale,aber auch bei einschlägigen redaktionen der fachpresse.

      Klagen könnte man über eine gesellschaft,die das alles mit super Anwälten unentgeltlich macht und im gewinnfall einen kleinen Prozentanteil einbehält..

      wenn der Betrug hier aber zu offensichtlich ist,dann wird sich ggfs.alles sofort durch die Staatsanwaltschft lösen lassen...
      Avatar
      schrieb am 20.03.02 16:09:31
      Beitrag Nr. 10 ()
      ob wohl seitens der noch-großaktionäre einige stücke auf den markt geworfen werden??was mich tröstet:die Schmieders von FlowTex und auch der Bauunternehmer Jürgen Schneider sind ihrer Strafe nicht entgangen.
      Unser bodo hat etwa zwanzig Lotto Jackpots eingestrichen
      und bekommt an Zinsen jedes jahr noch einen Lottogewinn,Sechser mit Zusatzzahl,dazu.
      Frau Schnabel machte auf der letzten HV übrigens einen eher unglücklichen,und sehr nervösen Eindruck.ich dachte immer,viel Geld macht glücklich:-))))
      Avatar
      schrieb am 20.03.02 16:33:28
      Beitrag Nr. 11 ()
      Wer wohl im Hause Schnabel die Hosen an hat?er oder sie?

      comroad musste ja die Hosen fallen lassen (BörseOnline) und den geschätzten Investoren verdeutlichen,was sie jetzt haben...
      Avatar
      schrieb am 20.03.02 17:11:39
      Beitrag Nr. 12 ()
      So wie es aussieht,war alles genauestens geplant.aber der so offensichtliche vorsatz und der so eindeutige betrug an allen marktteilnehmern des kapitalmarktes wird dem chefzimmer der comroad ag hoffentlich noch teuer zu stehen kommen!
      Avatar
      schrieb am 20.03.02 17:24:02
      Beitrag Nr. 13 ()
      Frage:Und wenn wir auf der HV dafür plädieren,dass es für Anleger,die nicht mehr an die Comroad Story glauben ein faires Abfindungsangebot gäbe?
      Antwort:da wahrscheinlich alles Lug,Betrug und Scheingeschäfte waren,wird das Geld für so etwas gar nicht da sein (fiktive Geschäfte=>>fiktive Umsätze!).Es befindet sich u.a.in den Taschen/auf den Konten Löhrs,der Familie Schnabel,Götz,Schwamm...
      Es ist nicht zu empfehlen,so eine Frage auf der HV zu stellen,da sonst die o.g.Personen alle einen unaufhörlichen lauten Lachkrampf kriegen und daran ersticken könnten.das wär doch schade,dann kämen sie nicht mehr vor Gericht!
      mal sehen,OB und WIE man hier so viel dreistigkeit bestraft
      in unserer schönen republik.
      Avatar
      schrieb am 24.03.02 11:04:34
      Beitrag Nr. 14 ()
      Heutiger Kommentar im Wirtschaftsteil der Berliner Morgenpost:

      „Fortschritt im Anlegerschutz

      Gute Nachrichten aus der Wirtschaft sind immer noch Mangelware. Insolvenzen, Gewinneinbrüche und Personalabbau bestimmen die Schlagzeilen. Die vergangenen Woche hat für die Anleger aber ein positives Ergebnis: Der Bundestag hat das vierte Finanzmarktförderungsgesetz verabschiedet, das den Anlegerschutz merklich stärkt. Vor allem erhalten Privatinvestoren erstmals ein Recht auf Schadenersatz, wenn eine Gesellschaft kursrelevante Informationen verschweigt, verspätet veröffentlicht oder falsche Angaben macht.
      Aktionärsschützer sehen zwar in einigen Punkten noch Nachbesserungsbedarf, doch mit undurchsetzbaren Maximalforderungen ist den Anlegern nicht geholfen. Die weitgehende Erfolglosigkeit der Aktionärsklagen gegen Unternehmen vom Neuen Markt zeigt, wie dringend die rechtlichen Grundlagen geändert werden mußten.
      Wer es wirklich ernst meint mit dem Anlegerschutz, muß nun aber auch für eine zentrale Gerichts - instanz mit besonders geschulten Richtern sorgen, die für eine geradlinige Rechtsprechung sorgt.“

