Private KV, wie geht´s zurück?? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 01.07.02 19:24:17 von
neuester Beitrag 04.07.02 20:11:27 von
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Hallo,
kann mir jemand folgende Frage beantworten:
Situation: 48 jähriger verliert seinen Job und macht sich selbstständig. Wechsel in die Private KV erfolgt. Die Selbstständigkeit dauert nur 2 Jahre an, dann ist er wieder angestellt, bleibt aber auf Grund des hohen Gehalts in der Privaten. Nun ist aber dieses Angestelltenverhältnis beendet (Stellenabbau im Unternehmen) und die Versicherungsbeiträge wirken erdrückend. Kann unser Kandidat wieder in die gesetzliche KV zurück, wenn es arbeitslos bliebe???
Gruß, Jochen
kann mir jemand folgende Frage beantworten:
Situation: 48 jähriger verliert seinen Job und macht sich selbstständig. Wechsel in die Private KV erfolgt. Die Selbstständigkeit dauert nur 2 Jahre an, dann ist er wieder angestellt, bleibt aber auf Grund des hohen Gehalts in der Privaten. Nun ist aber dieses Angestelltenverhältnis beendet (Stellenabbau im Unternehmen) und die Versicherungsbeiträge wirken erdrückend. Kann unser Kandidat wieder in die gesetzliche KV zurück, wenn es arbeitslos bliebe???
Gruß, Jochen
Wie alt ist er denn jetzt ? Ich glaube eine magische Grenze ist da die 55 , wenn man älter ist , ist es glaube ich nicht mehr möglich in die gesetzliche zu wechseln . Am besten mal zu einer gesetzlichen Kasse gehen und fragen .
wombat01
wombat01
Als Arbeitsloser wird man automatisch wieder in der gesetzlichen KV veresichert.
Man hat aber die Möglichkeit, eine - als Arbeitsloser meist beitragsfreie - Ruhensvereinbarung mit der privaten KV zu treffen, um bei evtl. Wiederaufnahme eines Jobs zu bisherigen Konditionen (Eintrittsalter, angesparte Beitragsrückstellungen, ...) in die private KV zurückzukehren.
Man hat aber die Möglichkeit, eine - als Arbeitsloser meist beitragsfreie - Ruhensvereinbarung mit der privaten KV zu treffen, um bei evtl. Wiederaufnahme eines Jobs zu bisherigen Konditionen (Eintrittsalter, angesparte Beitragsrückstellungen, ...) in die private KV zurückzukehren.
hier noch was dazu , von diesem Link
http://www.abc-private-krankenversicherung.de/voraussetzunge…
gesetzlich oder privat
Die Bedingungen für einen Wechsel
Leider kann sich nicht jeder privat versichern. Folgende Personengruppen können eine private Krankenvollversicherung abschließen bzw. sich privat versichern:
Alle Selbstständigen sowie Angestellte und Arbeiter, die über 40.500,-- EUR verdienen. Alle Beamten und Beamtenanwärter. Alle selbstständigen Ärzte sowie Ärzte im Praktikum (AiP), bzw. Ärzte im praktischen Jahr (PJ) ungeachtet des Einkommes. Falls Sie sich nicht ausschließlich privat versichern können, gibt es dennoch die Möglichkeit bessere Leistungen zu erhalten, indem Sie eine Krankenzusatzversicherung abschließen.
Bei der gesetzlichen Versicherung sind alle Familienangehörigen (Ehepartner, Kinder) beitragsfrei mitversichert, wenn sie nicht ein eigenes Einkommen. Außerdem werden alle Mitglieder in einer gesetzlichen Krankenversicherung gleichbehandelt - ohne Rücksicht auf das individuelle Krankheitsrisiko. Insofern ist die gesetzliche Kasse, vor allem unter Beitragsgesichtspunkten, die vorteilhafteste Krankenversicherung für Familien mit Kindern bei einem einzigen Einkommen - in manchen Fällen auch für ältere Menschen.
Aber Achtung: Wer einmal in eine private Krankenversicherung übergewechselt ist, kann nicht in die gesetzliche Kasse zurück - es sei denn, das Einkommen sinkt unter die Beitragsbemessungsgrenze. Für jene, die sich allerdings von der Pflichtversicherung befreien ließen, führt kein Weg zurück in die gesetzliche Krankenkasse.
Arbeitslose
Besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe, erfolgt im Regelfall eine GKV-Pflichtversicherung über das Arbeitsamt. Sinnvoll ist jedoch der Abschluß einer Anwartschaftsversicherung: Bei späterer Wiederaufnahme des PKV-Schutzes gibt es keine Gesundheitsprüfung und keine neuen Wartezeiten. Während der Anwartschaftszeit werden die wichtigen Altersrückstellungen weiter voll aufgebaut. Seit 01.04.98 jedoch besteht eine Befreiungsmöglichkeit: Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld, die unmittelbar vor Beginn des Leistungsbezugs privat kranken- oder pflegeversichert waren und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert waren, haben das Recht, sich von der an sich automatisch eintretenden Versicherungspflicht befreien zu lassen. Der Antrag hierzu muss innerhalb von drei Monaten bei einer gesetzlichen Krankenkasse gestellt werden, die von dem Arbeitslosen gewählt werden könnte. Ein Widerruf der Befreiung ist nicht möglich. Das Arbeitsamt zahlt den "Befreiten" einen Zuschuss zu ihren privaten Kranken und Besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe, übernimmt das Arbeitsamt die GKV-Beiträge Bestehen diese Ansprüche nicht, muss der Arbeitslose die vollen GKV-Beiträge selbst entrichten; die strengen Voraussetzungen für freiwillige Mitgliedschaft müssen hier erfüllt sein. Ansonsten besteht kein Anspruch auf weitere GKV-Mitgliedschaft Pflegepflichtversicherungsbeträgen so, als ob Versicherungspflicht bestehen würde.
