Stornogebühren private Rentenversicherung - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 05.08.02 10:41:00 von
neuester Beitrag 06.08.02 14:50:34 von
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ID: 615.677
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Hallo zusammen,
vielleicht kann mir ein Experte kurz Auskunft geben. Ein Bekannter hat eine private Rentenversicherung abgeschlossen,die er nun aber gerne rückgängig machen würde. Die Police hat er am Freitag zugesandt bekommen. Ich habe mal die AGB´s durchgelesen. Demnach hat er eindeutig ein 14-tägiges Kündigungsrecht. Nun meine Frage: Kann die Versicherung trotzdem Stornogebühren verlangen und wenn ja wie hoch würden die sich belaufen. Wäre nett,wenn einer eine Antwort posten könnte.
Gruß
Buy and Pray
vielleicht kann mir ein Experte kurz Auskunft geben. Ein Bekannter hat eine private Rentenversicherung abgeschlossen,die er nun aber gerne rückgängig machen würde. Die Police hat er am Freitag zugesandt bekommen. Ich habe mal die AGB´s durchgelesen. Demnach hat er eindeutig ein 14-tägiges Kündigungsrecht. Nun meine Frage: Kann die Versicherung trotzdem Stornogebühren verlangen und wenn ja wie hoch würden die sich belaufen. Wäre nett,wenn einer eine Antwort posten könnte.
Gruß
Buy and Pray
Es fallen keine Stornogebühren an.
#1
Wenn die 14 Tage schon rum sind hat er wohl Pech gehabt. Hätte er die Police noch nicht in den Händen würde es auch noch so gehen, die hat er leider aber schon. Viel Glück. Ach ja, Kündigung immer mit Rückschein, da sonst ein juristisches Problem auftauchen könnte.
Wenn die 14 Tage schon rum sind hat er wohl Pech gehabt. Hätte er die Police noch nicht in den Händen würde es auch noch so gehen, die hat er leider aber schon. Viel Glück. Ach ja, Kündigung immer mit Rückschein, da sonst ein juristisches Problem auftauchen könnte.
#3
Er kann doch den Vertrag sofort beitragsfrei stellen, oder?
Damit hat er dann keine Nachteile, Gebühren fallen für die Beitragsfreistellung auch keine an!
Lipser
Er kann doch den Vertrag sofort beitragsfrei stellen, oder?
Damit hat er dann keine Nachteile, Gebühren fallen für die Beitragsfreistellung auch keine an!
Lipser
Die Police ging am Freitag zu. Die 14 Tage sind daher (heute ist Montag) noch nicht rum.
Bitte Bund de Versicherten (BdV)nachlesen
Hallo zusammen,
danke zunächst mal für die Antworten. Die Situation ist die, daß die Unterschrift schon vor ca. 4 Wochen erfolgte. Die Police aber erst am Freitag zugestellt wurde. Die Gretchen-Frage ist nun was zählt. Das Datum der Unterschrift oder das Datum der Zustellung der Police ?
Vielleicht kann nochmal jemand helfen.
Danke
Buy and pray
danke zunächst mal für die Antworten. Die Situation ist die, daß die Unterschrift schon vor ca. 4 Wochen erfolgte. Die Police aber erst am Freitag zugestellt wurde. Die Gretchen-Frage ist nun was zählt. Das Datum der Unterschrift oder das Datum der Zustellung der Police ?
Vielleicht kann nochmal jemand helfen.
Danke
Buy and pray
Es kommt darauf an, ob bei Antragstellung bereits die vollständigen Verbraucherinformationen ausgehändigt wurden:
Frage:
Widerspruch oder Widerruf des Versicherungsantrages? Welche Fristen sind zu beachten?
Antwort:
Werden neben dem Antrag auch die vollständigen Verbraucherinformationen gemäß § 10a Abs. 1 Anlage D Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) ausgehändigt, besteht für den Versicherungsnehmer ein 14-tägiges Widerrufsrecht ab Antragstellung (§ 8 Abs. 4 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)). Der Widerruf muß schriftlich erfolgen.
Werden die Verbraucherinformationen bei Antragstellung nicht oder nicht vollständig ausgehändigt, besteht für den Versicherungsnehmer ab Erhalt des Versicherungsscheins einschließlich der Verbraucherinformationen ein 14-tägiges Widerspruchsrecht (§ 5 a VVG). Der Widerspruch muß in Textform erfolgen.
Frage:
Widerspruch oder Widerruf des Versicherungsantrages? Welche Fristen sind zu beachten?