      Hat jemand mehr Hintergrundinformationen über das neue Gesetz ???
      Avatar
      schrieb am 24.03.02 12:35:31
      Beitrag Nr. 15 ()
      schau uaf der website des BMF, da findest Du den Entwurf
      usw.

      ansonsten: google suche "Finanzmarktförderungsgesetz"

      was mir sonst dazu einfällt:
      Schnabel&Co haben wohl nicht umsonst
      VOR der verabschiedung des 4.FMG die hosen runtergelassen!

      gruss
      Avatar
      schrieb am 03.04.02 16:16:19
      Beitrag Nr. 16 ()
      Nach einem sehr glaubhaften und seriösen Bericht von mir wird die Aktie von ComRoad bald wieder einen Kurs von 40 erreichen.

      Nach einigen noch ungeklärten Fällen behaupten zwar manche Dummköpfe das Gegenteil, der kluge Anleger lässt sich daven jedoch nicht beieinflussen.

      Niemand hat es geahnt, dass es runterging, sonst hätten sie verkauft, niemand ahnt, dass es bis auf 40 hochgeht.




      Quelle: www.reuters.com und www.balderatorio.fr
      Avatar
      schrieb am 05.04.02 18:42:52
      Beitrag Nr. 17 ()
      Habt Ihr das mal gesehen? Kopiert aus www.insiderdaten.de:

      Abfrage für: 544940, ComRoad AG
      Datum Name Insider Organ-
      stellung Art Anzahl Kurs
      (geschätzt) Volumen
      (geschätzt) Erläuterung

      03.04.2002 Andreas Löhr AR V SBM 7800 St.1.09 € 8483 € Schenkung an Ehefrau Mechthild Löhr


      Ja, sind die denn völlig krank????? Das war vorgestern!
      Avatar
      schrieb am 05.04.02 18:47:29
      Beitrag Nr. 18 ()
      Habt Ihr das mal gesehen?

      Kopiert aus www.insiderdaten.de

      Abfrage für: 544940, ComRoad AG

      Datum Name Insider Organ-
      stellung Art Anzahl Kurs
      (geschätzt) Volumen
      (geschätzt) Erläuterung

      03.04.2002 Andreas Löhr AR V SBM 7800St. 1.09€ 8483€ Schenkung an Ehefrau Mechthild Löhr

      Ja, sind die denn völlig krank? Das war vorgestern!
      Avatar
      schrieb am 05.04.02 18:49:20
      Beitrag Nr. 19 ()
      Nachtrag : das ist ein Aktienkauf von 7800 Stück
      Avatar
      schrieb am 05.04.02 19:03:14
      Beitrag Nr. 20 ()
      Das ist kein Kauf, sondern lediglich eine Bestandsminderung ! Das heisst der verlogene Aufsichtsrat hat seiner Tussi diese Teile geschenkt. Die kann die Aktien verkaufen und umgeht somit die Meldepflicht.

      Das ist doch alles verlogenes Pack bei Comroad. Das hier noch keiner ausgerastet ist wundert mich !!!

      ... woanders wären die Büro´s gestürmt wurden !!!

      :mad:


      Avatar
      schrieb am 05.04.02 19:03:38
      Beitrag Nr. 21 ()
      Fakt ist,dass Löhr an die zwanzig bis dreißig Millionen Mark oder mehr durch Comroad verdiente.Seine genaue Rolle in diesem Betrugsstück ist genauso zu klären,wie die Rolle der anderen Schattenfiguren direkt um Schnabel herum.Trotzdem ist der Kopf eindeutig Schnabel (und Frau!!),der den Laden gründete und immer im Besitz der Aktienmehrheit war.Die Tatsache ist halt,dass bei allen Insidergeschäften die bei Comroad stattfanden,ungerechtfertigte Kurse am Markt vorhanden waren,da alle Marktteilnehmer mit Scheingeschäften,falschen Billanzen und AdHocs getäuscht wurden.Ich denke,hier muß die Justiz auch mal nachhaken.