Rentner
PKV-versicherte Rentner erhalten einen Beitragszuschuß von den Rentenversicherungsträgern. Er beträgt die Hälfte des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes aller Krankenkassen, maximal jedoch den halben PKV- Beitrag. Zur Beitragentlastung im Alter werden zusätzliche Rückstellungen gebildet.
aber wie gesagt am besten mal bei einer gesetzlichen nachfragen .
wombat01
http://www.abc-private-krankenversicherung.de/voraussetzunge…
gesetzlich oder privat
Die Bedingungen für einen Wechsel
Leider kann sich nicht jeder privat versichern. Folgende Personengruppen können eine private Krankenvollversicherung abschließen bzw. sich privat versichern:
Alle Selbstständigen sowie Angestellte und Arbeiter, die über 40.500,-- EUR verdienen. Alle Beamten und Beamtenanwärter. Alle selbstständigen Ärzte sowie Ärzte im Praktikum (AiP), bzw. Ärzte im praktischen Jahr (PJ) ungeachtet des Einkommes. Falls Sie sich nicht ausschließlich privat versichern können, gibt es dennoch die Möglichkeit bessere Leistungen zu erhalten, indem Sie eine Krankenzusatzversicherung abschließen.
Bei der gesetzlichen Versicherung sind alle Familienangehörigen (Ehepartner, Kinder) beitragsfrei mitversichert, wenn sie nicht ein eigenes Einkommen. Außerdem werden alle Mitglieder in einer gesetzlichen Krankenversicherung gleichbehandelt - ohne Rücksicht auf das individuelle Krankheitsrisiko. Insofern ist die gesetzliche Kasse, vor allem unter Beitragsgesichtspunkten, die vorteilhafteste Krankenversicherung für Familien mit Kindern bei einem einzigen Einkommen - in manchen Fällen auch für ältere Menschen.
Aber Achtung: Wer einmal in eine private Krankenversicherung übergewechselt ist, kann nicht in die gesetzliche Kasse zurück - es sei denn, das Einkommen sinkt unter die Beitragsbemessungsgrenze. Für jene, die sich allerdings von der Pflichtversicherung befreien ließen, führt kein Weg zurück in die gesetzliche Krankenkasse.
Arbeitslose
Besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe, erfolgt im Regelfall eine GKV-Pflichtversicherung über das Arbeitsamt. Sinnvoll ist jedoch der Abschluß einer Anwartschaftsversicherung: Bei späterer Wiederaufnahme des PKV-Schutzes gibt es keine Gesundheitsprüfung und keine neuen Wartezeiten. Während der Anwartschaftszeit werden die wichtigen Altersrückstellungen weiter voll aufgebaut. Seit 01.04.98 jedoch besteht eine Befreiungsmöglichkeit: Bezieher von Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld, die unmittelbar vor Beginn des Leistungsbezugs privat kranken- oder pflegeversichert waren und in den letzten fünf Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert waren, haben das Recht, sich von der an sich automatisch eintretenden Versicherungspflicht befreien zu lassen. Der Antrag hierzu muss innerhalb von drei Monaten bei einer gesetzlichen Krankenkasse gestellt werden, die von dem Arbeitslosen gewählt werden könnte. Ein Widerruf der Befreiung ist nicht möglich. Das Arbeitsamt zahlt den "Befreiten" einen Zuschuss zu ihren privaten Kranken und Besteht ein Anspruch auf Arbeitslosengeld/Arbeitslosenhilfe, übernimmt das Arbeitsamt die GKV-Beiträge Bestehen diese Ansprüche nicht, muss der Arbeitslose die vollen GKV-Beiträge selbst entrichten; die strengen Voraussetzungen für freiwillige Mitgliedschaft müssen hier erfüllt sein. Ansonsten besteht kein Anspruch auf weitere GKV-Mitgliedschaft Pflegepflichtversicherungsbeträgen so, als ob Versicherungspflicht bestehen würde.
Rentner
PKV-versicherte Rentner erhalten einen Beitragszuschuß von den Rentenversicherungsträgern. Er beträgt die Hälfte des durchschnittlichen allgemeinen Beitragssatzes aller Krankenkassen, maximal jedoch den halben PKV- Beitrag. Zur Beitragentlastung im Alter werden zusätzliche Rückstellungen gebildet.
aber wie gesagt am besten mal bei einer gesetzlichen nachfragen .
wombat01
Danke, das aktuelle Alter liegt bei 52 Jahren. Gruß, Jochen
Dann würde ich alle Anstrengungen unternehmen wieder in die gesetzliche KV zu kommen, zumal bei Bestehen von Rentenansprüchen der BfA Du in jedem Fall günstiger versichert bist, wenn Du mal in Rente kommst. Bei meinem Vater (70) betragen die Versicherungsbeiträge ca. 500 Euro monatlich, bei jährlichen Steigerungen von ca. 30-50 Euro.
Viel Glück !
Viel Glück !
Zu #3: Arbeitslose sind in der gesetzlichen Krankenversicherung pflichtversichert in der Zeit, für die sie Arbeitslosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld beziehen( § 5 Abs. 1 Nr. 2 SGB V).
Auf Antrag wird von dieser Versicherungspflicht befreit, wer durch den Bezug von Arbeitlosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld versicherungspflichtig wird und in den letzten 5 Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, wenn er bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen (§ 8 Abs. 1a SGB V).
In diesem Fall zahlt das Arbeitsamt zu den Beiträgen für die private KV einen Zuschuss in der Höhe, den es für die gesetzliche KV zu zahlen hätte (§ 207 a SGB III).
Ich empfehle, von der Befreiungsmöglichkeit keinen Gebrauch zu machen und in die gesetzliche KV zu wechseln.
Außerdem ist es wohl so, dass die Befreiungsmöglichkeit hier nicht besteht, da die Voraussetzung, dass in den letzten 5 Jahren vor dem Leistungsbezug keine gesetzliche KV bestand, nicht voll erfüllt ist (nur 4 Jahre PKV).
Falls die Absicht bestehen sollte, später wieder in die private KV zu wechseln, ist der Abschluss einer Anwartschaftsversicherung bei der privaten KV zu empfehlen, wobei zwischen der kleinen Anwartschaft (beitragsfrei) und der großen Anwartschaft (beitragspflichtig) zu unterscheiden ist. Die Rechte bei der großen Anwartschaftsversicherung sind besser. Eine Beratung ist zu empfehlen.
