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    Haftung b. KFZ: Getriebedefekt nach Ölwechsel (zu wenig Öl) - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 31.07.02 13:49:00 von
    neuester Beitrag 08.08.02 18:49:36 von
    Beiträge: 32
    ID: 613.780
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      Avatar
      schrieb am 31.07.02 13:49:00
      Beitrag Nr. 1 ()
      Wer kann mir weiterhelfen?
      Im August 01 wurde an unserem PKW das Automatikgetriebeöl von einer Fachwerkstatt gewechselt. Monate später fiel immer der 4. Gang raus (passierte am Anfang nur selten, später aber immer öfter). Haben dann mehrmals bei dieser Fachwerkstatt wegen diesem Gangproblem nachgefragt - Auskunft: wir müßten halt das Automatikgetriebe auswechseln lassen, man könne uns nicht sagen, woran das Problem liege. Im Juni 02 haben wir dann selbst (sowie 2 andere Fachleute) das Getriebeöl gemessen - Ergebnis: 2 l Öl zu wenig. Wir haben also nachgefüllt. Da kein Öl ausgelaufen ist, wurden also beim Ölwechsel 2 l zu wenig eingefüllt. Im Juli haben wir dann bei einer Automatikgetriebefachwerkstatt wegen dem 4. Gang nachgefragt - Auskunft: Defekt komme wohl von dem fehlenden Getriebeöl (sind ja 10 Monate mit zu wenig Öl gefahren). Im Juli 02 konfrontierten wir dann unsere Fachwerkstatt, die den Getriebeölwechsel durchgeführt hatte, mit dieser Sachlage. Sie vertrösten uns zur Zeit, wollen noch keine Stellung dazu nehmen, da einige Mitarbeiter in Urlaub seien. Wie sieht denn hier die Rechtslage aus? Da es letztes Jahr ja noch eine Gewährleistungsfrist von nur 6 Monaten gab, haben wir wohl keine Chance, oder (obwohl der Fehler - die 2 l zu wenig Öl - uns ja erst nach 10 Monaten aufgefallen war u. unsere Fachwerkstatt es auch nicht für nötig hielt, mal das Öl nachzuprüfen als wir wegen dem defekten Gang gefragt hatten) ?
      Ich würde mich sehr über Antworten von Euch freuen.
      Viele Grüße
      Kerstin
      Avatar
      schrieb am 31.07.02 13:58:19
      Beitrag Nr. 2 ()
      Hi Kerstin,

      sieht wohl schlecht für Dich aus, ich hätte kein Öl selber nachgefüllt, sondern wäre gleich zur Werkstatt gefhren, welche
      das Öl gewechselt hatte.
      Da hilft nur ein Anwalt !, und Details Deiner arbeiten.
      Knnst es Dir schriftlich von einem Gutachter geben lassen , in der Werkstatt, welche den fehlenden Ölstand festgestellt hat.

      Gruß MORPHIUM
      Avatar
      schrieb am 31.07.02 13:59:47
      Beitrag Nr. 3 ()
      hi, hatte sowas ähnliches mal vor zig jahren bei einem 5er bmw, da wurde ebenfalls das autom. getriebe gewechselt und war nach 3 monaten schrott durch ölmangel, mir wurde dann auf drängen vom bmw werk ein neues gegben , den einbau übernahm mein bmw händler ebenfalls auf kulanz.

      also wende dich an den händler wo du das getriebe hast einbauen lassen , den zum eien hast du noch garantie darauf und zum anderen ist es nicht deine schuld, wenn der es nicht macht sag ihm das du dich ans werk wendest.

      viel glück

      cali
      Avatar
      schrieb am 31.07.02 14:02:07
      Beitrag Nr. 4 ()
      Kommt immer drauf an, ob du dort ein guter Kunde bist, bzw. dann auf dem Kulanzwege, oder aber ob die sich wie die Affen verhalten: Nix sehen, nix hören, nix sagen. Mit anderen Worten - die werden versuchen, das aus zu sitzen. Wenn du den rechtlichen Weg beschreiten willst, dann geht so etwas nur mit Gutachtern usw., ist sehr langwierig und der Erfolg hängt maßgeblich von der Beweiskraft ab. Ansonsten ist das wie auf hoher See - man weiß nie wie`s ausgeht.
      Zunächst wird der Richter versuchen, einen Vergleich herbei zu führen - wenn das nicht fruchtet, gibt`s ein Urteil.
      Ich würde auf jeden Fall zunächst ohne Advokaten und Gutachtern mich mit denen zu einigen. Sollte das nicht gehen, gibt`s immer noch die Möglichkeit bei der Handwerkskammer sich zu beschweren oder den Schiedsmann (kann man beim Amtsgericht erfragen), der ehrenamtlich fungiert und vorgerichtlich versucht, eine Einigung zu erreichen.
      Kosten des Verfahrens und Streitwert sollten auf jeden Fall abgewägt werden.
      Avatar
      schrieb am 31.07.02 14:15:11
      Beitrag Nr. 5 ()
      habe noch ne andere mögl. , kauf dir ein paar puts auf thiel dann kannst du dir gleich ein neues auto kaufen.

