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    Steuerbescheid falsch:Lohnsteuerhilfeverein hat was vergessen, mich nicht gefragt ! - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 14.07.02 21:38:23 von
    neuester Beitrag 17.07.02 14:34:54 von
    Beiträge: 16
    ID: 607.779
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      schrieb am 14.07.02 21:38:23
      Beitrag Nr. 1 ()
      hallo,
      mal ne Frage:
      FALL:
      Frau,keine Ahnung von Steuer; lässt Steuer von Lohnsteuerhilfeverein machen...fragt nicht nach Kindern, bzw. nicht ob diese behindert sind. Schwerbindertenfreibetrag wird vergessen....HAFTUNG ? Jetzt sagen die, SIE = FRAU (ohne Ahnung) hätte gegen meine Mitwirkungspflicht nach § 90 AO verstoßen..... Haftung ? Verschulden ? Gibts da Urteile ? Wofür läßt man den die Steuer von einem Lohnsteuerhilfeverein/Steuerberater ausfüllen ? Muß nicht der Lohnsteuerhilfeverein mich fragen; da kann ich ja gleich selbst meine Steuer ausfüllen.... Gibts Urteile, bezahle meinen Beitrag nicht...Aufrechnung.....Mahnbescheid.....Klage droht.....
      Avatar
      schrieb am 14.07.02 22:32:00
      Beitrag Nr. 2 ()
      weiss einer weiter ?
      Avatar
      schrieb am 14.07.02 22:48:32
      Beitrag Nr. 3 ()
      Wann hast Du den Bescheid bekommen - vielleicht kannst Du noch Einspruch einlegen.

      Eine Haftung des LSt-Hilfevereins ist ohne nähere Kenntnis nicht zu beurteilen (z.B. wurde der Schwerbehindertenfreibetrag im Vorjahr berücksichtigt?)

      Gruß
      Aufschlag
      Avatar
      schrieb am 15.07.02 00:05:40
      Beitrag Nr. 4 ()
      die Schwerbehinderteneigenschaft wurde im Jahr 1998 neu und erstmals für das Kind beantragt und auch im Jahr 1998 durch Bescheid/Ausweis ausgestellt (Eintragungen Blind u. Hilflos, heißt also Freibetrag von 7.200 DM).......
      --------
      Wußte nicht, dass soetwas absetzbar ist..... weigere mich meinen Lohnsteuerhilfvereinsbeitrag zu zahlen (bin für 1999 zu einem anderen Steuerberater, der den Fehler aber erst in Jahr 2001 festgestellt hat)..... Bescheid ist rechtskräftig.. Mir geht es aber nicht um die steuerliche, sondern um die Haftungsrechtliche Seite, kann ich den Mitgliedsbeitrag verweigern und gegen meine Schadensersatzforderung aufrechen...... Wie kann ich nicht mitgewirkt haben nach § 90 AO.... Deswegen gehe ich doch zum Steuerberater....wenn der mich nicht fragt, der kennt sich doch mit den Vordrucken aus...... und es wird in der STeuererklärung, bzw. im Vordruck danach gefragt ! Ich lese die Vordrucke aber nicht, dafür habe ich meinen Steuerberater/Lohnsteuerhilfeverein........
      Avatar
      schrieb am 15.07.02 00:43:13
      Beitrag Nr. 5 ()
      Das mit § 90 AO ist schlichtweg Quatsch! § 90 AO betrifft das Verhältnis Steuerpflichtiger-Finanzamt - das Verhältnis Steuerberater-Mandant bleibt hierbei unberührt.

      Allerdings trifft Dich auch die Pflicht Deinem Steuerberater wahrheitsgetreu zu unterrichten. Da der normale Bürger jedoch meist keine Ahnung von Steuern hat, sollte dies i.d.R in der Weise geschehen, dass Dich Dein Steuerberater zu Arbeit, Versicherungen, Kindern und Krankheiten etc befragt. Bei ungewöhnlichen Sachverhalten besteht allerdings Deinerseits die Obligenheit Dich bei Deinem Steuerberater zu erkundigen, ob sie nicht steuerlich relevant sind.

      -> Eine ordentliche Beratung setzt voraus, dass man Dich zumindest über die Punkte im Steuerformular befragt, d.h. auch zu Kindern und Krankheiten (insbes. Behinderungen).
      Sollte dies nicht geschehen sein, so ist Dir der LSt-Verein schadensersatzpflichtig.

