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    Mietwohnung - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 01.08.02 15:29:24 von
    neuester Beitrag 01.08.02 20:56:44 von
    Beiträge: 10
    ID: 614.504
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      Avatar
      schrieb am 01.08.02 15:29:24
      Beitrag Nr. 1 ()
      Hallo liebe Trader,

      darf ein mieter eines 6 Parteien Hauses, am Eingansbereich eine Kamera installieren???

      Danke für Antworten....

      TFL
      Avatar
      schrieb am 01.08.02 15:33:25
      Beitrag Nr. 2 ()
      Nicht nur dort, auch und gerade in den Schlafzimmern,
      oeder treibt ihr es im Hausflur?
      Avatar
      schrieb am 01.08.02 15:33:29
      Beitrag Nr. 3 ()
      Ein Mieter?? - Ohne Genehmigung des Vermieters?? Der darf das ganz sicher nicht!!

      Hätte auch meine erheblichen Zweifel, ob ein Vermieter das dürfte.

      Gruß
      Germeringer
      Avatar
      schrieb am 01.08.02 15:35:19
      Beitrag Nr. 4 ()
      meines Wissens nach nur mit Zustimmung aller anderen Mieter und vor allem des Vermieters! Habe darüber vor längerer Zeit ein Urteil gelesen, wonach der entsprechende Mieter das Ding wieder abnehmen musste. Kann aber keine Quelle nennen :(

      Cynopter
      Avatar
      schrieb am 01.08.02 16:28:40
      Beitrag Nr. 5 ()
      Ganz eindeutig nein, da er kein Sondernutzungsrecht am Hauseingang hat. Und schon gar nicht, wenn eine Aufzeichnung erfolgt.

      gruß
      georgq

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      Avatar
      schrieb am 01.08.02 20:15:52
      Beitrag Nr. 6 ()
      Avatar
      schrieb am 01.08.02 20:19:20
      Beitrag Nr. 7 ()
      Probleme gibt es auch dann, wenn der Vermieter die Kamera anbringt und außerdem alle Mieter einverstanden sind:

      3.15.2 Videoüberwachung von Hauseingängen
      Im Februar 2000 erhielt ich die Information, dass eine kommunale Wohnungsgesellschaft in Hauseingängen einiger Wohnblocks Videokameras installiert hat. Die Aufnahmen werden in einen hauseigenen TV-Kabelkanal eingespeist. Über diesen Kanal können die Mieter jederzeit den Hauseingangsbereich auf ihrem TV-Gerät beobachten. So ist es außerdem möglich, die Bilder beispielsweise über einen Videorecorder elektronisch aufzuzeichnen. Zwar waren die Mieter mit der Überwachung des Eingangsbereiches einverstanden; da aber auf die Videoüberwachung vor diesem Bereich nicht besonders hingewiesen wurde, hatten Dritte, beispielsweise Besucher, keine Kenntnis von der Beobachtung.

      Die Beobachtung durch Videokameras sowie die mögliche Aufzeichnung der Bilder durch Mieter stellen einen Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Betroffenen dar. Ob und unter welchen Voraussetzungen der Einsatz von Videotechnik daher ein verhältnismäßiges Mittel ist, den Hauseingangsbereich vor Beschädigungen zu schützen beziehungsweise die Sicherheit der Mieter zu erhöhen, muss in jedem Fall sorgfältig abgewogen werden. Eine Besonderheit des Sachverhaltes besteht zudem darin, dass es darüber hinaus möglich ist, die aufgezeichneten Bilder unkontrolliert zu verbreiten. Mieter könnten die aufgenommenen Bilder an andere Personen weitergeben.

      Der Sachverhalt war nach § 22 Kunsturhebergesetz zu bewerten. Danach dürfen Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Hier war der Tatbestand des Verbreitens bereits dadurch gegeben, dass die betriebsbereite Kamera jederzeit Bildnisse von Personen, die sich im Hauseingangsbereich befinden, in alle Wohnungen übermittelte. Unter Öffentlichkeit sind hier die Mieter zu verstehen.

