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    Hinweise der Hessischen Börsenaufsicht für Internet-Nutzer - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 03.06.02 17:06:17 von
    neuester Beitrag 17.04.03 09:04:48 von
    Beiträge: 11
    ID: 593.901
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      schrieb am 03.06.02 17:06:17
      Beitrag Nr. 1 ()
      Überprüfen Sie Ad hoc-Meldungen

      Nach deutschem Recht ist schon die Verbreitung von falschen Tatsachen mit dem Ziel, Börsenpreise zu manipulieren, strafbar und unterliegt der Verfolgung durch die Staatsanwaltschaft. "Pumping and dumping", "aufpumpen und abstoßen" unter Verwendung von gefälschten Informationen ist auch nach deutschem Recht verboten. Die Angaben auf Internet-Boards sollten Sie skeptisch würdigen, bevor Sie eine Anlage-Entscheidung treffen. Lassen Sie sich nicht durch Hochreden oder Falschangaben manipulieren. Überprüfen Sie z. B. grundsätzlich Ad hoc-Meldungen anhand von zuverlässigen Quellen. Dies kann z. B. die Deutsche Gesellschaft für Ad hoc-Publizität mbH http://www.dgap.de oder die Homepage des Emittenten sein.

      "Kursmanipulation"- nicht immer das, was landläufig dafür gehalten wird
      Aufgrund von Reaktionen aus der Internet-Community wurde deutlich, dass vielfach die Meinung vorherrscht, Kursbewegungen, die im scheinbaren Zusammenhang von veröffentlichten Empfehlungen stehen (ohne dass eine falsche Tatsachenbehauptung aufgestellt wurde), seien automatisch auf strafbare Handlungen zurückzuführen, weil sie "Kursmanipulation" darstellten. Dies kann nach der bislang erkennbaren Verfolgungspraxis durch die Staatsanwaltschaften nicht bejaht werden. Problem in Deutschland ist, dass es keine Legaldefinition des Begriffes "Kursmanipulation" gibt und auch kaum Entscheidungen von Gerichten hierzu vorliegen. Über die Verfolgung im Einzelfall entscheidet aber immer die jeweilige Staatsanwaltschaft, nicht die Börsenaufsichtsbehörde.
      Die Schwierigkeit der Beweisführung und rechtliche Behandlung dieses Komplexes wird an dem vom Landgericht Frankfurt veröffentlichten "Fall-Prior", Beschluss vom 09.11.1999 ( http://www.boersenaufsicht.de/prior.htm ) deutlich. Herr Prior ist einer breiten Öffentlichkeit bekannt aufgrund seiner Teilnahme an einem vom Fernsehsender 3-sat veranstalteten Börsenspiels. Er ist zudem Herausgeber des Börseninformationsdienstes "Prior-Börse". Die Staatsanwaltschaft hat ihm mit der Anklage zur Last gelegt, in zwei Fällen entgegen einem gesetzlichen Verbot ein Insiderpapier erworben zu haben, was eine Straftat darstellt. So habe der Angeschuldigte in zwei Sendungen Aktien empfohlen, nachdem er selbst wenige Tage zuvor Aktien dieser Unternehmen erworben habe. Aufgrund des sogenannten "Prior-Effekts" seien jeweils die Kurse gestiegen. Dies habe der Angeschuldigte zum Wohle der eigenen Finanzen ausgenutzt. Die Anklagebehörde hält das Verhalten des Angeschuldigten für ein strafbares Insidergeschäft, ein sogenanntes Scalping.
      Die Kammer hat jedoch die Eröffnung des Hauptverfahrens abgelehnt, da vorliegend nicht mit der erforderlichen Sicherheit der Nachweis zu führen sein wird, dass sich der Angeschuldigte zum Zeitpunkt seiner Aktienkäufe schon entschlossen hatte, die Papiere in der nachfolgenden Sendung zu empfehlen.