      Höhepunkt des ganzen war dann das prinzipielle Leugnen der Misere bis zum bitteren Ende.
      Avatar
      schrieb am 18.04.02 22:13:29
      Beitrag Nr. 22 ()
      Habe bei unserer Rechtsschutzversicherung (mit Vertragsrechtschutz: ARAG) Antrag auf Kostenübernahme für Rechtsfall gegen ComROAD gestellt.

      Antwort: Ablehnung
      Begründung: "Ihr Rechtsfall gehört in den Bereich der Spiel- und Wettverträge, dazu zählen nach dem Gesetz u.a. auch Verträge mit spekulativem Charakter (z.B.Warentermingeschäfte). Auseinandersetzungen dieser Art sind vom Versicherungsschutz ausgeschlossen. (nach §4(1)g)der Allg.Bedingungen f.d.Rechtschutzvers."

      Hat jemand schon gleiche oder auch anderslautende Erfahrungen bei Anfragen an seine RV gemacht? Lohnt es sich Widerspruch gegen die Entscheidung der Vers. einzulegen ?
      Es geht ja hier nicht um normale Börsenverluste, sondern um vorsätzlichen Betrug.

      Es gibt ja jetzt eine Ombudsfrau für Streitigkeiten im Versicherungsbereich. Aber die wird ja eh von den Versicherungen bezahlt, oder?
      Avatar
      schrieb am 19.04.02 00:07:13
      Beitrag Nr. 23 ()
      Deine Rechtsschutz muss den fall übernehmen und die Kosten . Hat der Ombussmann so entschieden. Vergleiche Presse vom Donnerstag z. b. FAZ
      mfg
      Wuschel1
      Avatar
      schrieb am 19.04.02 07:38:11
      Beitrag Nr. 24 ()
      #22 habe von der DAS die gleiche Antwort bekommen, nach deren Aussage gibt es keine Rechtsschutzversicherung, die Kosten für solch eine Klage übernimmt.
      #23 kannst Du einen Bericht der Deine Aussage bestätigt, mal hier ins Board stellen?

      Gruß
      Hasenbrot
      Avatar
      schrieb am 19.04.02 08:54:09
      Beitrag Nr. 25 ()
      @wuschel1
      Danke für den Tip. Habe versucht, im Archiv der FAZ einen Artikel zu finden -ohne Erfolg. Könntest Du wenigstens das Datum und Titel des Berichts mitteilen, dann kann ggf. auch jeder selbst nachlesen.
      Avatar
      schrieb am 19.04.02 09:06:01
      Beitrag Nr. 26 ()
      @wuschel1
      Nachtrag: Sorry, den Donnerstag hattest Du ja genannt.
      Aber weder unter den Stichworten "ComROAD", "Rechtsschutzversicherung" noch "Ombudsmann" gab es einen Treffer.
      Gruß
      Incitatus
      Avatar
      schrieb am 19.04.02 10:48:28
      Beitrag Nr. 27 ()
      Meinste Du vielleicht das? Ist aus der Berliner Morgenpost vom 17.03. Hilft aber im Moment auch nicht weiter.

      Wolfgang Römer, Ombudsmann der Versicherer
      Liebling der Woche
      Wolfgang Römer eißt der neue Liebling der Kleinanleger, einer Spezies, mit der der Ombudsmann der deutschen Versicherungsbranche eigentlich nicht viel zu tun hat. Sein Vorschlag, Anlegerklagen gegen Aktiengesellschaften und deren Vorstände unter Rechtsschutz zu stellen, macht betrogenen Aktionären Mut. Weniger beliebt dürfte sich Römer bei vielen Neue-Markt-Firmen gemacht haben, die nach dem Vorbild von Infomatec arglose Investoren mit falschen Informationen verschaukelt haben. Sie dürften bald stärker zur Kasse gebeten werden. ben
      Avatar
      schrieb am 19.04.02 10:55:13
      Beitrag Nr. 28 ()
      übrigens: hier gibt es eine zusammenfassung aller nachrichten.

      http://www.finanznachrichten.de/nachrichten-aktien/comroad.a…
      Avatar
      schrieb am 19.04.02 11:11:09
      Beitrag Nr. 29 ()
      noch ein interessanter link:

      http://www.infomarketing.de/comroad
      Avatar
      schrieb am 19.04.02 16:43:11
      Beitrag Nr. 30 ()
      @all
      Ok hier noch ein paar Infos zur Aussage vom Ombudsmann.
      Steht übrigens nicht in der FAZ sondern inm Finanztest ( ich les zuviel , bin da durcheinander gekommen).