Sehr günstig ist auch die gesetzliche Pflichtversicherung für Rentner. Dazu muss man 9 Zehntel der zweiten Hälfte des Berufslebens in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert gewesen sein.
Nach dem geschilderten Sachverhalt kann diese Zeit (9 Zehntel) wahrscheinlich erreicht werden, da nur ca. 4 Jahre in der privaten Krankenversicherung verbracht wurden.
Dann muss derjenige aber bis zur Rente in der GKV bleiben.
(Evtl. wäre eine priv. Zusatzkrankenversicherung zu erwägen).
Auf Antrag wird von dieser Versicherungspflicht befreit, wer durch den Bezug von Arbeitlosengeld, Arbeitslosenhilfe oder Unterhaltsgeld versicherungspflichtig wird und in den letzten 5 Jahren vor dem Leistungsbezug nicht gesetzlich krankenversichert war, wenn er bei einem Krankenversicherungsunternehmen versichert ist und Vertragsleistungen erhält, die der Art und dem Umfang nach den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung entsprechen (§ 8 Abs. 1a SGB V).
In diesem Fall zahlt das Arbeitsamt zu den Beiträgen für die private KV einen Zuschuss in der Höhe, den es für die gesetzliche KV zu zahlen hätte (§ 207 a SGB III).
Ich empfehle, von der Befreiungsmöglichkeit keinen Gebrauch zu machen und in die gesetzliche KV zu wechseln.
Außerdem ist es wohl so, dass die Befreiungsmöglichkeit hier nicht besteht, da die Voraussetzung, dass in den letzten 5 Jahren vor dem Leistungsbezug keine gesetzliche KV bestand, nicht voll erfüllt ist (nur 4 Jahre PKV).
Falls die Absicht bestehen sollte, später wieder in die private KV zu wechseln, ist der Abschluss einer Anwartschaftsversicherung bei der privaten KV zu empfehlen, wobei zwischen der kleinen Anwartschaft (beitragsfrei) und der großen Anwartschaft (beitragspflichtig) zu unterscheiden ist. Die Rechte bei der großen Anwartschaftsversicherung sind besser. Eine Beratung ist zu empfehlen.
Sehr günstig ist auch die gesetzliche Pflichtversicherung für Rentner. Dazu muss man 9 Zehntel der zweiten Hälfte des Berufslebens in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert gewesen sein.
Nach dem geschilderten Sachverhalt kann diese Zeit (9 Zehntel) wahrscheinlich erreicht werden, da nur ca. 4 Jahre in der privaten Krankenversicherung verbracht wurden.
Dann muss derjenige aber bis zur Rente in der GKV bleiben.
(Evtl. wäre eine priv. Zusatzkrankenversicherung zu erwägen).
@Nataly
Warum - mal abgesehen davon, daß hier wohl gar keine Wahlmöglichkeit besteht, empfiehlst Du, nicht von der Befreiungsmglichkeit Gebrauch zu machen und in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln?
Die gesetzliche Pflichtversicherung für Rentner ist momentan sehr günstig geworden durch die Neuregelung der Beiträge - aber ich habe meine Zweifel daran, daß dies noch lange so bleiben wird - irgendwoher müssen die fehlenden Beiträge der Rentner ja wieder geholt werden, insofern rechne ich eher damit, daß bei der Berechnung des Einkommens, nach dem sich der Krankenkassenbeitrag richtet, über kurz oder lang alle Éinkunftsarten einbezogen werden.
Natürlich ist das Spekulation, aber die Vergangenheit zeigt, daß die Gesetzgeber sehr findig darin sind, neue Quellen zum Kassenfüllen zu finden...
Wer lange in der privaten versichert war, hat mit seinen Beiträgen gleichzeitig schon für das Alter Geld angespart - langfristig gesehen fährt man als Mitglied einer privaten Krankenversicherung somit wohl günstiger als in einer gesetzlichen Kasse - und die Leistungen sind auch garantiert und können nicht per Gesundheitsreform gekürzt werden.
Warum - mal abgesehen davon, daß hier wohl gar keine Wahlmöglichkeit besteht, empfiehlst Du, nicht von der Befreiungsmglichkeit Gebrauch zu machen und in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln?
Die gesetzliche Pflichtversicherung für Rentner ist momentan sehr günstig geworden durch die Neuregelung der Beiträge - aber ich habe meine Zweifel daran, daß dies noch lange so bleiben wird - irgendwoher müssen die fehlenden Beiträge der Rentner ja wieder geholt werden, insofern rechne ich eher damit, daß bei der Berechnung des Einkommens, nach dem sich der Krankenkassenbeitrag richtet, über kurz oder lang alle Éinkunftsarten einbezogen werden.
Natürlich ist das Spekulation, aber die Vergangenheit zeigt, daß die Gesetzgeber sehr findig darin sind, neue Quellen zum Kassenfüllen zu finden...
Wer lange in der privaten versichert war, hat mit seinen Beiträgen gleichzeitig schon für das Alter Geld angespart - langfristig gesehen fährt man als Mitglied einer privaten Krankenversicherung somit wohl günstiger als in einer gesetzlichen Kasse - und die Leistungen sind auch garantiert und können nicht per Gesundheitsreform gekürzt werden.
Für einen fundierten Rat müsste man eigentlich noch mehr wissen.
In der GKV richtet sich der Beitrag nach dem Bruttogehalt. Wenn man damit rechnet, dass man länger arbeitslos bleibt und das Einkommen niedrig bleibt ist man bei der GKV gut bedient.
Hier ist der Eintritt in die PKV erst spät (mit 48 J.) erfolgt. Bei diesem Eintrittsalter ist der Beitrag in der PKV hoch. Alterungsrückstellungen sind in 4 J. kaum gebildet worden. Bei einer Kündigung würde daher nicht viel verloren gehen. (Du schreibst ja selber: "Wer lange in der Privaten KV versichert war." ) Falls Hoffnung besteht, dass wieder ein Job über der Versicherungspflichtgrenze aufgenommen werden kann, besteht die Möglichkeit der Anwartschaftsversicherung.
Nicht mitgeteilt wurde, ob eine Ehefrau vorhanden sind und ob sie ggf. nicht erwerbstätig ist. Dies würde zusätzlich für die GKV sprechen. (Von mitversicherten Kindern gehe ich hier mal nicht aus.)
