checkAd

    Frage zur gesetzlichen Rentenversicherung - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 23.07.02 13:49:15 von
    neuester Beitrag 09.08.02 09:18:01 von
    Beiträge: 26
    ID: 611.114
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 605
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 23.07.02 13:49:15
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo,

      zur Abwechslung mal ein ernstgemeinter Thread.

      Ich war von 1984 bis 1991 in verschiedenen Unternehmen beschäftigt und hab mich danach selbstständig gemacht.

      Da meine zu erwartende Rente aus dieser recht kurzen Beitragszahlung gegen Null tendiert frage ich mich ob es eine rechtliche Grundlage gibt, das von mir in die Rentenversicherung eingezahlte Geld, immerhin sowas um die 30.000 Mark, von der Rentenkasse zurückzubekommen.


      Schönen Gruß

      pp
      Avatar
      schrieb am 23.07.02 13:54:08
      Beitrag Nr. 2 ()
      :D DAS wäre zu einfach und zu schön um wahr zu sein.

      Ich wäre dann mit dabei.

      Dann könnte ja theoretisch JEDER, irgenwann, wann immer er wollte, seine Beiträge zurück verlangen.

      Er bräuchte sich nur selbständig machen, sagen wir mit 60 und könnte dann wählen.

      Ich würde mich freuen, wenn es ginge!!!
      Avatar
      schrieb am 23.07.02 13:59:46
      Beitrag Nr. 3 ()
      Hallo,
      das Geld ist verloren.
      Die Rentenbeiträge sind ja keine Sparbeiträg,
      sondern Steuerbeiträge. Dieser Sinn muß verstanden und verinnerlicht werden. Das Resultat ist ein Schwindelgefühl über die eigene Ohnmacht gegenüber dem System.
      Mfg
      flowtec
      Avatar
      schrieb am 23.07.02 14:00:20
      Beitrag Nr. 4 ()
      Stichwort Generationsvertrag
      Definition: moralische und rechtliche Verpflichtung der jeweils im Berufsleben stehenden Generation, Leistungen sowohl zugunsten der sozial Schwachen (Rentner, Kranke, Behinderte) als auch der Heranwachsenden zu erbringen, die den Betroffenen den Lebensunterhalt beziehungsweise eine ihren Fähigkeiten entsprechende Ausbildung garantieren.

      Lipser :cool:
      Avatar
      schrieb am 23.07.02 14:08:03
      Beitrag Nr. 5 ()
      @Peter

      das Geld siehst Du nicht wieder, aber die eingezahlten Beiträge werden angerechnet. Wenn Du also 30000DM eingezahlt hast, dann hat Dein Arbeitgeber dieselbe Summe auch aufgebracht. Dein Rentenanspruch beträgt so ca. 300 DM.
      Genau solltest Di Dir es von der BfA ausrechnen lassen. Die sind verpflichtet dazu. Einfach formlosen Antrag stellen.

      gruß

      Trading Spotlight

      Anzeige
      Nurexone Biologic
      0,3960EUR +3,66 %
      Analyst sieht aufregende Zukunft!mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 23.07.02 14:10:21
      Beitrag Nr. 6 ()
      thx für die Antworten.

      ich hab mal irgenwo gehört, dass bei einer längeren Selbstständikeit eine Möglichkeit der Auszahlung besteht, allerdings nicht der ABG Beitrag sondern lediglich die ABN Beiträge.


      Ich hab mal vorsichtig bei der BfA angefragt
      Avatar
      schrieb am 23.07.02 15:08:21
      Beitrag Nr. 7 ()
      Kannst Du uns/mich mal auf dem laufenden halten, was bei rauskommt??? Thx, im voraus.
      Avatar
      schrieb am 23.07.02 15:17:34
      Beitrag Nr. 8 ()
      Halt uns auf dem Laufenden. Wenn das System irgendwo ein Loch hat (Selbständigkeit, Auswanderung o.ä), dann hat der nächste Finanzminister ein Problem :D, allerdings nur für eine Woche, dann ist das Loch dicht :(
      Avatar
      schrieb am 23.07.02 17:26:32
      Beitrag Nr. 9 ()
      Das war in der Vergangenheit schon einmal möglich, die dafür erforderlichen Voraussetzungen sind mir aber heute nicht mehr bekannt.
      Heute gibt es dafür keine Chance mehr!

