checkAd

    Frage an Juristen!!!!! - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 27.05.02 19:54:07 von
    neuester Beitrag 07.08.02 15:33:41 von
    Beiträge: 52
    ID: 591.465
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 1.132
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 27.05.02 19:54:07
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo!

      Ich habe folgende Frage
      1) Streitwert: 15.000 Euro (es geht um eine Grundbuchsache, es ist streitig, wer Eigentümer ist)
      Ein Amtsgericht hat angeordnet: „ Im Wege der einstweiligen Verfügung, nachdem der Antragsteller die Voraussetzungen für den Erlass durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft gemacht hat, gemäss §§ 894, 899 BGB, §935 ZPO folgendes ohne vorgängiges mündliche Verhandlung angeordnet: Es wird die Eintragung eines Widerspruches gegen die für die Antragsgegnerin als Teileigentümerin der Grundstücke (...) in Abteilung II eingetragene Auflassungsvormerkung angeordnet. Das Grundbuch wird um die Eintragung des Widerspruches ersucht.
      Ist dafür überhaupt ein Amtsgericht zuständig? Warum ohne mündliche Verhandlung? Was kann man dagegen unternehmen?
      Avatar
      schrieb am 27.05.02 20:00:02
      Beitrag Nr. 2 ()
      Ja
      Weil Eilverfahren
      Am besten zum Anwalt gehen
      Avatar
      schrieb am 27.05.02 20:00:03
      Beitrag Nr. 3 ()
      Eine einstweilige Verfügung ergeht immer ohne mündliche Verhandlung du Dummie...
      Avatar
      schrieb am 27.05.02 20:02:12
      Beitrag Nr. 4 ()
      @stevy

      falsch
      Avatar
      schrieb am 27.05.02 20:07:27
      Beitrag Nr. 5 ()
      ach, .....
      ich liebe die deutsche beamtensprache ...........
      sie lässt an ihrer verdrehtheit alle varianten der
      rechtsprechung zu. sie bevorteilt so liebevoll den betrüger.
      ach, ..... wie ich dieses deutsch liiiiieeeeebe.
      .

      Trading Spotlight

      Anzeige
      Nurexone Biologic
      0,4360EUR +6,34 %
      Die bessere Technologie im Pennystock-Kleid?!mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 27.05.02 20:07:37
      Beitrag Nr. 6 ()
      Okay, hast recht...aber: hattest du schon mal eine mit?

      Ich nicht...kollegialer Gruß...stevy
      Avatar
      schrieb am 27.05.02 20:52:14
      Beitrag Nr. 7 ()
      § 937 ZPO:
      Abs. 1: Für den Erlass einstweiliger Verfügungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig.
      Abs. 2: Die Entscheidung kann in dringenden Fällen, ... ohne mündliche Verhandlung erfolgen.

      § 889 BGB:
      Abs. 1: In den Fällen des § 894 (BGB)kann ein Widerspruch gegen die Richtigkeit des Grundbuchs eingetragen werden.
      Abs. 2: Die Eintragung erfolgt auf Grund einer einstweiligen Verfügung ... . Zur Erlassung der einstweiligen Verfügung ist nicht erforderlich, dass eine Gefährdung des Rechtes des Widersprechenden glaubhaft gemacht wird.

      § 942 ZPO:"In dringenden Fällen kann das Amtsgericht, in dessen Bezirk sich der Streitgegenstand befindet, eine einstweilige Verfügung erlassen unter Bestimmung einer Frist, innerhalb der die Ladung des Gegners zur mündlichen Verhandlung über die Rechtmäßigkeit der einstweiligen Verfügung bei dem Gericht der Hauptsache zu beantragen ist."

      § 942 Abs. 2 Satz 2 ZPO:"Die Bestimmung der in Absatz 1 bezeichneten Frist hat nur auf Antrag des Gegners zu erfolgen.

