checkAd

    Für Steuercracks: Genossenschaftsdividenden !!!! - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 12.08.02 13:28:04 von
    neuester Beitrag 14.08.02 17:25:07 von
    Beiträge: 33
    ID: 618.969
    Aufrufe heute: 0
    Gesamt: 784
    Aktive User: 0


     Durchsuchen

    Begriffe und/oder Benutzer

     

    Top-Postings

     Ja Nein
      Avatar
      schrieb am 12.08.02 13:28:04
      Beitrag Nr. 1 ()
      Jetzt möchte ich einmal etwas hören:

      Ein deutscher Arzt , arbeitet und wohnt in der Schweiz wo er demnach auch steuerpflichtig ist, hat einen Genossenschaftsanteil einer deutschen Bank.

      Warum muss er KapSt und Soli bezahlen ?

      Bin mal gespannt, meine Kollegen konnten mir leider nichts vernünftiges erzählen.

      Gruss ROEM
      Avatar
      schrieb am 12.08.02 13:37:31
      Beitrag Nr. 2 ()
      er wird bei der bank nicht als devisenausländer geführt.
      Er hat ein deutsche Adresse angegeben, oder hat auch in
      D noch eine Steuerpflicht, z.b. weil ein Haus oder so
      abschreibt.....

      dann läuft alles mit Freistellungsauftrag etc.

      mfg

      gio
      Avatar
      schrieb am 12.08.02 14:41:38
      Beitrag Nr. 3 ()
      Danke Giovanne, aber das ist alles nicht der Fall.

      Gruss ROEM
      Avatar
      schrieb am 12.08.02 16:48:57
      Beitrag Nr. 4 ()
      Hi Roem,
      Nach § 43 EStG unterliegen Ausschüttungen von inländischen Genossenschaften dem Kapitalertragsteuerabzug.
      Wird KapESt einbehalten, kommt der Soli immer hinzu.

      Reicht dies?

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 12.08.02 17:15:33
      Beitrag Nr. 5 ()
      Schau mal ins DBA.

      Trading Spotlight

      Anzeige
      InnoCan Pharma
      0,1900EUR +2,98 %
      Aktie kollabiert! Hier der potentielle Nutznießer! mehr zur Aktie »
      Avatar
      schrieb am 12.08.02 21:12:26
      Beitrag Nr. 6 ()
      und was sagt die bank?
      Avatar
      schrieb am 13.08.02 09:28:19
      Beitrag Nr. 7 ()
      @ giovanne: Die Bank sagt, KapST + Soli Abzug !

      @ pegru : Meiner Meinung nach ist der Kunde aber nicht
      hier steuerpflichtig, da er im Ausland lebt und dort arbeitet ? ! ? Also dürfte doch wohl keine KapSt einbehalten werden ?

      gruss ROEM
      Avatar
      schrieb am 13.08.02 09:48:10
      Beitrag Nr. 8 ()
      Hi Roem,

      Dein Bekannter ist zumindest beschränkt steuerpflichtig mit seinen inländischen Kapitalerträgen, siehe § 49 EStG.

      (1) Inländische Einkünfte im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht (§ 1 Abs. 4) sind

      1.
      2.
      3.
      4.
      5. Einkünfte aus Kapitalvermögen im Sinne des
      a) § 20 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 6 und 9, wenn der Schuldner Wohnsitz, Geschäftsleitung oder Sitz im Inland hat oder ....


      Die Einkommensteuer ist mit dem Kapitalertragsteuerabzug abgegolten, Vgl. § 50 Abs. 5 S. 1 EStG:

      Die Einkommensteuer für Einkünfte, die dem Steuerabzug vom Arbeitslohn oder vom Kapitalertrag oder ...unterliegen, gilt bei beschränkt Steuerpflichtigen durch den Steuerabzug als abgegolten.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 13.08.02 09:49:55
      Beitrag Nr. 9 ()
      Vorrangig ist das DBA (Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung) zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweizerischen Eidgenossenschaft zu beachten.
      Nach deutschem Einkommensteuerecht sind natürliche Personen, die im Inland weder einen Wohnsitz noch ihren gewöhnlichen Aufenthalt haben, ... beschränkt einkommensteuerpflichtig, wenn sie inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG haben. Siehe hierzu §§ 1 Abs. 4, 49 Abs. 1 EStG. Für Einkünfte aus Kapitalvermögen einschlägig: § 49 Abs. 1 Nr. 5 EStG.
      Ergo: Der deutsche Arzt ist in der Bundesrepublik Deutschland beschränkt einkommensteuerpflichtig.
      Avatar
      schrieb am 13.08.02 09:51:06
      Beitrag Nr. 10 ()
      Hi, pegru:).
      Avatar
      schrieb am 13.08.02 09:55:21
      Beitrag Nr. 11 ()
      Hi Nataly,:)
      Sind mal beide wieder einer Meinung; dann spricht viel dafür, dass wir auf dem richtigen Weg sind.
      Avatar
      schrieb am 13.08.02 10:00:34
      Beitrag Nr. 12 ()
      Ja. Allerdings wäre noch das DBA zu prüfen. Dort könnte eine von § 1 Abs. 4,49 EStG abweichende Regelung enthalten sein, die dann vorrangig wäre.
      Avatar
      schrieb am 13.08.02 10:00:40
      Beitrag Nr. 13 ()
      @ pegru, NATALY

      Bestens ! 1, setzen, Danke.

      Gruss ROEM
      Avatar
      schrieb am 13.08.02 10:05:36
      Beitrag Nr. 14 ()
      Und hier der Link zum DBA:
      http://www.lemaitre.de/dba-d/SCHD89.html
      Avatar
      schrieb am 13.08.02 10:14:28
      Beitrag Nr. 15 ()
      In den Artt. 10 und 11 des DBA finden sich Regelungen über die Besteuerung von Zinsen und Dividenden.
      Avatar
      schrieb am 13.08.02 10:31:12
      Beitrag Nr. 16 ()
      Ich nehme an, dass der Genossenschaftsanteil an der Deutschen Apotheker- und Ärztebank oder Volksbank o.ö. keine riesigen Erträge abwirft, vielleicht sind es gerade mal 50 EUR. Ich würde hier den Stress und Aufwand nicht auf mich nehmen, der mit der Anwendung des DBA verbunden ist.
      Ich empfehle, den Abzug von Kapitalerstragsteuer und Soli zu akzeptieren. Damit ist die deutsche Steuer abgegolten.
      Ärzte sind in CH nicht gerade unterbezahlt. Da sollte es nicht darauf ankommen, das letzte Fränkli bei der Steuer einzusparen.
      Avatar
      schrieb am 13.08.02 11:03:58
      Beitrag Nr. 17 ()
      Hi Roem,

      Nach dem DBA können diese Dividenden in beiden Ländern besteuert werden, es findet also eine Doppelbesteuerung statt.
      In Art. 24 des DBA ist geregelt, wie diese Doppelbesteuerung vermindert bzw. vermieden werden kann.
      Für in der Schweiz Ansässige wird die deutsche Steuer (zumindest zum Teil) angerechnet.

      Es läuft hier genau so wie Anrechnung der ausländischen Quellensteuer (bei Dividenden) auf die deutsche ESt bei einem deutschen Anteilseigner mit z.B amerikanischen Aktien.

      Vielen Dank für die Schulnote.

      cu
      pegru
      Avatar
      schrieb am 13.08.02 14:02:48
      Beitrag Nr. 18 ()
      Nachdem die Besteuerung der Dividenden in Deutschland an der Quelle erfolgt, ist auch Art. 28 zu beachten:

      Artikel 28

      (1) Werden in einem der beiden Vertragstaaten die Steuern von Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren im Abzugswege (an der Quelle) erhoben, so wird das Recht zur Vornahme des Steuerabzugs durch dieses Abkommen nicht berührt.
      (2) Die im Abzugswege (an der Quelle) einbehaltene Steuer ist jedoch auf Antrag zu erstatten, soweit ihre Erhebung durch das Abkommen eingeschränkt wird. Anstelle einer Erstattung kann bei Lizenzgebühren auf Antrag vom Abzug der Steuer abgesehen werden.

      (3) Die Frist für den Antrag auf Erstattung beträgt drei Jahre nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren fällig geworden sind.

      (4) Die Anträge müssen stets eine amtliche Bescheinigung des Staates, in dem der Steuerpflichtige ansässig ist, über die Erfüllung der Voraussetzungen für die unbeschränkte Steuerpflicht in diesem Staat enthalten.

