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    Halbeinkünfteverfahren und Einkommensgrenzen - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 06.06.02 23:00:15 von
    neuester Beitrag 26.12.02 18:32:21 von
    Beiträge: 6
    ID: 595.278
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      schrieb am 06.06.02 23:00:15
      Beitrag Nr. 1 ()
      Es heißt immer, daß nach dem HEV nur die Hälfte von Dividenden
      oder Kursgewinnen zu versteuern sind.

      Frage: wird auch nur die Hälfte der Einkünfte bei der Berechnung
      von Einkommensgrenzen angesetzt? Z.B.

      a) bzgl. Sparzulage beim zu versteuernde Einkommen

      b) bzgl. Eigenheimförderung (§10e) beim Gesamtbetrag der Einkünfte

      c) bzgl. der Freigrenze von 1000 DM bei Spekulationsgewinnen

      d) vielleicht noch anderswo, wo man beim Überschreiten irgendeiner
      Einkommensgrenze komplett den Anspruch auf etwas verliert.
      Avatar
      schrieb am 25.12.02 21:16:46
      Beitrag Nr. 2 ()
      gute Frage, keine Antwort?

      Die gleiche Frage interessiert mich auch brennend, und zwar in Bezug auf die Beitragsbemessungsgrenze für die Krankenversicherung.

      1. Muß ich nun 50 % der Spekugewinne zum Einkommen hinzuaddieren (bzw. 100% bei Verkauf von Inlandsaktien vor Geschäftsjahresabschluß, wenn ich das richtig verstanden habe)?

      Habe das Problem erst kürzlich bemerkt und befürchte, vor Ende des Jahres keine verläßliche Antwort vom Finanzamt zu bekommen (von der Krankenversicherung sowieso nicht).
      Wenn meine Vermutung richtig ist, könnte ich durch Entsorgung von ein paar Verlustbringern das Einkommen unter die Grenze drücken, was in meinem Fall vorteilhaft wäre.

      2. Erst recht interessant wird`s nächstes Jahr mit der pauschalisierten Besteuerung von Spekugewinnen. Einkommen = 15 % der Spekugewinne?
      Oder werden sie wegen Quellenbesteuerung gar nicht mehr im Steuerbescheid erfaßt? (ist wohl nur Wunschdenken)

      Mit weihnachtlichen Grüßen,

      Khampan
      Avatar
      schrieb am 26.12.02 13:01:09
      Beitrag Nr. 3 ()
      @Khampan: Bis du freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung?
      Wenn bei dir sämtliche Einkunftsarten bei der Beitragsbemessung zu berücksichtigen sein sollten, also auch die Einkünfte aus Speku-Gewinnen, kannst du natürlich durch Verlustrealisierung sowohl die Einkommensteuer als auch den Beitrag zur Krankenversicherung drücken. Wenn du unter der Beitragsbemessungsgrenze liegst, musst du bei der Kasse einen Antrag auf einkommensabhängige Beitragsbemessung für die freiwillige KV stellen.

      ABER: Wenn du durch Verlustrealisierung bei den Speku-Einkünften insgesamt auf einen negativen Betrag (Verlust) kommst, werden die Einkünfte mit -0- angesetzt.

      Das Einkommen wird gegenüber der Kasse durch den ESt-Bescheid nachgewiesen. Wenn du vor Anwendung des HEV einen Gewinn von 10.000 EUR und nach Anwendung des HEV von 5000 EUR hat, dann stehen im Bescheid 5000 EUR. Das würde ich auch gegenüber der Kasse so angeben, dann gibt es keine Probleme.
      Avatar
      schrieb am 26.12.02 17:04:49
      Beitrag Nr. 4 ()
      Danke Nataly!

      Die erste Frage ist damit geklärt, hatte ich mir auch so gedacht.

      Die Sachlage ist bei mir etwas kompliziert, und es hängt tatsächlich viel von der Beitragsbemessungsgrenze ab:
      Ich bin als Freiberufler privat versichert, meine Frau mit Kindern (ohne Einkommen) freiwillig in der gesetzlichen KV. Diese Konstruktion ist relativ unbekannt, lohnt sich nur bei vorübergehend niedrigem Einkommen und geht überhaupt nur solange das Familieneinkommen unter der Beitragsbemessungsgrenze liegt. Darüber müssen die Kinder privat versichert werden.

      Wie`s nächstes Jahr weitergeht mit der 15%- (beim HEV 7,5%-) Besteuerung, kann ich selber rechtzeitig in Erfahrung bringen und werde es dann hier posten.

      Dein Hinweis auf die Verlustanrechnung ist vermutlich nicht ganz richtig. Der Beitrag zur gesetzlichen Krankenkasse richtet sich in meinem Fall nach dem Steuerbescheid, rückwirkend. Das heißt, Verlustvortrag und sonstige Gestaltungsmöglichkeiten (auch was das Freiberufler-Einkommen betrifft) bleiben wirksam.

      Gruß,
      Khampan
      Avatar
      schrieb am 26.12.02 17:47:05
      Beitrag Nr. 5 ()
      "Dein Hinweis auf die Verlustanrechnung ist vermutlich nicht ganz richtig. Der Beitrag zur gesetzlichen Krankenkasse richtet sich in meinem Fall nach dem Steuerbescheid, rückwirkend. Das heißt, Verlustvortrag und sonstige Gestaltungsmöglichkeiten (auch was das Freiberufler-Einkommen betrifft) bleiben wirksam."

      @Khampan: Das habe ich doch gar nicht bezweifelt. Vielleicht liegt ein Missverständnis vor.
      Was ich sagen wollte, ist:

      Angenommen, du hast in 2002 Speku-Verluste in Höhe von 10.000 EUR.
      Einkommensteuerlich mindert dieser Verlust den "Gesamtbetrag der Einkünfte" in 2002 nicht. Du kannst den Verlust rücktragen oder vortragen.

      Bei der Krankenkasse mindert der Verlust dein beitragspflichtiges Einkommen 2002 ebenfalls nicht. Falls du aber durch Rücktrag oder Vortrag in anderen Jahren die Speku-Einkünfte dieser Jahre durch Aufrechnung mit dem Verlust 2002 mindern kannst, kannst du den ESt-Bescheid natürlich bei der KK vorlegen und profitierst davon.

      Wenn du z.B. aus Vermietung und Verpachtung einen steuerlichen Verlust in 2002 hast, dann mindert dieser Verlust dein beitragspflichtiges Einkommen nicht.

      Die Einkommensberechnung bei der KK ist in vielen Fällen ungünstiger als die beim Fiskus (Siehe: "Zweierlei Maß", CAPITAL 2/2002).
      "Abweichend vom Steuerrecht mindern Verluste in einer Einkommensart die Einnahmen in anderen Einkommensarten nicht", Zitat aus einem Merkblatt der KKH).

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      schrieb am 26.12.02 18:32:21
      Beitrag Nr. 6 ()
      @Nataly,

      alles klar, war ein Mißverständnis. Und danke für den Hinweis auf CAPITAL.

      Khampan


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