      Gehen Sie äußerst bewusst mit unlimitierten Aufträgen um
      Wenn Sie aufgrund vermeintlich sicherer Tipps (z. B. aus Fernsehsendungen) zum nächstmöglichen Termin, bei illiquiden Papieren unlimitierte Aufträge an die Börse senden laufen Sie Gefahr, im ungewollten Zusammenwirken mit Gleich-Handelnden zum "Erfüllungsgehilfen" der Prognose zu werden. Lassen Sie sich deshalb - wenn Sie nicht sicher sind - von Ihrer Bank ausdrücklich über die Funktion der Limitierung von Aufträgen informieren. Lediglich einem kleinen Kreis der Anleger ist aus eigener Erfahrung zusätzlich bekannt, dass genau diese unlimitierten Aufträge dann in der ersten Kursfeststellung am Handelstag nach dem "Tipp" den Kursanstieg bedingen können. Es besteht potentiell die Gefahr, dass durch unlimitierte Aufträge nicht nur der Kursanstieg verursacht, sondern auch noch der prognostiziert hohe Preis bezahlt wird. Die weiteren Zuschauer können sodann, dem Kursverlauf folgend, die Schlussfolgerung ziehen, dass die Prognose zutreffend war. Die Richtigkeit der Prognose ist jedoch eher zweifelhaft, da ohne sie die "unbewussten Erfüllungsgehilfen" ihre Aufträge nicht erteilt hätten.
      In diesem Bereich ist auf die Klugheit und Cleverness der Anleger zu vertrauen, die sich auf marktschreierische Wertungen nicht einlassen, sondern vor ihrer Anlageentscheidung - nicht zuletzt auch über das Internet - die Möglichkeit nutzen, sich sachlich und umfassend zu informieren, um eine breite Grundlage für ihre Entscheidung zu finden.

      Lassen Sie Kriminellen keinen Erfolg, wenn Sie geschädigt wurden
      Sollten Sie persönlich zur Auffassung gelangen, es handele sich um eine Straftat, empfehlen wir Ihnen, dies bei der Staatsanwaltschaft oder dem Bundeskriminalamt info@bka.de anzuzeigen. Für Frankfurt am Main ist dies die Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht, 60256 Frankfurt am Main; FAX 069 1367 2100.
      Wenn Sie sogar persönlich durch eine nachweisbar gefälschte Information in ein Börsengeschäft gelockt wurden, den Absender kennen und den Sachzusammenhang schlüssig darstellen können, sollten Sie dies auf jeden Fall anzeigen. Neben der grundsätzlichen Chance, einen wirtschaftlichen Schaden zu begrenzen oder abzuwenden, leisten Sie damit einen Beitrag zur Abwehr der Kriminalität im Internet.
      Es ist bekannt, dass das Internet auf Grund seiner spezifischen Gegebenheiten einer systematischen Kontrolle schwer zugänglich ist. Deswegen sind die Strafverfolgungsbehörden auf Ihre Mithilfe angewiesen. Nach Möglichkeit sollten Angaben wie die WKN des betroffenen Wertpapiers, Board(s), News-Group(s) etc., wann die Falschmeldung eingestellt war (möglichst Kopie der Falschmeldung oder des betrügerischen Angebots mit Header) und ggf. weitere Anhaltspunkte zur Identität des Täters gemacht werden können. Falls Sie andere Stellen bereits informiert haben, sollten auch diese mitgeteilt werden.



      Gesetzestext § 88 Börsengesetz:
      Wer zur Einwirkung auf den Börsen- oder Marktpreis von Wertpapieren, Bezugsrechten, ausländischen Zahlungsmitteln, Waren, Anteilen, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder von Derivaten im Sinne des § 2 Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes
      1. unrichtige Angaben über Umstände macht, die für die Bewertung der Wertpapiere, Bezugsrechte, ausländischen Zahlungsmittel, Waren, Anteile oder Derivate erheblich sind, oder solche Umstände entgegen bestehenden Rechtsvorschriften verschweigt oder
      2. sonstige auf Täuschung berechnete Mittel anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
      Avatar
      schrieb am 03.06.02 17:08:48
      Beitrag Nr. 2 ()
      Wie oft wollen die Langweiler aus Hessen diesen Text voller
      Unwahrheiten noch posten?
      Avatar
      schrieb am 03.06.02 17:15:58
      Beitrag Nr. 3 ()
      @ gr8stoxx

      was is` denn da unwahr ???????