      c.

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      Avatar
      schrieb am 31.07.02 14:23:14
      Beitrag Nr. 6 ()
      .
      Rechnung prüfen ...

      Wieviel Liter Öl wurden eingefüllt und bezahlt?
      Wieviel Liter wären beim regulären und mit gebotener Sorgfalt durchgeführten Ölwechsel erforderlich gewesen ...

      Wenn sich hier die mögliche Differenz von 2 Litern verifizieren läßt, dürfte ein Leistungsmangel vorliegen.

      §§ 280 ff BGB und die gesamte Orgie ....
      .
      Avatar
      schrieb am 31.07.02 14:30:16
      Beitrag Nr. 7 ()
      Hallo Kerstin,

      es ist piepegal, dass zwischenzeitlich das BGB (insbesondere das Schuldrecht) geändert worden ist. Die Gewährleistungsfristen betreffen Dich nicht, denn hier handelt es sich eindeutig um den Folgeschaden einer schlechten Werkleistung, die nach den normalen Verjährungsfristen zu bemessen ist. PFV nennt man sowas. Du hast also Zeit.

      Einzig den Nachweis zu führen, dass die wirklich zu wenig Öl eingefüllt haben, könnte problematisch werden. Das könnte aber mit deinen Freunden als Zeugen klappen. Dass der Mangel an Öl letztlich zum Defekt geführt hat, ist dagegen leicht mit einem SAchverständigegutachten zu beweisen. Aber ich glaube kaum, dass die Werkstatt die Kausalität bestreiten wird. Wenn Du rechtschutzversicherst bist, schalte in jedem Fall einen Anwalt ein, manchmal hilft es schon, wenn der etwas mit seinem Briefkopf schreibt.

      Du kannst mir das alles ruhig glauben, ich bin vom Fach
      Avatar
      schrieb am 31.07.02 14:37:37
      Beitrag Nr. 8 ()
      @Eurofuchs: Meinst du "positive Vertragsverletzung"? Dann würde ich mit PVV abkürzen.
      Avatar
      schrieb am 31.07.02 14:43:23
      Beitrag Nr. 9 ()
      "PVV" und "PFV" ist das gleiche: das eine heißt positive Vertragsverletzung und das andere poitive Forderungsverletzung. Eigentlich ist aber beides falsch denn es werden ja Nebenpflichten verletzt, weshalb es eigentlich negative Forderungsverletzung heißen müßte. Aber darüber habe ich mich schon im Studium geärgert.
      Avatar
      schrieb am 31.07.02 14:48:12
      Beitrag Nr. 10 ()
      Geht aus der Rechnung vom August 2001 die Ölmenge hervor? Wenn die eingefüllte Menge unter der Menge liegt, die man damals hätte einfüllen müssen, dürfte die Beweislage günstig sein.
      Avatar
      schrieb am 31.07.02 14:58:42
      Beitrag Nr. 11 ()
      @eurofuchser: OK. PVV wird zwar häufiger benutzt (1360 Fundstellen bei google) als PFV (595 Fundstellen), aber PFV ist auch richtig. Zu "positiv" vs. "negativ": Hier kommt es -wie so oft- wohl auf die Sichtweise an. Einer meiner Bekannten meint, die "Arbeitnehmer" müssten "Arbeitgeber" heissen, weil sie ihre Arbeitskraft geben und diese vom "Arbeitgeber" genommen wird.
      Avatar
      schrieb am 31.07.02 15:19:28
      Beitrag Nr. 12 ()
      Das beste ist wohl der Begriff der Schlechterfüllung, aber darüber muss sich unsere Kerstin keine Gedanken machen. Sie muss nur den Sachverhalt schildern und alles was die Gegenseite bestreitet beweisen. - Ich sehe da sehr gute Chancen, auch wenn ich nicht glaube, dass sie mit der Rechnung weiterkommen wird, da dort sich die korrekte Füllmenge angegeben sein wird. Wie bei einem Automatikgetriebe der vierte Gang rausspringen kann, verstehe ich allerdings nicht.
      Avatar
      schrieb am 31.07.02 15:27:35
      Beitrag Nr. 13 ()
      Zu #12: OK. Du meinst, es wurde im August 01 2 l zu wenig eingefüllt und trotzdem die volle Menge berechnet? Denkbar ist das schon, ich würde aber trotzdem nachsehen. Es ist auch denkbar, dass von einer unrichtigen Füllmenge ausgegangen wurde und diese (unrichtige) Menge sowohl eingefüllt als auch berechnet wurde.
      Avatar
      schrieb am 31.07.02 18:35:01
      Beitrag Nr. 14 ()
      Hui, Ihr seid aber schnell und fleißig. Vielen herzlichen Dank Euch allen für Eure Hilfsbereitschaft!

