Steuerzustaendigkeit bei 2 europaeischen Wohnsitzen - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 08.06.02 21:27:16 von
neuester Beitrag 14.07.02 18:27:50 von
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Ich bin Deutscher. Habe eine Wohnung in Deutschland und eine
in Spanien.
In Deutschland wohne ich ca 80 Tage im Jahr in Spanien
wohne ich 180 Tage und den Rest des Jahres bis ich in anderen Laendern auf Reisen
In allen Laendern arbeite ich und erziele Spekulationsgewinne oder Verluste.
Welchem Land zahle ich meine Steuern ?
Fuer eine Auskunft besten Dank
Pisio
in Spanien.
In Deutschland wohne ich ca 80 Tage im Jahr in Spanien
wohne ich 180 Tage und den Rest des Jahres bis ich in anderen Laendern auf Reisen
In allen Laendern arbeite ich und erziele Spekulationsgewinne oder Verluste.
Welchem Land zahle ich meine Steuern ?
Fuer eine Auskunft besten Dank
Pisio
Denke an Borris
wenn deine Geschäfte überwiegend in oder über D. abgewickelt werden dann die Steuer hier
wenn deine Geschäfte überwiegend in oder über D. abgewickelt werden dann die Steuer hier
geschaefte werden ueberwiegend in Spanien abgewickelt
Pisio
Pisio
Du mußt deine Steuern da zahlen, wo du die überwiegende Zeit des Jahres wohnst/gemeldet bist. Bei 2 Wohnsitzen heist das, wo du mehr als 183 Tage im Jahr wohnst.
Gruß Jack.
Gruß Jack.
Die Europäische Verordnung vom Steuergesetz ist nicht an die Aufenthaltstage ausgelegt, sondern an das Einkommen.
Beispiel :
Spanien ----- 180 Tage ------- Einkommen 50.000€
Deutschland ----- 10 Tage ------- Einkommen 100.000€
entspricht einem Einkommen von mehr als 50% in Deutschland = Besteuerung in Deutschland.
Js200
Beispiel :
Spanien ----- 180 Tage ------- Einkommen 50.000€
Deutschland ----- 10 Tage ------- Einkommen 100.000€
entspricht einem Einkommen von mehr als 50% in Deutschland = Besteuerung in Deutschland.
Js200
Na ja, bis jetzt sind alle Antworten falsch. Mal schaun, ob
es noch besser wird.
MfG
Steueragent
es noch besser wird.
MfG
Steueragent
Wenn Du 180 Tage im Jahr auf Malle wohnst, kannst Du Dir auch nen Steuerberater leisten, gelle???
Knieskopp...
Knieskopp...
danke allen fuer die Mitarbeit.Doch das Thema ist sehr
schwierig selbst fuer einen Steuerberater.
EL-Schu
Was bedeutet ueberwiegend? Zeit ? Volumen ? Anzahl ?
Gewinn/Verlust?
Jack: ueberwiegende Zeit - das waere klar bei 2 Laendern, aber wenn jemand 3 Laendern wohnt ? Wenn in keinem Land
183 Tage erreicht werden?
JS 200
Spanien 180 Tage 50000
Deutschland 10 Tage 50000
USA 30 Tage 10000
und nun?
Oder Spanien -20000
Deutschland -10000
und nun?
Seueragent:
Hast wohl recht. aber wie siehst Du die Sache?
wird noch viel schwerer und interessanter wenn wir tiefer
ins Thema einsteigen.
schwierig selbst fuer einen Steuerberater.
EL-Schu
Was bedeutet ueberwiegend? Zeit ? Volumen ? Anzahl ?
Gewinn/Verlust?
Jack: ueberwiegende Zeit - das waere klar bei 2 Laendern, aber wenn jemand 3 Laendern wohnt ? Wenn in keinem Land
183 Tage erreicht werden?
JS 200
Spanien 180 Tage 50000
Deutschland 10 Tage 50000
USA 30 Tage 10000
und nun?
Oder Spanien -20000
Deutschland -10000
und nun?
Seueragent:
Hast wohl recht. aber wie siehst Du die Sache?
wird noch viel schwerer und interessanter wenn wir tiefer
ins Thema einsteigen.
EL-Schu
Was bedeutet ueberwiegend? Zeit ? Volumen ? Anzahl
Betrifft Borris B.