Was der Gesetzgeber noch alles tun wird in der Zukunft, weiss ich nicht. Aber: Für jede Regierung wäre es gefährlich, hier Schweinereien zu begehen, schließlich sind 90 vH der Wähler in der GKV.
In der GKV richtet sich der Beitrag nach dem Bruttogehalt. Wenn man damit rechnet, dass man länger arbeitslos bleibt und das Einkommen niedrig bleibt ist man bei der GKV gut bedient.
Hier ist der Eintritt in die PKV erst spät (mit 48 J.) erfolgt. Bei diesem Eintrittsalter ist der Beitrag in der PKV hoch. Alterungsrückstellungen sind in 4 J. kaum gebildet worden. Bei einer Kündigung würde daher nicht viel verloren gehen. (Du schreibst ja selber: "Wer lange in der Privaten KV versichert war." ) Falls Hoffnung besteht, dass wieder ein Job über der Versicherungspflichtgrenze aufgenommen werden kann, besteht die Möglichkeit der Anwartschaftsversicherung.
Nicht mitgeteilt wurde, ob eine Ehefrau vorhanden sind und ob sie ggf. nicht erwerbstätig ist. Dies würde zusätzlich für die GKV sprechen. (Von mitversicherten Kindern gehe ich hier mal nicht aus.)
Was der Gesetzgeber noch alles tun wird in der Zukunft, weiss ich nicht. Aber: Für jede Regierung wäre es gefährlich, hier Schweinereien zu begehen, schließlich sind 90 vH der Wähler in der GKV.
stimme nataly eigentlich fast 100% zu, nur ob er wirklich nach dem arbeitsgeldbezug die voraussetzung für die gkv versicherung als renter erfüllt sollte er nochmal genau nachrechnen, 4 jahre sind hier fast schon das limit. denn es heisst ja 90% der zweiten hälfte des erwerbslebens, nicht 90% des lebensalters, es könnte als schlecht aussehn mit der gkv nach dem alg bezug. in dem falle ist dann die ruhensversicherung o.ä. in der pkv sicher noch die beste alternative im schlimmsten fall wären die ruhensbeiträge futsch, wenn er später dann doch in der gkv bleiben kann.
endet allerdings die pkv und muss er dann später mit 53 oder 54 wieder eine neue pkv abschliessen dann wird es richtig teuer...egal was hier manche schreiben die pkv will ich sehn, die dann günstiger ist wie die gesetzliche.
endet allerdings die pkv und muss er dann später mit 53 oder 54 wieder eine neue pkv abschliessen dann wird es richtig teuer...egal was hier manche schreiben die pkv will ich sehn, die dann günstiger ist wie die gesetzliche.
@Schambach: Du hast recht, es ist tatsächlich knapp mit den neun Zehnteln. Wenn man die zweite Hälfte des Arbeitslebens mal mit 20 Jahren ansetzt, müssten 18 Jahre davon Zeiten in der GKV sein. Ob die Chance für die Pflichtmitgliedschaft in der Krankenversicherung der Rentner besteht, ist demnach zweifelhaft, nachdem 4 Jahre (die außerdem zweifellos in der 2. Hälfte des Arbeitslebens liegen) außerhalb der GKV verbracht wurden. Ob er freiwilliges Mitglied in der GKV bleiben kann, dürfte davon abhängen, ob er nunmehr mindestens zwölf Monate GKV-Versicherter bleibt. Wenn mindestens 12 Monate lang ALG, Alhi oder Unterhaltsgeld bezogen wird, kann die Mitgliedschaft in der GKV danach freiwillig fortgesetzt werden (§ 9 Abs. 1 Nr. 1 SGB V).Freiwilliges Mitglied der GKV könnte er auch als Rentner bleiben, die Beiträge können allerdings im Einzelfall auch erheblich höher sein als bei Pflichtmitgliedschaft. Falls die Möglichkeit der Rückkehr in die PKV offen gehalten werden soll, ist hier eine Ruhensvereinbarung erforderlich, da keine Versicherungszeit von 5 Jahren in der PKV vorliegt (§ 5 Abs. 10 SGB V).
Zu den Beiträgen in der PKV: Der Eintritt in die PKV ist hier mit 48 Jahren sehr spät erfolgt, bei diesem Eintrittsalter sind die PKV-Beiträge bereits hoch.
Zu den Beiträgen in der PKV: Der Eintritt in die PKV ist hier mit 48 Jahren sehr spät erfolgt, bei diesem Eintrittsalter sind die PKV-Beiträge bereits hoch.
@nataly stimmt voll und ganz
Im Prinzip stimme ich Nataly auch zu - aber inwiefern sind die Beiträge der freiwillig versicherten Rentner (gibts die noch?) denn höher als die der pflichtversicherten?
Soweit ich weiß, ist seit diesem Jahr die Regelung in Kraft getreten, daß die Ungleichbehandlung der Beitragsfestsetzung abgeschafft ist?
Soweit ich weiß, ist seit diesem Jahr die Regelung in Kraft getreten, daß die Ungleichbehandlung der Beitragsfestsetzung abgeschafft ist?
Zu #13: Nach meinem Kenntnisstand ist es so, dass die Voraussetzungen für die Pflichtmitgliedschaft in der KVdR seit dem 1.4.2002 auch durch Zeiten der freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV erfüllt werden können. Dadurch werden viele bisher freiwillig versicherte Rentner zu Pflichtversicherten. Hierzu die Adresse einer Pressemitteilung des BMG:
http://www.bmgesundheit.de/presse/2002/2002/16.htm
Die Unterschiede in der Beitragsbemessung bei freiwillig versicherten Rentnern und pflichtversicherten Rentnern bleiben jedoch erhalten.
http://www.bmgesundheit.de/presse/2002/2002/16.htm
Die Unterschiede in der Beitragsbemessung bei freiwillig versicherten Rentnern und pflichtversicherten Rentnern bleiben jedoch erhalten.
