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    Komme ich aus 5-jährigen Wohnungsmietvertrag raus ? - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 01.08.02 13:28:54 von
    neuester Beitrag 01.08.02 20:02:58 von
    Beiträge: 36
    ID: 614.417
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      Avatar
      schrieb am 01.08.02 13:28:54
      Beitrag Nr. 1 ()
      Mein Mietvertrag läuft noch knapp 3 Jahre und ich möchte meine Wohnung aus privaten Gründen aufgeben.
      Bevor ich mich an meinen Vermieter wende, wäre es schön, vielleicht hier einige Rechtstips zubekommen.

      Wahrscheinlich muß ich wohl einen Nachmieter finden.
      Aber wer mietet schon eine Wohnung, aus der in voraussichtlich 3 Jahren wieder ausgezogen werden muß !?
      Genau hier sehe ich nämlich mein Problem, nämlich, daß ich gar keinen Nachmieter finde.

      Bin für jeden fundierten Tip dankbar !
      Avatar
      schrieb am 01.08.02 13:31:36
      Beitrag Nr. 2 ()
      Zahl doch einfach keine Miete mehr!
      Wirst dich wundern, wie schnell du raus kommst!
      Avatar
      schrieb am 01.08.02 13:32:16
      Beitrag Nr. 3 ()
      ...frag mal bei Gysi nach, der wollte die nächsten drei Jahre untertauchen!
      Avatar
      schrieb am 01.08.02 13:32:55
      Beitrag Nr. 4 ()
      Die Länge der Kündigungsfrist hängt von der Wohndauer ab. Sie zählt von der Überlassung der Wohnung an bis zu dem Tag, an dem die Kündigung beim Vertragspartner ist. Bei mietverhältnissen bis fünf Jahren beträgt die Kündigungsfrist drei Monate, bei Mietverhältnissen über fünf Jahre sechs Monate, über acht Jahre neun Monate und über zehn Jahre zwölf Monate (gesetzliche Fristen).
      Ab dem 01. September 2001 gelten diese Fristen jedoch nur noch für Vermieter. Mieter können grundsätzlich mit einer Frist von 3 Monaten kündigen, auch wenn der Vertrag vor dem 01.09.2001 geschlossen wurde.
      (http://www.mieturteile.de/body_kundigungsfrist.html)
      Gruß Broker223
      Avatar
      schrieb am 01.08.02 13:33:33
      Beitrag Nr. 5 ()
      ich glaube, für Dich gilt auch die Neuregelung aus dem letzten Jahr, Kündigungsfrist 3 Monate.
      Guck mal bei www.abacho.com und gib Mietrecht ein!
      Ich hatte 2 Jahre ohne Möglichkeit zu kündigen und bin nach Mallorca gezogen, nach 3 Monaten Frist ohne Probleme!

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      Avatar
      schrieb am 01.08.02 13:35:27
      Beitrag Nr. 6 ()
      #5 Angeber!
      Avatar
      schrieb am 01.08.02 13:37:18
      Beitrag Nr. 7 ()
      heinzilein

      über deine "Vorschläge" muß man sich aber wundern
      Avatar
      schrieb am 01.08.02 13:38:24
      Beitrag Nr. 8 ()
      Hallo Broker223 !

      Du hast mir mit Deiner Antwort sehr weitergeholfen.

      Vielen Dank !!!
      Avatar
      schrieb am 01.08.02 13:48:10
      Beitrag Nr. 9 ()
      @1
      Auf die Antwort von Broker223 würde ich mich nicht verlassen
      Avatar
      schrieb am 01.08.02 14:00:45
      Beitrag Nr. 10 ()
      Mietverträge auf Dauer sind sowieso unzulässig. hintergrund:wer kann schon fünf Jahre in die Zukunft schauen. Beziehung kaputt, Drillinge, Wechsel Arbeitzplatz.....
      Von daher gilt 3 Monate Kündigungsrecht, das alleine zählt

