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    Wer kann mir mal den Pflichtteil von 500.000 € errechnen ? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 15.07.02 19:01:40 von
    neuester Beitrag 22.07.02 20:07:49 von
    Beiträge: 88
    ID: 608.119
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      Avatar
      schrieb am 15.07.02 19:01:40
      Beitrag Nr. 1 ()
      5 Geschwister sind da ,einer ist Erbe und die anderen

      müssen um ihren Pflichtteil streiten.
      Avatar
      schrieb am 15.07.02 19:07:26
      Beitrag Nr. 2 ()
      @ lola36: dein anwalt kann`s bestimmt!

      servus db:D:D:D
      Avatar
      schrieb am 15.07.02 19:10:26
      Beitrag Nr. 3 ()
      derbayer,

      wenn ich das Gesetz richtig verstehe dann müssten das

      125000 Euro durch 4 sein.

      Bin mir aber nicht sicher.
      Avatar
      schrieb am 15.07.02 19:15:13
      Beitrag Nr. 4 ()
      Hallo Lola,

      wenn er nicht schon tot wäre ....

      oder wie dividiere ich Geschwister auseinander ....

      blöde Situation

      Es grüßt

      Diva
      Avatar
      schrieb am 15.07.02 19:16:54
      Beitrag Nr. 5 ()
      Der Pflichtteil beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils (§ 2303 BGB):




      BGB § 2303 Pflichtteilsberechtigte; Höhe des Pflichtteils


      (1) Ist ein Abkömmling des Erblassers durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen, so kann er von dem Erben den Pflichtteil verlangen. Der Pflichtteil besteht in der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.

      (2) Das gleiche Recht steht den Eltern und dem Ehegatten des Erblassers zu, wenn sie durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen sind. Die Vorschrift des § 1371 bleibt unberührt.


      Bei 5 Geschwistern beträgt das gesetzliche Erbteil 1/5. Der Pflichtteil beträgt somit 1/10, bei 500.000 EUR also 50.000 EUR. Der Erbe muss jedem Pflichtteilsberechtigten 50.000 EUR zahlen, wird also mit insgesamt 4 x 50.000 EUR = 200.000 EUR belastet.

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      Avatar
      schrieb am 15.07.02 19:18:44
      Beitrag Nr. 6 ()
      Der Pflichtteil beträgt meines Wissens im vorliegenden Fall 50.000,- Euro . Dieser Anspruch besteht allerdings nur dann,wenn kein Fall der Pflichtteilunwürdigkeit vorliegt. Der Anspruchsberechtigte darf den Erblasser bspw. nicht ermordet haben.
      Avatar
      schrieb am 15.07.02 19:20:31
      Beitrag Nr. 7 ()
      Das Pflichtteil ist die Hälfte des normalen Anteils. Wenn alle "normal" erben würden, würde jeder 1/5 bekommen.
      Wenn wie wohl hier, 4 im Testament ausgeschlossen werden, bekommen diese 4 je 1/10, und der eine, im Testament bedachte, den Rest, also 6/10 = 3/5.
      Avatar
      schrieb am 15.07.02 19:21:14
      Beitrag Nr. 8 ()
      Zu #6: Der Pflichtteil ist richtig errechnet. Für eine Erbunwürdigkeit besteht kein Anhalt in dem von lola36 vorgetragenen Sachverhalt.
      Avatar
      schrieb am 15.07.02 19:22:02
      Beitrag Nr. 9 ()
      50 000 ist aber mager, die sind schnell verzockt, also vorsicht :D
      Avatar
      schrieb am 15.07.02 19:23:53
      Beitrag Nr. 10 ()
      Zu #7: Das ist nicht ganz richtig. Der Erbe bekommt das gesamte Erbe, nicht nur 3/5.
      Allerdings muss er den Geschwistern die Pflichtteile zahlen. Ob er dies aus dem Erbteil macht oder aus seinem eigenen Vermögen bleibt ihm überlassen.
      Avatar
      schrieb am 15.07.02 19:25:24
      Beitrag Nr. 11 ()
      Wie siehts mit eventuell erhaltenen Schenkungen vom Erblasser zu Lebzeiten als Anrechnung auf den Pflichtteil aus?
      Avatar
      schrieb am 15.07.02 19:25:44
      Beitrag Nr. 12 ()
      Danke Nataly,

      der Erblasser hat noch ein paar Jahre gelebt.