Infos zur KVdR unter:
http://www.bfa-berlin.de/ger/ger_rente.4/ger_kvdr.43/ger_43_…
http://www.bfa-berlin.de/ger/ger_rente.4/ger_kvdr.43/ger_43_…
@jockipoo: Alles klar oder hast du noch Fragen?
Hier eine Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichts zum Urteil vom 15.3.2000:
er Erste Senat des BVerfG hat in den Verfahren zur Krankenversicherung
der Rentner entschieden:
1. Es verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 des GG, dass Personen, die nach dem
31. Dezember 1993 einen Antrag auf Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung gestellt haben, nur dann in der Krankenversicherung
der Rentner pflichtversichert sind, wenn sie seit der erstmaligen
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags
mindestens 9/10 der zweiten Hälfte des Zeitraums auf Grund einer
Pflichtversicherung versichert waren.
2. Die entsprechende gesetzliche Vorschrift kann bis zu einer
gesetzlichen Neuregelung, längstens bis 31. März 2002, weiter angewendet
werden.
3. Es verstößt gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, dass
die ursprünglich geltende Übergangsregelung, wonach bis zum 31. Dezember
1993 die Halbbelegung als Zugangsvoraussetzung für die
Krankenversicherung der Rentner ausreichte, nachträglich auf den
31. Dezember 1992 verkürzt worden ist. Die entsprechende Vorschrift
ist mit Art. 2 Abs. 1 des GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar
und nichtig.
Wegen des Sachverhalts wird auf die Pressemitteilung Nr. 99/2000 vom
24. Juli 2000 Bezug genommen.
Zur Begründung führt der Erste Senat u.a. sinngemäß aus:
1. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu
behandeln. Dadurch wird nicht jede Differenzierung, aber eine ungerechte
Verschiedenbehandlung verboten.
Die mit den Vorlagebeschlüssen zur Prüfung vorgelegte Regelung in
§ 5 Abs. 1 Nr. 11 Halbsatz 1 SGB V führt zu einer Ungleichbehandlung
zwischen zwei Gruppen von Rentnern, die beide während des größten Teils
ihres Erwerbslebens Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung
gezahlt haben. Jene, die mehr als 1/10 der zweiten Hälfte des
Erwerbslebens wegen Überschreitung der Jahresarbeitsverdienstgrenze
nicht oder freiwillig versichert waren, können sich nach Stellung des
Rentenantrags nur privat versichern oder in der gesetzlichen
Krankenversicherung freiwillig versichert sein.
Dies benachteiligt sie. Der Eintritt in eine private Krankenversicherung
nach Erreichen des Rentenalters ist regelmäßig nur bei Zahlung relativ
hoher Prämien möglich. Zudem können Privatversicherungen Vorerkrankungen
aus dem Versicherungsschutz ausnehmen oder die Beiträge um
Risikozuschläge erhöhen. Die betroffenen Arbeitnehmer sind daher im
Rentenalter in der Regel auf den Verbleib in der gesetzlichen
Krankenversicherung angewiesen. Dort werden sie jedoch mit höheren
Beiträgen belastet, sobald sie neben ihrer Rente weiteres Einkommen
haben.
Diese Ungleichbehandlung ist durch keinen hinreichenden sachlichen Grund
gerechtfertigt. Sie führt die während des Erwerbslebens durch die
Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmte Trennung zwischen
Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten im Rentenalter fort,
selbst wenn diese Grenze nur in einer relativ kurzen Zeitspanne
überschritten worden ist.
Ein Anhaltspunkt für die Sachgerechtigkeit einer solchen Grenzziehung
mit der Folge unterschiedlicher Beitragslast ist die Beachtung der
Prinzipien, die den Gesetzgeber bei der Einrichtung der
Pflichtversicherung insgesamt leiteten. Diese Gesichtspunkte sind
einerseits die Schutzbedürftigkeit des Einzelnen, andererseits die
Leistungsfähigkeit der Solidargemeinschaft. Der Pflichtversicherung
liegt der Gedanke zugrunde, dass Personen mit niedrigen Einkünften
typischerweise eines Schutzes für den Fall der Krankheit bedürfen, der
durch Zwang zur Eigenvorsorge erreicht werden soll. Wer über der
Jahresarbeitsentgeltgrenze verdient, braucht diesen Schutz nicht mehr im
gleichen Maße. Zudem schützt die Krankenversicherungspflicht die
Allgemeinheit vor der Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen.
Den Vorschriften über die freiwillige Versicherung in der
Krankenversicherung liegt hingegen das Ziel zugrunde, diese für solche
Personen zu öffnen, bei denen ein ähnliches, aber eingeschränktes
Schutzbedürfnis besteht.
Diese Unterscheidung kann hinsichtlich der Mitgliedschaft im Rentenalter
fortgesetzt werden, wenn und soweit sich das eingeschränkte
Schutzbedürfnis im Rentenalter typischerweise fortsetzt oder sonst
sachliche Gründe hierfür bestehen. Dies ist jedenfalls nicht schon dann
der Fall, wenn jemand einige Jahre ein Einkommen oberhalb der
Beitragsbemessungsgrenze erzielt hat, denn die daraus bezogene Rente
liegt selbst nach 45 Versicherungsjahren mit Verdiensten oberhalb der
Jahresarbeitsverdienstgrenze noch regelmäßig rund 2000 DM unter dieser
Grenze.
Auch haben die Personen, die freiwillig krankenversichert waren,
ihrerseits die Solidargemeinschaft unterstützt.
Wie sich aus den Berechnungen des Bundessozialgerichts (BSG) ergibt,
kann schon eine freiwillige Versicherungszeit von zwei bis zweieinhalb
Jahren ausreichen, um nicht mehr zugangsberechtigt zur
Krankenversicherung der Rentner zu sein. Eine derart kurze Zeitspanne
hat weder auf das typisierte Schutzbedürfnis noch auf die Beteiligung an
der Solidargemeinschaft hinreichende Auswirkungen, um die Verweisung auf
die freiwillige Krankenversicherung mit den damit einhergehenden
massiven Beitragsnachteilen zu rechtfertigen. Dies gilt unabhängig
davon, aus welchem Grund eine freiwillige Mitgliedschaft bestand, hängt
also nicht vom Überschreiten der Jahresentgeltgrenze ab.
