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    Umzugskosten+Arbeitszimmer absetzen? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 14.04.02 00:32:47 von
    neuester Beitrag 13.01.03 21:48:59 von
    Beiträge: 20
    ID: 576.723
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      Avatar
      schrieb am 14.04.02 00:32:47
      Beitrag Nr. 1 ()
      Im Internet gefunden:

      Tipp: Wenn Sie aus beruflichen Gründen umziehen, können Sie die Umzugskosten absetzen. Dazu zählen auch Reisekosten zum Anmieten der Wohnung und Auslagen für Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung, falls diese Arbeiten laut Mietvertrag beim Auszug durchgeführt werden müssen.
      Unter Werbungskosten fallen auch die Ausgaben für ein Arbeitszimmer, allerdings nur, wenn man ausschließlich zu Hause arbeitet. Bis zu 2400 Mark kann geltend machen, wer mehr als 50 Prozent seiner Arbeitszeit zu Hause verbringt oder keinen „Arbeitsplatz“ in der Firma hat (z. B. Lehrerinnen oder Mitarbeiter im Außendienst).

      In meinem Fall bin ich von zu Hause ausgezogen, um "in Ruhe" Traden zu können. Da ich nur eine 1-Zimmer Wohnung habe, kann ich glaub ich kein Arbeitszimmer absetzen, obwohl ich ausschliesslich zu Hause arbeite! :(
      Kann ich wenigstens die "Arbeitsmöbel" (Schreibtisch, Bürostuhl, Aktenschrank, Schreibtischlampen, Bodenmatte...) absetzen? Wie werden sie korrekt abgeschrieben? 1/5 des Anschaffungspreises?

      Kann ich eine Umzugskostenpauschale geltend machen? (Knapp 1000 DM)

      Danke für Antworten!
      Avatar
      schrieb am 14.04.02 00:45:22
      Beitrag Nr. 2 ()
      Steuerliche Anerkennung von Umzugskosten


      BMF-Schreiben mit den ab Januar 2002 geltenden Pauschalen






      Die maßgebenden Beträge für umzugsbedingte Unterrichtskosten und sonstige Umzugsauslagen (R 41 Abs. 2 LStR) werden zum kommenden Jahr geändert. Ab 1.1.2002 können als steuerlich anerkannte Umzugskosten folgende Beträge geltend gemacht werden:



      Höchstbetrag, der für die Anerkennung umzugsbedingter Unterrichtskosten für ein Kind nach § 9 Abs. 2 des BUKG maßgebend ist: 1 349 Euro

      Pauschbetrag für sonstige Umzugsauslagen nach § 10 Abs. 1 BUKG


      für Verheiratete: 1 074 Euro

      für Ledige: 537 Euro

      der Pauschbetrag erhöht sich für jede in § 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 BUKG bezeichnete weitere Person mit Ausnahme des Ehegatten um 237 Euro.
      Avatar
      schrieb am 16.04.02 18:46:02
      Beitrag Nr. 3 ()
      up
      Avatar
      schrieb am 16.04.02 21:27:21
      Beitrag Nr. 4 ()
      @casel: Du kannst es auf jeden Fall versuchen, Umzugskosten und Arbeitsmittel steuerlich als Werbungskosten bei deinen Einkünften aus privaten Veräußerungsgeschäften geltend zu machen. Es bleibt abzuwarten, ob das Finanzamt Einwände hat und ggf. welche. Wenn die einzelnen Arbeitsmittel nicht mehr als DM 800 + 16 v.H. MWSt kosten, können sie als geringwertige Wirtschaftsgüter in dem Jahr, in dem sie bezahlt werden, voll abgeschrieben werden.
      Avatar
      schrieb am 17.04.02 10:43:50
      Beitrag Nr. 5 ()
      @Nataly: Vielen Dank für Deine Antwort!
      Welche Einwände könnte das Finanzamt denn haben und wie sollte ich mich dann verhalten?