Antwort:
Werden neben dem Antrag auch die vollständigen Verbraucherinformationen gemäß § 10a Abs. 1 Anlage D Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) ausgehändigt, besteht für den Versicherungsnehmer ein 14-tägiges Widerrufsrecht ab Antragstellung (§ 8 Abs. 4 Versicherungsvertragsgesetz (VVG)). Der Widerruf muß schriftlich erfolgen.
Werden die Verbraucherinformationen bei Antragstellung nicht oder nicht vollständig ausgehändigt, besteht für den Versicherungsnehmer ab Erhalt des Versicherungsscheins einschließlich der Verbraucherinformationen ein 14-tägiges Widerspruchsrecht (§ 5 a VVG). Der Widerspruch muß in Textform erfolgen.
#8
stimmt genau
stimmt genau
Adresse der Quelle:
http://www.bav.bund.de/de/fuer-verbraucher/faq/sachversicher…
http://www.bav.bund.de/de/fuer-verbraucher/faq/sachversicher…
Das Widerrufsrecht ergibt sich aus § 5a des Gesetzes über den Versicherungsvertrag (VVG):
1. Widerspruchsrecht § 5a VVG
Der Versicherer ist nach § 10a VAG gesetzlich verpflichtet, dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung
die für den Vertrag maßgeblichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB)
die Tarife/Tarifbeschreibung
die Verbraucherinformationen nach § 10a (Anlage D) VAG (z. B. Name, Sitz, Rechtsform des Unternehmens, Laufzeit, Belehrungen über Rücktritt und Widerrufsrechte)
auszuhändigen.
Kommt der Versicherer dieser Verpflichtung nicht nach und überlässt dem Versicherungsnehmer die oben genannten Informationen erst zusammen mit dem Versicherungsschein ("Policenmodell" ), steht dem Versicherungsnehmer ein Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 1 VVG zu. § 5a VVG gilt für alle Sparten. Der Versicherungsnehmer hat daher unter den oben genannten Voraussetzungen ein Widerspruchsrecht, gleichgültig, ob es sich z. B. um den Abschluss einer Hausrat-, einer Wohngebäude- oder einer Lebensversicherung handelt.
2. Widerspruchsfrist
Das Widerspruchsrecht muss binnen einer bestimmten Frist ausgeübt werden. Die Widerspruchsfrist beträgt
bei ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerspruchsrecht 14 Tage ab Übersendung des Versicherungsscheins und der vollständigen Informationen nach § 10a VAG
1 Jahr ab Zahlung der ersten Prämie, wenn eine ordnungsgemäße Belehrung fehlt.
Eine ordnungsgemäße Belehrung durch den Versicherer liegt vor, wenn sie schriftlich erteilt und drucktechnisch hervorgehoben, z. B. farbig gekennzeichnet oder eingerahmt, ist (§ 5a Abs. 2, S. 1 VVG).
Wer von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen möchte, muss dies schriftlich tun. Um die oben genannte Frist zu wahren, reicht die rechtzeitige Absendung (Datum des Poststempels) des Widerspruchsschreibens aus.
Wichtig:
Bestehen Zweifel darüber, ob dem Versicherungsnehmer die Verbraucherinformationen zugegangen sind, und er damit über sein Widerspruchsrecht (ordnungsgemäß) belehrt worden ist, ist dies vom Versicherer und nicht vom Versicherungsnehmer zu beweisen (§ 5a Abs. 2 S. 2 VVG). Gelingt dem Versicherer der Nachweis nicht, so gilt die 1-jährige Widerspruchsfrist.
Wird die Frist versäumt oder der Versicherungsnehmer verzichtet auf einen Widerspruch, da er mit den Bedingungen einverstanden ist, kommt der Versicherungsvertrag zu Stande. Als vereinbart und für beide Vertragsparteien gültig und bindend gilt dann der Inhalt des Versicherungsscheins.
3. Der Versicherungsnehmer widerspricht
Wenn der Versicherungsnehmer rechtzeitig von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch macht, gilt der Versicherungsvertrag als nicht geschlossen.
1. Widerspruchsrecht § 5a VVG
Der Versicherer ist nach § 10a VAG gesetzlich verpflichtet, dem Versicherungsnehmer bei Antragstellung
die für den Vertrag maßgeblichen Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB)
die Tarife/Tarifbeschreibung
die Verbraucherinformationen nach § 10a (Anlage D) VAG (z. B. Name, Sitz, Rechtsform des Unternehmens, Laufzeit, Belehrungen über Rücktritt und Widerrufsrechte)
auszuhändigen.
