Fahrtkosten zur Uni absetzen? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 13.04.02 03:16:12 von
neuester Beitrag 14.04.02 00:14:44 von
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Hab ich in meinem neuen Szeuerprogramm gefunden:
Berufsausbildung
Im Gegensatz zu den Fortbildungskosten, die bei den Werbungskosten und Betriebsausgaben absetzbar sind, gelten Berufsausbildungskosten als Sonderausgaben. Hierzu gehören auch die Kosten einer Promotion. Ebenfalls hier absetzbar sind die Kosten für Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf (z.B. bei Hausfrauen oder bei vorübergehender Beschäftigung in einem anderen Beruf). Auch die Kosten für die Berufsausbildung des Ehegatten sind absetzbar. Anerkannt werden Kurs- und Schulungsgebühren, Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, Lehrbücher, Fotokopien,
Schreibmaterial sowie Fahrtkosten, Pauschalen für Verpflegungs-Mehraufwand und Unterbringung wie bei Dienstreisen. Es zählen auch Fahrten zu privaten
Arbeitsgemeinschaften.
Zu beachten:
- Kosten für den Weg zwischen Wohnung und Ausbildungsort* dürfen - unabhängig vom Verkehrsmittel - nur pauschal mit je 70 Pfennig für die
ersten 10 vollen Entfernungskilometer und 80 Pfennig für jeden weiteren vollen Entfernungskilometer geltend gemacht werden.
- Übrige Fahrten (z. B. zu Arbeitsgemeinschaften) sind beim eigenen PKW
pauschal mit 58 Pfennig gefahrenen Kilometer oder mit den
nachgewiesenen tatsächlichen Kosten absetzbar.
- Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel gelten die nachgewiesenen
tatsächlichen Kosten.
- Verpflegungsmehraufwand wird für maximal 3 Monate mit den für
Dienstreisen geltenden Pauschalen anerkannt.
- Für das Arbeitszimmer gelten jetzt die gleichen Beschränkungen, die
auch beim Abzug als Werbungskosten/ Betriebsausgaben gelten.
Höchstbeträge:
bei Unterbringung am Wohnort 1.800 DM, bei auswärtiger Unterbringung
2.400 DM
Frage: Was bedeutet hier der Höchstbetrag? Gilt der auch für die 70-80 Pf Entfernungskliometerpauschale?
Ich bin nämlich letztes Jahr jeden Tag mit auto zur Uni gefahren, da kommt bei ca 12 KM schonn ne Menge zusammen
*also die Uni
Berufsausbildung
Im Gegensatz zu den Fortbildungskosten, die bei den Werbungskosten und Betriebsausgaben absetzbar sind, gelten Berufsausbildungskosten als Sonderausgaben. Hierzu gehören auch die Kosten einer Promotion. Ebenfalls hier absetzbar sind die Kosten für Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf (z.B. bei Hausfrauen oder bei vorübergehender Beschäftigung in einem anderen Beruf). Auch die Kosten für die Berufsausbildung des Ehegatten sind absetzbar. Anerkannt werden Kurs- und Schulungsgebühren, Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer, Lehrbücher, Fotokopien,
Schreibmaterial sowie Fahrtkosten, Pauschalen für Verpflegungs-Mehraufwand und Unterbringung wie bei Dienstreisen. Es zählen auch Fahrten zu privaten
Arbeitsgemeinschaften.
Zu beachten:
- Kosten für den Weg zwischen Wohnung und Ausbildungsort* dürfen - unabhängig vom Verkehrsmittel - nur pauschal mit je 70 Pfennig für die
ersten 10 vollen Entfernungskilometer und 80 Pfennig für jeden weiteren vollen Entfernungskilometer geltend gemacht werden.
- Übrige Fahrten (z. B. zu Arbeitsgemeinschaften) sind beim eigenen PKW
pauschal mit 58 Pfennig gefahrenen Kilometer oder mit den
nachgewiesenen tatsächlichen Kosten absetzbar.
- Bei Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel gelten die nachgewiesenen
tatsächlichen Kosten.
- Verpflegungsmehraufwand wird für maximal 3 Monate mit den für
Dienstreisen geltenden Pauschalen anerkannt.
- Für das Arbeitszimmer gelten jetzt die gleichen Beschränkungen, die
auch beim Abzug als Werbungskosten/ Betriebsausgaben gelten.
Höchstbeträge:
bei Unterbringung am Wohnort 1.800 DM, bei auswärtiger Unterbringung
2.400 DM
Frage: Was bedeutet hier der Höchstbetrag? Gilt der auch für die 70-80 Pf Entfernungskliometerpauschale?
Ich bin nämlich letztes Jahr jeden Tag mit auto zur Uni gefahren, da kommt bei ca 12 KM schonn ne Menge zusammen
*also die Uni
Das bedeutet, daß Du für den kompletten Posten Sonderausgaben/Ausbildung 1800 DM für 2001 absetzen kannst, inklusive Fahrtkosten, Studiengebühr, Bücher, Arbeitszimmer etc. Darüber hinaus geht definitiv nichts.
@casel
schau mal in deine mailbox!