      Der Versicherer müsse nicht zahlen , wenn es bei Streitigkeiten um das Recht der Handelsgesellschaften oder um Spiel und Wettverträgesowie Termin -oder vergleichbare Spekulationsgeschäfte geht.isikenvon aktiengeschäften seien damit nicht zu vergleichen betonte Ombudsmann Römer.

      Mehr dazu unter www.versicherungsombudsmann.de

      Gruß
      Wuschel 1
      Avatar
      schrieb am 19.04.02 16:45:30
      Beitrag Nr. 31 ()
      Empfehlung vom 27. Februar 2002
      Aktenzeichen: 755/01-R

      In der Sache B. /. Versicherungs-AG

      wird der Beschwerdegegnerin empfohlen, gemäß dem Rechtsschutz-Versicherungsvertrag bedingungsgemäßen Rechtsschutz zu gewähren.

      Gründe:

      Der Beschwerdewert liegt über 5.000 aber unter 50.000 Euro, so dass nach § 10 Abs. 3 der Verfahrensordnung keine verbindliche Entscheidung, sondern nur eine unverbindliche Empfehlung ausgesprochen werden kann.


      I. Der Beschwerdeführer unterhält bei der Beschwerdegegnerin eine Privat-, Berufs- und Verkehrs-Rechtsschutzversicherung, der die ARB 94 zugrunde liegen. Er verlangt von der Beschwerdegegnerin
      Übernahme der Kosten für die Geltendmachung von Ansprüchen gegen die EM.TV und Merchandising AG und mögliche andere Beteiligte. Er ist nach seiner Behauptung als Aktionär dieses Unternehmens durch Verschleierung bzw. verspätete Meldungen über die finanzielle Situation der Gesellschaft geschädigt worden. Er stützt seine Ansprüche auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15 WphG und § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG sowie § 826 BGB. Die Beschwerdegegnerin hat Deckungsschutz verweigert. Dagegen wendet sich der Beschwerdeführer.


      II. Die Beschwerde ist zulässig.
      Die Beschwerdegegnerin wendet gegen die Zulässigkeit der Beschwerde ein, der Beschwerdeführer habe die Beschwerde nicht innerhalb von acht Wochen nach Zugang der abschließenden Stellungnahme beim Ombudsmann erhoben. Dieser Vortrag entspricht zwar den Tatsachen. Dennoch muss die Beschwerde als zulässig angesehen werden. Acht Wochen nach abschließender Stellungnahme konnte die Beschwerde noch nicht eingereicht werden, weil zu diesem Zeitpunkt der Ombudsmann seine Tätigkeit noch nicht aufgenommen hatte. Die Verspätung ist deshalb unverschuldet. Unzulässig sind nach § 3 Abs. 3 a der Verfahrensordnung aber nur Beschwerden, die schuldhaft nicht innerhalb von acht Wochen eingereicht wurden. Dieses Verständnis entspricht auch dem Sinn des § 1 Abs. 3 j der Verfahrensordnung, wonach sich der Ombudsmann nicht mit Beschwerden befassen soll, deren zugrundeliegender Anspruch bereits verjährt ist. Insgesamt müssen die Beschwerden, die erst nach Aufnahme der Tätigkeit des Ombudsmanns eingelegt werden konnten, als zulässig angesehen werden, wenn der Beschwerdeführer bei Gericht noch klagen konnte. Denn allein dies entspricht dem Zweck des Ombudsmannsverfahrens, gerichtliche Klagen möglichst zu vermeiden.


      III. Die Beschwerde ist begründet. Der Beschwerdeführer hat einen Anspruch auf Gewährung von Rechtsschutz.

      1. a) Die Beschwerdegegnerin verweigert den Rechtsschutz unter Hinweis auf § 3 Abs. 2 c ARB 94. Diese Regelung lautet:

      "Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen
      (1) in ursächlichem Zusammenhang mit
      a) ...
      (2) a) zur Abwehr von Schadenersatzansprüchen, es sei denn, dass diese auf einer Vertragsverletzung beruhen;
      b) aus ...
      c) aus dem Recht der Handelsgesellschaften oder aus ...
      d) in ursächlichem Zusammenhang mit ..."

