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    An alle Jursiten! *DANKE* - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 04.06.02 15:42:55 von
    neuester Beitrag 04.06.02 16:17:16 von
    Beiträge: 7
    ID: 594.270
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      Avatar
      schrieb am 04.06.02 15:42:55
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      habe ein kleines juristisches Problem. Ich habe vor gut einem Monat meine Computermaus umgetauscht. Ich habe die Maus ohne Verpackung zurückgeschickt und der Umtausch lief reibungslos.

      Heute rief mich jedoch eine Mitarbeiterin der Firma an, wo ich die Maus umgetauscht habe, und forderte mich auf, die Verpackung der Maus zu ihnen zu schicken. Da ich die Verpackung nicht mehr habe, will die die Angelegenheit zur Rechtsabteilung weitergeben.

      Nun meine Frage: Ist man verpflichtet die Verpackung aufzubewahren und bei Umtausch zurückzuschicken? In den AGB steht, man solle sie aufbewahren, aber ich habe in einem Fernsehbericht gegenteiliges gehört.

      Vielen Dank
      cu

      pharcyde
      Avatar
      schrieb am 04.06.02 15:46:17
      Beitrag Nr. 2 ()
      Hast Du sie umgetauscht oder gewandelt?

      War sie kaputt oder hat sie Dir nicht gefallen?
      Avatar
      schrieb am 04.06.02 15:49:11
      Beitrag Nr. 3 ()
      Hi, die Maus ist nach ca. vier Monaten kaputt gegangen. Die Firma hat mir eine neue Maus des gleichen Modells geschickt!

      cu

      pharcyde
      Avatar
      schrieb am 04.06.02 15:50:50
      Beitrag Nr. 4 ()
      @pharcyde

      Du bist nicht verpflichtet, die Verpackung aufzubewahren. Kannst also ruhig abwarten.
      Avatar
      schrieb am 04.06.02 15:52:33
      Beitrag Nr. 5 ()
      Hi,

      erstmal vielen Dank @Tompilz.

      Kannst Du das vielleicht etwas weiter ausführen. Wo steht, dass ich nicht verpflichtet bin?

      Vielen Dank an alle!

      cu

      pharcyde

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      Avatar
      schrieb am 04.06.02 16:04:30
      Beitrag Nr. 6 ()
      zu # 5

      das "steht" nirgendwo, kein gesetz beschäftigt sich mit dem schicksal der verpackung einer mangelhaften sache
      es ergibt sich aus den normen zur rückabwicklung, insofern ist die vorfrage von M. berechtigt: gewährleistung weil fehlerhaft oder "tausch" bei nichtgefallen

      W.
      Avatar
      schrieb am 04.06.02 16:17:16
      Beitrag Nr. 7 ()
      pharcyde,

      hab keine Gerichtsurteile im Kopf, doch eine Verpackung hat nur eine Schutzfunktion und ist damit nicht direkter Vertragsbestandteil. (Bsp: Keine Garantie bei defekter Verpackung, nur die Ware muss ok sein).

      Wenn der Verkäufer Dir ne Sache in einer Verpackung schickt, obwohl Du ohne Verpackung gewandelt hast, so kannst Du davon ausgehen, dass er damit nur die Ware schützen wollte. Kann also weggeworfen werden.

      Es ist ja auch niemand verpflichtet, einen Briefumschlag aufzuheben, wenn er Post bekommt.

      Ignoriere das einfach. Die Rechtsabteilung lacht sich tot über sowas. Die werden Dich in Ruhe lassen.

      Wenn noch was kommen sollte, schreib mir ne BM.

      Viele Grüße

      Tom


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