Kommt der Versicherer dieser Verpflichtung nicht nach und überlässt dem Versicherungsnehmer die oben genannten Informationen erst zusammen mit dem Versicherungsschein ("Policenmodell" ), steht dem Versicherungsnehmer ein Widerspruchsrecht nach § 5a Abs. 1 VVG zu. § 5a VVG gilt für alle Sparten. Der Versicherungsnehmer hat daher unter den oben genannten Voraussetzungen ein Widerspruchsrecht, gleichgültig, ob es sich z. B. um den Abschluss einer Hausrat-, einer Wohngebäude- oder einer Lebensversicherung handelt.
2. Widerspruchsfrist
Das Widerspruchsrecht muss binnen einer bestimmten Frist ausgeübt werden. Die Widerspruchsfrist beträgt
bei ordnungsgemäßer Belehrung über das Widerspruchsrecht 14 Tage ab Übersendung des Versicherungsscheins und der vollständigen Informationen nach § 10a VAG
1 Jahr ab Zahlung der ersten Prämie, wenn eine ordnungsgemäße Belehrung fehlt.
Eine ordnungsgemäße Belehrung durch den Versicherer liegt vor, wenn sie schriftlich erteilt und drucktechnisch hervorgehoben, z. B. farbig gekennzeichnet oder eingerahmt, ist (§ 5a Abs. 2, S. 1 VVG).
Wer von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen möchte, muss dies schriftlich tun. Um die oben genannte Frist zu wahren, reicht die rechtzeitige Absendung (Datum des Poststempels) des Widerspruchsschreibens aus.
Wichtig:
Bestehen Zweifel darüber, ob dem Versicherungsnehmer die Verbraucherinformationen zugegangen sind, und er damit über sein Widerspruchsrecht (ordnungsgemäß) belehrt worden ist, ist dies vom Versicherer und nicht vom Versicherungsnehmer zu beweisen (§ 5a Abs. 2 S. 2 VVG). Gelingt dem Versicherer der Nachweis nicht, so gilt die 1-jährige Widerspruchsfrist.
Wird die Frist versäumt oder der Versicherungsnehmer verzichtet auf einen Widerspruch, da er mit den Bedingungen einverstanden ist, kommt der Versicherungsvertrag zu Stande. Als vereinbart und für beide Vertragsparteien gültig und bindend gilt dann der Inhalt des Versicherungsscheins.
3. Der Versicherungsnehmer widerspricht
Wenn der Versicherungsnehmer rechtzeitig von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch macht, gilt der Versicherungsvertrag als nicht geschlossen.
Quelle für diesen Text:
http://www.versicherungsnetz.de/Onlinelexikon/Widerspruchsre…
http://www.versicherungsnetz.de/Onlinelexikon/Widerspruchsre…
@ nataly, #8:
Nataly, bei wem liegt denn hier die Beweislast? Beim Versicherungsnehmer oder beim Agenten?
SFK
Nataly, bei wem liegt denn hier die Beweislast? Beim Versicherungsnehmer oder beim Agenten?
SFK
Sorry: wenn die Unterlagen mit der Police zugehen, ist der WIDERSPRUCH möglich (nicht: WIDERRUF).
@ buy and pray:
Warum hat denn Dein Bekannter zuerst die Police gezeichnet, wenn er sie ein paar Tage später gar nicht haben will?
SFK
Warum hat denn Dein Bekannter zuerst die Police gezeichnet, wenn er sie ein paar Tage später gar nicht haben will?
SFK
Zu #13:
Der Versicherer muss bei Bestreiten nachweisen, dass die Verbraucherinformationen dem Versicherten zugegangen sind.
Kann der Versicherer den Zugang nicht nachweisen, kann der Versicherte innerhalb eines Jahres noch widersprechen.
Der Versicherer muss bei Bestreiten nachweisen, dass die Verbraucherinformationen dem Versicherten zugegangen sind.
Kann der Versicherer den Zugang nicht nachweisen, kann der Versicherte innerhalb eines Jahres noch widersprechen.
Zu #15: Er konnte dem Psychoterror des Versicherungsagenten nicht widerstehen.
Hier noch eine Info über die notwendige Verbraucherinformation in der Lebensversicherung:
--------------------------------------------------------------------------------
Die Verbraucherinformation zu einer Lebensversicherung muss folgende Angaben enthalten
Name, Anschrift, Rechtsform und Sitz der Versicherungsgesellschaft,
Laufzeit des Versicherungsvertragsverhältnisses,
Beitragshöhe, Beitragszahlungsnachweise, etwaige Nebengebühren und -kosten sowie Gesamtbeitrag,
Bindefrist des Antrages,
Belehrung über das Rücktrittsrecht,
Anschrift des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen,
Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe für die Überschussermittlung und -beteiligung,
Rückkaufswerte, Mindestversicherungsbeitrag für die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung, Leistungen aus einer beitragsfreien Versicherung,
Garantierte Höhe der Rückkaufswerte, des Mindestversicherungsbeitrags und der Leistungen aus einer beitragsfreien Versicherung,
bei der fondsgebundenen Lebensversicherung die der Versicherung zu Grunde liegenden Fonds und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte,
die für die Versicherungsart geltende steuerliche Behandlung.