      § 941 ZPO: "Hat auf Grund der einstweiligen Verfügung eine Eintragung in das Grundbuch ... zu erfolgen, so ist das Gericht befugt, das Grundbuchamt ... um die Eintragung zu ersuchen.
      Avatar
      schrieb am 27.05.02 21:06:19
      Beitrag Nr. 8 ()
      @dollarboy: Soweit ich es beurteilen kann, ist alles korrekt gelaufen. Die Zuständigkeit des Amtsgerichts besteht, die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist nicht zu beanstanden.
      Zu deinem Trost: In der Sache ("Hauptsache" )ist nichts, aber auch gar nichts entschieden und auch im vorliegenden Verfahren ist noch nichts endgültig.
      Rechtsmittel: Ich weiß nicht genau, worum es hier geht, aber es dürfte die "sofortige Beschwerde" als Rechtsmittel gegeben sein.
      Übrigens: (Ich kann mich nicht erinnern, ob ich dich das schon früher gefragt habe) : Hast du eine RS-Versicherung?
      Avatar
      schrieb am 27.05.02 21:11:52
      Beitrag Nr. 9 ()
      Ja, Ja ..Jura in Deutschland ist doch schon.
      Damit die Gerichte nicht weiter überlastet werden, schlage
      ich vor, daß du dir am besten eine neue Tiefgarage suchst.

      Gruß epipoly
      Avatar
      schrieb am 27.05.02 21:15:28
      Beitrag Nr. 10 ()
      @dollarboy: Habe die Antwort auf meine letzte Frage gefunden: Du hast eine RS-Versicherung. Bleibt zu klären, ob sie für den vorliegenden Fall leistungspflichtig ist oder nicht.Die Beauftragung eines Rechtsanwalts erscheint mir zweckmäßig. Übrigens: Hat der Gegner einen RA beauftragt? Dann wäre die Mandatierung nahezu zwingend. ("Waffengleichheit" ).
      Avatar
      schrieb am 27.05.02 21:18:09
      Beitrag Nr. 11 ()
      @epipoly: Was hat das Ganze mit einer Tiefgarage zu tun? Und warum soll der Erwerb einer Tiefgarage zu einer Entlastung der Gerichte führen?
      Avatar
      schrieb am 27.05.02 21:20:13
      Beitrag Nr. 12 ()
      Bin Anwalt.

      Bei ernsthaftem Interesse bitte email an
      anwalt@joris.de

      Oder 030 301 228 47

      Gruß

      -SL-
      Avatar
      schrieb am 27.05.02 21:26:57
      Beitrag Nr. 13 ()
      @epipoly: Die Schönheit der juristischen Fachsprache kann sich mit der von Polysilicon-Schichten natürlich nicht messen ...
      Avatar
      schrieb am 27.05.02 21:34:25
      Beitrag Nr. 14 ()
      @nataly
      ja, stimmt genau!!
      Trotzdem muß man sich ab und zu mit dem norwegischen Recht beschäftigen.

      Gruß epipoly
      Avatar
      schrieb am 28.05.02 16:32:52
      Beitrag Nr. 15 ()
      Hi!

      Ich habe zwar ne Rechtschutz, nur leider bin ich mit dieser Sache nicht betroffen sondern meine Oma!

      Wenn ich gleich noch Zeit habe, werde ich den Fall hier mal schildern! Ist zwar kompliziert aber echt spannend!!!!!!
      Avatar
      schrieb am 28.05.02 16:40:04
      Beitrag Nr. 16 ()
      Olle Kamellen: Thread: Frage an Notar / Anwalt: GRUNDBUCH????????


      #1 von dollarboy 16.03.02 17:54:56 Beitrag Nr.: 5.809.455 5809455
      Dieses Posting: versenden | melden | drucken
      Hallo!