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Werbungskostenabzug bei Erststudium? (2. Mai 2001)
Wer erstmalig eine Universität oder eine Fachhochschule besucht, muß die Aufwendungen grundsätzlich im Rahmen der Sonderausgaben als Ausbildungskosten geltend machen. Das sind allerdings nur bescheidene 1.800 DM bzw. 2.400 DM bei auswärtiger Unterbringung. Anders als bei einem Zweitstudium ist ein Werbungskostenabzug nur dann möglich, wenn es sich um ein sog. `Ausbildungs-Dienstverhältnis` handelt.
Möglicherweise können Studierende aber schon bald die volle steuerliche Anerkennung ihrer Aufwendungen erreichen, die ein Erststudium zusätzlich zu einem ausgeübten Beruf absolvieren. Zu dieser Streitfrage sind nämlich derzeit zwei Musterverfahren beim BFH anhängig. Sie werden dort unter den Aktenzeichen VI R 182/00 und VI R 5/01 geführt. In gleichgelagerten Fällen sollte daher unbedingt gegen ablehnende Steuerbescheide Einspruch eingelegt und ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens gestellt werden. Sobald das oberste Steuergericht hierüber entschieden hat, werden wir Sie informieren.
Wer erstmalig eine Universität oder eine Fachhochschule besucht, muß die Aufwendungen grundsätzlich im Rahmen der Sonderausgaben als Ausbildungskosten geltend machen. Das sind allerdings nur bescheidene 1.800 DM bzw. 2.400 DM bei auswärtiger Unterbringung. Anders als bei einem Zweitstudium ist ein Werbungskostenabzug nur dann möglich, wenn es sich um ein sog. `Ausbildungs-Dienstverhältnis` handelt.
Möglicherweise können Studierende aber schon bald die volle steuerliche Anerkennung ihrer Aufwendungen erreichen, die ein Erststudium zusätzlich zu einem ausgeübten Beruf absolvieren. Zu dieser Streitfrage sind nämlich derzeit zwei Musterverfahren beim BFH anhängig. Sie werden dort unter den Aktenzeichen VI R 182/00 und VI R 5/01 geführt. In gleichgelagerten Fällen sollte daher unbedingt gegen ablehnende Steuerbescheide Einspruch eingelegt und ein Antrag auf Ruhen des Verfahrens gestellt werden. Sobald das oberste Steuergericht hierüber entschieden hat, werden wir Sie informieren.
Studium - vom Fiskus gefördert
Werbungs-Kosten-Obergrenze: Einspruch einlegen
Viele junge Menschen wollen studieren - Wissen kann nicht schaden. Auch nicht das Wissen um steuerliche Absetzbarkeit der Ausbildung.
Aufwendungen für den erstmaligen Besuch einer Universität oder Fachhochschule können jährlich bis zur Höhe von 1.800 Mark als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden. Dieser Betrag erhöht sich auf 2.400 Mark bei auswärtiger Unterbringung. Im Gegensatz zu einem Zweitstudium können die Aufwendungen für ein Erststudium nur dann als Werbungskosten und somit in unbegrenzter Höhe in Abzug gebracht werden, wenn es sich um ein sogenanntes „Ausbildungs-Dienstverhältnis“ handelt. Ob zukünftig aber auch die Aufwendungen für ein Erststudium in voller Höhe steuerlich in Ansatz gebracht werden können, wird demnächst durch den Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Derzeit sind nämlich zwei Musterverfahren (Az VI R 182/00 und VI R 5/01) anhängig.
DMEuro.com Analyse:
Sofern Sie von der genannten Problematik betroffen sind, sollten Sie nicht vergessen, Einspruch mit Hinweis auf die vor dem BFH anhängigen Musterverfahren gegen die entsprechenden Steuerbescheide einzulegen und gleichzeitig Ruhen des Verfahrens zu beantragen.
(Stand: 21. Juni 2001)
Werbungs-Kosten-Obergrenze: Einspruch einlegen
Viele junge Menschen wollen studieren - Wissen kann nicht schaden. Auch nicht das Wissen um steuerliche Absetzbarkeit der Ausbildung.
Aufwendungen für den erstmaligen Besuch einer Universität oder Fachhochschule können jährlich bis zur Höhe von 1.800 Mark als Sonderausgaben steuermindernd geltend gemacht werden. Dieser Betrag erhöht sich auf 2.400 Mark bei auswärtiger Unterbringung. Im Gegensatz zu einem Zweitstudium können die Aufwendungen für ein Erststudium nur dann als Werbungskosten und somit in unbegrenzter Höhe in Abzug gebracht werden, wenn es sich um ein sogenanntes „Ausbildungs-Dienstverhältnis“ handelt. Ob zukünftig aber auch die Aufwendungen für ein Erststudium in voller Höhe steuerlich in Ansatz gebracht werden können, wird demnächst durch den Bundesfinanzhof (BFH) entschieden. Derzeit sind nämlich zwei Musterverfahren (Az VI R 182/00 und VI R 5/01) anhängig.
DMEuro.com Analyse:
Sofern Sie von der genannten Problematik betroffen sind, sollten Sie nicht vergessen, Einspruch mit Hinweis auf die vor dem BFH anhängigen Musterverfahren gegen die entsprechenden Steuerbescheide einzulegen und gleichzeitig Ruhen des Verfahrens zu beantragen.
(Stand: 21. Juni 2001)
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