2. Für die erforderliche Neuregelung hat der Gesetzgeber verschiedene
Möglichkeiten. Er kann den Zugang zur Krankenversicherung der Rentner
für jene öffnen, deren Versicherungsleben oder mindestens dessen zweite
Hälfte maßgeblich oder überwiegend von der Mitgliedschaft in der
gesetzlichen Krankenversicherung geprägt war, und zwar unabhängig davon,
ob dies eine Pflichtmitgliedschaft oder eine freiwillige Mitgliedschaft
war. Der Gesetzgeber kann aber auch die Beitragsregelungen für pflicht-
und freiwillig versicherte Rentner angleichen. Er wird bei einer
Neuregelung jedenfalls zu überprüfen haben, ob angesichts der sozialen
und ökonomischen Veränderungen die Annahmen noch gültig sind, auf denen
die bisherige Regelung aufbaut. Dies gilt insbesondere für die bisher
aufgestellte Vermutung, dass Arbeitnehmer mit einem Einkommen oberhalb
der Beitragsbemessungsgrenze typischerweise mehr Vermögen bilden können
als solche, die ihr ganzes Leben pflichtversichert waren. Angesichts des
insgesamt geringer werdenden Anteils der Löhne und Gehälter am
individuell verfügbaren Einkommen könnte diese Annahme überholt sein.
Gleiches gilt für die zunehmende Vermögensbildung durch Erbschaften und
Zuwendungen unter Lebenden. Es ist wahrscheinlich, dass dieser
Vermögenszuwachs auch einem Teil der etwa 40 Millionen
pflichtversicherten Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung
zugute kommt. Trifft dies in größerem Umfang zu, so wäre es nicht mehr
gerechtfertigt, bei der Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge der
Pflichtversicherten - anders als bei den freiwillig Versicherten -
bestimmte Einkünfte unberücksichtigt zu lassen. Ebenso wird bei einer
Neuregelung zu prüfen sein, ob die unterschiedliche beitragsrechtliche
Belastung der Versorgungsbezüge durch hinreichend gewichtige Gründe
gerechtfertigt ist.
3. Die Änderung der Übergangsregelung durch das GSG vom 21. Dezember
1992 verstößt gegen Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem rechtsstaatlichen
Grundsatz des Vertrauensschutzes. Sie betrifft solche Versicherten, die
die Halbbelegung nur mit Zeiten freiwilliger Mitgliedschaft in der
gesetzlichen Krankenversicherung erreichen. Für diese hat sie die
ursprünglich bis zum 31. Dezember 1993 geltende Übergangsregelung auf
den 31. Dezember 1992 begrenzt. Eine Übergangsregelung bewirkt
besonderen Vertrauensschutz bei den hiervon potentiell Begünstigten. Sie
vertrauen nicht nur allgemein auf die Fortgeltung geltenden Rechts,
sondern auf die Fortgeltung einer Regelung, die aus Gründen des
Vertrauensschutzes nach Abwägung mit dem öffentlichen Interesse aufrecht
erhalten blieb. Eine solche Regelung kann nur aufgehoben werden, wenn
sich nicht nur die maßgeblichen Umstände geändert haben, sondern schwere
Nachteile für das Gemeinwohl ohne ihre Streichung zu befürchten sind,
vorausgesetzt, das Vertrauen in ihre Fortgeltung ist schutzwürdig.
Die hier getroffene Übergangsregelung entfaltet Wirkungen für
Versicherte, die kurz vor dem Rentenbezug standen. Diese werden, ohne
dass sie eine Alternative haben, auf die freiwillige Versicherung
verwiesen. Dieser Eingriff wiegt schwer, weil vielfach getroffene
Dispositionen der Versicherten unterlaufen wurden. Der Rentenbeginn kann
nämlich vom Antragsteller in gewissem Umfang gesteuert werden. Die Wahl
des Zeitpunkts wird von den gesetzlichen Rahmenbedingungen und von
Optimierungsüberlegungen beim Rentenantragsteller beeinflusst, die schon
im Vorfeld der Antragstellung Vorkehrungen nötig machen. Dies hat der
Gesetzgeber mit der Verkürzung der Übergangszeit durchkreuzt, ohne dass
dafür ein hinreichend gewichtiges öffentliches Interesse bestand. Es ist
nicht ersichtlich, dass die Beibehaltung der Übergangsvorschrift für das
letzte Jahr ihrer Geltung schwere Nachteile für ein wichtiges
Gemeinschaftsgut und insbesondere für die Funktionsfähigkeit der
Krankenversicherung zur Folge gehabt hätte.
Die bereits bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren bleiben von der
Feststellung der Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit der Regelung
unberührt. Versicherte, die an sich in den Genuss der Übergangsregelung
für ein weiteres Jahr gekommen wären und deren Bescheid über Beiträge
zur freiwilligen Krankenversicherung noch nicht bestandskräftig ist,
haben demnach Anspruch auf Zugang zur Krankenversicherung der Rentner.
Beschluss vom 15. März 2000 - Az. 1 BvL 16/96 u.a. -
Karlsruhe, den 27. Juli 2000
er Erste Senat des BVerfG hat in den Verfahren zur Krankenversicherung
der Rentner entschieden:
1. Es verstößt gegen Art. 3 Abs. 1 des GG, dass Personen, die nach dem
31. Dezember 1993 einen Antrag auf Rente aus der gesetzlichen
Rentenversicherung gestellt haben, nur dann in der Krankenversicherung
der Rentner pflichtversichert sind, wenn sie seit der erstmaligen
Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bis zur Stellung des Rentenantrags
mindestens 9/10 der zweiten Hälfte des Zeitraums auf Grund einer
Pflichtversicherung versichert waren.
2. Die entsprechende gesetzliche Vorschrift kann bis zu einer
gesetzlichen Neuregelung, längstens bis 31. März 2002, weiter angewendet
werden.
3. Es verstößt gegen Art. 2 Abs. 1 i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, dass
die ursprünglich geltende Übergangsregelung, wonach bis zum 31. Dezember
1993 die Halbbelegung als Zugangsvoraussetzung für die
Krankenversicherung der Rentner ausreichte, nachträglich auf den
31. Dezember 1992 verkürzt worden ist. Die entsprechende Vorschrift
ist mit Art. 2 Abs. 1 des GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip unvereinbar
und nichtig.