      Diese Regelung ist sprachlich unklar. Der Ausschluss unter (2) c) kann nicht mit (1) gelesen werden, denn die Formulierung "in ursächlichem Zusammenhang aus dem Recht" der Handelsgesellschaften ergibt keinen Sinn. Im übrigen wäre dann auch (2) überflüssig. Liest man den hier in Betracht kommenden Teil so, dass es heißt: Rechtsschutz besteht nicht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen zur Abwehr von Schadensersatzansprüchen aus dem Recht der Handelsgesellschaften, so ergäbe dies zwar einen Sinn. Die Ausschlussklausel dürfte ihrem Zweck nach aber nicht lediglich den Rechtsschutz "zur Abwehr" ausschließen, sondern auch den, bei dem der Versicherungsnehmer aktiv Ansprüche geltend machen will. Es kann dahinstehen, ob die Unklarheit der Regelung in den ARB 94, die mit der entsprechenden Regelung der ARB 75 nicht wortgleich ist (vgl. dort § 4 (1) c), wegen Intransparenz unwirksam und deshalb nicht Vertragsbestandteil geworden ist. Denn auch wenn man ihre Wirksamkeit unterstellt und annimmt, dass mit ihr Rechtsschutz ausgeschlossen ist für Rechtsstreitigkeiten aus dem Recht der Handelsgesellschaften, so hätte die Beschwerdegegnerin im vorliegenden Fall doch Rechtsschutz zu gewähren. Das ergibt sich aus dem Sinn der Ausschlussklausel, der durch Auslegung zu ermitteln ist.

      b) Zunächst gilt, dass Risikoausschlussklauseln eng auszulegen sind. Sie dürfen nicht weiter ausgelegt werden, als es ihr Sinn unter Beachtung ihres wirtschaftlichen Zwecks und der gewählten Ausdrucksweise erfordert (BGH, VersR 1995, 162 unter 3b = NJW-RR 1995, 276). Des weiteren ist zu beachten, dass Allgemeine Versicherungsbedingungen nach herrschender und zutreffender Meinung so auszulegen sind, wie sie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss (BGH, NVersZ 2001, 262 unter 2 = VersR 2001, 489). Ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer wird einen Rechtsstreit, der aus seinem Aktienkauf als Kapitalanlage entsteht, aber nicht als eine Streitigkeit aus dem Recht der Handelsgesellschaften verstehen. Im vorliegenden Fall geht der Beschwerdeführer davon aus, dass die Aktien der EM.TV schon im Zeitpunkt des Kaufes nicht werthaltig waren und er durch falsche Mitteilungen der Vorstandsmitglieder darüber getäuscht wurde. Aus der Sicht eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers handelt es sich hier um Fragen der Kapitalanlage und nicht um das Recht von Handelsgesellschaften. In seiner Vorstellung kommt allenfalls Börsen- und Bankrecht in Betracht. Typisch gesellschaftsrechtliche Zwecke hat der Beschwerdeführer - auch aus seiner Sicht - mit dem Kauf der Aktien nicht verfolgt.

      c) Allerdings könnte eingewandt werden, dass hier nicht nach dem Verständnis eines durchschnittlichen Versicherungsnehmers ausgelegt werden dürfe, weil es sich bei der Formulierung des Risikoausschlusses "aus dem Recht der Handelsgesellschaften" um einen Rechtsbegriff handele, der nicht auch dem allgemeinem Sprachgebrauch angehöre. In diesen Fällen ist von dem Sinn auszugehen, den auch die Rechtssprache dem verwendeten Ausdruck beilegt (vgl. BGH VersR 1995, 951 unter 2 b = NJW-RR 1005, 1303). Ob "Recht der Handelsgesellschaften" ein Rechtsbegriff in diesem Sinne ist, mag zweifelhaft sein. Aber auch wenn man von dieser Annahme ausginge, änderte dies nichts an dem unter b) dargestellten Ergebnis, dass der Risikoausschluss hier nicht eingreift.