      Noch ein paar Daten zur Rechnung: das Öl war mengenmäßig nicht auf der Rechnung bezeichnet worden. Auf tel. Anfrage vor 2 Wochen wurde uns jedoch die Menge, die berechnet und eingefüllt wurde (2,3 l), mitgeteilt. Anfragen bei anderen Werkstätten ergaben jedoch höhere Ölmengen bei unserem Fabrikat. Außerdem haben wir unter Zeugen (eine andere Werkstatt/Tankstelle, bei der wir das Öl auch gekauft hatten u. die sich schon wunderten, daß wir soviel Öl nachfüllten und bereit sind, als Zeugen auszusagen) das Öl selbst nachgefüllt.

      Aber liegt nicht doch eher das Problem in der zu späten Reklamation nach Ablauf der 6monatigen Gewährleistungsfrist, da wir ja die zu niedrige Ölmenge und den Zusammenhang mit dem Getriebedefekt erst nach dieser Frist entdeckten???

      @Nataly: Du legt Dich ja mächtig in diesem Board ins Zeug. Habe schon viel von Dir gelesen. Einfach toll und nett! Hast Du beruflich etwas mit Steuerrecht/Jura zu tun?

      @Eurofuchser: Rausfliegen des 4. Ganges = defekte Endkupplung. Technisch passiert folgendes: Getriebe hat durch einen Defekt (Endkupplung) kein Signal, in welchen Gang geschaltet werden soll, daraufhin tritt ein Notprogramm in Kraft, welches erst in den Leerlauf schaltet und dann nach einiger Zeit bei unserem PKW in den 3. Gang schaltet (glücklicherweise, denn laut Automatikgetriebespezialist gibt es auch Fahrzeuge, bei denen das Notprogramm in den 2. Gang schaltet - und dann sei mal gerade 180 km/h schnell, das wird lustig!). PS: Bist Du Anwalt, da Du schreibt "vom Fach"?
      Avatar
      schrieb am 31.07.02 19:15:30
      Beitrag Nr. 15 ()
      Die Bedenken Kerstins wegen des Ablaufs der Gewährleistungsfrist von 6 Monaten scheinen mir nicht unberechtigt zu sein, evtl. wäreKerstin nach BGB 2002 besser dran. Es könnte hier ein "naher Mängelfolgeschaden" vorliegen:

      4. Abgrenzung von nahen und entfernter Mangelfolgeschäden nach früherem Recht
      a) Naher Mangelfolgeschaden (§ 635 BGB a.F.)
      Der dem Werkmangel zugeordnete nahe Mangelfolgeschaden umfasste::
      - Mängelbeseitigungskosten,
      - merkantilen Minderwert,
      - Nutzungs- und Gewinnausfall,
      - Sachverständigenkosten für die Mängelbegutachtung,
      - Bauschäden infolge fehlerhafter Planung oder Berechnung durch Architekten, Statiker etc.
      Motorschaden - BGH 13.5.86 NJW 1986, 2307 = BGHZ 98, 45: Am 11.6.81 hatte der Beklagte das Öl beim Wagen des Klägers gewechselt. Am 7.7.81 ging der Motor kaputt, weil das Ölansaugsieb an der Ölpumpe verstopft war. Am 30.1.82 erhob der Kläger Klage auf Schadensersatz in Höhe von knapp 2.600 DM.. Das Landgericht hat offen gelassen, ob
      - ein Ölwechsel ganz unterblieben ist,
      - nicht das berechnete Markenöl "BP Visco 2000" eingefüllt oder
      - unterlassen worden ist, das vorhandene Altöl vollständig abzulassen.
      In allen drei Fällen habe die Beklagte eine zum Schadensersatz verpflichtende Pflichtverletzung begangen. Der Beklagte erhob die Verjährungseinrede.
      BGH:
      AGL: 635
      a) Werkvertrag = Reparaturauftrag.
      b) Mangel = fehlerhafte Wartung.
      c) Weitere Voraussetzungen des § 635 BGB müssen nicht geprüft werden, da kein nachbesserungsfähiger Mangel geltend gemacht wird.
      d) Verschulden.
      e) Schaden = naher Mangelfolgeschaden: Betroffen ist die Funktionsunfähigkeit des Motors, die gerade durch die Wartung verhindert werden sollte.
      f) Verjährung: § 638 BGB: 6 Monate.
      g) Kein Anspruch.
      BGB 2002:
      AGL: 634 Nr. 4 : a)-d) wie oben e) Schaden: Motorausfall
      f) Verjährung: 634a: 2 Jahre => Anspruch bestünde.



