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    Ab wieviel Prozent Meldung ans BAWE? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 13.03.02 16:08:09 von
    neuester Beitrag 13.03.02 17:02:01 von
    Beiträge: 6
    ID: 565.269
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      schrieb am 13.03.02 16:08:09
      Beitrag Nr. 1 ()
      Da ich überzeugt von dem Fortbestand von Schneider bin, habe die letzten Tage genutzt, noch ein paar Positionen in Schneider aufzubauen.

      Jetzt sagte mir ein Bekannter, ich müsse aufpassen, dass ich nicht zuviel investiere. Ansonsten müsse ich die Beteiligung dem Bundesaufsichtamt melden und in der Börsenzeitung publik machen. Kennt jemand die Grenzen ab wann man was melden muss?
      Ausserdem gäbe es wohl auch aus steuerlicher Sicht eine Beteiligungs-Grenze, die man beachten muss. Kennt sich da jemand aus?

      Bevor ich weiter investiere muss ich das wissen.
      Avatar
      schrieb am 13.03.02 16:11:36
      Beitrag Nr. 2 ()
      1% bei der Steuer ("maßgebliche Beteiligung"); Meldung im amtlichen Handel (ab 1.4. auch Geregelter Markt) ab 5% an die Gesellschaft und an das BAWE.

      Grüße

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      schrieb am 13.03.02 16:18:18
      Beitrag Nr. 3 ()
      5, 10, 25, 50, 75 -> BaWe
      Avatar
      schrieb am 13.03.02 16:20:27
      Beitrag Nr. 4 ()
      Frag doch mal "Die Analysten" und den Berufsgroßaktionär "parade"...

      Nach dem geglückten Paketerwerb bei Esterer ist er jetzt gerade dabei, ein weiteres 5%-Aktienpaket an Cranz.net aufzubauen...

      Wenn`s nicht so traurig wäre, könnte man fast drüber lachen...:(
      Avatar
      schrieb am 13.03.02 16:37:33
      Beitrag Nr. 5 ()
      Zum Nachlesen der Meldegrenzen: §21 WpHG

      Grüße

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      schrieb am 13.03.02 17:02:01
      Beitrag Nr. 6 ()
      Danke erstmal für die Antworten.

      Bis zur 5% Schwelle ist noch Luft. Die könnte man ja umgehen in dem jemand aus der Familie kauft, oder?

      Mehr Sorge macht mir die steuerliche Schwelle von 1%.
      Heißt das jetzt, wenn ich die Aktien wieder verkaufe, dass der Gewinn (oder Verlust) Einkünfte aus Gewerbebetrieb ist, obwohl ich die Aktien doch für mich privat gekauft habe? Muss ich vielleicht noch eine Gewerbe anmelden und Gebühren an die IHK zahlen und auch noch Gewerbesteuern?

      Wer macht nur solche Gesetze?

      Hier der §17 Einkommensteuergesetz:

      § 17

      Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften
      [Fassung ab Gesetz zur Fortentwicklung des Unternehmenssteuerrechts (Unternehmenssteuerfortentwicklungsgesetz UntStFG) vom 20.12.2001 S. 3858] [Inkrafttreten: 25.12.2001]

      (1) Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb gehört auch der Gewinn aus der Veräußerung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, wenn der Veräußerer innerhalb der letzten fünf Jahre am Kapital der Gesellschaft unmittelbar oder mittelbar zu mindestens ein vom Hundert beteiligt war. YDie verdeckte Einlage von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft steht der Veräußerung der Anteile gleich. YAnteile an einer Kapitalgesellschaft sind Aktien, Anteile an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Genussscheine oder ähnliche Beteiligungen und Anwartschaften auf solche Beteiligungen. YHat der Veräußerer den veräußerten Anteil innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veräußerung unentgeltlich erworben, so gilt Satz 1 entsprechend, wenn der Veräußerer zwar nicht selbst, aber der Rechtsvorgänger oder, sofern der Anteil nacheinander unentgeltlich übertragen worden ist, einer der Rechtsvorgänger innerhalb der letzten fünf Jahre im Sinne von Satz 1 beteiligt war.

      (2) Veräußerungsgewinn im Sinne des Absatzes 1 ist der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. YIn den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 tritt an die Stelle des Veräußerungspreises der Anteile ihr gemeiner Wert. YHat der Veräußerer den veräußerten Anteil unentgeltlich erworben, so sind als Anschaffungskosten des Anteils die Anschaffungskosten des Rechtsvorgängers maßgebend, der den Anteil zuletzt entgeltlich erworben hat. Ein Veräußerungsverlust ist nicht zu berücksichtigen, soweit er auf Anteile entfällt,


      a) die der Steuerpflichtige innerhalb der letzten fünf Jahre unentgeltlich erworben hatte. Dies gilt nicht, soweit der Rechtsvorgänger anstelle des Steuerpflichtigen den Veräußerungsverlust hätte geltend machen können;


      b) die entgeltlich erworben worden sind und nicht innerhalb der gesamten letzten fünf Jahre zu einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 gehört haben. Dies gilt nicht für innerhalb der letzten fünf Jahre erworbene Anteile, deren Erwerb zur Begründung einer Beteiligung des Steuerpflichtigen im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geführt hat oder die nach Begründung der Beteiligung im Sinne von Absatz 1 Satz 1 erworben worden sind.

      (3) Der Veräußerungsgewinn wird zur Einkommensteuer nur herangezogen, soweit er den Teil von 10300 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht. YDer Freibetrag ermäßigt sich um den Betrag, um den der Veräußerungsgewinn den Teil von 41000 Euro übersteigt, der dem veräußerten Anteil an der Kapitalgesellschaft entspricht.

      (4) Die Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn eine Kapitalgesellschaft aufgelöst wird oder wenn ihr Kapital herabgesetzt und zurückgezahlt wird oder wenn Beträge aus dem steuerlichen Einlagekonto im Sinne des § 27 des Körperschaftsteuergesetzes ausgeschüttet oder zurückgezahlt werden. YIn diesen Fällen ist als Veräußerungspreis der gemeine Wert des dem Steuerpflichtigen zugeteilten oder zurückgezahlten Vermögens der Kapitalgesellschaft anzusehen. Satz 1 gilt nicht, soweit die Bezüge nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen gehören.


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