Wegen des Sachverhalts wird auf die Pressemitteilung Nr. 99/2000 vom
24. Juli 2000 Bezug genommen.
Zur Begründung führt der Erste Senat u.a. sinngemäß aus:
1. Art. 3 Abs. 1 GG gebietet, alle Menschen vor dem Gesetz gleich zu
behandeln. Dadurch wird nicht jede Differenzierung, aber eine ungerechte
Verschiedenbehandlung verboten.
Die mit den Vorlagebeschlüssen zur Prüfung vorgelegte Regelung in
§ 5 Abs. 1 Nr. 11 Halbsatz 1 SGB V führt zu einer Ungleichbehandlung
zwischen zwei Gruppen von Rentnern, die beide während des größten Teils
ihres Erwerbslebens Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung
gezahlt haben. Jene, die mehr als 1/10 der zweiten Hälfte des
Erwerbslebens wegen Überschreitung der Jahresarbeitsverdienstgrenze
nicht oder freiwillig versichert waren, können sich nach Stellung des
Rentenantrags nur privat versichern oder in der gesetzlichen
Krankenversicherung freiwillig versichert sein.
Dies benachteiligt sie. Der Eintritt in eine private Krankenversicherung
nach Erreichen des Rentenalters ist regelmäßig nur bei Zahlung relativ
hoher Prämien möglich. Zudem können Privatversicherungen Vorerkrankungen
aus dem Versicherungsschutz ausnehmen oder die Beiträge um
Risikozuschläge erhöhen. Die betroffenen Arbeitnehmer sind daher im
Rentenalter in der Regel auf den Verbleib in der gesetzlichen
Krankenversicherung angewiesen. Dort werden sie jedoch mit höheren
Beiträgen belastet, sobald sie neben ihrer Rente weiteres Einkommen
haben.
Diese Ungleichbehandlung ist durch keinen hinreichenden sachlichen Grund
gerechtfertigt. Sie führt die während des Erwerbslebens durch die
Jahresarbeitsentgeltgrenze bestimmte Trennung zwischen
Pflichtversicherten und freiwillig Versicherten im Rentenalter fort,
selbst wenn diese Grenze nur in einer relativ kurzen Zeitspanne
überschritten worden ist.
Ein Anhaltspunkt für die Sachgerechtigkeit einer solchen Grenzziehung
mit der Folge unterschiedlicher Beitragslast ist die Beachtung der
Prinzipien, die den Gesetzgeber bei der Einrichtung der
Pflichtversicherung insgesamt leiteten. Diese Gesichtspunkte sind
einerseits die Schutzbedürftigkeit des Einzelnen, andererseits die
Leistungsfähigkeit der Solidargemeinschaft. Der Pflichtversicherung
liegt der Gedanke zugrunde, dass Personen mit niedrigen Einkünften
typischerweise eines Schutzes für den Fall der Krankheit bedürfen, der
durch Zwang zur Eigenvorsorge erreicht werden soll. Wer über der
Jahresarbeitsentgeltgrenze verdient, braucht diesen Schutz nicht mehr im
gleichen Maße. Zudem schützt die Krankenversicherungspflicht die
Allgemeinheit vor der Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen.
Den Vorschriften über die freiwillige Versicherung in der
Krankenversicherung liegt hingegen das Ziel zugrunde, diese für solche
Personen zu öffnen, bei denen ein ähnliches, aber eingeschränktes
Schutzbedürfnis besteht.
Diese Unterscheidung kann hinsichtlich der Mitgliedschaft im Rentenalter
fortgesetzt werden, wenn und soweit sich das eingeschränkte
Schutzbedürfnis im Rentenalter typischerweise fortsetzt oder sonst
sachliche Gründe hierfür bestehen. Dies ist jedenfalls nicht schon dann
der Fall, wenn jemand einige Jahre ein Einkommen oberhalb der
Beitragsbemessungsgrenze erzielt hat, denn die daraus bezogene Rente
liegt selbst nach 45 Versicherungsjahren mit Verdiensten oberhalb der
Jahresarbeitsverdienstgrenze noch regelmäßig rund 2000 DM unter dieser
Grenze.
Auch haben die Personen, die freiwillig krankenversichert waren,
ihrerseits die Solidargemeinschaft unterstützt.
Wie sich aus den Berechnungen des Bundessozialgerichts (BSG) ergibt,
kann schon eine freiwillige Versicherungszeit von zwei bis zweieinhalb
Jahren ausreichen, um nicht mehr zugangsberechtigt zur
Krankenversicherung der Rentner zu sein. Eine derart kurze Zeitspanne
hat weder auf das typisierte Schutzbedürfnis noch auf die Beteiligung an
der Solidargemeinschaft hinreichende Auswirkungen, um die Verweisung auf
die freiwillige Krankenversicherung mit den damit einhergehenden
massiven Beitragsnachteilen zu rechtfertigen. Dies gilt unabhängig
davon, aus welchem Grund eine freiwillige Mitgliedschaft bestand, hängt
also nicht vom Überschreiten der Jahresentgeltgrenze ab.
2. Für die erforderliche Neuregelung hat der Gesetzgeber verschiedene
Möglichkeiten. Er kann den Zugang zur Krankenversicherung der Rentner
für jene öffnen, deren Versicherungsleben oder mindestens dessen zweite
Hälfte maßgeblich oder überwiegend von der Mitgliedschaft in der
gesetzlichen Krankenversicherung geprägt war, und zwar unabhängig davon,
ob dies eine Pflichtmitgliedschaft oder eine freiwillige Mitgliedschaft
war. Der Gesetzgeber kann aber auch die Beitragsregelungen für pflicht-
und freiwillig versicherte Rentner angleichen. Er wird bei einer
Neuregelung jedenfalls zu überprüfen haben, ob angesichts der sozialen
und ökonomischen Veränderungen die Annahmen noch gültig sind, auf denen
die bisherige Regelung aufbaut. Dies gilt insbesondere für die bisher
aufgestellte Vermutung, dass Arbeitnehmer mit einem Einkommen oberhalb
der Beitragsbemessungsgrenze typischerweise mehr Vermögen bilden können
als solche, die ihr ganzes Leben pflichtversichert waren. Angesichts des
insgesamt geringer werdenden Anteils der Löhne und Gehälter am
individuell verfügbaren Einkommen könnte diese Annahme überholt sein.