      Folgende Frage beschäftigt im Moment meine Oma:

      Ihr verstorbener Mann war zu einem halben Teil Miteigentümer eines Grundstücks. Dies wusste sie überhaupt nicht mehr. Nun bekam meine Oma Post von der Gemeindeverwaltung und wurde erst durch diesen Brief auf das Grundstück aufmerksam. In dem mit gesendeten Grundbuchauszug wird der 50 % Anteil meines Opas bestätigt.
      Nun meldet sich der andere Miteigentümer und behauptet, dass ihm das Grundstück ganz gehören würde. Es sind damals in der Tat einige Verträge vor einem Notar abgeschlossen worden, aber keiner weiß mehr, was überhaupt damals genau abgelaufen ist……

      Mittlerweile hat die Gegenseite (Landwirte) bereits einen Anwalt eingeschaltet und dieser verlangt nun, dass meine Oma eine Einwilligung unterschreibt, um das Grundbuch berichtigen zu können. In der Tat war es wohl damals so gewollt, dass mein Opa kein Eigentum mehr an diesem Grundstück haben sollte. Aber dadurch dass sie verschieden Verträge wohl überschnitten haben, steht er noch als Miteigentümer im Grundbuch (seit 32 Jahren).
      Der ganze Vorfall liegt also nun schon 32 Jahre zurück. Ist die ganze Angelegenheit nicht schon verjährt? Das Grundstück ist wirklich nicht mehr viel Wert, aber der Anwalt will nun weitere Schritte vor Gereicht einleiten und meine Oma will später nicht die ganzen Kosten übernehmen…..
      Avatar
      schrieb am 28.05.02 19:31:30
      Beitrag Nr. 17 ()
      Hier noch mal die Sache von Anfang an:
      Avatar
      schrieb am 28.05.02 19:31:59
      Beitrag Nr. 18 ()
      Folgendes ist passiert: (das sind die Ausführungen eines Notars, der mit der Prüfung beauftragt wurde, mein Opa war Herr V)

      Durch Tauschvertrag vom 13.07.1967 hat B den Herrn V und K zu je einen halben Anteil aus den Grundstücken Flur 11 Nr.61. 67/1 und 71/1 eine noch zu vermessende Teilfläche (450 qm) veräußert.

      Dem gegenüber haben in diesem Tauschvertrag Herr V und K dem Herrn B aus dem Grundstück Flur 11 Nr. 60 eine noch zu vermessende Teilfläche von ebenfalls 450 qm veräußert.

      Nach Abschluss dieses Tauschvertrages, jedoch vor erfolgter Vermessung und Fortschreibung und auch vor Erklärung der Auflassung aus dem Tauschvertrag vom 13.07.2002, hat Herr V durch Urkunde vom 21.11.1967 seine Beteiligung von 50% an den Grundstücken Flur 11 Nr. 59, 60, 69 an Herrn K verkauft.

      Am 21.06.1968. also nach der Vermessung der Parzellen hat dann der Bürovorsteher des Notars in Vollmacht alles Beteiligten des Kaufvertrages die Auflassung erklärt und die Parzelle Flur 11 Nr. 60 Herrn B zugewiesen sowie die Parzellen Flur 11 Nr. 61, 67/7 und 71/1 den Herrn K und V zu je 50% , wie dies auch im Tauschvertrag vereinbart war.

      Aufgrund des Kaufvertrages vom 21.11.1967 konnte Herr V seine Verpflichtung aus dem Tauschvertrag gegenüber Herrn B nicht mehr erfüllen. Eigentümer der Tauschparzelle Flur 11 Nr. 60 mußte aufgrund des Kauvertrages vom 21.11.1967 Herr K werden.

      Herr V hat jedoch aus dem Tauschvertrag vom 13.07.1967 einen Anspruch gegenüber Herrn B auf Übertragung des Miteigentums von 50% an den Grundstücken Flur 11 Nr. 61, 67/1 und 71/1. Diesen Anspruch hat Herr V im Kaufvertrag vom 21.11.1967 jedoch ausdrücklich nicht mitübertragen.

      Aus diesem Grunde hätte das Grundbuchamt dem Antrag des Notars stattgeben müssen und die Tauschparzellen Nr. 61, 67/1 und 71/1 auf die Herren K und V übertragen müssen. Die vom Grundbuchamt vorgenommen Eintragung des Herrn K als Alleineigentümer hat m.E. keine rechtliche Grundlage. Damit wäre Herr V Miteigentümer.