      Die Summe hat er vor über 2 Jahren beim Notar als

      Reinvermögen angegeben,wie bekommt man raus wie

      groß das Vermögen zum Zeitpunkt des Todes war?
      Avatar
      schrieb am 15.07.02 19:27:40
      Beitrag Nr. 13 ()
      Schwierig kann natürlich die Berechnung der Pflichtteile sein, jedenfalls dann, wenn das Erbe aus Immobilien besteht. Der Pflichtteil wirt aus dem Wert des Erbes berechnet, das heißt, man muss wissen, wieviel es wert ist. Dies ist bei Geld einfach, bei Immos ist Streit vorprogrammiert.
      WICHTIG: Das Pflichtteil ist ein Geldanspruch.
      Avatar
      schrieb am 15.07.02 19:30:47
      Beitrag Nr. 14 ()
      charles44,

      gute Frage.

      Der Erblasser ist vom Erben in den letzten Jahren

      ausgenommen worden wie eine Weihnachtsgans.

      Immer nach dem Motto " Opa wenn du nicht Zahlst kommst du

      ins Heim "
      Avatar
      schrieb am 15.07.02 19:33:12
      Beitrag Nr. 15 ()
      Die Pflichtteilsberechtigten haben gegeüber dem Erben einen Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB:
      BGB § 2314 Auskunftspflicht des Erben


      (1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.

      (2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.
      Avatar
      schrieb am 15.07.02 19:34:26
      Beitrag Nr. 16 ()
      Zu 14: Ist der Erblasser vom Erben gepflegt worden?
      Avatar
      schrieb am 15.07.02 19:37:40
      Beitrag Nr. 17 ()
      Nataly,

      das haben die Pflichtteilsberechtigten schon versucht.

      Der Erbe ist aber absolut nicht bereit die Dinge

      offenzulegen.

      Ohne Anwalt wird da wohl nichts laufen.
      Avatar
      schrieb am 15.07.02 19:39:16
      Beitrag Nr. 18 ()
      Zum Pflichtteilsergänzungsanspruch der Pflichtteilsberechtigten wegen Schenkungen des Erblassers an den Erben:
      BGB § 2325 Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen


      (1) Hat der Erblasser einem Dritten eine Schenkung gemacht, so kann der Pflichtteilsberechtigte als Ergänzung des Pflichtteils den Betrag verlangen, um den sich der Pflichtteil erhöht, wenn der verschenkte Gegenstand dem Nachlass hinzugerechnet wird.

      (2) Eine verbrauchbare Sache kommt mit dem Wert in Ansatz, den sie zur Zeit der Schenkung hatte. Ein anderer Gegenstand kommt mit dem Wert in Ansatz, den er zur Zeit des Erbfalls hat; hatte er zur Zeit der Schenkung einen geringeren Wert, so wird nur dieser in Ansatz gebracht.

      (3) Die Schenkung bleibt unberücksichtigt, wenn zur Zeit des Erbfalls zehn Jahre seit der Leistung des verschenkten Gegenstands verstrichen sind; ist die Schenkung an den Ehegatten des Erblassers erfolgt, so beginnt die Frist nicht vor der Auflösung der Ehe.
      Avatar
      schrieb am 15.07.02 19:43:04
      Beitrag Nr. 19 ()
      Nataly,

      in den letzten Wochen ja.

      Davor hat er lediglich beim Erblasser zur Miete gewohnt.

      Der Erbe ist in den Urlaub gefahren und hat seinen Sohn

      beauftragt nach dem Erblasser zu schauen.

      Als der Erbe aus dem Urlaub zurückkam wurde der Erblasser

      sofort ins Krankenhaus eingewiesen und verstarb dort

      2 Tage später.
      Avatar
      schrieb am 15.07.02 19:45:07
      Beitrag Nr. 20 ()
      Nataly,

      welche Personen zählen zu Dritten ?

      Ist der Erbe auch ein Dritter?
      Avatar
      schrieb am 15.07.02 19:47:03
      Beitrag Nr. 21 ()
      Ergänzung zu #14: Im Prinzip verhält es sich so, dass die Schenkungen, die der Erblasser dem Erben in den letzten 10 Jahren gemacht hat, dem Erbe zuzurechnen sind. Das heisst, wenn die Schenkungen 100.000 EUR betragen würden, würde so getan, als betrage es 600.000 EUR statt 500.000 EUR. Der Pflichtteilsanspruch erhöht sich dann um einen Pflichtteilsergänzungsanspruch von 10.000 EUR auf insgesamt 60.000 EUR.
      Avatar
      schrieb am 15.07.02 19:50:03
      Beitrag Nr. 22 ()
      Ja, der Erbe ist ein Dritter. Die Pflegeleistungen sind erbrechtlich kaum von Bedeutung, wenn es tatsächlich so ist, dass nur wenige Wochen Pflege erfolgt ist. Frage: War der Erblasser in der Pflegeversicherung als pfelegebedürftig eingestuft?
      Avatar
      schrieb am 15.07.02 19:50:39
      Beitrag Nr. 23 ()
      Vergißt man leicht.
      Avatar
      schrieb am 15.07.02 19:54:22
      Beitrag Nr. 24 ()
      Bei den Schenkungen des Erblassers an den Erben habt ihr aber Probleme mit dem Nachweis. Der Erbe will euch sicher linken.
      Avatar
      schrieb am 15.07.02 19:58:38
      Beitrag Nr. 25 ()
      Nataly,

