checkAd

    Kreditgesetz § 18 - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 19.06.02 14:00:25 von
    neuester Beitrag 20.06.02 00:06:04 von
    Beiträge: 5
    ID: 599.266
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 964
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 19.06.02 14:00:25
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,
      kann mir jemand sagen was dieser § 18 beinhaltet bzw. wo ich informationen im Netz bekommen kann.
      Soweit ich weis, besagt dieser § 18, dass bestimmte Unterlagen für die Kreditgewährung einer Bank vorliegen
      müssen.

      Danke
      Avatar
      schrieb am 19.06.02 14:06:17
      Beitrag Nr. 2 ()
      Avatar
      schrieb am 19.06.02 14:16:02
      Beitrag Nr. 3 ()
      Es handelt sich um § 18 Kreditwesengesetz (KWG). Nachzuschauen unter http://www.bakred.de/index_old.htm
      Avatar
      schrieb am 19.06.02 14:30:42
      Beitrag Nr. 4 ()
      ...schon mal ´was von suchmaschinen gehört ?
      ...www.google.de
      Avatar
      schrieb am 20.06.02 00:06:04
      Beitrag Nr. 5 ()
      Hallo,

      also: der §18 steht mit zwei Sätzen im Kreditwesengesetz drin. Wichtiger ist jedoch die Verlautbarung des BAKred und die umfaßt mittlerweile über 20 Seiten.

      Kurz es geht darum: Bank müssen sich zwingend ab einem Kreditvolumen von 250.000,-- Euro, die wirtschaftlichen Verhältnisse ihrer Kreditkunden offenlegen lassen.

      D.h:
      Bei einer GmbH: die letzten drei Jahresabschlüße, sowie aktuelle Zahlen des laufenden Jahres.

      Der Bank muß z.B. der Jahresabschluß 2001 bis spätestens 30.12.2002 vorgelegt werden, ansonsten bekommt die Bank einen sog. §18-Verstoß. Sollten die Verstöße über 10% betragen, bekommt der Bankvorstand einen netten Brief vom BAKred.

      Bei einer Einzelfirma ist es noch schlimmer.
      Da ist die Bank verpflichtet sich die Jahresabschlüße, sowie die Einkommensbescheide und erklärungen des Firmeninhabers vorlegen zu lassen, sowie eine unterschriebene Vermögensübersicht mit Nachweisen.

      Bei Privatpersonen das gleiche ohne Jahresabschluß.

      Desweiteren sind die Banken auch dazu angehalten, diese Unterlagen anzufordern, wenn das Kreditvolumen unter 250.000,-- Euro liegt, im Sinne ordnungsgem. Geschäftsführung.....

      Das ist nur ein kurzer Auszug aus dem §18 KWG....

      Und uns als Banker beschäftigt dieses Thema jeden Tag....

      Also falls du ein Darlehen brauchst und dein Banker fragt dich nach diesen Unterlagen, dann gib sie ihm, denn er kann nichts dafür...

      Grüße
      Nicita


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      Kreditgesetz § 18