      N8
      Aufschlag

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      Avatar
      schrieb am 15.07.02 00:45:51
      Beitrag Nr. 6 ()
      ist schön und gut, das sehe ich auch so; aber gibts irgendwo Urteile usw. wo man den Stb. in Haftung nehmen kann, damit ich meinen Schaden gegen den Mitgliedsbeitrag aufrechnen kann.....
      Avatar
      schrieb am 15.07.02 08:48:46
      Beitrag Nr. 7 ()
      Ich denke, wer etwas so offensichtliches seinem Steuerberater verschweigt und nicht einmal nachfragt, ob sich dies steuermindernd auswirkt, sollte seinem Berater nicht die Schuld zuweisen, sondern eher sich selbst. Jetzt zur Sache:
      Der Bescheid über eine Körperbehinderung ist ein Grundlagenbescheid i.S.v. § 171 X AO. Das bedeutet, dass Bescheide innerhalb von 2 Jahren (Grundlagenbescheid aus 98, angenommen v. 30.6.98) geändert werden müssen. Der Bescheid für 98 hätte somit bis zum 30.6.2000 geändert werden können. Der Ablauf der 1-monatigen Einspruchsfrist ist somit unbeachtlich.
      Lt. EStH 194 (Allgemeines) ist die Änderung für alle Kalenderjahre vorzunehmen, auf die sich der Grundlagenbescheid erstreckt (BFH v 22.2.91, BStBl. 1986 II S. 245). Demnach wäre eine Änderung der Bescheide 98 - 2000 noch möglich. Allerdings weiß ich nicht, wie sich dies zu meinen ersten Ausführungen bzgl. der 2-Jahresfrist verhält. Also in den Bundessteuerblättern nachlesen! Ich vermute mal, dass keine Änderung wegen der 2-Jahresfrist möglich ist.
      Eine Änderung für 2000 müsste demnach möglich sein, wenn du noch einen Bescheid über die Körperbehinderung findest, der keine 2 Jahre alt ist.
      Wenn du für 98 - 2000 keine Änderung mehr hinkriegst, kannst du aber auch die Gelegenheit nutzen, evtl. vorliegende andere Einkünfte (z.B. Spekulationseinkünfte) nachzuerklären. Bis zu 7.200 DM können diese Einkünfte für die verlorenen Behindertenfreibeträge angerechnet werden.
      Avatar
      schrieb am 15.07.02 09:28:21
      Beitrag Nr. 8 ()
      wenn ein BLINDER sich die Steuer von einem Steuerberater/Lohnsteuerhilfeverein machen lässt, dann müssten doch die Standardfragen: Verheiratet, Kinder, alle gesund, welche Einkünfte usw. abgefragt werden.
      Avatar
      schrieb am 15.07.02 10:49:39
      Beitrag Nr. 9 ()
      versuche mit dem FA eine Übereinkunft zu erreichen,
      indem Du trotz Rechtskraft des Steuerbescheides darum
      bittest, diese Tatsachen nachträglich berücksichtigen zu
      wollen.
      Auch da sitzen Menschen und nicht nur Beamte.
      Dein Lohnsteuerhilfeverein kack vor die Türe.

      Das sind desinteressierte Schlafmützen.
      Avatar
      schrieb am 15.07.02 15:46:04
      Beitrag Nr. 10 ()
      das mit dem FA kriege ich schon hin, aber ich will den Lohnsteuerhilfevereinsbeitrag nicht bezahlen, bzw. aufrechnen, wenn die mir die Steuer machen, müssen die mich doch fragen, zumindestens das was angeblich schon vorgedruckt im Erklärungsbogen steht....wo ich, wenn ich es lesen würde oder gelesen hätte natürlich selbstverständlich auch angekreuzt hätte...... Ich habe auch noch eine alte Eintrittskarte für den Eifelturm, würde auch nicht auf die Idee kommen diesen abzusetzen.
      Avatar
      schrieb am 16.07.02 11:57:18
      Beitrag Nr. 11 ()
      gibt es urteile, Rechtsprechung, Kommentarmeinung zur Einkommensteuererklärung ? Es geht doch nur darum, dass es ein Verschulden, Verstoß des Stb/LSt-Hilfevereins ist, wenn der mich nicht die Grundbereiche einer Einkommensteuererklärung: stpfl.einkünfte, Einkunftsarten, Ausgaben-Werbungskosten hierzu, Tarif-Verheiratet, Kinder, Sonderausgaben, Außergewöhnliche Belastungen abfragt.... also die Fragen, die ohnehin in der Einkommensteuererklärung drin stehen. Da muss es doch was geben, ws man zitieren kann...... Sonst muß ja jeder selbst eine Steuervordrucke von A-Z, Durchlesen und gleich selber ausfüllen oder nicht ?
      Avatar
      schrieb am 16.07.02 14:31:54
      Beitrag Nr. 12 ()
      @zwrecht:

      Habe ich das richtig verstanden, dass Du selbst auch blind bist?
      Avatar
      schrieb am 16.07.02 14:45:37
      Beitrag Nr. 13 ()
      @zwrecht: Willst du der Konkurrenz am Zeug flicken?
      Avatar
      schrieb am 16.07.02 21:58:38
      Beitrag Nr. 14 ()
      @Zwrecht
      Solchen Unsympathen wie dir kann ich leider nichts verraten.

      MfG

      Steueragent
      Avatar
      schrieb am 17.07.02 13:36:50
      Beitrag Nr. 15 ()
      @Rainer6767: es ging um die Dame = vollblind !
      -----
      @Nataly: es ist doch klar worum es geht. Die Dame hat einen Mahnbescheid bekommen zwecks rückständigem Beitrag: Lohnsteuerhilfeverein (kann wohl keine Konkurrenz sein !)...
      Sie hat die Aufrechnung mit Schadensersatz erklärt.....
      --------
      @Steueragent:habe um Urteile, Kommentarmeinung usw. gebeten, nicht um Sympathiebezeugung .
      Avatar
      schrieb am 17.07.02 14:34:54
      Beitrag Nr. 16 ()
      Bei fehlerhafter Beratung kann die blinde Dame einen Schadenersatzanspruch geltend machen und mit dem Beitrag aufrechnen.


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