      ich glaube Stufe 1.
      Avatar
      schrieb am 15.07.02 19:59:39
      Beitrag Nr. 26 ()
      (1)Wann ist denn der Erblasser verstorben?
      (2) Was meint denn der Erbe zu der ganzen Sache? Meint er, er muss den Pflichtteilsberechtigten gar nichts zahlen oder hat er sich geäußert, wieviel er bezahlen will?
      Avatar
      schrieb am 15.07.02 20:04:31
      Beitrag Nr. 27 ()
      Nataly,

      die ganze Sache betrifft mich nicht persönlich.

      Ich bin weder Erbe noch steht mir ein Pflichtteil zu.

      Der Erbe war so blöd und hat seinen Geschwistern noch

      erzählt was Opa alles für schöne Sachen gekauft hat.
      Avatar
      schrieb am 15.07.02 20:07:06
      Beitrag Nr. 28 ()
      "was Opa für schöne Sachen gekauft hat"?
      Was für Sachen? Und für wen hat er die Sachen gekauft: für sich selber oder für den Erben?
      Avatar
      schrieb am 15.07.02 20:07:57
      Beitrag Nr. 29 ()
      Nataly,

      der Erblasser ist vor ca.8 Wochen verstorben.

      Der Erbe will die Hälfte von dem zahlen was du ausgerechnet hast.
      Avatar
      schrieb am 15.07.02 20:10:06
      Beitrag Nr. 30 ()
      Nataly,

      z.B. 2 Autos für den Erben,Möbel für die Kinder des Erben

      usw.
      Avatar
      schrieb am 15.07.02 20:17:34
      Beitrag Nr. 31 ()
      Zu #12: Die Angabe von 500.000 EUR Reinvermögen, die der Erblasser beim Notar gemacht hat, ist mit Sicherheit geschätzt, der Notar braucht diese Angabe vor allem für die Gebührenrechnung, überprüft wird sie vom Notar nicht, wenn nicht die Angabe völlig unplausibel ist. Wird das Vermögen im Einzelnen nicht aufgeführt? Sind Immobilien im Nachlass?
      Wenn der Erblasser vor zwei Jahren sein Reinvermögen beim Notar mit 500.000 EUR angegeben hat, würde ich der Einfachheit halber annehmen, dass es unverändert geblieben ist. Oder wurde es auf Grund des Kaufes von "schönen Sachen" verringert? Sind diese "Sachen" nicht im Nachlass?
      Avatar
      schrieb am 15.07.02 20:21:26
      Beitrag Nr. 32 ()
      Nataly ,

      nein.

      Der Opa hatte nur ein Schrank ein Bett und ein Stuhl

      mit einem Tisch sowie ein Fernseher ein Konto und ein

      Sparbuch.
      Avatar
      schrieb am 15.07.02 20:22:56
      Beitrag Nr. 33 ()
      Falls es so sein sollte, dass der Nachlass in der Hauptsache aus einer Immobilie besteht, ist für den Erben natürlich die Auszahlung der Pflichtteile schwierig, wenn die Immo nicht verkauft wird. Verhält es sich so?
      Avatar
      schrieb am 15.07.02 20:24:20
      Beitrag Nr. 34 ()
      Nataly,

      und zum Dank haben ihn die Erben anonym beigesetzt.
      Avatar
      schrieb am 15.07.02 20:24:22
      Beitrag Nr. 35 ()
      Der Nachlass besteht vor allem aus Geldvermögen (Sparbuch)? Hat er zur Miete gewohnt?
      Avatar
      schrieb am 15.07.02 20:26:08
      Beitrag Nr. 36 ()
      Er hat beim Erben für 200 € zur Miete gewohnt.
      Avatar
      schrieb am 15.07.02 20:27:23
      Beitrag Nr. 37 ()
      Zu #34: Für sowas habe ich überhaupt kein Verständnis. Das ist absolut mies.
      Avatar
      schrieb am 15.07.02 20:30:09
      Beitrag Nr. 38 ()
      Nataly,