      b) Entfernter Mangelfolgeschaden (Positive Forderungsverletzung)
      Nach früherer Auffassung des BGH galt: PVV bei entfernten Mangelfolgeschäden, Verjährung: § 195 BGB (30 Jahre).
      Entfernte Folgeschäden können auf Delikt gestützt werden. Sie liegen vor allem vor, wenn andere Rechtsgüter als das Werk
      beschädigt werden (Körper, andere Sachen). Der BGH spricht auch von einem fehlenden "lokalen Zusammenhang".
      Begründung:
      Gerade entferntere Folgeschäden treten nicht selten erst nach Ablauf der Frist des § 638 Abs. 1 BGB a. F. auf (BGHZ 58,
      85, 91; BGH 26.3.96 WM 96, 1785, 1788). Rechtsunsicherheit lässt sich durch Typenbildung nach Tatbestandsgruppen vermeiden (BGHZ 58, 85, 92).
      So wurde als entfernter Mangelfolgeschaden definiert und über PVV mit der damals 30jährigen Verjährung abgewickelt:
      - Fehlerhafte Ölleitung und Brandschäden (BGH 13.4.72 BGHZ 58, 305);
      - Fehlerhaftes Rauchgasrohr und Brandschäden (BGH 17.05.82 NJW 1982, 2244)
      - Fehlerhafte Heizkörper und Wasserschäden (BGH 22.02.62 VersR 1962, 480);
      - Fehlerhafte Ölleitungen und Schäden durch auslaufendes Öl (BGH 11.11.71 BauR 1972, 127);
      - Fehlerhafte Alarmanlage und Folgen eines Einbruchs (BGH 25.6.91 BGHZ 115, 32);
      - Fehlerhafte Reparatur und Folgen eines Unfalls (BGH 22.03.79 NJW 1979, 1651).

      Bruchlandung - BGH 8.12.92 NJW 1993, 923: Die Klägerin, ein Versicherungsunternehmen, nimmt die Beklagte aus
      übergegangenem Recht wegen der Schäden in Anspruch, die an einem bei ihr versicherten Flugzeug am 13. Februar 1987 auf dem Gelände des Flughafens Mönchengladbach eingetreten sind und die sie mit insgesamt 120.000,-- DM beziffert. Die Klägerin führt den Schaden darauf zurück, dass die Beklagte vor dem Unfall bei dem Einbau eines Tankanzeigegerätes dessen Anschlüsse vertauscht habe, so dass dieses ständig einen vollen Tank anzeigte. Auf diese Anzeige hätten der Pilot und der mitfliegende Prüfer vertraut und deshalb das Flugzeug zu lange in der Luft gehalten. Deshalb sei eine Notlandung erforderlich geworden, die dann den Schaden verursacht habe. Klage wurde am 8.4.88 erhoben. Die Beklagte wendet Verjährung ein.
      BGH:
      PVV wegen entfernten Mangelfolgeschadens:
      a) Werkvertrag = Reparaturvertrag.
      b) Mangelhafte Werkleistung.
      c) Verschulden der Beklagten gem. §§ 276, 278 BGB.
      d) Schaden als entfernter Mangelfolgeschaden: Das Werk verkörpert sich nicht im geschädigten Gegenstand, es besteht kein lokaler oder zeitlicher Zusammenhang. Im Gegensatz zum Fall: Motorschaden, wo die fehlerhafte Wartung des Motors zur Funktionsunfähigkeit führen mußte (also enger Zusammenhang), ist hier der Zusammenhang zwischen Tankuhr und Bruchlandung weniger zwangsläufig.
      e) Verjährung nach BGH: § 195 BGB (30 Jahre).
      f) Rechtsfolge: Schadensersatz.