Gleiches gilt für die zunehmende Vermögensbildung durch Erbschaften und
Zuwendungen unter Lebenden. Es ist wahrscheinlich, dass dieser
Vermögenszuwachs auch einem Teil der etwa 40 Millionen
pflichtversicherten Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung
zugute kommt. Trifft dies in größerem Umfang zu, so wäre es nicht mehr
gerechtfertigt, bei der Bemessung der Krankenversicherungsbeiträge der
Pflichtversicherten - anders als bei den freiwillig Versicherten -
bestimmte Einkünfte unberücksichtigt zu lassen. Ebenso wird bei einer
Neuregelung zu prüfen sein, ob die unterschiedliche beitragsrechtliche
Belastung der Versorgungsbezüge durch hinreichend gewichtige Gründe
gerechtfertigt ist.
3. Die Änderung der Übergangsregelung durch das GSG vom 21. Dezember
1992 verstößt gegen Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem rechtsstaatlichen
Grundsatz des Vertrauensschutzes. Sie betrifft solche Versicherten, die
die Halbbelegung nur mit Zeiten freiwilliger Mitgliedschaft in der
gesetzlichen Krankenversicherung erreichen. Für diese hat sie die
ursprünglich bis zum 31. Dezember 1993 geltende Übergangsregelung auf
den 31. Dezember 1992 begrenzt. Eine Übergangsregelung bewirkt
besonderen Vertrauensschutz bei den hiervon potentiell Begünstigten. Sie
vertrauen nicht nur allgemein auf die Fortgeltung geltenden Rechts,
sondern auf die Fortgeltung einer Regelung, die aus Gründen des
Vertrauensschutzes nach Abwägung mit dem öffentlichen Interesse aufrecht
erhalten blieb. Eine solche Regelung kann nur aufgehoben werden, wenn
sich nicht nur die maßgeblichen Umstände geändert haben, sondern schwere
Nachteile für das Gemeinwohl ohne ihre Streichung zu befürchten sind,
vorausgesetzt, das Vertrauen in ihre Fortgeltung ist schutzwürdig.
Die hier getroffene Übergangsregelung entfaltet Wirkungen für
Versicherte, die kurz vor dem Rentenbezug standen. Diese werden, ohne
dass sie eine Alternative haben, auf die freiwillige Versicherung
verwiesen. Dieser Eingriff wiegt schwer, weil vielfach getroffene
Dispositionen der Versicherten unterlaufen wurden. Der Rentenbeginn kann
nämlich vom Antragsteller in gewissem Umfang gesteuert werden. Die Wahl
des Zeitpunkts wird von den gesetzlichen Rahmenbedingungen und von
Optimierungsüberlegungen beim Rentenantragsteller beeinflusst, die schon
im Vorfeld der Antragstellung Vorkehrungen nötig machen. Dies hat der
Gesetzgeber mit der Verkürzung der Übergangszeit durchkreuzt, ohne dass
dafür ein hinreichend gewichtiges öffentliches Interesse bestand. Es ist
nicht ersichtlich, dass die Beibehaltung der Übergangsvorschrift für das
letzte Jahr ihrer Geltung schwere Nachteile für ein wichtiges
Gemeinschaftsgut und insbesondere für die Funktionsfähigkeit der
Krankenversicherung zur Folge gehabt hätte.
Die bereits bestandskräftig abgeschlossenen Verfahren bleiben von der
Feststellung der Verfassungswidrigkeit und Nichtigkeit der Regelung
unberührt. Versicherte, die an sich in den Genuss der Übergangsregelung
für ein weiteres Jahr gekommen wären und deren Bescheid über Beiträge
zur freiwilligen Krankenversicherung noch nicht bestandskräftig ist,
haben demnach Anspruch auf Zugang zur Krankenversicherung der Rentner.
Beschluss vom 15. März 2000 - Az. 1 BvL 16/96 u.a. -
Karlsruhe, den 27. Juli 2000
Interessant ist hier der Hinweis auf Berechnungen des BSG, wonach bereits Zeiten von 2 bis 2,5 Jahren ausreichen, den Zugang zur Pflichtversicherung der Rentner in der GKV (KVdR) auszuschließen.
Danach führen wohl die 4 Jahre in der PKV dazu, dass hier die Pflichtmitgliedschaft in der KVdR nicht mehr erreicht werden kann.
Danach führen wohl die 4 Jahre in der PKV dazu, dass hier die Pflichtmitgliedschaft in der KVdR nicht mehr erreicht werden kann.
der unterscheid zwischen freiwilligen und pflichtrentnern gibt es auch weiter, neu ist das zur prüfung der vorversicherungszeit (9/10) so ziemlich alle zeiten, die jemand in der gkv verbracht angerechnet werden, das war früher nicht so. also kann jeder der immer gkv versichert war in die "günstiger" krankenversciherung der rentner.
alle anderen "rentner" werden wie normale freiwillige mitglieder beitragsrechtlich behandelt, es wird also die gesamte wirtschaftliche leistungsfähigkeit herangezogen, im groben alles was steuerpflichtig ist (natürlich ohne die freibeträge).
allerdings wird die zahl der rentner, die dann freiwillig in der gkv sind stark sinken, denn erfüllen sie die 9/10 regelung nicht, weil sie privat versichertert waren, ist es ohnehin schwer überhaupt wieder in die gkv zu kommen.
alle anderen "rentner" werden wie normale freiwillige mitglieder beitragsrechtlich behandelt, es wird also die gesamte wirtschaftliche leistungsfähigkeit herangezogen, im groben alles was steuerpflichtig ist (natürlich ohne die freibeträge).
allerdings wird die zahl der rentner, die dann freiwillig in der gkv sind stark sinken, denn erfüllen sie die 9/10 regelung nicht, weil sie privat versichertert waren, ist es ohnehin schwer überhaupt wieder in die gkv zu kommen.
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