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    GEZ Gebührenbefreiung + Bafög - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 08.04.02 10:25:13 von
    neuester Beitrag 28.05.02 21:47:08 von
    Beiträge: 26
    ID: 574.661
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      Avatar
      schrieb am 08.04.02 10:25:13
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo!

      Mein Anntrag auf Befreunung wurde leider abgelehnt!
      Das Amt hat aber das ganze Bafög (Zuschuss und Darlehen) bei mir angerechnt! Stimmt das so? Normalerweise wird doch immer nur der Teil angerechnet, den man als Zuschuss bekommt (z.B. beim Kindergeld).....

      Wird das immer so gemacht????
      Avatar
      schrieb am 08.04.02 10:40:19
      Beitrag Nr. 2 ()
      Ihr Jungs von der GEZ versuchts
      aber auch auf allen Kanälen :laugh:
      Avatar
      schrieb am 08.04.02 11:18:58
      Beitrag Nr. 3 ()
      Lege unbedingt Widerspruch ein. Dann wird geklärt, ob das Vorgehen des Sozialamts rechtmäßig ist.
      Avatar
      schrieb am 09.04.02 10:48:17
      Beitrag Nr. 4 ()
      So, Widerspruch ist eingelegt! Hat denn keiner praktische Erfahrungen mit einem solchen Fall?
      Avatar
      schrieb am 09.04.02 12:32:47
      Beitrag Nr. 5 ()
      Wenn du bei www.google.de die Suchwörter Rundfunkgebühr und bafög eingibst, kommt eine ganze Reihe von Fundstellen.

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      Avatar
      schrieb am 09.04.02 17:16:24
      Beitrag Nr. 6 ()
      Aber Nataly, dass habe ich doch schon längst gemacht!!! Aber ich kann nichts darüber finden, ob die auch wirklich das gesamte Bafög als Einkommen anrechnen dürfen. Schließlich muß ich die andere Hälfte ja zurückzahlen.....
      Avatar
      schrieb am 26.04.02 14:59:46
      Beitrag Nr. 7 ()
      So, nachedm ich den Widerspruch eigelegt hatte, kam heute die Antwort:
      Nach dem BSHG zählt das gesamte Bafög als Einkommen, die Studiengebühren könne nicht als besondere Belastung anerkannt werden!

      Sonst keine weitere Begründung!

      Was nun?
      Avatar
      schrieb am 26.04.02 16:47:25
      Beitrag Nr. 8 ()
      Das Einkommen iSd BSHG ist in § 76 BSHG definiert:



      (1) Zum Einkommen im Sinne dieses Gesetzes gehören alle Einkünfte in Geld
      oder Geldeswert mit Ausnahme der Leistungen nach diesem Gesetz, der
      Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz und der Renten oder Beihilfen,
      die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für Schaden an Leben sowie an Körper
      oder Gesundheit gewährt werden, bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente
      nach dem Bundesversorgungsgesetz.

      (2) Von dem Einkommen sind abzusetzen
      1. auf das Einkommen entrichtete Steuern,
      2. Pflichtbeiträge zur Sozialversicherung einschließlich der
      Arbeitslosenversicherung,
      3. Beiträge zu öffentlichen oder privaten Versicherungen oder ähnlichen
      Einrichtungen, soweit diese Beiträge gesetzlich vorgeschrieben oder nach
      Grund und Höhe angemessen sind,
      4. die mit der Erzielung des Einkommens verbundenen notwendigen Ausgaben,
      5. bis zum 30. Juni 2003 für minderjährige, unverheiratete Kinder ein Betrag
      in Höhe von monatlich 20 Deutsche Mark bei einem Kind und von monatlich 40
      Deutsche Mark bei zwei oder mehr Kindern in einem Haushalt.

      Ob Darlehen Einkünfte sind, kann ich dem Gesetzestext nicht mit Sicherheit entnehmen.
      Avatar
      schrieb am 26.04.02 16:50:21
      Beitrag Nr. 9 ()
      Ich werde auch nochmal alles nachlesen. hast du denn was zu den "besonderen Belastungen" gefunden?
      Avatar
      schrieb am 26.04.02 16:52:16
      Beitrag Nr. 10 ()
      Nachdenklich stimmt mich § 77 BSHG:
      (1) Leistungen, die auf Grund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem
      ausdrücklich genannten Zweck gewährt werden, sind nur soweit als Einkommen
      zu berücksichtigen, als die Sozialhilfe im Einzelfall demselben Zweck dient.

      (2) Eine Entschädigung, die wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden
      ist, nach § 847 des Bürgerlichen Gesetzbuchs geleistet wird, ist nicht als
      Einkommen zu berücksichtigen.