Sein Büro bei den Eltern hatte angeblich (laut FA ) seine Geschäfte Überwiegend abgewickelt - DESSHSALB die Steuerforderung
System Schreinemaker ist da besser
Eigene Firma erhält Deine Einkünfte und bezahlt Dir einen angemessenen Lohn.
Was bedeutet ueberwiegend? Zeit ? Volumen ? Anzahl
Betrifft Borris B.
Sein Büro bei den Eltern hatte angeblich (laut FA ) seine Geschäfte Überwiegend abgewickelt - DESSHSALB die Steuerforderung
System Schreinemaker ist da besser
Eigene Firma erhält Deine Einkünfte und bezahlt Dir einen angemessenen Lohn.
Unbedingt Ansehen :
http://www.steuernetz.de/lexikon/index.html
Beispiel:
Steuerpflicht
Der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen grundsätzlich alle Personen, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Jeder ist steuerpflichtig, der durch die Steuergesetze Mitwirkungspflichten zu erfüllen hat. Nach der Gesetzesdefinition ist Steuerpflichtiger, wer eine Steuer schuldet, für eine Steuer haftet, eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen hat, wer eine Steuererklärung abzugeben, Sicherheit zu leisten, Bücher und Aufzeichnungen zu führen oder andere ihm durch die Steuergesetze auferlegte Verpflichtungen zu erfüllen hat.
Wer im Inland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, gilt lediglich als beschränkt steuerpflichtig.
Diesen Monat am häufigsten gelesene Lexikon-Beiträge:
[ Bewerbungskosten | Dienstreise | Doppelte Haushaltsführung | Haushaltshilfe | Krankenversicherung | Nebentätigkeit | Umzugskosten | Weiterbildung ]
[ A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z ]
http://www.steuernetz.de/lexikon/index.html
Beispiel:
Steuerpflicht
Der unbeschränkten Steuerpflicht unterliegen grundsätzlich alle Personen, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Jeder ist steuerpflichtig, der durch die Steuergesetze Mitwirkungspflichten zu erfüllen hat. Nach der Gesetzesdefinition ist Steuerpflichtiger, wer eine Steuer schuldet, für eine Steuer haftet, eine Steuer für Rechnung eines Dritten einzubehalten und abzuführen hat, wer eine Steuererklärung abzugeben, Sicherheit zu leisten, Bücher und Aufzeichnungen zu führen oder andere ihm durch die Steuergesetze auferlegte Verpflichtungen zu erfüllen hat.
Wer im Inland keinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat, gilt lediglich als beschränkt steuerpflichtig.
Diesen Monat am häufigsten gelesene Lexikon-Beiträge:
[ Bewerbungskosten | Dienstreise | Doppelte Haushaltsführung | Haushaltshilfe | Krankenversicherung | Nebentätigkeit | Umzugskosten | Weiterbildung ]
[ A | B | C | D | E | F | G | H | I | J | K | L | M | N | O | P | Q | R | S | T | U | V | W | X | Y | Z ]
nach bisherigen Recherchen
Wohnsitz Innland
lt Doppelbesteuerungsabkommen
Lebensmittelpunkt Spanien in Deutschland steuerfrei
Mittelpunkt Deutschland Progressionsvorbehalt
Um Verfeinerung wird gebeten
Pisio
Wohnsitz Innland
lt Doppelbesteuerungsabkommen
Lebensmittelpunkt Spanien in Deutschland steuerfrei
Mittelpunkt Deutschland Progressionsvorbehalt
Um Verfeinerung wird gebeten
Pisio
!
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seit wann (erweiterte beschränkte Steuerpflicht ! 5 Jahre ? länger ? ), wo, wie lange, welche Einkünfte, wo erzielt usw..... da musste schon mit mehr rausrücken.
Kommt ein bisschen auf das DBA an, aber wenn Du in keinem Land die 183 Tage erreichst (Lebensmittelpunkt) wird steuerlich das Land angenommen, in dem Du im Vorjahr (ggf. Vor-Vorjahr) zum letzten Mal die 183 Tage gepackt hast.
Falls es D war, etwas bloede :-)
Falls es D war, etwas bloede :-)
letze Jahre vorwiegend (ueber 183 Tage) in Spanien
Meine Güte, was wird hier ein Blech erzählt.
Weder die Anzahl der Aufenthaltstage noch die Höhe des Einkommens regeln, welcher Staat was versteuern darf. Die viel zitierte 183-Tage-Regelung kommt nur bei Arbeitslohn (und manchmal bei Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit) zum Zuge.