      Ob in einem Rechtsstreit wegen des nachträglichen Kaufvertrages diese Eigentumsposition Bestand haben wird, vermag ich nicht zu beurteilen. Nach dem Lebenssachverhalt spricht jedoch einiges dafür, dass in der Tat Herr K Alleineigentümer werden sollte, da die Beteiligten aus nicht erklärbaren Gründen in dem Kaufvertrag vom 21.11.67 diesen Tatbestand nicht erwähnt haben.


      Was soll meine Oma nun machen?????????????????????????????????????? Das Amtsgericht ist der Meinung, dass Herr K Alleineigentümer ist!
      Avatar
      schrieb am 28.05.02 21:40:44
      Beitrag Nr. 19 ()
      Aus dem von dir geschilderten Sachverhalt ergibt sich NICHT, dass das Amtsgericht der Meinung ist,dass Herr K Alleineigentümer ist.Eine einstweilige Verfügung sagt zur Rechtslage gar nichts aus. Ein Urteil in der Hauptsache liegt nicht vor. Das AG hat lediglich angeordnet, dass der Widerspruch des K gegen die Auflassungsvormerkung in das Grundbuch eingetragen wird. Dazu musste K nur Umstände vortragen, die dafür sprechen, dass das Grundbuch unrichtig ist. Ob K recht hat, war vom AG nicht zu prüfen.
      Die Sache scheint mir sehr kompliziert zu sein, wenn sogar ein Notar nicht zu einem eindeutigen Ergebnis kommt.
      Gerade solche unklaren Fälle zeigen, wie sinnvoll eine RS-Versicherung ist. Deine Oma gibt vielleicht nach, weil sie Angst vor Gerichtskosten und Anwaltskosten hat, obwohl sie als Miteigentümerin des Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist und damit erst mal eine gute Rechtsposition hat.
      Avatar
      schrieb am 28.05.02 21:58:37
      Beitrag Nr. 20 ()
      @dollarboy: In #18 schreibst du, dass ein Notar mit der Prüfung beauftragt wurde. Wer hat den Notar mit der Prüfung beauftragt?
      Avatar
      schrieb am 28.05.02 22:09:17
      Beitrag Nr. 21 ()
      Jetzt fällt mir auch noch auf, dass der Notar schreibt, Herr K sei als Alleineigentümer im Grundbuch eingetragen. Ich dachte bisher, V ist als Miteigentümer eingetragen (?).
      Avatar
      schrieb am 28.05.02 22:17:52
      Beitrag Nr. 22 ()
      Hi!

      Ein Bekannter meiner Oma hat den Notar beauftragt! Aus dem von mir geschilderten Sachverhalt geht die Meinung des Amtsgerichts nicht hervor, das ist mir klar! Aber ich habe hier auch noch ein Schreiben vom Gericht, wo deren Position darlegt wird (von einem Rechtspfleger geschriebnen). Erst nachdem dieses Schreiben vom gericht kam , wurde der Notar beauftragt! Und er sieht die Sache halt etwas anders bzw. genauer....
      Avatar
      schrieb am 28.05.02 22:27:19
      Beitrag Nr. 23 ()
      Verstehe ich dich richtig: Es existiert ein Schreiben, in dem ein Rechtspfleger des Amtsgerichts die Meinung vertritt, dass deine Oma nicht Miteigentümerin ist (=dass das Grundbuch unrichtig ist) ?
      Und danach hat ein Bekannter deiner Oma einen Notar beauftragt, die Rechtslage zu beurteilen und dieser meint, die Oma sei zu Recht als Miteigentümerin eingetragen?
      Avatar
      schrieb am 28.05.02 22:38:05
      Beitrag Nr. 24 ()
      Woher hast du eigentlich die Streitwertangabe 15.000 EUR?
      Avatar
      schrieb am 28.05.02 22:39:06
      Beitrag Nr. 25 ()
      Ist deine Oma eigentlich Alleinerbin ihres verstorbenen Ehemannes?
      Avatar
      schrieb am 29.05.02 10:28:22
      Beitrag Nr. 26 ()
      Hi!