--------------------------------------------------------------------------------
Die Verbraucherinformation zu einer Lebensversicherung muss folgende Angaben enthalten
Name, Anschrift, Rechtsform und Sitz der Versicherungsgesellschaft,
Laufzeit des Versicherungsvertragsverhältnisses,
Beitragshöhe, Beitragszahlungsnachweise, etwaige Nebengebühren und -kosten sowie Gesamtbeitrag,
Bindefrist des Antrages,
Belehrung über das Rücktrittsrecht,
Anschrift des Bundesaufsichtsamtes für das Versicherungswesen,
Berechnungsgrundsätze und Maßstäbe für die Überschussermittlung und -beteiligung,
Rückkaufswerte, Mindestversicherungsbeitrag für die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung, Leistungen aus einer beitragsfreien Versicherung,
Garantierte Höhe der Rückkaufswerte, des Mindestversicherungsbeitrags und der Leistungen aus einer beitragsfreien Versicherung,
bei der fondsgebundenen Lebensversicherung die der Versicherung zu Grunde liegenden Fonds und die Art der darin enthaltenen Vermögenswerte,
die für die Versicherungsart geltende steuerliche Behandlung.
Und die Quelle:
http://www.versicherungsnetz.de/Onlinelexikon/Verbraucherinf…
http://www.versicherungsnetz.de/Onlinelexikon/Verbraucherinf…
@buyandpray: Reichen die Infos?
Hallo Nataly,
vielen Dank für die Mühe. Die Info´s helfen sehr.Wir haben die Situation nochmal gecheckt. Es wurden wohl Info´s beim Antrag ausgehändigt, allerdings keine vollständigen insbesondere fehlten die Angaben zum Rücktritts/Widerrufsrecht. Wir werden unser Glück also versuchen. Er möchte übrigens vom Vertrag zurücktreten, weil sich persönlich letzte Woche überraschend etwas geändert hat. Werde dich auf dem laufenden halten, wie die Sache weitergeht.
Gruß
buy and pray
vielen Dank für die Mühe. Die Info´s helfen sehr.Wir haben die Situation nochmal gecheckt. Es wurden wohl Info´s beim Antrag ausgehändigt, allerdings keine vollständigen insbesondere fehlten die Angaben zum Rücktritts/Widerrufsrecht. Wir werden unser Glück also versuchen. Er möchte übrigens vom Vertrag zurücktreten, weil sich persönlich letzte Woche überraschend etwas geändert hat. Werde dich auf dem laufenden halten, wie die Sache weitergeht.
Gruß
buy and pray
Wie ist die Sache mit dem Nemax-Put weiergegangen?
Nemax-Put 4 buy and pray 05.08.02 13:46:47
Hast du den noch?
(Wär wohl nicht schlecht)
Nemax-Put 4 buy and pray 05.08.02 13:46:47
Hast du den noch?
(Wär wohl nicht schlecht)
Hallo Nataly,
das mit dem Nemax-Put lief so:
Wie das Leben nun mal so ist, habe ich damals noch eine Weile rumgezaudert und mich nochmals umentschieden. Habe Ende Februar 2000 mein gesamtes Aktiendepot versilbert. Neben dem wahnwitzigen Niveau war ich überall aus der Spekulationsfrist und habe mich deshalb dazu entschieden. Soweit so gut. Aber zur Geschichte gehört natürlich auch der zweite Teil. Nach fast einem 3/4 Jahr Abstinenz habe ich dann den damaligen Gewinn wieder begonnen zu investieren. Zwar viel konservativer als damals, aber naja, die Geschichte kennst Du ja...
Gruß und nochmals danke
buy and pray
das mit dem Nemax-Put lief so:
Wie das Leben nun mal so ist, habe ich damals noch eine Weile rumgezaudert und mich nochmals umentschieden. Habe Ende Februar 2000 mein gesamtes Aktiendepot versilbert. Neben dem wahnwitzigen Niveau war ich überall aus der Spekulationsfrist und habe mich deshalb dazu entschieden. Soweit so gut. Aber zur Geschichte gehört natürlich auch der zweite Teil. Nach fast einem 3/4 Jahr Abstinenz habe ich dann den damaligen Gewinn wieder begonnen zu investieren. Zwar viel konservativer als damals, aber naja, die Geschichte kennst Du ja...
Gruß und nochmals danke
buy and pray
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