      Was man kritisieren kann ist, das vor 3 jahren mehr darauf hätte aufmerksam gemacht werden müssen !
      Avatar
      schrieb am 03.06.02 17:16:33
      Beitrag Nr. 4 ()
      solange,
      bis es auch der letzte chaot hier im board geschnallt hat

      und davon gibts hier noch jede menge

      :-)
      Avatar
      schrieb am 03.06.02 17:16:45
      Beitrag Nr. 5 ()
      Langeweiler ?

      Bisher so ziemlich das Beste, was ich hier an Board gelesen habe.
      Logisch, schlüssig, interessant und noch dazu in einem Deutsch ohne Rechtschreibfehler !

      In welchem Posting gibt es dies sonst noch ?

      Grüße Germanist

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      schrieb am 03.06.02 17:29:10
      Beitrag Nr. 6 ()
      # 5

      Der Text ist ja auch schon in die Jahre gekommen! (Vor der Rechtschreibereform)
      Avatar
      schrieb am 03.06.02 17:44:20
      Beitrag Nr. 7 ()
      wann gibts eigentlich:
      "Hinweise der Hessischen Börsenaufsicht für AG-Vorstände und IR_abteilungen"?
      Avatar
      schrieb am 03.06.02 17:44:51
      Beitrag Nr. 8 ()
      #2

      Unwahr ist die Behauptung, daß Prior finanzielle Vorteile
      aus seinen Aktienempfehlungen gewonnen hat.

      Prior hat die Aktien bisher noch nicht verkauft und
      konnte deshalb auch keine finanziellen Vorteile erzielen.

      Ferner wird verschwiegen, daß er auf Grund der falschen Anschuldigungen durch die Staatsanwaltschaft eine Entschädigung zum Höchstsatz erhielt.
      Avatar
      schrieb am 03.06.02 17:48:46
      Beitrag Nr. 9 ()
      RE: Boersenaufsicht

      schon wieder das nervige spamming......


      SOM
      Avatar
      schrieb am 03.06.02 18:15:08
      Beitrag Nr. 10 ()
      "Wer zur Einwirkung auf den Börsen- oder Marktpreis von Wertpapieren, Bezugsrechten, ausländischen Zahlungsmitteln, Waren, Anteilen, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder von Derivaten im Sinne des § 2 Abs. 2 des Wertpapierhandelsgesetzes
      1. unrichtige Angaben über Umstände macht, die für die Bewertung der Wertpapiere, Bezugsrechte, ausländischen Zahlungsmittel, Waren, Anteile oder Derivate erheblich sind, oder solche Umstände entgegen bestehenden Rechtsvorschriften verschweigt oder
      2. sonstige auf Täuschung berechnete Mittel anwendet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

      Aha. Und wer bestraft den Herrn Finanzminister und seine Kumpanen dafür, dass sie die Dt. Telekom mit einer frisierten Bilanz (z.B. überhöhte Immmobilienbewertung) an die Kleinanleger gebracht haben?

      Und ist eigentlich die massive Werbung damals für die T-Aktien nicht auch ein "sonstiges auf Täuschung berechnetes Mittel" gewesen? Wenn nicht, was zur Hölle ist denn sonst ein "sonstiges auf Täuschung berechnetes Mittel" ?

      Ein Hoch auf den zahnlosen Tiger :D
      Avatar
      schrieb am 17.04.03 09:04:48
      Beitrag Nr. 11 ()
      :laugh: UP !!! :laugh:


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