      SFK
      Avatar
      schrieb am 31.07.02 10:09:39
      Beitrag Nr. 10 ()
      Heute ist ein Schreiben von der BfA eingetrudelt :

      Sehr geehrhter Herr Klein,

      der Antrag auf Beitragserstattung ist eingegangen und wird unter dem vorgenannten Aktenzeichen bearbeitet

      Mit freundlichen Grüssen


      :eek: es scheint wohl doch zu gehen :D

      Gruss pp
      Avatar
      schrieb am 31.07.02 11:36:34
      Beitrag Nr. 11 ()
      Peter Pan, hochinteressant, bitte halte mich auf dem laufenden. Danke.

      SFK (jo-di@web.de)
      Avatar
      schrieb am 31.07.02 12:03:16
      Beitrag Nr. 12 ()
      Mach ich ;)
      Avatar
      schrieb am 31.07.02 16:04:15
      Beitrag Nr. 13 ()
      Ich hab noch folgendes gefunden... (die Hoffnung schwindet :cry: )

      Beiträge zur Rentenversicherung können nur in ganz seltenen Fällen und an ganz bestimmte Personengruppen erfolgen. Die Höhe der Beitragserstattung richtet sich immer nach der Höhe der eingezahlten Beiträge, wobei nur die Beiträge erstattet werden, die man selbst getragen hat. Beiträge die z.B. das Arbeitsamt, das Bundesamt f. Zivildienst, die Bundeswehrverwaltung oder der Arbeitgeber gezahlt werden nicht erstattet. Eine Erstattung erfolgt frühestens 24 Monate nach Ausscheiden aus der Versicherungspflicht.

      Beispiel:

      Letzter Pflichtbeitrag auf Grund einer versicherungspflichtigen Beschäftigung: Mai 1999
      24 – Monatszeitraum: Juni 1999 – Mai 2001

      Erstattung frühestens möglich im Juni 2001


      Folgende Personenkreis könnten eine Beitragserstattung beantragen:

      Beamte, die vor der erstmaligen Ernennung zum Beamten, die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten noch nicht erfüllt haben,

      Personen, die das 65. Lebensjahr vollendet haben und die allgemeine Wartezeit von 60 Monaten nicht erfüllen und somit keinen Anspruch auf Regelaltersrente haben,

      Witwen, Witwer oder Waisen, wenn eine entsprechende Hinterbliebenenrente nicht gewährt werden kann, weil die allgemeine Wartezeit nicht erfüllt ist,

      Ausländische Staatsbürger, die in Ihre Heimat zurückkehren und insoweit keine über- oder zwischenstaatlichen Vorschriften einer Beitragserstattung entgegenstehen
      Avatar
      schrieb am 31.07.02 18:02:47
      Beitrag Nr. 14 ()
      Das ist so nicht ganz korrekt. Beantragen kann die Beitragsrückerstattung jeder (Peter hat`s ja gerade vorgemacht). Nur die Chance, daß dem Antrag stattgegeben wird, ist halt für die meisten sehr gering :cry:

      Gibt es eigentlich Fristen, innerhalb derer der Antrag bearbeitet sein muß? Es müssen ja des öfteren Schwerverbrecher freigelassen werden, weil die Behörden nicht rechtzeitig einen Verhandlungstermin angesetzt bekommen. Vielleicht gibt es eine ähnliche Situation bei diesen Anträgen auch, unsere Interessen sind doch mindestens so schutzwürdig wie die Freiheit von mutmaßlichen Mördern. Wenn alle einen Antrag stellen würden, die aus dem System rauswollen, hätte die Poststelle der BfA ganz gut zu tun :D
      Avatar
      schrieb am 04.08.02 11:05:58
      Beitrag Nr. 15 ()
      Zu #10:
      Die BfA hat den Eingang deines Antrags auf Beitragserstattung bestätigt und das Aktenzeichen mitgeteilt. Dies ist reine Routine und sagt über die Erfolgsaussichten deines Antrags noch nichts aus.
      Dein Antrag hat nur Erfolg, wenn die in § 210 SGB VI genannten Voraussetzungen erfüllt sind:

      SGB 6 § 210 Beitragserstattung


      (1) Beiträge werden auf Antrag erstattet
      1. Versicherten, die nicht versicherungspflichtig sind und nicht das Recht
      zur freiwilligen Versicherung haben,
      2. Versicherten, die das 65. Lebensjahr vollendet und die allgemeine
      Wartezeit nicht erfüllt haben,
      3. Witwen, Witwern oder Waisen, wenn wegen nicht erfüllter allgemeiner
      Wartezeit ein Anspruch auf Rente wegen Todes nicht besteht, Halbwaisen
      aber nur, wenn eine Witwe oder ein Witwer nicht vorhanden ist. Mehreren
      Waisen steht der Erstattungsbetrag zu gleichen Teilen zu.
      (2) Beiträge werden nur erstattet, wenn seit dem Ausscheiden aus der
      Versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut
      Versicherungspflicht eingetreten ist. Die Verjährungsfrist des § 45 des
      Ersten Buches gilt nicht.
      (3) Beiträge werden in der Höhe erstattet, in der die Versicherten sie
      getragen haben. War mit den Versicherten ein Nettoarbeitsentgelt
      vereinbart, wird der von den Arbeitgebern getragene Beitragsanteil der
      Arbeitnehmer erstattet. Beiträge aufgrund einer selbständigen Tätigkeit
      oder freiwillige Beiträge werden zur Hälfte erstattet. Beiträge der
      Höherversicherung werden in voller Höhe erstattet. Erstattet werden nur
      Beiträge, die im Bundesgebiet für Zeiten nach dem 20. Juni 1948, im Land
      Berlin für Zeiten nach dem 24. Juni 1948 und im Saarland für Zeiten nach
      dem 19. November 1947 gezahlt worden sind. Beiträge im Beitrittsgebiet
      werden nur erstattet, wenn sie für Zeiten nach dem 30. Juni 1990 gezahlt
      worden sind.
      (4) Ist zugunsten oder zulasten der Versicherten ein Versorgungsausgleich
      durchgeführt, wird der zu erstattende Betrag um die Hälfte des Betrages
      erhöht oder gemindert, der bei Eintritt der Rechtskraft der Entscheidung
      des Familiengerichts als Beitrag für den Zuschlag oder den zum Zeitpunkt
      der Beitragserstattung noch bestehenden Abschlag zu zahlen gewesen wäre.
      (5) Haben Versicherte eine Sach- oder Geldleistung aus der Versicherung in
      Anspruch genommen, können sie nur die Erstattung der später gezahlten
      Beiträge verlangen.
      (6) Der Antrag auf Erstattung kann nicht auf einzelne Beitragszeiten oder
      Teile der Beiträge beschränkt werden. Mit der Erstattung wird das
      bisherige Versicherungsverhältnis aufgelöst. Ansprüche aus den bis zur
      Erstattung nach Absatz 1 zurückgelegten rentenrechtlichen Zeiten bestehen
      nicht mehr.
      Avatar
      schrieb am 04.08.02 11:10:58
      Beitrag Nr. 16 ()
      Hier eine Adresse zum Download des Formulars zur Beantragung der Beitragserstattung:

      http://www.lva.de/internet/lva/lvacont.nsf/bd54149c043fe6cbc…
      Avatar
      schrieb am 04.08.02 11:14:35
      Beitrag Nr. 17 ()
      Ich gehe davon aus, dass der Antrag abgelehnt wird, weil Peter Pan zwar nicht versicherungspflichtig ist, aber sich freiwillig versichern kann.
      Übrigens gehen bei einer Erstattung die Arbeitgeber-Beiträge verloren.
      Noch eine Frage an Peter Pan: Bis du gesetzlich oder privat krankenversichert?
      Avatar
      schrieb am 04.08.02 11:16:22
      Beitrag Nr. 18 ()
      Einer Beitragserstattung kann auch nach Vollendung des 65. Lebensjahrs nicht erfolgen, weil die allgemeine Wartezeit (5 Jahre) erfüllt ist.
      Avatar
      schrieb am 04.08.02 11:38:40
      Beitrag Nr. 19 ()
      Hallo Nataly,