      Meine Oma ist Alleinerbin! Woher der Steitwert überhaupt kommt, ist mir (uns) auch unbekannt! Fakt ist, dasss es ca. 500 qm Wiese sind, die niemals Bauland werden wird! Den Wert hat also das gericht oder der Rechtspfleger (evtl. auf Vorschlag des K??)festgelegt. Bei einem Preis von 5-10 Euro pro qm (ist bei uns in der Ecke normal) ist der Streitwert deutlich niedriger! Denn die werden die Gebühren für diesen Widerspruch nach den 15.000 Euro berechnen! Dagegen werde ich (falls möglich) für meine Oma Widerspruch einlegen!!

      Das mit dem Schreiben verstehst du richtig! Herr K war beim Gericht um klarzustellen, dass er Eigentümer sei und der Rechtspfleger hat dann anscheinend nachgeforscht und kam zu dem Ergebniss, dass K Eigentümer sei und forderte meine Oma auf, einer Berichtigung des Grundbuches zuzustimmen, was diese natürlich nicht machte.

      Man muß dazusagen, das meine Oma und K total verfeindet sind!
      In der Tat hat meine Oma keine Lust, einen Anwalt zu bezahlen, aber da wird sie wohl nicht drumherum kommen!
      Avatar
      schrieb am 29.05.02 11:25:26
      Beitrag Nr. 27 ()
      Bei der Streitwertberechnung ist zu berücksichtigen, dass es hier nur um das Eigentum an der Hälfte des Grundstücks geht, der Streitwert ist also mit 250 x Wert/qm zu berechnen.Wenn der Wert/qm 10 EUR beträgt, ergibt sich der Streitwert mit 2500 EUR.
      Avatar
      schrieb am 29.05.02 11:40:21
      Beitrag Nr. 28 ()
      Was hat eigentlich den K dazu veranlasst, nach so langer Zeit plötzlich auf die Idee zu verfallen, das Grundbuch könnte unrichtig sein? Gab es da einen besonderen Anlass?
      Wer nutzt eigentlich derzeit das Grundstück? Gehe ich recht in der Annahme, dass K das Grundstück nutzt? Und wie ist es genutzt? Landwirtschaftlich?
      Avatar
      schrieb am 29.05.02 11:57:57
      Beitrag Nr. 29 ()
      Was kann man gegen dies Streitwertberechnung machen???

      Meine Oma wußte überhaupt nichts mehr von diesem Grundstück! Das kam nur durch eine Zufall raus (Der Kreis wollte eine Genehmigung, um dort eine Bodenprobe zu machen, K lehnet ab und meine Oma wurde dann gefragt...)

      K hat das Grundstück über dies geamte Zeit landwirtschaftslich genutzt(Weideland).
      Avatar
      schrieb am 29.05.02 12:27:38
      Beitrag Nr. 30 ()
      Streitwert: Ich würde erst mal formlos (aber schriftlich) anfragen, wie der Streitwert berechnet wurde und darauf hinweisen, dass streitig ist das Eigentum an der Hälfte eines landwirtschaftlich als Weideland genutzten Grundstücks von insgesamt etwa 500 qm, dessen Wert nach eurer Ansicht mit höchstens 10 EUR/qm anzusetzen ist. Danach würde der Streiwert höchstens 2.500 EUR betragen. Wenn euch niedrigere Preise bekannt sind, könnt ihr auch entsprechend niedrigere Preise angeben.
      Avatar
      schrieb am 29.05.02 12:56:55
      Beitrag Nr. 31 ()
      Zusätzlich ist noch zu bedenken, dass im Verfahren über eine einstweilige Verfügung ja nicht über das Eigentum entschieden wird. Es geht lediglich um die Eintragung eines Widerspruchs in das Grundbuch. Der Streitwert einer einstweiligen Verfügung kann nur einen Bruchteil des Streitwertes der Hauptsache ausmachen. Wenn der Streitwert der Hauptsache 2.500 EUR beträgt, kann der Streitwert der einstweiligen Verfügung m.E. höchstens 1.250 EUR ausmachen.
      Avatar
      schrieb am 29.05.02 14:27:12
      Beitrag Nr. 32 ()
      Der Rechtspfleger sieht die Sache so:

      Durch Vertrag vom 13.07.67 tauschte B und die Herrn K und V als Miteigentümer eine Teilfläche