      BGB 2002: AGL: §§ 634 Nr. 4, 280 BGB: a)-c) identisch d) Schaden: Flugzeug defekt.
      e) Verjährung: 2 Jahre gem. § 634a Abs. 1 Nr. 1 BGB => Anspruch bestünde.

      An beiden Beispielen wird deutlich, dass die frühere Unterscheidung zwischen nahen und entfernten Mangelfolgeschäden wenig sinnvoll war. Das neue Recht behandelt beide Fälle gleich und kommt damit zu billigen Ergebnissen. Lediglich zu Schäden, die nicht auf einem Mangel beruhen, kann ein Abgrenzungsproblem entstehen, weil nun nur die allgemeine Verjährung anwendbar ist.
      Avatar
      schrieb am 31.07.02 19:17:23
      Beitrag Nr. 16 ()
      Quelle für den oben wiedergegebenen Text:
      http://www.jura.uni-hamburg.de/~moritz/materialien/schuldr-b…
      Avatar
      schrieb am 31.07.02 19:29:31
      Beitrag Nr. 17 ()
      @eurofuchser: Ich meine, aus dem Text in Posting #15 ergeben sich Bedenken, ob der Fall als PFV abgewickelt werden kann.
      Avatar
      schrieb am 31.07.02 19:30:15
      Beitrag Nr. 18 ()
      @Kerstin: Meine Standardfrage: Habt ihr eine Rechtsschutzversicherung?
      Avatar
      schrieb am 02.08.02 12:48:45
      Beitrag Nr. 19 ()
      @ Nataly: Ja, haben wir. Werden jetzt auch bei einem Anwalt nachfragen und dann berichten. Vielen Dank nochmal.
      Avatar
      schrieb am 02.08.02 23:40:47
      Beitrag Nr. 20 ()
      ... wenn`s nicht so eindeutig auf der Hand liegen würde, ich meine das Motiv, könnte man sich schon fragen, wieso hier "ellenlang" eine Problematik erörtert wird ... mit dem Ergebnis, dass man zum Anwalt geht

      Mit Verlaub, diese Schlussfolgerung stünde doch ohnehin von Anfang an fest, insbesondere bei Vorhandensein einer RS- versicherung.

      Charlotte
      Avatar
      schrieb am 03.08.02 07:44:11
      Beitrag Nr. 21 ()
      @Charlotte: Es kann nicht schaden, wenn man sich vor dem Gang zum Rechtsanwalt im Forum Recht & Steuern informiert.
      P.S.: Welches Motiv siehst du?
      Avatar
      schrieb am 03.08.02 07:49:01
      Beitrag Nr. 22 ()
      Ich denke, dass Diskussionen in diesem Forum schon des Öfteren dazu geführt haben, die Rechtslage soweit zu klären, dass ein Rechtsanwalt aufgesucht -oder auch nicht aufgesucht- wurde. Auch eine RS-Versicherung erspart ja nicht die Mühe, eine kompetente Anwältin ausfindig zu machen und ersetzt nicht den Zeitaufwand für Besprechungen und Fahrten.
      Avatar
      schrieb am 03.08.02 09:25:41
      Beitrag Nr. 23 ()
      @NATALY

      ... also wenn ich in die Autowerkstatt fahre, mache ich mich vorher nicht mit dem Reparaturprocedere vertraut, weil es unnötig ist (und ggfs. kostbare Zeit in Anspruch nimmt).

      ... Fragen des Werkvertragsrechts sollte jede Anwältin bzw. jeder Anwalt beherrschen, sprich eine lange Suche ist nicht erforderlich.

      Charlotte

      p.s. zum Motiv schweige ich, um hier die Harmonie nicht zu stören
      Avatar
      schrieb am 04.08.02 15:36:51
      Beitrag Nr. 24 ()
      @Turbocharlotte
      Da ich aus Erfahrung weiß, daß bei rechtlichen, steuerrechtlichen und auch ganz besonders medizinischen Fragen es nie schadet, sich auch andersweitig wie nur über seine Ansprechpartner (Anwalt/Steuerberater/Arzt) zu informieren, habe ich vorab in diesem Forum eben meine Frage gestellt. Oft erhält man so weitergehende Infos, die einem sehr weiterhelfen können.
      Avatar
      schrieb am 04.08.02 16:42:17
      Beitrag Nr. 25 ()
      Was denn für eine weitergehende Info meinste denn in concreto?