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      Avatar
      schrieb am 17.04.02 13:39:33
      Beitrag Nr. 6 ()
      Das Finanzamt könnte meinen, du bist aus privaten Gründen umgezogen (sturmfreie Bude). Deine Arbeitsmöbel könntest du ja auch für das Studium brauchen. Trading ist kein Beruf, sondern private Vermögensverwaltung.
      So in etwa könnte ich mir Einwände vorstellen. Man muss abwarten, was kommt. Rechtsprechung zum Traden gibt es wohl noch wenig oder gar nicht.
      Avatar
      schrieb am 02.01.03 22:48:45
      Beitrag Nr. 7 ()
      Werden diese Kosten auch anerkannt, wenn man wegen einer Weiterbildung umzieht? Man ist dann ja sozusgen Student. Wie verhält es sich hier?

      MfG Jarrod
      Avatar
      schrieb am 03.01.03 10:42:49
      Beitrag Nr. 8 ()
      Zu #1: Besser wäre es, casel würde nicht umziehen, sondern die Wohnung beibehalten und lediglich das neu angemietete Zimmer als Trading-Raum benutzen. Dann stellt sich die Problematik des "häuslichen" Arbeitszimmers nicht, da es sich um ein "außerhäusliches" Arbeitszimmer handelt. Bei dem Unfang der Tradinggeschäfte casels wird auch kein Zweifel an der Notwendigkeit eines Trading Rooms bestehen.
      Avatar
      schrieb am 03.01.03 10:55:12
      Beitrag Nr. 9 ()
      Zu #7: Jarrod, hier kommt es darauf an, ob eine "Weiterbildung im ausgeübten Beruf" vorliegt, deren Kosten als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (in Anlage N) abzuziehen sind.
      Wenn es so ist, bieten sich hier Steuergestaltungsmöglichkeiten. Näheres hierzu bitte nachlesen bei "Der Große Konz" von Franz Konz.
      Schlechter sind die steuerlichen Möglichkeiten, wenn es sich um "Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder seine Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf" handelt. Hier richtet sich die steuerliche Behandlung nach § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG:

      Sonderausgaben sind .....


      7. Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine Berufsausbildung oder seine
      Weiterbildung in einem nicht ausgeübten Beruf bis zu 920 Euro im

      Kalenderjahr. 2Dieser Betrag erhöht sich auf 1.227 Euro, wenn der

      Steuerpflichtige wegen der Ausbildung oder Weiterbildung außerhalb des
      Orts untergebracht ist, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält.
      <3>Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn dem Steuerpflichtigen
      Aufwendungen für eine Berufsausbildung oder Weiterbildung seines Ehegatten
      erwachsen und die Ehegatten die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1
      erfüllen; in diesem Fall können die Beträge von 920 Euro und 1.227 Euro
      für den in der Berufsausbildung oder Weiterbildung befindlichen Ehegatten

      insgesamt nur einmal abgezogen werden. 4Zu den Aufwendungen für eine

      Berufsausbildung oder Weiterbildung gehören nicht Aufwendungen für den
      Lebensunterhalt, es sei denn, dass es sich um Mehraufwendungen handelt,
      die durch eine auswärtige Unterbringung im Sinne des Satzes 2 entstehen.
      <5>Bei Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer, für Fahrten zwischen
      Wohnung und Ausbildungs- oder Weiterbildungsort und wegen doppelter
      Haushaltsführung sowie bei Mehraufwand für Verpflegung gelten § 4 Abs. 5
      Satz 1 Nr. 6b, § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 und 5 und Abs. 2 sowie § 4 Abs. 5
      Satz 1 Nr. 5 sinngemäß;

      -------------------------------------------------------
      Sehr nachteilig ist hier die Begrenzung auf 920 EUR (früher: 1.800 DM). Bei Werbungskosten gibt es diese Begrenzung nicht.
      Avatar
      schrieb am 05.01.03 14:44:57
      Beitrag Nr. 10 ()
      @Nataly....Also wenn eine Nebenwohnung in dem Ort vorhanden ist, in dem man sich weiterbildet bzw. studiert, kann man die vollen Kosten absetzen. Fallen darunter auch so Dinge, wie Druckertinte, Stifte, Bücher, Papier etc. oder nur für größrere Anschaffungen wie etwa ein Computer? Und muß man sämtliche Rechnungen beilegen oder gilt das pauschal? Und fällt diese Freigrenze jedes Jahr neu an oder ist sie nur einmalig? Und welche Dokumente braucht man? Muß man eine Um-/An- oder Abmeldebesätigung (letzteres für den Erstwohnsitz) oder eine Bestätigung des ausbildeneden Institutes beilegen?