      Zu dem Recht der Handelsgesellschaften zählt zwar auch das Aktienrecht, das Falschmitteilungen von Mitgliedern des Vorstandes und des Aufsichtsrates über die Gesellschaftsverhältnisse gem. § 400 Abs. 1 AktG unter Strafe stellt. Solche strafrechtlichen Vorschriften zählen aber nicht zum Handelsrecht im Sinne des Risikoausschlusses, denn sie regeln nicht gesellschaftsrechtliche Verhältnisse sondern deren zutreffende Darstellung nach außen zum Schutz des Rechtsverkehrs. Ob § 15 Abs. 1 WPhG, der den Unternehmen Pflichtmitteilungen auferlegt, überhaupt zum Handelsrecht zu zählen ist, mag schon sehr zweifelhaft sein. Jedenfalls führt diese dem Schutz der Anleger dienende Vorschrift nicht zum Ausschluss solcher Streitigkeiten, die ihren Anspruch auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 15 Abs. 1 WPhG als Schutzgesetz stützen. Die Beschwerdegegnerin stützt ihre gegenteilige Auffassung auf eine Kommentierung von Harbauer, Rechtsschutzversicherung, 6. Aufl. § 4 ARB 75 Rdn. 23. Danach soll der gesamte "Bereich" des jeweiligen Rechtsgebiets ausgeschlossen sein. Liege demnach der Schwerpunkt der geltend gemachten oder abzuwehrenden Ansprüche auf dem ausgeschlossenen Rechtsgebiet, dann sei der Versicherungsschutz insgesamt ausgeklammert. Dieser Auffassung ist nicht beizutreten. Sie widerspricht dem anerkannten Grundsatz (s.o.), dass Risikoausschlüsse eng auszulegen sind. Außerdem kann die Stelle bei Harbauer für die Entscheidung des vorliegenden Falles auch nicht herangezogen werden, weil sie sich auf die ARB 75 bezieht. Harbauer nimmt für seine Ansicht ausdrücklich Bezug auf den Wortlaut des § 4 Abs. 1 c ARB 75, wonach die Wahrnehmung rechtlicher Interessen "aus dem Bereich" des Rechts der Handelsgesellschaften vom Versicherungsschutz ausgenommen ist. Erkennbar ist dieser Wortlaut der Anlass für den von Harbauer vertretenen weiten Ausschluss des Versicherungsschutzes. Dieser Wortlaut "aus dem Bereich" findet sich aber gerade in dem Risikoausschluss der ARB 94 nicht mehr.

      Nach der gebotenen engen Auslegung von Risikoausschlüssen ist durch § 3 Abs.2 c ARB 94 der Versicherungsschutz nur für solche Streitigkeiten ausgeschlossen, die spezifisch gesellschaftsrechtlichen Einschlag der Beteiligten zueinander haben (OLG Hamm, NVersZ 2001, 183 - bei einem Kauf von Gesellschaftsanteilen verneinend; so im übrigen auch Harbauer a.a.O., der einen spezifisch gesellschaftsrechtlichen Einschlag bei einer Veräußerung oder einem Erwerb von Anteilen an einer Kapitalhandelsgesellschaft ausdrücklich verneint). Der Rechtsstreit muss seinen Schwerpunkt in gesellschaftsrechtlichen Beziehungen haben, wenn der Ausschluss eingreifen soll (vgl. Mathy, Rechtsschutz Alphabet, 2. Aufl. unter "Handelsgesellschaft", der - ebenso wie Harbauer a.a.O. - bei einem Erwerb von Gesellschaftsanteilen nur dann den Ausschluss annimmt, wenn damit eine beherrschende Stellung erstrebt wird, vgl. den Fall LG Bückeburg r + s 1991, 93).

      Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Ein Rechtsstreit aus dem Erwerb einer zur gesamten Kapitalisierung des Unternehmens verhältnismäßig geringen Anzahl von Aktien der EM.TV stellt keine typisch handelsrechtliche Auseinandersetzung dar. Die aktienrechtlichen Vorschriften über Mitteilungspflichten des Unternehmens haben nicht gesellschaftsrechtliche Regelungen, sondern den Schutz der Anleger zum Ziel. Für das Eingreifen des Risikoausschlusses müssen aber typisch gesellschaftsrechtliche Bestimmungen (z.B. Abschluss, Änderung oder Aufhebung eines Gesellschaftsvertrages) eine Rolle spielen (vgl. Prölss in Prölss/Martin Versicherungsvertragsgesetz, 26. Aufl. § 4 ARB 75 Rdn. 3). Das ist hier nicht der Fall. Schließlich fordert auch der Zweck des Risikoausschlusses nicht, dass Streitigkeiten aus Aktienkäufen vom Versicherungsschutz ausgeschlossen werden. Zweck der Regelung ist, dass die Masse der Versicherungsnehmer, die zu ihrem ganz überwiegenden Teil nicht gesellschaftsrechtlich gebunden ist, davor bewahrt werden soll, die üblicherweise sehr kostenträchtigen und risikoreichen Streitigkeiten einer Minderheit über die Beiträge mit zu finanzieren (Mathy a.a.O.; Harbauer a.a.O.). Die Kapitalanlage durch Erwerb von Aktien ist heute aber keine Angelegenheit mehr von Minderheiten. Sie führt auch nicht zu einer gesellschaftsrechtlichen Gebundenheit im Sinne der Ausschlussregelung.

      2. Der Versicherungsschutz ist auch nicht nach § 3 Abs. 2 f ARB 94 ausgeschlossen, wonach kein Rechtsschutz zur Wahrnehmung rechtlicher Interessen besteht, die in ursächlichem Zusammenhang mit Spiel- oder Wettverträgen sowie Termin- oder vergleichbaren Spekulationsgeschäften stehen.
      Die Beschwerdegegnerin meint, das Anlagerisiko sei im vorliegenden Fall dem eines Termingeschäfts gleich zu achten. Der Erwerb von Aktien sei generell spekulativ. Der Anleger von Aktien könne nicht mit einer festvereinbarten Rendite rechnen. Indessen ist die Unsicherheit, die jeder Kapitalanlage durch Aktienerwerb innewohnt, nicht mit Spiel, Wette oder Termingeschäften zu vergleichen. Auch ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer, auf dessen Verständnis es bei der Auslegung dieses Risikoausschlusses ankommt, versteht zumindest heute den Kauf von Aktien nicht in der Weise als spekulativ, wie es Termingeschäfte oder Spiel und Wette sind. Das gilt - jedenfalls für den damaligen Zeitpunkt -selbst für den Erwerb von Aktien, die am Neuen Markt gehandelt wurden.

      3. Eine mangelnde Erfolgsaussicht, § 18 Abs. 1 b ARB 94 kann solange nicht festgestellt werden, wie das gegen die Verantwortlichen der EM.TV anhängige Strafverfahren nicht abgeschlossen ist, worauf sich die Beschwerdegegnerin aber beruft. Selbst wenn den Verantwortlichen eine Straftat nicht nachgewiesen werden könnte, ist damit noch nicht gesagt, dass der Beschwerdeführer die tatbestandlichen Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs nicht beweisen könnte. Soweit Gerichte erster Instanz in anderen Rechtsstreitigkeiten gegen die EM.TV Ansprüche verneint haben, ist dies für die Feststellung mangelnder Erfolgsaussicht solange nicht entscheidend, wie nicht auch Entscheidungen aus zweiter Instanz vorliegen, deren Begründung zur Beurteilung auch der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Ansprüche herangezogen werden könnten. Dazu hat die Beschwerdegegnerin nichts vorgetragen und ist auch ansonsten nichts bekannt.


      Prof. Römer
      Ombudsmann
      Avatar
      schrieb am 20.04.02 09:48:59
      Beitrag Nr. 32 ()
      @Wuschel1
      Super Tipp, danke für Deine Info.
      Das macht wieder etwas Hoffnung.
      Gruß
      Incitatus
      Avatar
      schrieb am 20.04.02 14:51:41
      Beitrag Nr. 33 ()
      selbst schuld! gier frisst wieder mal hirn(sofern überhaupt eines da war :D )


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