      ... rechtlicher Rat so aus der Ferne ist schwerlich bis kaum möglich. Das liegt ganz einfach daran, dass Nichtjuristen zuweilen aus Unkenntnis wesentliche Teile des Sachverhalts weglassen.

      Wie siehts denn bspw. mit den AGB`s der Werkstatt aus? (ohne diese ist ein Rat schon mal nicht möglich)

      Charlotte

      p.s. kein Fall ist wie der andere, zumeist jedenfalls
      Avatar
      schrieb am 08.08.02 17:44:45
      Beitrag Nr. 26 ()
      Haben wohl keine Chance: Anwalt meint, Gewährleistungsfrist sei nach 6 Monaten verjährt :-(((
      Trotzdem an alle nochmal vielen Dank!

      @Turbocharlotte
      Wegen den weitergehenden Infos: Wollte einfach nur fragen, ob jemand mir zum Fall Infos geben könne, welche, weiß ich natürlich nicht, sonst hätte ich ja nicht gefragt. Und zu den AGBs: habe danach gefragt: Antwort der Werkstatt: von 2001 hätten sie keine mehr, sie würden aber die von der Handwerkskammer - Bereich KFZ-Innung - verwenden, und ich solle mich an diese wenden. Die rücken sie aber nicht raus. Versuche sie jetzt andersweitig zu bekommen.
      Avatar
      schrieb am 08.08.02 18:00:17
      Beitrag Nr. 27 ()
      Ich denke, die AGBs sind nicht Bestandteil eures Vertrages geworden, weil die Voraussetzungen für die Einbeziehung nicht erfüllt sind (vgl. § 305 BGB)
      Avatar
      schrieb am 08.08.02 18:06:24
      Beitrag Nr. 28 ()
      Korrektur: Ich habe dein Posting #26 wahrscheinlich missverstanden. Falls die AGBs von 2001 ausgehängt waren (was in Kfz-Werkstätten allgemein üblich ist) sind sie schon Bestandteil des Vertrages.
      Avatar
      schrieb am 08.08.02 18:17:18
      Beitrag Nr. 29 ()
      Hier eine Adresse für AGBs für Kfz-Reparatur:
      http://www.dias-krohn.de/agb.htm

      Leider weiss ich nicht, ob es AGBs von vor 2002 sind. Interessant aber, dass danach Gewärleistung für nicht erkannte Mängel besteht, die innerhalb von 12 Monaten gemeldet werden.
      Interessant auch der Hinweis auf die Schiedsstelle.
      Avatar
      schrieb am 08.08.02 18:26:42
      Beitrag Nr. 30 ()
      Noch eine Adresse:
      http://www.kfz-technikblock.de/agb.htm

      Wenn diese AGBs im Jahr 2001 von eurer Werkstatt angewendet wurden, habt Ihr wohl noch Chancen, falls Ihr den Mangel bei der Werkstatt gemeldet habt oder Ihr das innerhalb von 12 Monaten (wäre dann jetzt wohl knapp?) noch tut.

      @Charlotte: Der Rechtsanwalt hat seine Auzskunft wohl ohne Einsichtrnahme in die AGBs erteilt. Was meinst du dazu?
      Avatar
      schrieb am 08.08.02 18:34:58
      Beitrag Nr. 31 ()
      Ich fürchte allerdings, dass die AGBs aus 2002 sind. Die Handwerkskammer vertritt die Interessen ihrer Mitglieder und wird daher kaum eine Verlängerung der gesetzlichen Gewährleistungsfrist in die AGBs aufnehmen. Ich denke, dass vielmehr sämtliche Möglichkeiten ausgeschöpft werden, durch AGBs die Kundenrechte zu minimieren.
      Avatar
      schrieb am 08.08.02 18:49:36
      Beitrag Nr. 32 ()
      @NATALY

      Der RA liegt liegt richtig, sofern die AGB`s keine erweiterte Regelung beinhalten.

      Ich würde sie (AGB`s) auf jeden Fall raussuchen, obwohl von der Handwerkskammer (Lager der Unternehmer) nicht unbedingt eine kundenfreundlichere Regelung als die gesetzliche erwartet werden kann.

      Charlotte


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