Komme ich aus 5-jährigen Wohnungsmietvertrag raus ? - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 01.08.02 13:28:54 von
neuester Beitrag 01.08.02 20:02:58 von
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Mein Mietvertrag läuft noch knapp 3 Jahre und ich möchte meine Wohnung aus privaten Gründen aufgeben.
Bevor ich mich an meinen Vermieter wende, wäre es schön, vielleicht hier einige Rechtstips zubekommen.
Wahrscheinlich muß ich wohl einen Nachmieter finden.
Aber wer mietet schon eine Wohnung, aus der in voraussichtlich 3 Jahren wieder ausgezogen werden muß !?
Genau hier sehe ich nämlich mein Problem, nämlich, daß ich gar keinen Nachmieter finde.
Bin für jeden fundierten Tip dankbar !
Bevor ich mich an meinen Vermieter wende, wäre es schön, vielleicht hier einige Rechtstips zubekommen.
Wahrscheinlich muß ich wohl einen Nachmieter finden.
Aber wer mietet schon eine Wohnung, aus der in voraussichtlich 3 Jahren wieder ausgezogen werden muß !?
Genau hier sehe ich nämlich mein Problem, nämlich, daß ich gar keinen Nachmieter finde.
Bin für jeden fundierten Tip dankbar !
Zahl doch einfach keine Miete mehr!
Wirst dich wundern, wie schnell du raus kommst!
Wirst dich wundern, wie schnell du raus kommst!
...frag mal bei Gysi nach, der wollte die nächsten drei Jahre untertauchen!
Die Länge der Kündigungsfrist hängt von der Wohndauer ab. Sie zählt von der Überlassung der Wohnung an bis zu dem Tag, an dem die Kündigung beim Vertragspartner ist. Bei mietverhältnissen bis fünf Jahren beträgt die Kündigungsfrist drei Monate, bei Mietverhältnissen über fünf Jahre sechs Monate, über acht Jahre neun Monate und über zehn Jahre zwölf Monate (gesetzliche Fristen).
Ab dem 01. September 2001 gelten diese Fristen jedoch nur noch für Vermieter. Mieter können grundsätzlich mit einer Frist von 3 Monaten kündigen, auch wenn der Vertrag vor dem 01.09.2001 geschlossen wurde.
(http://www.mieturteile.de/body_kundigungsfrist.html)
Gruß Broker223
Ab dem 01. September 2001 gelten diese Fristen jedoch nur noch für Vermieter. Mieter können grundsätzlich mit einer Frist von 3 Monaten kündigen, auch wenn der Vertrag vor dem 01.09.2001 geschlossen wurde.
(http://www.mieturteile.de/body_kundigungsfrist.html)
Gruß Broker223
ich glaube, für Dich gilt auch die Neuregelung aus dem letzten Jahr, Kündigungsfrist 3 Monate.
Guck mal bei www.abacho.com und gib Mietrecht ein!
Ich hatte 2 Jahre ohne Möglichkeit zu kündigen und bin nach Mallorca gezogen, nach 3 Monaten Frist ohne Probleme!
Guck mal bei www.abacho.com und gib Mietrecht ein!
Ich hatte 2 Jahre ohne Möglichkeit zu kündigen und bin nach Mallorca gezogen, nach 3 Monaten Frist ohne Probleme!
#5 Angeber!
heinzilein
über deine "Vorschläge" muß man sich aber wundern
über deine "Vorschläge" muß man sich aber wundern
Hallo Broker223 !
Du hast mir mit Deiner Antwort sehr weitergeholfen.
Vielen Dank !!!
Du hast mir mit Deiner Antwort sehr weitergeholfen.
Vielen Dank !!!
@1
Auf die Antwort von Broker223 würde ich mich nicht verlassen
Auf die Antwort von Broker223 würde ich mich nicht verlassen
Mietverträge auf Dauer sind sowieso unzulässig. hintergrund:wer kann schon fünf Jahre in die Zukunft schauen. Beziehung kaputt, Drillinge, Wechsel Arbeitzplatz.....
Von daher gilt 3 Monate Kündigungsrecht, das alleine zählt
Gruß
fe
Von daher gilt 3 Monate Kündigungsrecht, das alleine zählt
Gruß
fe
@ Broker 223
sehr veraltet.
Haben seit dem letzten Jahr neue Rechtsprechung.
Kündigungsfrist für den Mieter unabhängig der WohndaUER GRUNDSÄTZLICH
3 Monate. Bei Festmietverträge hilft nur Nachmieter, oder
Verständnis vom Vermieter (daran glaube ich ja sowieso nicht)
sehr veraltet.
Haben seit dem letzten Jahr neue Rechtsprechung.