      hat ein Anwalt eigentlich Möglichkeiten den Erben zu zwingen

      die Konten des Erblassers offenzulegen?
      Avatar
      schrieb am 15.07.02 20:35:19
      Beitrag Nr. 39 ()
      Im Moment (vorbehaltlich weiterer Erkenntnisse) sehe ich die Sache so:
      Wenn das Erbe aus Geldvermögen besteht, ist die Berechnung des Pflichtteils unproblematisch, weil Bewertungsprobleme nicht auftauchen.
      Der Erbe hat keinen Anspruch auf Stundung des Pflichtteils nach § 2331 a BGB.
      Für die Pflichtteilsberechtigten besteht aus meiner Sicht kein Anlass, dem Erben entgegen zu kommen.
      Wenn dieser sich "dumm" stellt, ist die Beauftragung eines Anwalts unvermeidich. Dabei ist darauf zu achten, dass es sich um einen kompetenten Anwalt (z.B. Fachanwalt für Erbrecht oder "Tätigkeitsschwerpunkt Erbrecht" handelt.
      Normale Rechtsschutzversicherungen decken Erbstreitigkeiten leider nicht ab. Lediglich eine "Beratung" ist gedeckt.
      Avatar
      schrieb am 15.07.02 20:38:56
      Beitrag Nr. 40 ()
      Wo finde ich den Fachanwalt.

      Gibt es ein Verzeichniss?
      Avatar
      schrieb am 15.07.02 20:46:45
      Beitrag Nr. 41 ()
      Nachdem der Erbe die Geschwister "linken" will, muss wohl von der Möglichkeit in § 2314 Abs. 1 Satz 3 BGB Gebrauch gemacht werden, also der Aufnahme des Nachlassverzeichnisses "durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar".
      Der Pflichtteilsberechtigte hat nach § 2314 Abs. 1 Satz 2 BGB das Recht, bei der Aufnahme des ihm nach § 260 BGB vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen zu werden.
      Ich denke, dass die "zuständige Behörde bzw. der Beamte oder Notar" sich die Kontoauszüge vorlegen lässt.
      Leider habe ich gerade keinen BGB-Kommentar zur Hand, so dass ich die Frage nach den Kontoauszügen nicht mit Sicherheit beantworten kann.
      Avatar
      schrieb am 15.07.02 20:50:56
      Beitrag Nr. 42 ()
      Zu #40: Auskünfte erteilen die Rechtsanwaltskammern (kostenlos), außerdem wird in den "Gelben Seiten" auf Fachanwaltschaften, Tätigkeitsschwerpunkte (TSP) und Interessenschwerpunkte (ISP) hingewiesen. Große Kanzleien mit vielen Anwälten haben idR einen, der für Erbrecht zuständig ist.
      Avatar
      schrieb am 15.07.02 20:53:52
      Beitrag Nr. 43 ()
      Nataly,


      wir bedanken uns für die Auskünfte.
      Avatar
      schrieb am 15.07.02 20:54:56
      Beitrag Nr. 44 ()
      Wenn eine(r) der Pflichtteilsberechtigten das Vertrauen der übrigen Geschwister genießt, wäre zu erwägen, dass diese(r) allein den Anwalt beauftragt, weil sich der Gegenstandswert nach dem Pflichtteil bemisst (also hier 50.000 EUR). Da kommen schon Gebühren zusammen. Wenn diese dann auf die Geschwister verteilt werden, sind sie tragbar.
      Avatar
      schrieb am 15.07.02 21:01:13
      Beitrag Nr. 45 ()
      Zu 43: Gerne gemacht. Bin auch für weitere Fragen bereit. Für Erben, die den Erblasser anonym bestatten, fehlt mir jedes Verständnis.
      Avatar
      schrieb am 15.07.02 21:09:03
      Beitrag Nr. 46 ()
      Die Pflichtteilsberechtigten haben erst am Tag der

      Trauerfeier mitbekommen was da läuft.

      Die hätten ihren Vater auch gern vernünftig unter die

      Erde gebracht.
      Avatar
      schrieb am 15.07.02 21:24:06
      Beitrag Nr. 47 ()
      Der Erbe wird sicher auch mal verbrannt und verscharrt.
      Weiss nicht, ob es möglich ist, die Anonymität der Bestattung aufzuheben, damit die Geschwister das Grab des Vaters aufsuchen können.
      Jedenfalls ist es nicht so, dass es allein Aufgabe des Erben ist, die Art der Bestattung zu regeln. Dazu sind hier die Kinder gemeinsam berufen:
      http://www.justiz.nrw.de/BS/Gerichte/FGG/Einzelverfahren/Nac…

      Die Kosten der Bestattung muss allerdings nach dem Gesetz der Erbe tragen. (Anderweitige einvernehmliche Regelungen sind natürlich möglich). Dass er sich für das Erbe mit einer anonymen Bestattung "revanchiert" , wirft kein gutes Licht auf ihn.
      Avatar
      schrieb am 15.07.02 21:39:14
      Beitrag Nr. 48 ()
      Die Geschwister sind alle um die 70 und wohnen über 200km

      vom Wohnsitz des Erben entfernt.