      Gruß
      fe
      Avatar
      schrieb am 01.08.02 14:01:03
      Beitrag Nr. 11 ()
      @ Broker 223

      sehr veraltet.
      Haben seit dem letzten Jahr neue Rechtsprechung.
      Kündigungsfrist für den Mieter unabhängig der WohndaUER GRUNDSÄTZLICH
      3 Monate. Bei Festmietverträge hilft nur Nachmieter, oder
      Verständnis vom Vermieter (daran glaube ich ja sowieso nicht)
      Avatar
      schrieb am 01.08.02 14:18:15
      Beitrag Nr. 12 ()
      Die Beendigung eines Mietverhältnisses auf bestimmte Zeit richtet sich nach § 542 Abs. 2 BGB:


      BGB § 542 Ende des Mietverhältnisses


      (1) Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so kann jede Vertragspartei das
      Mietverhältnis nach den gesetzlichen Vorschriften kündigen.

      (2) Ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, endet mit
      dem Ablauf dieser Zeit, sofern es nicht

      1. in den gesetzlich zugelassenen Fällen außerordentlich gekündigt oder

      2. verlängert wird.
      Avatar
      schrieb am 01.08.02 14:19:49
      Beitrag Nr. 13 ()
      @Hagen
      Warum?
      Kurz, knapp und effektiv!

      Das andere Gesülze ist doch gequirlte Kacke!
      Avatar
      schrieb am 01.08.02 14:24:43
      Beitrag Nr. 14 ()
      @heinzilein:

      Du übersiehst möglicherweise den Schadensersatzanspruch des Vermieters.
      Avatar
      schrieb am 01.08.02 14:26:38
      Beitrag Nr. 15 ()
      @ 1

      Im § 575 BGB steht unter anderem:

      (1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit

      1. die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,


      2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder


      3. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will

      und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.

      ...ff

      Wenn also in Deinem Vertrag steht, was der Vermieter nach den fünf Jahren mit der Wohnung vor hat, und es sich dabei um eine der oben erwähnten Möglichkeiten handelt, kommst Du nur aus dem Vertrag raus, wenn der Vermieter zustimmt.

      Steht nichts davon in Deinem Vertrag: Kündigungsfrist 3 Monate !

      Wenn der 575er Dir Möglichkeiten eröffnet, lass Dir ein Rechtsberatung geben.

      Nachlesen kann man das ganze BGB unter

      http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/bgb/

      Grüße

      eigentor
      Avatar
      schrieb am 01.08.02 14:27:36
      Beitrag Nr. 16 ()
      @Heinzilein: Der Vorschlag zum "Bundesverdienstkreuz Wuppertalerklasse" ist dir wohl zu Kopfe gestiegen?

      Natürlich gibt es noch Mietverträge über Jahre, die auch rechtens sind.

      Diese "ab-jetzt-immer-3-Monate-Kündigungsfrist-für-den-Mieter" gilt für unbefristete Mietverträge.
      Für den Mieter gelten dort weiterhin 3,6,9 etct. Monate.

      Versuch doch erstmal einen Nachmieter zu finde.... scheinbar hast Du DAS noch nicht mal in Erwägung gezogen.
      Obwohl DAS die einfachste Lösung sein könnte.

      Der Vermieter kann ja mit dem Nachmieter einen komplett neuen Mietvertrag machen.

      Ich schrieb schon mal... bei denen in Hessen sind solche Zeitmietverträge völlig normal...
      Im Rheinland kannte ich DAS auch nicht, da sind/waren unbefristet Mietverträge völlig normal.