Kündigungsfrist für den Mieter unabhängig der WohndaUER GRUNDSÄTZLICH
3 Monate. Bei Festmietverträge hilft nur Nachmieter, oder
Verständnis vom Vermieter (daran glaube ich ja sowieso nicht)
Die Beendigung eines Mietverhältnisses auf bestimmte Zeit richtet sich nach § 542 Abs. 2 BGB:
BGB § 542 Ende des Mietverhältnisses
(1) Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so kann jede Vertragspartei das
Mietverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen.
(2) Ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, endet mit
dem Ablauf dieser Zeit, sofern es nicht
1. in den gesetzlich zugelassenen Fällen außerordentlich gekündigt oder
2. verlängert wird.
BGB § 542 Ende des Mietverhältnisses
(1) Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so kann jede Vertragspartei das
Mietverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen.
(2) Ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, endet mit
dem Ablauf dieser Zeit, sofern es nicht
1. in den gesetzlich zugelassenen Fällen außerordentlich gekündigt oder
2. verlängert wird.
@Hagen
Warum?
Kurz, knapp und effektiv!
Das andere Gesülze ist doch gequirlte Kacke!
Warum?
Kurz, knapp und effektiv!
Das andere Gesülze ist doch gequirlte Kacke!
@heinzilein:
Du übersiehst möglicherweise den Schadensersatzanspruch des Vermieters.
Du übersiehst möglicherweise den Schadensersatzanspruch des Vermieters.
@ 1
Im § 575 BGB steht unter anderem:
(1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit
1. die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,
2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
3. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will
und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
...ff
Wenn also in Deinem Vertrag steht, was der Vermieter nach den fünf Jahren mit der Wohnung vor hat, und es sich dabei um eine der oben erwähnten Möglichkeiten handelt, kommst Du nur aus dem Vertrag raus, wenn der Vermieter zustimmt.
Steht nichts davon in Deinem Vertrag: Kündigungsfrist 3 Monate !
Wenn der 575er Dir Möglichkeiten eröffnet, lass Dir ein Rechtsberatung geben.
Nachlesen kann man das ganze BGB unter
http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/bgb/
Grüße
eigentor
Im § 575 BGB steht unter anderem:
(1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit
1. die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,
2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
3. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will
und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
...ff
Wenn also in Deinem Vertrag steht, was der Vermieter nach den fünf Jahren mit der Wohnung vor hat, und es sich dabei um eine der oben erwähnten Möglichkeiten handelt, kommst Du nur aus dem Vertrag raus, wenn der Vermieter zustimmt.
Steht nichts davon in Deinem Vertrag: Kündigungsfrist 3 Monate !
Wenn der 575er Dir Möglichkeiten eröffnet, lass Dir ein Rechtsberatung geben.
Nachlesen kann man das ganze BGB unter
http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/bgb/
Grüße
eigentor
@Heinzilein: Der Vorschlag zum "Bundesverdienstkreuz Wuppertalerklasse" ist dir wohl zu Kopfe gestiegen?
Natürlich gibt es noch Mietverträge über Jahre, die auch rechtens sind.
Diese "ab-jetzt-immer-3-Monate-Kündigungsfrist-für-den-Mieter" gilt für unbefristete Mietverträge.
Für den Mieter gelten dort weiterhin 3,6,9 etct. Monate.
Versuch doch erstmal einen Nachmieter zu finde.... scheinbar hast Du DAS noch nicht mal in Erwägung gezogen.
Obwohl DAS die einfachste Lösung sein könnte.
Der Vermieter kann ja mit dem Nachmieter einen komplett neuen Mietvertrag machen.
Ich schrieb schon mal... bei denen in Hessen sind solche Zeitmietverträge völlig normal...
Im Rheinland kannte ich DAS auch nicht, da sind/waren unbefristet Mietverträge völlig normal.
Denk mal über eine Untervermietung nach....
Sollte man Dir diese (je nach Fall) verweigern, kommst Du auf diesem Wege evtl. aus dem Vertrag.
greets
Natürlich gibt es noch Mietverträge über Jahre, die auch rechtens sind.
Diese "ab-jetzt-immer-3-Monate-Kündigungsfrist-für-den-Mieter" gilt für unbefristete Mietverträge.
Für den Mieter gelten dort weiterhin 3,6,9 etct. Monate.
Versuch doch erstmal einen Nachmieter zu finde.... scheinbar hast Du DAS noch nicht mal in Erwägung gezogen.
Obwohl DAS die einfachste Lösung sein könnte.
Der Vermieter kann ja mit dem Nachmieter einen komplett neuen Mietvertrag machen.
Ich schrieb schon mal... bei denen in Hessen sind solche Zeitmietverträge völlig normal...
Im Rheinland kannte ich DAS auch nicht, da sind/waren unbefristet Mietverträge völlig normal.