      Und danke dir für den Tipp mit dem großen Konz. Die 9 € sind bestimmt gut angelegt!


      MfG Jarrod
      Avatar
      schrieb am 06.01.03 16:50:18
      Beitrag Nr. 11 ()
      @Jarrod: Könntest du mal posten, ob du eine WEITERBILDUNG im bereits ausgeübten Beruf betreibst? Dann ist der volle Werbungskostenabzug unproblematisch. Nach einem brandneuen Urteil des BFH (erst vor kurzem im Handelsblatt zu lesen) sind auch die Kosten eines berufsbegleitenden Studiums als Werbungskosten anzuerkennen.
      Wenn du den WK-Abzug anstrebst heißt die Devise eindeutig:
      Belege sammeln! Auch die kleinsten Anschaffungen zählen! Nicht etwa nur der PC. Und nicht vergessen: Du bist ja zur Anschaffung des Bleistifts 5 km mit dem Auto gefahren! Fahrtkosten nicht vergessen. Da du für die Fahrten keine Belege bekommst: Fahrtenbuch führen.
      Wenn du Werbungskosten für die Weiterbildung im ausgeübten Beruf geltend machst, ist die Grenze von 1227 (bei auswärtiger Unterbringung, die bei dir ja vorliegt) nicht anwendbar, du kannst auch höhere Kosten geltend machen.
      Wenn du dagegen Kosten für die Ausbildung in einem (noch) nicht ausgeübten Beruf hast, dann gilt die Grenze von 1227 EUR in jedem Jahr, das heisst, Kosten, die darüber liegen, werden nicht berücksichtigt.
      Daher nochmals meine Frage: Betreibst du eine Weiterbildung in einem von dir bereits ausgeübten Beruf?
      Avatar
      schrieb am 07.01.03 11:55:31
      Beitrag Nr. 12 ()
      @Nataly....Nein, ich betreibe keine Weiterbildung in einem bereits ausgeübten Beruf, sondern ein Studium. Daher muß ich wohl in den bitteren Apfel beißen und mich mit 1227 € zufrieden geben. Oder gibt es da noch andere Möglichkeiten?

      MfG Jarrod
      Avatar
      schrieb am 09.01.03 20:59:57
      Beitrag Nr. 13 ()
      @Casel

      Du hast eine 1 Zimmer Wohnung?? Hattest Du nicht geschrieben,dass Du an der Börse Millionär geworden bist?

      Warum lebt ein Millionär in einer 1 Zimmer Wohung????? Kannst mir das sagen??:confused: :confused: :confused:
      Avatar
      schrieb am 09.01.03 22:01:47
      Beitrag Nr. 14 ()
      Zu #12: Nach brandneuer Rechtsprechung des VI. BFH-Senats können auch die Kosten eines berufsbegleitenden Studiums als WK geltend gemacht werden. Aber das ist es wohl auch nicht?
      Avatar
      schrieb am 09.01.03 22:14:06
      Beitrag Nr. 15 ()
      Aufwendungen für berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium und für Umschulungsmaßnahme als Werbungskosten abziehbar (Rechtsprechungsänderung)

      Nach seiner bisherigen Rechtsprechung sah der BFH Aufwendungen für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium sowie für eine Umschulungsmaßnahme, mit der ein Berufswechsel verbunden war, stets als Kosten der allgemeinen Lebensführung an und ließ diese daher nur in begrenzter Höhe als Sonderausgaben zum Abzug zu. Diese Rechtsprechung wurde mit Urteilen vom 17. 12. 2002 (VI R 137/01) und vom 4. 12. 2002 (VI R 120/01) aufgegeben.