      Sie haben eine Einladung bekommen sind dann angereist

      und standen da wie die Kuh wenn es donnert.

      Am meisten stinkt es mich ja an das die Frau vom Erben

      eine Leitende Funktion in einem Seniorenheim ausübt.
      Avatar
      schrieb am 16.07.02 11:54:37
      Beitrag Nr. 49 ()
      @Lola36: Du hast in Posting #29 geschrieben, dass der Erbe die Hälfte von dem zahlen will, was ich (und auch andere) als Pflichtteil ausgerechnet haben. Es würde mich interessieren, wie der Erbe den Pflichtteil berechnet hat.
      Kennt er die gesetzliche Regelung nicht oder legt er sie falsch aus, oder behauptet er, der Nachlass betrage nur 250.000 EUR? Irgendwie muss er doch auf den angebotenen Betrag gekommen sein, aber wie? Er kann doch nicht ernsthaft bestreiten, dass die Geschwister einen Anspruch auf den Pflichtteil in der gesetzlich genau bestimmten Höhe haben?
      Avatar
      schrieb am 16.07.02 15:05:38
      Beitrag Nr. 50 ()
      Nataly,

      der Erblasser hat die Summe ins Testament geschrieben.

      Die Notarin hat noch den Satz beigefügt,daß sie den Erblasser

      auf den Pflichtteil hingewiesen hat.
      Avatar
      schrieb am 16.07.02 15:12:12
      Beitrag Nr. 51 ()
      @Lola:

      Könnte es sein, dass die anderen Geschwister gar nicht enterbt sind, sondern ein Erbe bzw. ein Vermächtnis von je 25.000 € erhalten sollen?

      Und dass es nun eben darum geht, dass der Pflichtteil höher ist?

      Oder hat der Erblasser einfach nur den Wert des Gesamterbes in Höhe von 250.000 € im Testament beziffert?
      Avatar
      schrieb am 16.07.02 15:24:10
      Beitrag Nr. 52 ()
      Tag Rainer,

      es geht darum das der Pflichtteil höher ist.
      Avatar
      schrieb am 16.07.02 15:27:18
      Beitrag Nr. 53 ()
      Alles klar.

      Der Haupterbe bestreitet also nicht unbedingt, dass der Wert des Nachlasses höher ist. Er kapiert wohl einfach nicht, was ein Pflichtteil ist.
      Einfaches Spiel.
      Avatar
      schrieb am 16.07.02 15:32:51
      Beitrag Nr. 54 ()
      Rainer der Erbe hat 40 Jahre in einer Diktatur gelebt.
      Avatar
      schrieb am 16.07.02 15:32:51
      Beitrag Nr. 55 ()
      Rainer der Erbe hat 40 Jahre in einer Diktatur gelebt.
      Avatar
      schrieb am 16.07.02 15:32:51
      Beitrag Nr. 56 ()
      Rainer der Erbe hat 40 Jahre in einer Diktatur gelebt.
      Avatar
      schrieb am 16.07.02 15:34:01
      Beitrag Nr. 57 ()
      Rainer,

      der Erbe hat 40 Jahre in einer Diktatur gelebt.
      Avatar
      schrieb am 16.07.02 15:39:26
      Beitrag Nr. 58 ()
      @Lola36: Der Erblasser hat also im Testament bestimmt, dass die Geschwister des Erben jeweils 25.000 EUR (damals wohl: 50.000 DM) bekommen sollen? Wie hat er dies formuliert?

      Wie lautet der Hinweis der Notarin auf den Pflichtteil? (Wortlaut bitte).
      Avatar
      schrieb am 16.07.02 15:47:41
      Beitrag Nr. 59 ()
      Nataly,

      ich habe leider keine Durchschrift von Testament.

      Habe das bloß kurz überflogen weil ich ja nicht

      betroffen bin.

      Die Geschwister waren heute schon bei ihrer Anwältin.

      Die Sache läuft also.

      Was mich bloß ein bischen stört an der Dame ist die

      Tatsache ,daß die Anwältin zu DDR Zeiten Richterin

      war.

      Die Leute haben dem Vernehmen nach meist kein sehr

      gutes Fachwissen.

      Wobei nach 12 Jahren müssten auch die was gelernt haben.
      Avatar
      schrieb am 16.07.02 15:50:45
      Beitrag Nr. 60 ()
      Sie ist also nicht Fachanwältin?
      Avatar
      schrieb am 16.07.02 15:55:14
      Beitrag Nr. 61 ()
      Nataly,

      ich weiß es nicht.

