checkAd

    Fahrtkosten zur Uni absetzen? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 13.04.02 03:16:12 von
    neuester Beitrag 14.04.02 00:14:44 von
    Beiträge: 5
    ID: 576.596
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 640
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 13.04.02 03:16:12
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hab ich in meinem neuen Szeuerprogramm gefunden:

      Berufsausbildung

      Im Gegensatz zu den Fortbildungskosten, die bei den Werbungskosten und Betriebsausgaben absetzbar sind, gelten Berufsausbildungskosten als Sonderausgaben. Hierzu gehören auch die Kosten einer Promotion. Ebenfalls hier absetzbar sind die Kosten für Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf (z.B. bei Hausfrauen oder bei vorübergehender Beschäftigung in einem anderen Beruf). Auch die Kosten für die Berufsausbildung des Ehegatten sind absetzbar. Anerkannt werden Kurs- und Schulungsgebühren, Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, Lehrbücher, Fotokopien,
      Schreibmaterial sowie Fahrtkosten, Pauschalen für Verpflegungs-Mehraufwand und Unterbringung wie bei Dienstreisen. Es zählen auch Fahrten zu privaten
      Arbeitsgemeinschaften.

      Zu beachten:


      - Kosten für den Weg zwischen Wohnung und Ausbildungsort* dürfen - unabhängig vom Verkehrsmittel - nur pauschal mit je 70 Pfennig für die
      ersten 10 vollen Entfernungskilometer und 80 Pfennig für jeden weiteren vollen Entfernungskilometer geltend gemacht werden.

      - Übrige Fahrten (z. B. zu Arbeitsgemeinschaften) sind beim eigenen PKW
      pauschal mit 58 Pfennig gefahrenen Kilometer oder mit den
      nachgewiesenen tatsächlichen Kosten absetzbar.

      - Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel gelten die nachgewiesenen
      tatsächlichen Kosten.

      - Verpflegungsmehraufwand wird für maximal 3 Monate mit den für
      Dienstreisen geltenden Pauschalen anerkannt.

      - Für das Arbeitszimmer gelten jetzt die gleichen Beschränkungen, die
      auch beim Abzug als Werbungskosten/ Betriebsausgaben gelten.

      Höchstbeträge:
      bei Unterbringung am Wohnort 1.800 DM, bei auswärtiger Unterbringung
      2.400 DM

      Frage: Was bedeutet hier der Höchstbetrag? Gilt der auch für die 70-80 Pf Entfernungskliometerpauschale?
      Ich bin nämlich letztes Jahr jeden Tag mit auto zur Uni gefahren, da kommt bei ca 12 KM schonn ne Menge zusammen ;)



      *also die Uni
      Avatar
      schrieb am 13.04.02 08:28:44
      Beitrag Nr. 2 ()
      Das bedeutet, daß Du für den kompletten Posten Sonderausgaben/Ausbildung 1800 DM für 2001 absetzen kannst, inklusive Fahrtkosten, Studiengebühr, Bücher, Arbeitszimmer etc. Darüber hinaus geht definitiv nichts.
      Avatar
      schrieb am 13.04.02 08:54:55
      Beitrag Nr. 3 ()
      @casel

      schau mal in deine mailbox!
      Avatar
      schrieb am 13.04.02 16:54:39
      Beitrag Nr. 4 ()
      Werbungskostenabzug bei Erststudium? (2. Mai 2001)
      Wer erstmalig eine Universität oder eine Fachhochschule besucht, muß die Aufwendungen grundsätzlich im Rahmen der Sonderausgaben als Ausbildungskosten geltend machen. Das sind allerdings nur bescheidene 1.800 DM bzw. 2.400 DM bei auswärtiger Unterbringung. Anders als bei einem Zweitstudium ist ein Werbungskostenabzug nur dann möglich, wenn es sich um ein sog. `Ausbildungs-Dienstverhältnis` handelt.
      Möglicherweise können Studierende aber schon bald die volle steuerliche Anerkennung ihrer Aufwendungen erreichen, die ein Erststudium zusätzlich zu einem ausgeübten Beruf absolvieren. Zu dieser Streitfrage sind nämlich derzeit zwei Musterverfahren beim BFH anhängig. Sie werden dort unter den Aktenzeichen VI R 182/00 und VI R 5/01 geführt. In gleichgelagerten Fällen sollte daher unbedingt gegen ablehnende Steuerbescheide Einspruch eingelegt und ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens gestellt werden. Sobald das oberste Steuergericht hierüber entschieden hat, werden wir Sie informieren.
      Avatar
      schrieb am 14.04.02 00:14:44
      Beitrag Nr. 5 ()
      Studium - vom Fiskus gefördert

      Werbungs-Kosten-Obergrenze: Einspruch einlegen

      Viele junge Menschen wollen studieren - Wissen kann nicht schaden. Auch nicht das Wissen um steuerliche Absetzbarkeit der Ausbildung.

      Aufwendungen für den erstmaligen Besuch einer Universität oder Fachhochschule können jährlich bis zur Höhe von 1.800 Mark als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden. Dieser Betrag erhöht sich auf 2.400 Mark bei auswärtiger Unterbringung. Im Gegensatz zu einem Zweitstudium können die Aufwendungen für ein Erststudium nur dann als Werbungskosten und somit in unbegrenzter Höhe in Abzug gebracht werden, wenn es sich um ein sogenanntes „Ausbildungs-Dienstverhältnis“ handelt. Ob zukünftig aber auch die Aufwendungen für ein Erststudium in voller Höhe steuerlich in Ansatz gebracht werden können, wird demnächst durch den Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Derzeit sind nämlich zwei Musterverfahren (Az VI R 182/00 und VI R 5/01) anhängig.

      DMEuro.com Analyse:

      Sofern Sie von der genannten Problematik betroffen sind, sollten Sie nicht vergessen, Einspruch mit Hinweis auf die vor dem BFH anhängigen Musterverfahren gegen die entsprechenden Steuerbescheide einzulegen und gleichzeitig Ruhen des Verfahrens zu beantragen.

      (Stand: 21. Juni 2001)


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      Fahrtkosten zur Uni absetzen?