Denk mal über eine Untervermietung nach....
Sollte man Dir diese (je nach Fall) verweigern, kommst Du auf diesem Wege evtl. aus dem Vertrag.
greets
Meister des Desasters
Warum soll ich das versuchen?
Ich will doch nicht raus aus dem Vertrag!
greets too
Warum soll ich das versuchen?
Ich will doch nicht raus aus dem Vertrag!
greets too
Für Mietverträge, die vor dem 1.9.2001 abgeschlossen wurden, ist stets nach Art. 229 § 3 EGBGB (Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 19. Juni 2001) zu prüfen, inwieweit die neuen mietrechtlichen Vorschriften bereits Anwendung finden.
@heinzilein: Warum sollst du WAS versuchen?
Wieso willst DU nicht raus aus dem Vertrag?
Wieso eigentlich DU?
Ich zitiere Dich:
Zahl doch einfach keine Miete mehr!
Wirst dich wundern, wie schnell du raus kommst!
Wo rauskommst, wenn nicht Vertrag?
Hast du Urlaub? Liegst du in der Hängematte und trinkst alkoholische Getränke?
Wieso willst DU nicht raus aus dem Vertrag?
Wieso eigentlich DU?
Ich zitiere Dich:
Zahl doch einfach keine Miete mehr!
Wirst dich wundern, wie schnell du raus kommst!
Wo rauskommst, wenn nicht Vertrag?
Hast du Urlaub? Liegst du in der Hängematte und trinkst alkoholische Getränke?
Ich zitiere nachfolgend Art. 229 § 3 Abs. 3 EGBGB:
"Auf ein am 1. September 2001 bestehendes Mietverhältnis auf bestimmte Zeit sind § 564 c in Verbindung mit § 564 b sowie die §§ 556 a bis 556 c, 565 a Abs. 1 und § 570 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden."
"Auf ein am 1. September 2001 bestehendes Mietverhältnis auf bestimmte Zeit sind § 564 c in Verbindung mit § 564 b sowie die §§ 556 a bis 556 c, 565 a Abs. 1 und § 570 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden."
Zu #19: Heinzilein will nicht raus aus dem Vertrag: Stocki will raus.
Zu #15: Ich meine, dass sich die Zulässigkeit von Befristungen bei vor dem 1.9.01 abgeschlossenen Mietverträge nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht richtet, also nicht nach § 575 BGB neue Fassung.
@Nataly: Das Posting ging ja auch Richtung "Stocki".
Aber, schau Dich mal im W:0-Board um...
Heinzilein schreibt seit geraumer Zeit nur noch Unfug/Blödsinn....
alles Zitate von Heinzilein.... (seit ca. 1 Std.)
Die Apokalypse naht!
Ein zweites Armageddon!
Ich bevorzuge edlere Körperteile!
Also, biete mehr!
Wie kann man sich eigentlich immer so viel
gequirlte Kacke ausdenken?
Ist das nicht blau auf blau?
Der Zeisig auf dem Aste saß,
die Katze ihn wenig später fraß!
usw. usw...
Also, sind die Postings von Heinzilein NICHT ernst zunehmen!!
Aber, schau Dich mal im W:0-Board um...
Heinzilein schreibt seit geraumer Zeit nur noch Unfug/Blödsinn....
alles Zitate von Heinzilein.... (seit ca. 1 Std.)
Die Apokalypse naht!
Ein zweites Armageddon!
Ich bevorzuge edlere Körperteile!
Also, biete mehr!
Wie kann man sich eigentlich immer so viel
gequirlte Kacke ausdenken?
Ist das nicht blau auf blau?
Der Zeisig auf dem Aste saß,
die Katze ihn wenig später fraß!
usw. usw...
Also, sind die Postings von Heinzilein NICHT ernst zunehmen!!
@22
Du magst Recht haben, ich habe nicht bedacht, dass sich der Inhalt des 575 auch geändert haben könnte. Mir liegt nur die aktuelle BGB-Version vor. Der Vertragsabschluss, über den hier diskutiert wird, liegt ja etwas über zwei Jahre zurück. Hast Du vielleicht den damals gültigen Text, oder weist eine www-Quelle zum nachlesen?
Grüße
eigentor
Du magst Recht haben, ich habe nicht bedacht, dass sich der Inhalt des 575 auch geändert haben könnte. Mir liegt nur die aktuelle BGB-Version vor. Der Vertragsabschluss, über den hier diskutiert wird, liegt ja etwas über zwei Jahre zurück. Hast Du vielleicht den damals gültigen Text, oder weist eine www-Quelle zum nachlesen?
Grüße
eigentor
Meister des Desasters
Die Sammlung der Zitate find ich toll!!