      Die Geschwister wohnen in einer sehr strukturschwachen

      Gegend.
      Avatar
      schrieb am 16.07.02 15:58:22
      Beitrag Nr. 62 ()
      Im Moment habe ich den Eindruck, dass die Rechtslage nicht sehr schwierig ist, so dass die Anwältin damit zurecht kommen müsste. Du kannst ja weiter posten, wenn es Probleme gibt.
      Avatar
      schrieb am 16.07.02 16:03:14
      Beitrag Nr. 63 ()
      Nataly,

      werde ich machen.

      Bin mal gespannt wie das ausgeht.

      Die Alten waren schon aus dem Häuschen wie ich ihnen

      mitgeteilt habe das ihr Pflichtteil höher ist.

      Danke nochmal für die Hilfe.
      Avatar
      schrieb am 16.07.02 16:24:49
      Beitrag Nr. 64 ()
      Die Anwältin wird sich auch freuen. Wenn die vier Geschwister ihr den Auftrag erteilen, anstelle der angebotenen (jeweils) 25.000 EUR den Pflichtteil in Höhe von 50.000 EUR zu fordern, beträgt der Streitwert in jedem der Fälle 25.000 EUR und sie kann von jedem Auftraggeber kassieren. Da der Auftrag für sie rentabel ist, würde ich erwarten, dass sie sorgfältig arbeitet. Als Anwältin in einer "sehr strukturschwachen Gegend" (so deine hübsche Formulierung) wird sie hoffentlich auch genügend Zeit haben, sich in die Sache reinzuknien.
      Avatar
      schrieb am 16.07.02 16:41:55
      Beitrag Nr. 65 ()
      Nataly,

      was kommt für die Dame rüber?

      Die Geschwister haben von 8.30 -12.00 in der Kanzlei

      gesessen und gewartet sie hatten ja keinen Termin.
      Avatar
      schrieb am 16.07.02 17:07:46
      Beitrag Nr. 66 ()
      Die alten Leute sind offenbar sehr unerfahren. Normalerweise wird zuerst immer ein Termin vereinbart, so dass eine Wartezeit gar nicht auftritt. Selbstverständlich kostet die Wartezeit überhaupt nichts. Wieviel die Anwältin kassieren kann, hängt davon ab, welche Leistung erbracht wird. Bleibt es bei einer "Erstberatung", dann kasiert die Anwältin nur die Erstberatungsgebühr von 180 EUR:
      BRAGebO § 20 Rat, Auskunft, Erstberatung


      (1) Für einen mündlichen oder schriftlichen Rat oder eine Auskunft, die
      nicht mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit zusammenhängen, erhält
      der Rechtsanwalt eine Gebühr in Höhe von einem Zehntel bis zehn Zehnteln der
      vollen Gebühr. Ist die Tätigkeit nach Satz 1 Gegenstand einer ersten
      Beratung, so kann der Rechtsanwalt keine höhere Gebühr als 180 Euro fordern.
      Bezieht sich der Rat oder die Auskunft nur auf strafrechtliche,
      bußgeldrechtliche oder sonstige Angelegenheiten, in denen die Gebühren nicht
      nach dem Gegenstandswert berechnet werden, so beträgt die Gebühr 15 bis 180
      Euro. Die Gebühr ist auf eine Gebühr anzurechnen, die der Rechtsanwalt für
      eine sonstige Tätigkeit erhält, die mit der Raterteilung oder Auskunft
      zusammenhängt.
      Avatar
      schrieb am 16.07.02 17:13:37
      Beitrag Nr. 67 ()
      Nataly,

      die wollten das so schnell wie möglich über die Bühne

      bringen und haben die Wartezeit in kauf genommen.
      Avatar
      schrieb am 16.07.02 17:20:10
      Beitrag Nr. 68 ()
      Ansonsten beträgt die "volle Gebühr" (10/10) bei einem Streitwert von 50.000 DM 1.425 DM. Die sog. "Mittelgebühr" (6,5/10) für eine Beratung liegt bei 925 DM.
      Aus Gebührensicht wäre es am günstigsten, nur eins von den Geschwistern würde die Anwältin beauftragen und die anderen blieben "draußen vor". Wenn die Anwältin den Erben zu der Einsicht bringt, dass er den Pflichtteil zahlen muss, gilt dies dann auch für die anderen Geschwister, denn die Rechtslage und der Pflichtteilsanspruch ist für alle identisch.
      Ein Zivilprozess (wenn sich der Erbe sträubt), kann richtig teuer werden. Allerdings muss derjenige, der den Prozess verliert, die gesamten Kosten tragen; ich gehe davon aus, dass der Erbe einen Prozess verlieren würde. Aber soweit sind wir nicht. Ich hoffe doch, dass der Erbe zur Einsicht kommt. Vielleicht nimmt er sich ja auch einen Anwalt, wenn er das Schreiben der Anwältin erhält und dieser macht ihm klar, dass er zahlen muss.
      Avatar
      schrieb am 16.07.02 17:26:24
      Beitrag Nr. 69 ()
      Übrigens: Wahrscheinlich ist der angebotene Betrag von 25.000 EUR auch noch nicht an die Geschwister gezahlt worden? Da müsste auch Druck gemacht werden. Schließlich besteht das Erbe aus liquiden Mitteln, es gibt keinen Grund, die Auszahlung hinauszuzögern. Ich halte es für richtig, die Sache schnell zu betreiben, auch wenn der Pflichtteilsanspruch erst in drei Jahren verjährt.
      Avatar
      schrieb am 16.07.02 20:34:46
      Beitrag Nr. 70 ()
      Nataly,

