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    was wird aus ein entsprechendes OS, wenn das Unternehmen bankrott geht? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 22.03.02 13:20:42 von
    neuester Beitrag 22.03.02 19:48:24 von
    Beiträge: 4
    ID: 569.912
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      Avatar
      schrieb am 22.03.02 13:20:42
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hi!

      Sagen wir mal so:

      ich habe ein OS auf Firma A gekauft.
      Die Firma wird dicht gemacht.

      Was wird dann mit meinem OS passieren? (call/put)

      Vielen Dank für eine schnelle Antwort
      Avatar
      schrieb am 22.03.02 13:49:40
      Beitrag Nr. 2 ()
      Bei Put grosse Freude weil Basiswert 0,00!
      Bei Call wegwerfen weil wertlos!!!!
      Avatar
      schrieb am 22.03.02 13:51:54
      Beitrag Nr. 3 ()
      Solange das Underlying handelbar ist, ist auch der OS handelbar.

      gruss christiank
      Avatar
      schrieb am 22.03.02 19:48:24
      Beitrag Nr. 4 ()
      Mit den Puts ist das eben NICHT so.

      Meines Wissens wird bei einem Unternehmen, das bankrott geht, der letzte gehandelte Kurs zur Abrechnung herangezogen. Dieser muss nicht automatisch Null (oder in dessen Nähe) sein.

      Anfang der 90er Jahre traf es mal einen Put auf Bremer Vulkan. Der Schein lief - m.W. ich kann mich täuschen - aus, als dei Aktie noch ausgesetzt war. Daher wurde der letzte Kurs herangezogen.

      Auch im September 2001 wurde darüber nachgedacht, die Laufzeit einer OS auf US-Aktien zu verlängern, da das Basisobjekt nicht gehandelt wurde.

      § 7
      Marktstörungen
      (1) Wenn nach Auffassung der Emittentin an dem Bewertungstag eine Marktstörung
      (§ 7(2)) vorliegt, dann wird der Bewertungstag auf den nächstfolgenden Bankgeschäftstag
      in Frankfurt am Main, an dem keine Marktstörung mehr vorliegt, verschoben.
      Die Emittentin wird sich bemühen, den Beteiligten unverzüglich gemäß § 9 mitzuteilen,
      daß eine Marktstörung eingetreten ist. Eine Pflicht zur Mitteilung besteht
      jedoch nicht. Wenn der Bewertungstag aufgrund der Bestimmungen dieses Absatzes
      um 5 hintereinanderliegende Bankgeschäftstage in Frankfurt am Main verschoben
      worden ist und auch an diesem Tag die Marktstörung fortbesteht, dann gilt dieser Tag
      als der Bewertungstag, wobei die Emittentin den Abrechnungskurs nach billigem
      Ermessen (§ 315 BGB) unter Berücksichtigung der an dem Bewertungstag
      herrschenden Marktgegebenheiten bestimmen wird.
      (2) "Marktstörung" bedeutet die Suspendierung oder Einschränkung des Handels
      (i) in den Aktien an der Maßgeblichen Börse oder
      (ii) in einem Options- oder Terminkontrakt in bezug auf die Aktien an der Eurex
      Deutschland (die "Terminbörse"),
      sofern diese Suspendierung oder Einschränkung in der letzten halben Stunde vor der
      üblicherweise zu erfolgenden Berechnung des Schlußkurses der Aktien eintritt bzw.
      besteht und nach Auffassung der Emittentin wesentlich ist. Eine Beschränkung der
      Stunden oder Anzahl der Tage, an denen ein Handel stattfindet, gilt nicht als Marktstörung,
      sofern die Einschränkung auf einer vorher angekündigten Änderung der betreffenden
      Börse beruht.


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