      In der Rechtssache VI R 137/01 war die Kl., eine gelernte Rechtsanwalts- und Notargehilfin, die zusätzlich den Abschluss „Staatlich geprüfte Betriebswirtin“ erworben hatte, bei einer Bank als Personalreferentin tätig. Da Voraussetzung für die endgültige Besetzung dieser Stelle ein akademischer Studienabschluss war, absolvierte die Kl. ein berufsbegleitendes Fernstudium der Betriebswirtschaft mit der Fachrichtung Personalwesen. In der Rechtssache VI R 120/01 nahm die Kl., eine gelernte Industriekauffrau, nach Zeiten der Arbeitslosigkeit im Alter von 44 Jahren auf eigene Kosten an einem Lehrgang für die Fahrlehrerausbildung teil. Direkt nach Bestehen der Prüfung war sie als angestellte Fahrlehrerin beschäftigt; mittlerweile unterhält sie eine eigene Fahrschule. Beide Kl. machten ihre Bildungsaufwendungen beim Finanzamt ohne Erfolg als Werbungskosten geltend. Das FG und der BFH gaben den Klagen jeweils in voller Höhe statt.

      Der BFH führte aus: Auch Aufwendungen für ein berufsbegleitendes Erststudium und für eine Umschulungsmaßnahme können bei hinreichender beruflicher Veranlassung Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit darstellen. Ob die Bildungsmaßnahme eine Basis für andere Berufsfelder schafft oder einen Berufswechsel vorbereitet, ist unerheblich. Diese aus beruflichen Gründen entstandenen Aufwendungen haben keinen Bezug zur privaten Lebensführung; eine andere Zuordnung lässt die tiefgreifenden Veränderungen im Berufsleben, Bildungswesen und auf dem Arbeitsmarkt außer Acht (BFH, Urt. 4. 12. 2002 – VI R 120/01; BFH, Urt. 17. 12. 2002 – VI R 137/01).

      Quelle: Pressemitteilung des BFH v. 3. 1. 2002
      Avatar
      schrieb am 09.01.03 22:59:49
      Beitrag Nr. 16 ()
      Hallo Orionmaster warum nicht? :D

      Hab mir aber ein Grundstück gekauft, in den nächsten Jahren bau ich mir ein Haus ;) Aber hab noch Zeit, meine Wohnung gefällt mir auch gut ;)
      Avatar
      schrieb am 13.01.03 11:40:56
      Beitrag Nr. 17 ()
      @casel

      Du hattest mal den Tip gegeben nur auf steigende Kurse u setzen und Du selber hast, wie du geschrieben hast mit Turbo Zertis auf den Dax gesetzt.

      Auch hattest Du gesagt, dass Du Anfange 2002 damit angefangen hast, mit 25TDM. Wie kann man aber Millionär oder halber Euro Millionär werden, wenn man auf steigende Kurse mit Turbo Zertis, die nur auf steigende Kurse setzen,
      auf fallende setzten die Shorts, setzt, wo in dem Zeitraum sich der Dax halbiert hat????:confused: :confused: :confused:
      Avatar
      schrieb am 13.01.03 12:21:01
      Beitrag Nr. 18 ()
      @Orionmaster: Casel ist Daytrader. Es gibt wenige Tage, an denen der Dax nur sinkt.
      Avatar
      schrieb am 13.01.03 21:46:11
      Beitrag Nr. 19 ()
      @nataly

      Ich glaube Du weißt nicht worüber ich hier rede,
      also ließ Dir erstmal durch was Casel so geschrieben hat und dann kannst Du nochmal antworten.
      Avatar
      schrieb am 13.01.03 21:48:59
      Beitrag Nr. 20 ()
      Ne, setze seit Anfang 2002 auch auf Puts/Short Zertifikate,
      aber gehört das in diesen Thread? :confused:


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