Bei Doppelwohnsitz ist festzustellen, in welchem der beiden Staaten der Lebensmittelpunkt liegt. Dies bestimmt sich danach, wo die größeren persönlichen und wirtschaftlichen Interessen liegen (=Ansässigkeit). Bei Dir war das dann wohl Spanien.
Nach Art. 13 (3) DBA-Spanien sind daher Einkünfte aus Aktienspekulationen in Spanien steuerbar, in Deutschland nur Progressionsvorbehalt. Bezüglich der Speku-Einkünfte in Drittstaaten ist das Abkommen zwischen Spanien und dem jeweiligen Dritt-Staat zu beachten, in Deutschland nur Progressionsvorbehalt.
Löst das das Problem?
Saludos,
Charanga
Hier der Art. 13 DBA-Spanien:
Artikel 13
Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
(1)
Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 können in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
(2)
Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte darstellt, die ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen Vertragstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, über die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für die Ausübung eines freien Berufes in dem anderen Vertragstaat verfügt, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder zusammen mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können in dem anderen Staat besteuert werden. Jedoch können Gewinne aus der Veräußerung des in Artikel 22 Absatz 3 genannten beweglichen Vermögens nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses bewegliche Vermögen nach dem angeführten Artikel besteuert werden kann.
(3)
Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1 und 2 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.
Weder die Anzahl der Aufenthaltstage noch die Höhe des Einkommens regeln, welcher Staat was versteuern darf. Die viel zitierte 183-Tage-Regelung kommt nur bei Arbeitslohn (und manchmal bei Einkünften aus freiberuflicher Tätigkeit) zum Zuge.
Bei Doppelwohnsitz ist festzustellen, in welchem der beiden Staaten der Lebensmittelpunkt liegt. Dies bestimmt sich danach, wo die größeren persönlichen und wirtschaftlichen Interessen liegen (=Ansässigkeit). Bei Dir war das dann wohl Spanien.
Nach Art. 13 (3) DBA-Spanien sind daher Einkünfte aus Aktienspekulationen in Spanien steuerbar, in Deutschland nur Progressionsvorbehalt. Bezüglich der Speku-Einkünfte in Drittstaaten ist das Abkommen zwischen Spanien und dem jeweiligen Dritt-Staat zu beachten, in Deutschland nur Progressionsvorbehalt.
Löst das das Problem?
Saludos,
Charanga
Hier der Art. 13 DBA-Spanien:
Artikel 13
Gewinne aus der Veräußerung von Vermögen
(1)
Gewinne aus der Veräußerung unbeweglichen Vermögens im Sinne des Artikels 6 Absatz 2 können in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses Vermögen liegt.
(2)
Gewinne aus der Veräußerung beweglichen Vermögens, das Betriebsvermögen einer Betriebstätte darstellt, die ein Unternehmen eines Vertragstaates in dem anderen Vertragstaat hat, oder das zu einer festen Einrichtung gehört, über die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für die Ausübung eines freien Berufes in dem anderen Vertragstaat verfügt, einschließlich derartiger Gewinne, die bei der Veräußerung einer solchen Betriebstätte (allein oder zusammen mit dem übrigen Unternehmen) oder einer solchen festen Einrichtung erzielt werden, können in dem anderen Staat besteuert werden. Jedoch können Gewinne aus der Veräußerung des in Artikel 22 Absatz 3 genannten beweglichen Vermögens nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem dieses bewegliche Vermögen nach dem angeführten Artikel besteuert werden kann.
(3)
Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1 und 2 nicht genannten Vermögens können nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist.
Danke fuer die Muehe Charanga
Ich war inzwischen bei einem Steuerberater.
unbeschraenkt steuerpflichtig da Wohnung in Deutschland.
Da auch Wohnung in Spanien, Lebensmittelpunkt Spanien,
keine Rueckfallrechtklausel zwischen Deutschland und
Spanien greift DBA. Danach sind die Einkuenfte in Spanien nur in Spanien
zu versteuern. In Deutschland kein Progressionsvorbehalt.
Doch die Sache wird noch komplizierter, was wenn
Du mit Deinem Laptop 6 Monate in Spanien, 3 Monate in
Deutschland und 2 Monate in England und 1 Monat in Oesterreich warst und ueberall Spekulationsgewinne/-verluste
erzielt hast?Wem zahle ich die Steuern oder bei wem kann ich
Verluste vortragen
Gruss
Pisio
Ich war inzwischen bei einem Steuerberater.
unbeschraenkt steuerpflichtig da Wohnung in Deutschland.