      Das BAföG dient doch zu einem erheblichen Teil der Deckung ausbildungsbedingter Kosten: Dieser Teil könnte damit nicht als BSHG-Einkommen angesehen werden, da die Sozialhilfe nicht der Ausbildung dient.
      Avatar
      schrieb am 26.04.02 16:58:11
      Beitrag Nr. 11 ()
      @dollarboy: Kannst du aus einer Unibibliothek einen Kommentar zum BSHG besorgen und dort mal unter §§ 76 und 77 nachforschen? Die Begründung der Ablehnung ist ja recht kurz geraten, sie überzeugt mich nicht. Klage beim Verwaltungsgericht sollte erwogen werden. (Ist für Angelegenheiten der Sozialhilfe gerichtsgebührenfrei).
      Avatar
      schrieb am 26.04.02 17:25:52
      Beitrag Nr. 12 ()
      Habe gerade bei www.google.de recherchiert unter Eingabe der Stichworte:
      BSHG "§ 76" Ausbildungsförderung.
      Gefunden habe ich ein Urteil des VG Koblenz vom 2.5.2001. Danach zählt angeblich auch der Darlehensanteil des BAföG zum weitgefassten Einkommensbegriff des § 76 BSHG. Allerdings hat das VG auch entschieden, dass wegen § 77 BSHG pauschal 15 vH vom BAföG abzuziehen sind.

      Falls du mit diesem Abzug unter die Einkommensgrenze kommst, würde ich versuchen, damit zu argumentieren. Die Gerichtskostenfreiheit gilt allerdings für das Verfahren wegen Befreiung von der Rundfunkgebühr wahrscheinlich nicht, da es nicht direkt um Sozialhilfe geht.
      Hast du eine RS-Versicherung mit Verwaltungsgerichts-RS in privaten Angelegenheiten?
      Avatar
      schrieb am 26.04.02 18:42:43
      Beitrag Nr. 13 ()
      Habe auch noch was gefunden:

      5. Verordnung zur Durchführung des $76 des BSHG

      §1 Einkommen
      Bei der Berechnung der Einkünft.......sind alle Einkünfte in Geld....ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und Rechtsnatur........ zu berücksichtigen......


      Habe eine Rechtsschutz, muß aber mal genau nachlesen, für was die gilt. Ansonsten werde ich mal einen meiner Dozenten fragen!

      Danke dir!!!!
      Avatar
      schrieb am 26.04.02 19:10:14
      Beitrag Nr. 14 ()
      Aus der DVO werde ich auch nicht schlauer als aus dem Gesetz. Im ESt-Recht versteht man unter "Einkünften" das, was von den "Einnahmen" nach Abzug der Werbungskosten übrigbleibt. Darlehen sind im Einkommensteuerrecht weder "Einnahmen" noch "Einkünfte". Im Sozialhilferecht dagegen sollen auch Darlehen "Einkünfte" sein. Das mag glauben, wer will. Wenn Darlehen keine "Einkünfte" sind, hilft auch die Formulierung "ohne Rücksicht auf Herkunft und Rechtsnatur" nicht weiter. Allerdings: Wenn es Rechtsprechung gibt, wonach Darlehen auch "Einkünfte" sein können, hat man es schwer. Apropos Dozent: Handelt es sich da um Juristen oder lehren sie an einer FH für Sozialarbeit oder dergleichen?
      Wie alt ist die RS-Versicherung, bzw. welche ARB sind maßgeblich?
      Avatar
      schrieb am 26.04.02 20:29:34
      Beitrag Nr. 15 ()
      Meine Dozenten an der FH sind fast alle als Anwalt tätig, teilweise auch bei renomierten Kanzleien (Graf von Westphalen usw.).

      Meine Rechtschutz habe ich seit ca. 3 Jahren (ÖRAG), die Bedingungen habe ich aber im Moment nicht zur Hand!

      Bafögleistungen brauch man man der Steuerklärung überhaupt nicht anzugeben!!!!!!!!!!!!

      leider helfen mir die 15% auch nicht weiter. Nur die Studiengebühren könnten mich retten!

      Diese Gebühren bereitem einem echt nur Ärger............
      Avatar
      schrieb am 26.04.02 20:35:52
      Beitrag Nr. 16 ()
      Die meisten Studis lösen das GEZ-Problem dadurch, dass sie ihr Gerät nicht anmelden. Wenn man sieht, welche Mühe sich die Behörden geben, deinen Anspruch auf Gebührenbefreiung zu vereiteln, kann man das verstehen. Unbürokratisch ist diese Vorgehensweise darüber hinaus noch.
      Avatar
      schrieb am 26.04.02 20:38:14
      Beitrag Nr. 17 ()
      Im Übrigen ist das BSHG auf Studis gar nicht zugeschnitten; Studenten bekommen gar keine Sozialhilfe. Es nimmt daher nicht wunder, dass die Anwendung von Vorschriften des BSHG auf Studis zu Ungereimtheiten führt.
      Avatar
      schrieb am 26.04.02 20:44:46
      Beitrag Nr. 18 ()
      Naja, anmelden wollte ich das Gerät auch nicht, aber wenn die schon bei einem klingeln, kann man zwar den Einlass verweigern, aber letztendlich kommt man wohl nicht drumrum.......