      Durch Vertrag vom 21.11.67 –mit Kaufpreiszahlung durch K-, erwarb k von V dessen Miteigentum

      Aufgrund dieses Vertrages wurde K am 19.3.68 als Alleineigentümer eingetragen

      Am 29.7.68 beantragte der Notar, dass aufgrund des Vertrages vom 13.07.67 die Parzelle auf K und V übergehen sollte. Dem Antrag wurde am 29.07.68 stattgegeben, nachdem vorher der Notar auf das Alleineigentum des K hingewiesen worden war. Der Notar bestand jedoch darauf, dass k und V eingetragen werden. (leider ist der Notar bereits verstorben....)

      Zum Zeitpunkt der Eintragung (28.5.69), aber auch zum Zeitpunkt der Auflassung war K bereits Alleineigentümer. Daher war die Parzelle nicht auf K und V, sondern nur auf K einzutragen, und nicht wie vom Notar beantragt.

      Das ist also die Meinung des Rechtspflegers vom Amtsgericht, womit der Notar ja (siehe unten) nicht ganz einverstanden ist!
      Avatar
      schrieb am 29.05.02 15:00:20
      Beitrag Nr. 33 ()
      Zum Bodenwert für Grünland habe ich eine Adresse gefunden, wonach der Wert bei 2-3 DM/qm liegt:
      http://www.google.de/search?q=cache:N925YeZXZqgC:www.velbert…

      Liegt das Grundstück auf dem "flachen Land"?

      Bei den Gemeinden gibt es Gutachterausschüsse für Grundstückswerte, die ggf. Auskünfte erteilen können.

      Dem Notar ist die von dir wiedergegebene Meinung des Rechtspflegers bekannt und er hält sie für unrichtig?
      Dann würde ich die Meinung des Notars vorziehen.
      Avatar
      schrieb am 29.05.02 15:20:11
      Beitrag Nr. 34 ()
      Hier noch eine Adresse für den Bodenwert landwirtschaftlich genutzter Grundstücke:
      http://www.google.de/search?q=cache:vEOB3rlIEa0C:www.niederz…

      Für Grünland würde ich bereits 5 EUR als überhöht ansehen.
      Mir ist es echt rätselhaft, wie man auf einen Streitwert von 15.000 EUR für eine einstweilige Verfügung kommt, wenn der Streitwert im Hauptsacheverfahren allenfalls bei 250 x 5 EUR=1250 EUR liegt. Da der Streitwert der einstweiligen Verfügung nur ein Bruchteil dieses Streitwertes sein kann, kommt man auf ca. 625 EUR Streitwert, nicht auf 15.000 EUR.
      Avatar
      schrieb am 30.05.02 12:59:40
      Beitrag Nr. 35 ()
      Hi!

      Habe gestern mal mit einem Landwirt bei uns gesprochen und der meinte das . 4 Euro angemessen sind. Kommt halt auch etwas auf die Bodenqualität an.

      Habe die Unterlagen gestern mal zu einem Anwalt gebracht und der gibt mir bis Mittwoch bescheid ob es Sinn macht vor Gericht zu gehen oder einfach der Berichtigung des Grundbuches zuzustimmen.

      Werde mich dann melden.....
      Avatar
      schrieb am 30.05.02 13:26:44
      Beitrag Nr. 36 ()
      Wenn man von 4 EUR/qm ausgeht, ergibt sich der Streitwert eines Hauptsacheverfahrens mit 250 x 4 =1000 EUR. Der Streitwert der einstweiligen Verfügung wäre mit (maximal) 500 EUR anzusetzen.
      Bin gespannt, wie der Anwalt das Problem sieht.
      Avatar
      schrieb am 07.06.02 11:45:35
      Beitrag Nr. 37 ()
      Was meint der Anwalt?
      Avatar
      schrieb am 09.06.02 12:42:58
      Beitrag Nr. 38 ()
      Hi!