      Denk mal über eine Untervermietung nach....
      Sollte man Dir diese (je nach Fall) verweigern, kommst Du auf diesem Wege evtl. aus dem Vertrag.

      greets :kiss:
      Avatar
      schrieb am 01.08.02 14:40:02
      Beitrag Nr. 17 ()
      Meister des Desasters

      Warum soll ich das versuchen?
      Ich will doch nicht raus aus dem Vertrag!

      greets too
      Avatar
      schrieb am 01.08.02 14:40:04
      Beitrag Nr. 18 ()
      Für Mietverträge, die vor dem 1.9.2001 abgeschlossen wurden, ist stets nach Art. 229 § 3 EGBGB (Übergangsvorschriften zum Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts vom 19. Juni 2001) zu prüfen, inwieweit die neuen mietrechtlichen Vorschriften bereits Anwendung finden.
      Avatar
      schrieb am 01.08.02 14:45:06
      Beitrag Nr. 19 ()
      @heinzilein: Warum sollst du WAS versuchen?
      Wieso willst DU nicht raus aus dem Vertrag?
      Wieso eigentlich DU?

      Ich zitiere Dich:
      Zahl doch einfach keine Miete mehr!
      Wirst dich wundern, wie schnell du raus kommst!


      Wo rauskommst, wenn nicht Vertrag?

      Hast du Urlaub? Liegst du in der Hängematte und trinkst alkoholische Getränke?
      Avatar
      schrieb am 01.08.02 14:48:10
      Beitrag Nr. 20 ()
      Ich zitiere nachfolgend Art. 229 § 3 Abs. 3 EGBGB:
      "Auf ein am 1. September 2001 bestehendes Mietverhältnis auf bestimmte Zeit sind § 564 c in Verbindung mit § 564 b sowie die §§ 556 a bis 556 c, 565 a Abs. 1 und § 570 des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Fassung anzuwenden."
      Avatar
      schrieb am 01.08.02 14:49:45
      Beitrag Nr. 21 ()
      Zu #19: Heinzilein will nicht raus aus dem Vertrag: Stocki will raus.
      Avatar
      schrieb am 01.08.02 14:57:40
      Beitrag Nr. 22 ()
      Zu #15: Ich meine, dass sich die Zulässigkeit von Befristungen bei vor dem 1.9.01 abgeschlossenen Mietverträge nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht richtet, also nicht nach § 575 BGB neue Fassung.
      Avatar
      schrieb am 01.08.02 15:02:25
      Beitrag Nr. 23 ()
      @Nataly: Das Posting ging ja auch Richtung "Stocki".

      Aber, schau Dich mal im W:0-Board um...

      Heinzilein schreibt seit geraumer Zeit nur noch Unfug/Blödsinn....

      alles Zitate von Heinzilein.... (seit ca. 1 Std.)

      Die Apokalypse naht!

      Ein zweites Armageddon!

      Ich bevorzuge edlere Körperteile!
      Also, biete mehr!

      Wie kann man sich eigentlich immer so viel
      gequirlte Kacke ausdenken?

      Ist das nicht blau auf blau?

      Der Zeisig auf dem Aste saß,
      die Katze ihn wenig später fraß!

      usw. usw...

      Also, sind die Postings von Heinzilein NICHT ernst zunehmen!!
      Avatar
      schrieb am 01.08.02 15:10:50
      Beitrag Nr. 24 ()
      @22

      Du magst Recht haben, ich habe nicht bedacht, dass sich der Inhalt des 575 auch geändert haben könnte. Mir liegt nur die aktuelle BGB-Version vor. Der Vertragsabschluss, über den hier diskutiert wird, liegt ja etwas über zwei Jahre zurück. Hast Du vielleicht den damals gültigen Text, oder weist eine www-Quelle zum nachlesen?