      meinst du wirklich wenn der Erbe einen Anwalt nimmt
      das der ihm klar macht das er zahlen muß ?

      Der wir doch sicher sagen ist doch kein Problem Herr Erbe,

      oder habe ich da einen Denkfehler?
      Avatar
      schrieb am 16.07.02 20:52:07
      Beitrag Nr. 71 ()
      Wenn die Rechtslage ganz klar und eindeutig ist, muss der Anwalt den Mandanten entsprechend unterrichten, sonst könnte er haftbar gemacht werden. Hier habe ich im Moment die Meinung, dass die Rechtslage klar ist.
      Avatar
      schrieb am 16.07.02 20:58:38
      Beitrag Nr. 72 ()
      Du hast wohl schlechte Erfahrungen mit Anwälten?
      Avatar
      schrieb am 16.07.02 21:02:44
      Beitrag Nr. 73 ()
      (Gelegentlich kommen schon üble Sachen vor, ist aber eher selten)
      Avatar
      schrieb am 16.07.02 21:42:47
      Beitrag Nr. 74 ()
      Nataly,

      eigentlich nicht.

      Mein Neffe macht in Jura, der Kerl ist aber gerade im

      Urlaub.
      Avatar
      schrieb am 19.07.02 16:26:00
      Beitrag Nr. 75 ()
      Haben die Geschwister mit der Anwältin bereits das weitere Vorgehen vereinbart?
      Avatar
      schrieb am 19.07.02 18:49:27
      Beitrag Nr. 76 ()
      Nataly,

      ja haben sie.

      Heute ist eine Abschrift von dem Brief den die Anwältin

      an den Erben geschrieben hat bei den Geschwistern eingetroffen.

      Er möchte bitte bis zum ... alles offenlegen was in den

      letzten 10 Jahren so gelaufen ist.
      Avatar
      schrieb am 19.07.02 20:19:52
      Beitrag Nr. 77 ()
      (1)Der Pflichtteilsanspruch der Geschwister bemisst sich nach dem Reinnachlass am Todestag. Hat die Anwältin gebeten, Auskunft über den Reinnachlass am Todestag zu erteilen?? Hat sie auch den Erben dahingehend belehrt, dass die Geschwister jeweils einen Pflichtteilsanspruch in Höhe von 1/10 des Reinnachlasses am Todestag haben?

      (2)Dazu könnten noch PflichtteilsERGÄNZUNGSansprüche auf Grund von Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre kommen.Danach hat sie wohl gefragt?

      (3) Die Geschwister werden wohl daran interessiert sein, dass sie möglichst bald Geld erhalten. Der Erbe hat ja bereits Zahlungen angeboten, wobei das Angebot allerdings unter der gesetzlichen Höhe liegt. Gibt es da Chancen, dass vorab mal Teilzahlung erfolgt?
      Avatar
      schrieb am 20.07.02 11:15:22
      Beitrag Nr. 78 ()
      Nataly,

      1) ja hat sie.
      2) hat sie.
      3) ist nicht unbedingt erforderlich die Geschwister haben
      eine gute Rente.
      Avatar
      schrieb am 20.07.02 13:32:11
      Beitrag Nr. 79 ()
      Zu #78: OK. Dann ist das Schreiben inhaltlich in Ordnung.
      Noch was anderes: Für den Fall, dass sich die ganze Sache hinzieht: Es besteht kein Risiko, dass sich die finanzielle Lage des Erben so verschlechtert, dass er die Pflichtteilsansprüche nicht mehr auszahlen kann?
      (Nach dem Sachverhalt besteht zwar kein Hinweis auf ein solches Risiko; ich erwähne das nur wegen der Vollständigkeit).
      Avatar
      schrieb am 21.07.02 20:34:15
      Beitrag Nr. 80 ()
      Hallo NATALY,

      inwieweit haften die Notariate für jahrelange Verzögerungen und falsch ausgestellte Erbscheine und dadurch bedingten Vermögensverlust ?