      Habe leider noch nichts gehört, müßte aber spätestens Dienstag in der Post sein! Werde mich melden!
      Avatar
      schrieb am 13.06.02 11:37:35
      Beitrag Nr. 39 ()
      Noch keine Antwort?
      Avatar
      schrieb am 13.06.02 12:37:21
      Beitrag Nr. 40 ()
      Hi!

      Also zuverlässig scheint der Anwalt nicht zu sein! nachdem er mir ja bereuts mehrfach sein Ergebnis angekündigt hat, bekam ich eben erst bescheid.
      Er meinte, dass der Notar grundsätzlich recht habe. Er bräuchte aber am besten die Verträbe von damals (die meine Oma aber nicht hat). Was nun? Anscheind hat die Gegenseite diese Verträge aber noch...
      Der Anwalt will nun zuerst mal prüfen, ob meine Oma einen Anspruch auf Prozeßkostenhilfe hat.

      Also die Widersprüche stehen ja nun im Grundbuch. Kann meine Oma nun nicht mehr die Eintragung ihres Namens verlangen? Denn es steht ja noch immer mein verstorbener Opa im Grundbuch!

      Und noch was: Hat der Gegner evtl. bereits durch Ersitzung das Grundstück erlangt???
      Avatar
      schrieb am 13.06.02 13:27:41
      Beitrag Nr. 41 ()
      Für eine "Ersitzung" der Hälfte des Grundstücks durch den Gegner fehlt es nach meiner Auffassung an einer wesentlichen Voraussetzung: er ist für diese Hälfte nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Nachfolgend § 900 BGB:

      BGB § 900 Buchersitzung

      (1) Wer als Eigentümer eines Grundstücks im Grundbuch eingetragen ist, ohne dass er das Eigentum erlangt hat, erwirbt das Eigentum, wenn die Eintragun 30 Jahre bestanden und er während dieser Zeit das Grundstück im Eigenbesitz
      gehabt hat. Die dreißigjährige Frist wird in derselben Weise berechnet wie die Frist für die Ersitzung einer beweglichen Sache. Der Lauf der Frist ist gehemmt, solange ein Widerspruch gegen die Richtigkeit der Eintragung im Grundbuch eingetragen ist.

      (2) Diese Vorschriften finden entsprechende Anwendung, wenn für jemand ein ihm nicht zustehendes anderes Recht im Grundbuch eingetragen ist, das zum Besitz des Grundstücks berechtigt oder dessen Ausübung nach den für den Besitz geltenden Vorschriften geschützt ist. Für den Rang des Rechts ist die Eintragung maßgebend.
      Avatar
      schrieb am 13.06.02 13:43:24
      Beitrag Nr. 42 ()
      Zu den Verträgen: Wenn es sich um notarielle Verträge handelt, müssen die Urschriften beim damals beurkundenden Notar sein, außerdem gibt es ja stets Ausfertigungen und evtl. Abschriften.
      Notfalls kann man auch die Gegenseite um Fotokopien bitten. Im Prozess kann auch das Gericht anordnen, dass Urkunden vorgelegt werden (§§ 142,143 ZPO). Auch deine Oma kann im Prozess erreichen, dass die Urkunden vom Gegner oder vom Notar oder einer Behörde vorgelegt werden müssen (§§ 421 - 432 ZPO).
      Hat der Rechtsanwalt gemeint, es könnte problematisch sein, an die Urkunden zu kommen?
      Avatar
      schrieb am 13.06.02 16:06:52
      Beitrag Nr. 43 ()
      Nochmal zum Eigenbesitz:

      Für meine Oma würde das bedeuten, dass Sie das Gründstück als ihr gehörend behandelt haben müßte, oder?? Da sie aber nichts von dem Grundstück wußte, scheidet diese Möglichkeit für sie aus!?
      Avatar
      schrieb am 13.06.02 16:27:42
      Beitrag Nr. 44 ()
      Wenn ich mich recht erinnere, wurde in einem früheren Thread diese Frage schon mal angesprochen und dahingehend beantwortet, dass eine Buchersitzung durch deine Oma nicht in Betracht kommt, weil sie das Grundstück nicht im "Eigenbesitz" gehabt hat. Ich halte diese Antwort für zutreffend.
      Avatar
      schrieb am 14.06.02 18:45:03
      Beitrag Nr. 45 ()
      Hallo!

