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    Neue Meldepflichten ab 01.04.: Wer hat sich heimlich wo eingekauft ? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 23.03.02 19:35:31 von
    neuester Beitrag 23.03.02 19:45:59 von
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    ID: 570.323
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      schrieb am 23.03.02 19:35:31
      Beitrag Nr. 1 ()
      NEU: WpHG §21
      Mitteilungspflichten des Meldepflichtigen
      (1) Wer durch Erwerb, Veräußerung oder auf sonstige Weise 5 Prozent, 10 Prozent, 25 Prozent, 50 Prozent oder 75 Prozent der Stimmrechte an einer börsennotierten Gesellschaft erreicht, überschreitet oder unterschreitet (Meldepflichtiger), hat der Gesellschaft sowie dem Bundesaufsichtsamt unverzüglich, spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen,das Erreichen, Überschreiten oder Unterschreiten der genannten Schwellen sowie die Höhe seines Stimmrechtsanteils unter Angabe seiner Anschrift und des Tages des Erreichens, Überschreitens oder Unterschreitens schriftlich mitzuteilen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Meldepflichtige Kenntnis davon hat oder nach den Umständen haben musste, dass sein Stimmrechtsanteil die genannten Schwellen erreicht, überschreitet oder unterschreitet.



      BAWe: Neue Meldepflichten bei Stimmrechtsanteilen an börsennotiertten Unternehmen
      Zum 1. 1. 2002 wird der Anwendungsbereich der Meldepflichten für Inhaber von Stimmrechten an börsennotierten Gesellschaften erweitert. Darauf wies das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel hin.

      [...]

      Aufgrund der Änderungen wird zum Stichtag 1. 4. 2002:eek: eine umfassende Bestandsaufnahme der bedeutenden Stimmrechtsanteile im Sinne der §§ 21 ff. Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) durchgeführt. Zu diesem Zweck hat jeder, dem zum Stichtag 5% oder mehr der Stimmrechte einer inländischen Gesellschaft zustehen, deren Aktien zum Amtlichen Handel oder Geregelten Markt zugelassen sind, der Gesellschaft und dem BAWe die Höhe seines Stimmrechtsanteils spätestens innerhalb von sieben Kalendertagen :eek: schriftlich mitzuteilen. Dies gilt nur dann nicht, wenn er bereits zwischen dem 1. 1. und 31. 3. 2002 wegen des Tangierens einer Meldeschwelle von 5%, 10%, 25%, 50% oder 75% eine Stimmrechtsmitteilung abgeben muss. Damit wird dem Kapitalmarkt ein vollständiger Überblick über die bestehenden Beteiligungsverhältnisse in allen betroffenen Marktsegmenten ermöglicht.:eek: Mit Rundschreiben vom 13. 12. 2001 (im Internet unter http://www.bawe.de/schr011213.htm) hat das BAWe die Vorstände bzw. persönlich haftenden Gesellschafter der börsennotierten Gesellschaften über die Änderungen informiert.

      Quelle: http://www.vhb.de/finanz-betrieb/news/f_markt/fmarkt7_22002.…
      Avatar
      schrieb am 23.03.02 19:43:20
      Beitrag Nr. 2 ()
      damit ändert sich doch kaum etwas, man kaufe sich mit mehreren Personen unterhalb der meldepflichtigen Schwelle ein und wenn man dann das Stimmrecht braucht, schmeißt man offiziell zusammen...
      Avatar
      schrieb am 23.03.02 19:45:59
      Beitrag Nr. 3 ()
      @charles01

      ...Dem Meldepflichtigen werden Stimmrechte aus Aktien zugerechnet, die ihm anvertraut sind und die er nach eigenem Ermessen ausüben kann. Dies gilt künftig auch dann, wenn die Aktien nicht beim Meldepflichtigen, sondern bei einem Dritten verwahrt werden....

      Quelle: s.o.


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