      Und, wenn ein Nachlaß entgegen den gesetzlichen Verplichtungen nicht aufgenommen wurde, wer ist dann anzuzeigen ? Das Amtsgericht/Notariat oder der Lebenspartner ?

      Schöne Grüße !
      Avatar
      schrieb am 21.07.02 21:04:42
      Beitrag Nr. 81 ()
      @principessa: Gibt es Erbstreitigkeiten? Das ist nicht gut, die meisten Rechtsschutzversicherungen zahlen da nicht.
      Gegen falsch ausgestellte Erbscheine gibt es doch Rechtsmittel. Wenn du ein Rechtsmittel vorsätzlich oder fahrlässig nicht einlegst, haftet das Nachlassgericht schon deswegen nicht wegen Amtspflichtverletzung (§ 839 Abs. 3 BGB). In aller Regel begründen Verfahrensverzögerungen keine Haftung.
      Keine Nachlassaufnahme entgegen gesetzlicher Verpflichtung? Welche gesetzliche Verpflichtung meinst du hier? Kannst du die entsprechende Vorschrift näher bezeichnen?
      Anzeigen: Unter "Anzeige" verstehe ich die Anzeige wegen einer strafbaren Handlung. Die Nichtaufnahme des Nachlasses ist mit Sicherheit nicht strafbar.
      Avatar
      schrieb am 21.07.02 22:50:52
      Beitrag Nr. 82 ()
      (... ich könnte einen dicken Wälzer über Boshaftigkeiten in versch. Bereichen schreiben.)

      NATALY, ich bezog mich auf Dein Posting #15,

      Die Pflichtteilsberechtigten haben gegeüber dem Erben einen Auskunftsanspruch nach § 2314 BGB:
      BGB § 2314 Auskunftspflicht des Erben

      (1) Ist der Pflichtteilsberechtigte nicht Erbe, so hat ihm der Erbe auf Verlangen über den Bestand des Nachlasses Auskunft zu erteilen. Der Pflichtteilsberechtigte kann verlangen, dass er bei der Aufnahme des ihm nach § 260 vorzulegenden Verzeichnisses der Nachlassgegenstände zugezogen und dass der Wert der Nachlassgegenstände ermittelt wird. Er kann auch verlangen, dass das Verzeichnis durch die zuständige Behörde oder durch einen zuständigen Beamten oder Notar aufgenommen wird.
      (2) Die Kosten fallen dem Nachlass zur Last.
      Avatar
      schrieb am 21.07.02 22:52:30
      Beitrag Nr. 83 ()
      @NATALY, "Das ist nicht gut, ..." wie schön formuliert.
      Avatar
      schrieb am 22.07.02 09:21:50
      Beitrag Nr. 84 ()
      Bist du Pflichtteilsberechtigte? (Wann war eigentlich der Erbfall?). Anscheinend hast du nicht verlangt, dass dir Auskunft über den Bestand des Nachlasses erteilt wird und du hast wohl auch nicht beantragt, dass ein Verzeichnis der Nachlassgegenstände aufgenommen wird. "Automatisch" läuft da nichts.Ohne weitere Info von dir sehe ich derzeit kein fehlerhaftes Verhalten des Nachlassgerichts.
      Avatar
      schrieb am 22.07.02 15:28:37
      Beitrag Nr. 85 ()
      Ich bin Pflichtteilsberechtigt, der Todesfall war bereits vor längerer Zeit, ich wurde nicht informiert.

      Trotzdem Danke.
      Avatar
      schrieb am 22.07.02 15:43:02
      Beitrag Nr. 86 ()
      Du hast kein Pflichtteil bekommen? Dann kümmere dich endlich darum. Der Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem du von dem Eintritt des Erbfalls und von der dich beeinträchtigenden Verfügung Kenntnis erhalten hast (§ 2332 BGB). Wenn man dich nicht benachrichtigt hat, könnte es also durchaus sein, dass die Verjährung noch nicht eingetreten ist.
      Avatar
      schrieb am 22.07.02 16:09:22
      Beitrag Nr. 87 ()
      P.S.: Das gGsetz rechnet also damit, dass die Pflichtteilsberechtigten erst verspätet Kenntnis vom Erbfall erhalten ... Ist wohl keine Seltenheit und auch nicht neu.
      Avatar
      schrieb am 22.07.02 20:07:49
      Beitrag Nr. 88 ()
      ... endlich ? seit einiger Zeit; und von überall nur Blockaden und keine Antworten.
      Salute.


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