Da auch Wohnung in Spanien, Lebensmittelpunkt Spanien,
keine Rueckfallrechtklausel zwischen Deutschland und
Spanien greift DBA. Danach sind die Einkuenfte in Spanien nur in Spanien
zu versteuern. In Deutschland kein Progressionsvorbehalt.
Doch die Sache wird noch komplizierter, was wenn
Du mit Deinem Laptop 6 Monate in Spanien, 3 Monate in
Deutschland und 2 Monate in England und 1 Monat in Oesterreich warst und ueberall Spekulationsgewinne/-verluste
erzielt hast?Wem zahle ich die Steuern oder bei wem kann ich
Verluste vortragen
Gruss
Pisio
Die Antwort von Deinem Steuerberater ist so nicht korrekt. Der geht vermutlich von der alten Meinung aus, daß bei Doppelwohnsitz nur der Ansässigkeitsstaat den Progressionsvorbehalt anwenden darf. Diese Meinung ist durch ein neueres Urteil aus 12/01 überholt. Der BFH hat entschieden, daß im DBA nicht vorgegeben wird, mit welchem Steuersatz der jeweilige Staat die inländischen Einkünfte besteuern darf, daher dürfen beide Staaten den Progressionsvorbehalt für die Einkünfte aus dem jeweils anderen Staat anwenden.
Wie bereits erwähnt, gilt für die Besteuerung von Spekulationseinkünften der Art. 13 Abs. 3 DBA. Wo der Laptop steht ist daher Wurst, Besteuerungsrecht bleibt in Spanien, da dort Ansässigkeit gegeben ist, in Deutschland nur Progressionsvorbehalt und England+Österreich brauchen nicht beleuchtet zu werden, da es dort auch auf die Ansässigkeit ankommt:
Großbritannien:
Artikel 8
Veräußerungsgewinne
(3)
Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1 und 2 nicht genannten Vermögens können nur in dem Gebiet besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist. Dieser Absatz schließt nicht aus, daß die Veräußerungsgewinne solcher natürlicher Personen im Vereinigten Königreich besteuert werden, die im Vereinigten Königreich noch als "gewöhnlich ansässig" (ordinarily resident) gelten und in der Bundesrepublik mit diesen Gewinnen nicht steuerpflichtig sind.
Österreich:
Artikel 13
Sonstige Einkünfte
(1)
Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte, für die in den vorhergehenden Artikeln keine Regelung getroffen ist, so hat dieser Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.
Ist nicht so komplziert, wie Du es Dir ausmalst.
Saludos,
Charanga
Wie bereits erwähnt, gilt für die Besteuerung von Spekulationseinkünften der Art. 13 Abs. 3 DBA. Wo der Laptop steht ist daher Wurst, Besteuerungsrecht bleibt in Spanien, da dort Ansässigkeit gegeben ist, in Deutschland nur Progressionsvorbehalt und England+Österreich brauchen nicht beleuchtet zu werden, da es dort auch auf die Ansässigkeit ankommt:
Großbritannien:
Artikel 8
Veräußerungsgewinne
(3)
Gewinne aus der Veräußerung des in den Absätzen 1 und 2 nicht genannten Vermögens können nur in dem Gebiet besteuert werden, in dem der Veräußerer ansässig ist. Dieser Absatz schließt nicht aus, daß die Veräußerungsgewinne solcher natürlicher Personen im Vereinigten Königreich besteuert werden, die im Vereinigten Königreich noch als "gewöhnlich ansässig" (ordinarily resident) gelten und in der Bundesrepublik mit diesen Gewinnen nicht steuerpflichtig sind.
Österreich:
Artikel 13
Sonstige Einkünfte
(1)
Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte, für die in den vorhergehenden Artikeln keine Regelung getroffen ist, so hat dieser Staat das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte.
Ist nicht so komplziert, wie Du es Dir ausmalst.
Saludos,
Charanga
der Progressionsvorbehalt wird doch immer bei DBA-steuerfreien Einkünften genommen oder ? Ist das nicht der Grundsatz ???? (allerdings ohne einen Blick ins Gesetz, der mit Sicherheit die Rechtskenntnis erhöht hätte....hahahah)
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