      Da das Kunsturhebergesetz das Verbreiten eines Bildnisses oder das öffentliche Zur-Schau-Stellen ohne erforderliche Einwilligung gemäß § 33 mit Strafe bewährt, ist diese Einwilligung nicht im datenschutzrechtlichen, sondern im strafrechtlichen Sinne auszulegen. Sie muss deshalb nicht schriftlich erteilt werden, sondern liegt auch dann vor, wenn eine abgebildete Person in Kenntnis der Aufnahme und der Verbreitungsmöglichkeit den Überwachungsbereich betritt und dadurch zum Ausdruck bringt, dass sie mit der Aufnahme und der Nutzung ihres Bildnisses einverstanden ist.

      Die Videoüberwachung und die Einspeisung der Aufnahmen in den lokalen TV-Kanal verstoßen somit mangels Einwilligung gegen § 22 Kunsturhebergesetz. Ich habe empfohlen, die Personen, die den Hauseingangsbereich betreten, auf die Videoüberwachung hinzuweisen, damit sie entscheiden können, ob sie sich in den Überwachungsbereich begeben oder nicht. Im Hauseingangsbereich wurde daraufhin ein entsprechender Hinweis angebracht, der Betroffene schon vor dem Erfassungsbereich der Kamera aufklärt.
      Avatar
      schrieb am 01.08.02 20:21:22
      Beitrag Nr. 8 ()
      Der Text in Posting #7 stammt aus dem Tätigkeitsbericht des Landesbeaufrtagten für den Datenschutz Mecklenburg-Vorpommern:
      http://www.lfd.m-v.de/taetberi/tb5/5_315.html
      Avatar
      schrieb am 01.08.02 20:50:29
      Beitrag Nr. 9 ()
      Siehe auch:

      http://mailman.drno.de/pipermail/news/2001-February/000054.h…

      Video-Überwachung im Mietshaus unzulässig

      Köln (gms) Überwacht eine Videokamera den Eingangsbereich eines
      Mietshauses, dann kann ein Mieter ihre Entfernung fordern. Die
      permanente Videoüberwachung verletze das Persönlichkeitsrecht des
      Mieters, entschied das Landgericht Berlin (Aktenzeichen: 65 S 279/00)
      nach Angaben des Deutschen Mieterbundes. Der Vermieter hatte die
      Videokamera installieren lassen, um Beschädigungen des Gartenzauns und
      das Besprühen der Durchgangswände in dem Gebäude zu verhindern.

      Das Gericht bescheinigte dem Vermieter zwar ein schutzwürdiges und
      berechtigtes Interesse. Entscheidend sei jedoch, dass durch diese Form
      der Überwachung nicht nur die tatsächlichen Störer gefilmt würden,
      sondern auch unbeteiligte Dritte und Besucher des Hauses. Sie müssten
      jederzeit damit rechnen, beim Betreten und Verlassen des Hauses
      beobachtet zu werden. Außerdem sei nicht zu kontrollieren, ob und wie
      lange diese Aufzeichnungen gespeichert und für welche Zwecke sie
      später verwendet werden sollten, bemängelten die Richter.
      Avatar
      schrieb am 01.08.02 20:56:44
      Beitrag Nr. 10 ()
      Hier das Urteil der Vorinstanz; das Ganze etwas ausführlicher:


      Verhältnis zwischen Eigentumsschutz und Persönlichkeitsrecht bei Videoüberwachung eines Mietshauses


      Verhältnis zwischen Eigentumsschutz und Persönlichkeitsrecht bei Videoüberwachung eines Mietshauses
      (AG Schöneberg, Urt. v. 10.5.2000 - 12 C 69/00. bestätigt durch LG Berlin)

      Leitsatz der Redaktion:

      Das Anbringen von Überwachungskameras an dem Eingang eines Mietshauses zum Zwecke der Verhinderung von Sachbeschädigungen und beleidigenden Schmierereien verletzt das Persönlichkeitsrecht der Mieter und ist daher nicht gerechtfertigt.