      scheinst Dich in der Materie auszukennen, ich hab ein ähnlichen Fall wie Peter:
      12 Jahre gesetzliche RV, jetzt arbeite ich im Ausland (Schweiz). Hier zahle ich in die AHV Beiträge , die mir später mal ne Schweizer Rente ermöglichen, wenn bis dahin nichts schiefgeht. Nur was ist aus den 12 Jahren der eingezahlten Beiträge in die D RV nun ? Viel Rentenanspruch dürfte mir daraus nicht erwachsen, zumal darin noch Lücken von Arbeitslosigkeit, mal Selbständigkeit und die Bundeswehr war auch noch dabei. Dennoch sind es bei mir auch über 45.000 DM selbst eingezahlte Beiträge. es kann doch nicht sein das die Kohle nun futsch ist.... ????

      F.
      Avatar
      schrieb am 04.08.02 12:05:12
      Beitrag Nr. 20 ()
      @Fasu: Das Geld ist nicht futsch. Du bekommst später (ab 65. Lj.) Rente. Zwischen der Schweiz und Deutschland gibt es ein Sozialversicherungsabkommen. Möglicherweise ergeben sich hieraus Folgen für dich. (Ich habs leider nicht bei mir).
      Avatar
      schrieb am 04.08.02 12:16:23
      Beitrag Nr. 21 ()
      @ Fasu: Hier mal eine Adresse zum Einstieg:

      http://www.bsv.admin.ch/blind/int/grundlag/d/abkom.htm
      Avatar
      schrieb am 04.08.02 12:20:43
      Beitrag Nr. 22 ()
      Seit neuestem gelten auch sektorielle Abkommen der Schweiz mit der EU. Deine deutschen RV-Zeiten und -beiträge sind nicht "futsch". Da kann ich dich beruhigen.
      Avatar
      schrieb am 04.08.02 20:04:20
      Beitrag Nr. 23 ()
      Nataly, ich dank Dir für Deine kompetente Antwort !
      Scheinst echt vom Fach zu sein !

      Tschüß und schöne Woche !

      F.
      Avatar
      schrieb am 08.08.02 13:06:11
      Beitrag Nr. 24 ()
      :cry:

      Bescheid vom 06.08.02


      Ablehung des Antrags auf Beitragserstattung

      Sehr geehrter Herr Klein,
      Beiträge werden estattet, sofern keine Versicherungspflicht besteht, seit dem Ausscheiden aus der versicherungspflicht 24 Kalendermonate abgelaufen sind und nicht erneut Versicherungspflicht eingetreten ist.

      Die Erstattungevoraussetzungen sind nicht erfüllt, weil das Recht zur freiwilligen Versicherung in der deutschen Rentenversicherung besteht. Unerheblich ist, ob auch tatsächlich freiwillige Beitäge bezahlt wurden.

      Falls Sie die Absicht haben, sich freiwillig zu versichern, empfehlen wir Ihnen die beigefügte GfA Information .... usw.


      Diese Deppen, weil ich ein Recht auf freiwillige Versicherung habe lehnen die meine Beitragserstattung ab :cry:

      Gibt es eine juristische Möglichkeit auf dieses Recht zu verzichten :confused:

      Mit traurigem Gruss pp :cry:
      Avatar
      schrieb am 08.08.02 15:44:43
      Beitrag Nr. 25 ()



      Kleiner Scherz ;)

      Aber nun wissen "wir" wenigestens, daß es nicht geht..
      Avatar
      schrieb am 09.08.02 09:18:01
      Beitrag Nr. 26 ()
      "Diese Deppen"

      so, jetzt kriegst Du noch ne Anzeige wegen Beamtenbeleidigung und dann war das Ganze ein voller Erfolg :D

      Trotzdem danke für den Thread. Das es nicht geht, glaubte ich zu wissen, jetzt weiß ich es genau und brauch mir keine Gedanken mehr drum zu machen. Und sieh es positiv, Du bist wenigstens jetzt aus dem System draußen, ich spende noch weitere 25 Jahre :cry:


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      Frage zur gesetzlichen Rentenversicherung