      Leider gibt es keine Prozeßkostenbeihilfe! Der Anwalt wird nun versuchen die Vertäge vom Notar zu erhalten und dann entscheiden.
      Avatar
      schrieb am 14.06.02 21:21:38
      Beitrag Nr. 46 ()
      Ich finde, wenn deine Oma soviel Einkommen und/oder Vermögen hat, dass sie keine Prozesskostenhilfe bekommt, ist das ja auch nicht schlecht.
      Ich stimme dem Anwalt zu, wenn er meint, dass er die Verträge für eine seriöse Beurteilung der Erfolgsaussichten braucht. Deiner Oma drücke ich beide Daumen.
      Avatar
      schrieb am 20.06.02 12:09:57
      Beitrag Nr. 47 ()
      Hi!

      Nochmal ne Frage:

      Welche Auswirkungen hat der Widersruch gegen die Eintragung? Ich denke, dass meine Oma dieses Stück nun nich mher gutgläubig verkaufen kann!

      Was wäre nun, wenn sie zum Natar geht und mir das Grundstück schenk. Kann ich dann mit Hilfe meiner Rechtschutz den ganzen Kram prüfen lassen??? Oder werden die das ablehnen? Was glaubst du? Bevor ich bei denen in offene Messer laufe....
      Avatar
      schrieb am 20.06.02 12:20:57
      Beitrag Nr. 48 ()
      Ich sehe hier das Problem, dass der Streit schon anhängig ist. Die RS-Versicherung könnte m.E. den Einwand der Vorvertraglichkeit erheben. Will mich hier aber nicht ganz festlegen.
      Avatar
      schrieb am 20.06.02 18:20:51
      Beitrag Nr. 49 ()
      Wenn du -unabhängig von der Rechtsschutz-Frage- an einer Grundstücksübernahme interessiert bist, kannst du das ja machen und danach klären, ob die RS-Versicherung die Deckung übernimmt.
      Avatar
      schrieb am 24.06.02 16:52:55
      Beitrag Nr. 50 ()
      Hallo!

      Leider weiß ich noch nichts neues...
      Was haltet ihr den von §900 BGB? Dieser dürfte am Eingbesitz scheitern, oder! Nach einem Urteil von einem OLG in Bayern reicht aber der mittelbare Eigenbesitz aus! Was nun, wenn meine Oma einfach sagt, damals sein gesagt worden, der Landwirt solle die Wiese einfach weiter mitbearbeiten?
      Avatar
      schrieb am 24.06.02 19:27:57
      Beitrag Nr. 51 ()
      Ihr wollt euren bösen Nachbarn zum "Besitzdiener" machen? Weiss nicht, ob es reicht, wenn deine Oma nun einfach sagt, damals sei vereinbart worden, der Landwirt solle die Wiese "einfach weiter mitbearbeiten". Welchen Sinn könnte eine solche Vereinbarung gehabt haben? Euer Vortrag muss schlüssig sein!
      Avatar
      schrieb am 07.08.02 15:33:41
      Beitrag Nr. 52 ()
      Hallo!

      Nachdem meine Oma den Anwalt gewechselt hat gibt es erste Ergebnisse!
      Der Streitwert beträgt nun 2500 Euro.

      Der Anwalt meint die Chancen ständen 50 / 50! Er meint, dass Grundbuch würde stimmen, aber Schuldrechtlich sei wohl etwas anderes gewollt gewesen (wobei aber der Schuldrechtliche Anspruch verjährt sein könnte).
      man könne nicht sagen, wie das Gericht entscheiden würde.
      Meine Oma will nun nicht weiter machen und der Grundbuchberichtigung zustimmen. Die bisher angefallen Kosten für ihren Anwalt, den Anwalt der Gegenseite und die gerichtskosten belaufen sich bisher auf ca. 600 Euro.
      Wenn Sie nun noch vor das Amtsgericht zieht und verliert werden nochmal rund 500 Euro fällig.
      Das steht ja in keinem Verhältnis......


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      Frage an Juristen!!!!!