Und die sind wirklich alle von mir!
Ich fass es nicht! So viel Intelligenz!
Die Sammlung der Zitate find ich toll!!
Und die sind wirklich alle von mir!
Ich fass es nicht! So viel Intelligenz!
@eigentor: Ich habe leider nur eine Adresse für das BGB in der Fassung bis 31.12.2001:
http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/bgb_alt/index.html
Dort ist aber das neue Mietrecht bereits drin. Ansonsten habe ich nur die Becksche Textausgabe (also gedruckt).
http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/bgb_alt/index.html
Dort ist aber das neue Mietrecht bereits drin. Ansonsten habe ich nur die Becksche Textausgabe (also gedruckt).
§ 564 BGB (alt):
(1) Das Mietverhältnis endigt mit dem Ablaufe der Zeit, für die es eingegangen ist.
(2) Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so kann jeder Teil das Mietverhältnis nach den Vorschriften des § 565 kündigen.
(1) Das Mietverhältnis endigt mit dem Ablaufe der Zeit, für die es eingegangen ist.
(2) Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so kann jeder Teil das Mietverhältnis nach den Vorschriften des § 565 kündigen.
Damit mein Problem klarer wird:
Ich habe keinen unbefristetet Mietvertrag, sondern einen Zeitmietvertrag über 5 Jahre abgeschlossen.
Da der Vermieter in 3 Jahren die Wohnung selbst wieder nutzen will, steht die Wohnung also jetzt nur noch 3 Jahre zur Disposition.
Keiner wird doch hier für 3 Jahre einziehen....
Ich habe keinen unbefristetet Mietvertrag, sondern einen Zeitmietvertrag über 5 Jahre abgeschlossen.
Da der Vermieter in 3 Jahren die Wohnung selbst wieder nutzen will, steht die Wohnung also jetzt nur noch 3 Jahre zur Disposition.
Keiner wird doch hier für 3 Jahre einziehen....
@Stocki: ... wieso nicht?
Hast du es denn schon mal versucht (Anzeige) ?
Ich habe Dir einen Tipp (weiter unten) gegeben.....
Hast du es denn schon mal versucht (Anzeige) ?
Ich habe Dir einen Tipp (weiter unten) gegeben.....
Unter dieser Adresse Infos zur Weitergeltung bisheriger "einfacher Zeitmietverträge":
http://www.steuernetz.de/homepages/vv/topthema/ttvv001.html
http://www.steuernetz.de/homepages/vv/topthema/ttvv001.html
Der Vermieter kann jetzt aber gar keinen "einfachen Zeitmietvertrag" mehr abschließen (§ 575 BGB neu)....
Der Vermieter kann jetzt einen "Qualifizierten Zeitmietvertrag" abschließen und sich auf § 575 Abs. 1 Nr. 1 BGB (neu) berufen.
Wenn der Wohnungsmarkt bei euch "eng" ist, wird sich schon ein Mieter finden, der froh ist, wenigstens drei Jahre lang unterzukommen.
@1 + @NATALY
Ich habe das alte BGB-Mietrecht gefunden. Nachlesen kann man es unter:
http://www.rechtsrat.ws/gesetze/bgb/0535alt.htm
NATALY, Du liegst richtig, nach dem damals gültigen Mietrecht kommt @1 wohl nicht aus dem Vertrag. Dieser Teil des alten Mietrechts findet sich unter:
http://www.rechtsrat.ws/mietrecht/mrg1.htm#zeit
Grüße !
eigentor
Ich habe das alte BGB-Mietrecht gefunden. Nachlesen kann man es unter:
http://www.rechtsrat.ws/gesetze/bgb/0535alt.htm
NATALY, Du liegst richtig, nach dem damals gültigen Mietrecht kommt @1 wohl nicht aus dem Vertrag. Dieser Teil des alten Mietrechts findet sich unter:
http://www.rechtsrat.ws/mietrecht/mrg1.htm#zeit
Grüße !
eigentor
Der Wohnungsmarkt ist in meiner Gegend relativ entspannt, ein regelrechter Mietermarkt. Genau das ist ja da Problem.
Die Zeitungsanzeigen mit Mietangeboten sind voll bis zum Rand.
Also zwecklos einen Nachmieter zu suchen, schließlich wird er sich die besseren Alternativen aussuchen.
Die Zeitungsanzeigen mit Mietangeboten sind voll bis zum Rand.
Also zwecklos einen Nachmieter zu suchen, schließlich wird er sich die besseren Alternativen aussuchen.
Tut mir leid, Stocki. Dann sieht es schlecht aus. Auf Zeitmietverträge sollte sich ein Wohnraummieter nicht einlassen, man weiss nie, was kommt. Vielleicht bringt der Tip mit der Untervermietung was.
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