      Aber was mich dann geärgert hat ist die Tatsache, dass die Frau von Gez dann meinte, "als Student werde ich ja eh befreit". Von einer Einkommensgrenze war nicht die Rede.......

      Ich denke aber schon, das auch "Leistungen aus Darlehen" Einkommen sind. Aber die sollen die blöden Gebühren berücksichtigen.......

      Aber was will man machen..... Gehe jetzt einen trinken! Prost!
      Avatar
      schrieb am 27.04.02 11:54:18
      Beitrag Nr. 19 ()
      @dollarboy: Du erinnerst dich an das BFH-Urteil vom 14.11.2000 zum Kindergeld? Der BFH hat dort entschieden, dass Studiengebühren, die als Werbungskosten dann steuerlich geltend gemacht werden könnten, wenn ein Ausbildungsdienstverhältnis oder eine Fortbildung im ausgeübten Beruf vorliegen würde, vom Einkommen iSd Kindergeldrechts abzuziehen sind. Falls deine RS-Versicherung die Kosten trägt und/oder du auf jeden Fall gerichtlich vorgehen willst, könntest du mit diesem Urteil argumentieren und unter Berufung auf § 76 Abs. 2 Nr. 4 BSHG fordern, dass deine Studiengebühren (wenn schon nicht als Werbungskosten, so doch wenigstens) WIE WERBUNGSKOSTEN (also analog) behandelt werden.
      P.S.: Handelt es sich bei dem Schreiben des Sozialamtes bereits um einen förmlichen Widerspruchsbescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung oder ist die Ablehnung erst mal formlos erfolgt?
      Avatar
      schrieb am 27.04.02 12:01:35
      Beitrag Nr. 20 ()
      Hi!

      Das war nur ein Kurzbrief, also forlmlos!
      Diese Argumentation wäre echt nicht schlecht. Werde das mal abklären!
      Avatar
      schrieb am 04.05.02 14:56:11
      Beitrag Nr. 21 ()
      Mist, meine Rechtschutz übernimmt keine öffentlich rechtlichen Streitigkeiten.......Ist das immer so?????
      Avatar
      schrieb am 04.05.02 15:49:01
      Beitrag Nr. 22 ()
      Bei den älteren ARB ist das so. Bei den ARB 2002 gibt es die Leistungsart:
      "Verwaltungs-Rechtsschutz im privaten Bereich vor deutschen Verwaltungsgerichten für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen in nicht-verkehrsrechtlichen Angelegenheiten"
      ARB 2002, § 2g bb).
      Wenn für die Angelegenheit ein Sozialgericht zuständig, hättest du Rechtsschutz.

      Schade. Ich frage noch bei einem Bekannten, der in einem Sozialamt arbeitet und gebe Dir Bescheid.
      Avatar
      schrieb am 07.05.02 18:46:03
      Beitrag Nr. 23 ()
      Schon was von deinem Bekannten gehört?
      Avatar
      schrieb am 07.05.02 21:54:30
      Beitrag Nr. 24 ()
      JA. Leider konnte er mir keine Auskunft geben, er hat mit Einkommensberechnung nichts zu tun.
      Avatar
      schrieb am 28.05.02 16:30:05
      Beitrag Nr. 25 ()
      Hi!

      Also mittlerweile habe ich das Sozialamt soweit, dass die Studiengebühren als besondere Kosten berücksichtigt wurden! Allerdings sagten die dann folgendes..... ich liege somt 190 Euro unter dem Sozialhilfesatz und ich solle einmal erklären, wie ich denn davon leben würde (also wegen Unglaubwürdigkeit wieder abgelehnt...)

      Allerdings kam mir dann mein nuer Arbeitsvertrag zugute! Ich muß nun 50 % mehr arbeiten, bekomme aber das doppelte Gehalt (sowas liebe ich...!!!) Un damit bekomme ich wegen meiner Gehaltserhöhung nun die GEZ Befreiung!!!!

      Problem gelöst!
      Avatar
      schrieb am 28.05.02 21:47:08
      Beitrag Nr. 26 ()
      Glückwunsch, dollarboy. Alles löst sich in Wohlgefallen auf.


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