      Grüße

      eigentor
      Avatar
      schrieb am 01.08.02 15:12:39
      Beitrag Nr. 25 ()
      Meister des Desasters

      Die Sammlung der Zitate find ich toll!!
      Und die sind wirklich alle von mir!
      Ich fass es nicht! So viel Intelligenz!
      Avatar
      schrieb am 01.08.02 15:20:53
      Beitrag Nr. 26 ()
      @eigentor: Ich habe leider nur eine Adresse für das BGB in der Fassung bis 31.12.2001:
      http://jurcom5.juris.de/bundesrecht/bgb_alt/index.html

      Dort ist aber das neue Mietrecht bereits drin. Ansonsten habe ich nur die Becksche Textausgabe (also gedruckt).
      Avatar
      schrieb am 01.08.02 15:25:33
      Beitrag Nr. 27 ()
      § 564 BGB (alt):
      (1) Das Mietverhältnis endigt mit dem Ablaufe der Zeit, für die es eingegangen ist.
      (2) Ist die Mietzeit nicht bestimmt, so kann jeder Teil das Mietverhältnis nach den Vorschriften des § 565 kündigen.
      Avatar
      schrieb am 01.08.02 15:28:32
      Beitrag Nr. 28 ()
      Damit mein Problem klarer wird:
      Ich habe keinen unbefristetet Mietvertrag, sondern einen Zeitmietvertrag über 5 Jahre abgeschlossen.

      Da der Vermieter in 3 Jahren die Wohnung selbst wieder nutzen will, steht die Wohnung also jetzt nur noch 3 Jahre zur Disposition.
      Keiner wird doch hier für 3 Jahre einziehen....
      Avatar
      schrieb am 01.08.02 15:33:11
      Beitrag Nr. 29 ()
      @Stocki: ... wieso nicht?

      Hast du es denn schon mal versucht (Anzeige) ?

      Ich habe Dir einen Tipp (weiter unten) gegeben.....
      Avatar
      schrieb am 01.08.02 15:35:13
      Beitrag Nr. 30 ()
      Unter dieser Adresse Infos zur Weitergeltung bisheriger "einfacher Zeitmietverträge":
      http://www.steuernetz.de/homepages/vv/topthema/ttvv001.html
      Avatar
      schrieb am 01.08.02 15:37:11
      Beitrag Nr. 31 ()
      Der Vermieter kann jetzt aber gar keinen "einfachen Zeitmietvertrag" mehr abschließen (§ 575 BGB neu)....
      Avatar
      schrieb am 01.08.02 15:43:59
      Beitrag Nr. 32 ()
      Der Vermieter kann jetzt einen "Qualifizierten Zeitmietvertrag" abschließen und sich auf § 575 Abs. 1 Nr. 1 BGB (neu) berufen.
      Avatar
      schrieb am 01.08.02 15:45:08
      Beitrag Nr. 33 ()
      Wenn der Wohnungsmarkt bei euch "eng" ist, wird sich schon ein Mieter finden, der froh ist, wenigstens drei Jahre lang unterzukommen.
      Avatar
      schrieb am 01.08.02 15:47:10
      Beitrag Nr. 34 ()
      @1 + @NATALY

      Ich habe das alte BGB-Mietrecht gefunden. Nachlesen kann man es unter:

      http://www.rechtsrat.ws/gesetze/bgb/0535alt.htm

      NATALY, Du liegst richtig, nach dem damals gültigen Mietrecht kommt @1 wohl nicht aus dem Vertrag. Dieser Teil des alten Mietrechts findet sich unter:

      http://www.rechtsrat.ws/mietrecht/mrg1.htm#zeit

      Grüße !

      eigentor
      Avatar
      schrieb am 01.08.02 16:32:25
      Beitrag Nr. 35 ()
      Der Wohnungsmarkt ist in meiner Gegend relativ entspannt, ein regelrechter Mietermarkt. Genau das ist ja da Problem.
      Die Zeitungsanzeigen mit Mietangeboten sind voll bis zum Rand.
      Also zwecklos einen Nachmieter zu suchen, schließlich wird er sich die besseren Alternativen aussuchen.
      Avatar
      schrieb am 01.08.02 20:02:58
      Beitrag Nr. 36 ()
      Tut mir leid, Stocki. Dann sieht es schlecht aus. Auf Zeitmietverträge sollte sich ein Wohnraummieter nicht einlassen, man weiss nie, was kommt. Vielleicht bringt der Tip mit der Untervermietung was.


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