      Die Kläger (Kl.) sind Mieter von Wohnungen auf einem Grundstück, das die Beklagte (Bekl.) erworben hat. Sie ist auf Vermieterseite in die Mietverhältnisse eingetreten. In der Folgezeit kam es innerhalb von drei Monaten insgesamt achtmal zu Schmierereien an den Wänden im Durchgang zum ersten Hof, die sich gegen den Geschäftsführer der Bekl. richteten. Des Weiteren wurde insgesamt zweimal der Gartenzaun mit einem Bolzenschneider durchtrennt. Daher ließ die Bekl. auf dem Grundstück mehrere Videokameras installieren um den Durchgang sowie den Eingangsbereich des Gartens und des Gartenhauses überwachen zu können. Außerdem ließ die Bekl. Hinweisschilder "Achtung Videoüberwachung" anbringen.
      Die Kl. trugen vor, dass sie sich pausenlos beobachtet fühlten, sobald sie ihre Wohnungen verließen. Auf Antrag der Kl. hat das Gericht eine einstweilige Verfügung erlassen, die die Bekl. verpflichtet hat, sämtliche Kameras zu entfernen. Die Beklagte legte dagegen Widerspruch ein.
      Das Gericht bestätigte die einstweilige Verfügung.
      Allgemein anerkannt sei, dass vor allem die Herstellung eines Bildnisses ohne Einwilligung des Abgebildeten einen unzulässigen Eingriff in dessen allgemeines Persönlichkeitsrecht darstellen könne (vgl. BGH, NJW 1957, 1315. BGH, NJW 1966, 2353. BGH, NJW 1975, 2075). Dies gelte auch für die Herstellung von Bildern einer Person in öffentlich zugänglichen Bereichen auch ohne Verbreitungsabsicht (vgl. BGH, NJW 1995, 1955 [1957]). Dadurch, dass die Videokameras gezielt den Durchgang des Mietshauses erfassen würden, den sämtliche Bewohner und Besucher benutzen müssen, würde deren Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt werden. Die Kameras würden rund um die Uhr aufzeichnen wer komme und gehe und die Mieter würden weder beeinflussen noch feststellen können, ob sie oder die Besucher aufgenommen werden würden. Außerdem könnten sie nicht überprüfen, ob die Bänder tatsächlich nach 24 Stunden ungesehen gelöscht werden würden, wenn sich keine Sachbeschädigungen ereignet hätten. Die Mieter müssten vielmehr jederzeit damit rechnen, kontrolliert zu werden, wann, wie oft, mit wem und in welcher Gemütsverfassung sie das Haus aufsuchen oder verlassen. Diesem Überwachungsdruck würden sie auch nicht ausweichen können, da sie auf die Benutzung des Hauseinganges angewiesen seien.
      Dieser weitreichende Eingriff in ihr Persönlichkeitsrecht könne nur dann zulässig sein, wenn keine anderen zumutbaren Mittel zur Verfügung stehen würden, um schwerwiegende Beeinträchtigungen der Rechte - wie Angriffe auf Personen - abzuwehren (BGH, NJW a.a.O.). Die vorgekommenen Sachbeschädigungen würden dafür nicht ausreichen. Die etwaigen ehrverletzenden Parolen seien nicht gegen die Vermieterin, sondern gegen den nicht in diesem Hause wohnenden Geschäftsführer gerichtet, so dass keine solch einschneidenden Rechtsbeeinträchtigungen vorliegen würden, die eine ständige Videoüberwachung auch unbeteiligter Personen auf dem Grundstück rechtfertigen würden.
      Die Entscheidung ist durch das LG Berlin (Urt. v. 31.10.2000 - 65 S 279/00. ZMR 2001, 112-113) bestätigt worden.


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