      (5) Die zuständigen Behörden werden sich über die weiteren Einzelheiten des Verfahrens gemäß Artikel 26 verständigen.
      Avatar
      schrieb am 13.08.02 14:18:00
      Beitrag Nr. 19 ()
      Der deutsche Arzt muss sich also eine Bescheinigung der eidgenössichen Steuerbehörde besorgen, aus der hervorgeht, dass er in der Schweiz unbeschränkt steuerpflichtig ist und kann dann eine teilweise Erstattung der in der Bundesrepublik Deutschland einbehaltenen Steuern auf die Dividende beantragen. Ausserdem ist die Dividende in der Schweiz zu versteuern.
      Ob sich der ganze Aufwand für ihn lohnt? Ich denke, Shakespeare hätte gesagt: "Much ado about nothing".

      Wenn meine Vermutung zutrifft, dass die Dividende bei 50 EUR liegt, bleibe ich bei meiner Auffassung, dass zwischen dem Aufwand und der möglichen Steuerersparnis ein krasses Missverhältnis besteht. Dann würde ich auch bei meinem Ratschlag bleiben, die Dividende nur in Deutschland zu versteuern. (Hans Eichel braucht die Knete auch viel dringender als Kaspar Villiger).
      Avatar
      schrieb am 13.08.02 14:23:09
      Beitrag Nr. 20 ()
      @ROEM: Ich hoffe, du hast bei der Benotung nicht das schweizerische System angewandt.

      ("Jedes Bild bekam pro Jury-Mitglied und Kriterium eine (Schweizer) Schulnote zwischen 1 (ganz schlecht) und 6 (sehr gut). "
      Quelle:http://www.paratech.ch/deutsch/fotoerg.htm
      Avatar
      schrieb am 13.08.02 16:06:37
      Beitrag Nr. 21 ()
      Da es zwischen Germany und dr Schwiz kein Doppelbenotungsabkommen gibt, habe ich die deutsche Methode
      angewandt....Ne wirklich, Ihr habt Euch viel Mühe gegeben, und das fand ich echt Klasse ! In der Bank hört man nur ein müdes Arschgrinsen durch den Hörer. Nach dem Motto: war doch schon immer so....

      Gruss ROEM
      Avatar
      schrieb am 13.08.02 16:48:14
      Beitrag Nr. 22 ()
      Vom DBA haben sie bei der Bank also nichts gewusst/gesagt?
      Lohnt sich in dem vorliegenden Fall der ganze Aufwand?
      Was hältst du von meinem Vorschlag, die Dividende nur in Deutschland zu versteuern? (Dadurch wird die Doppelbesteuerung auch vermieden).
      Avatar
      schrieb am 14.08.02 12:48:08
      Beitrag Nr. 23 ()
      @ nataly:

      ...was dann wohl im Klartext bedeutet, KAPSt + SolZ abziehen lassen, und in der Schweiz keinem etwas zu sagen ? ...
      Das ist ja zZt auch der Status Quo, und lt § 49 so in Ordnung, da mit dem Abzug der KapSt die Steuerschuld eines beschränkten abgegolten ist.

      Gruss ROEM
      Avatar
      schrieb am 14.08.02 12:53:37
      Beitrag Nr. 24 ()
      @Roem:
      Das ist aber nur aus Sicht des deutschen Fiskus so in Ordnung, weil die deutsche, beschränkte Steuerpflicht damit abgegolten ist. Die unbeschränkte schweizerische Steuerpflicht hat damit nichts zu tun. Der Arzt begeht also in der Schweiz Steuerhinterziehung.
      Avatar
      schrieb am 14.08.02 15:29:57
      Beitrag Nr. 25 ()
      "Anders als etwa in Deutschland beurteilen die Schweizer allerdings den Sachverhalt der einfachen Steuerhinterziehung. Dieser ist in der Schweiz nicht strafbar. Vielmehr wird in der Alpenrepublik ein solches Verhalten der Bürger als "Vergessen" von Beträgen in der Steuerklärung definiert.":D
      http://195.170.124.152/archiv/2000/09/14/ak-wi-ge-12759.html
      Avatar
      schrieb am 14.08.02 15:36:19
      Beitrag Nr. 26 ()
      Man sollte von dem deutschen Arzt nicht allzu vertiefte Kenntnisse des schweizerischen und/oder internationalen Steuerechts erwarten. Schließlich ist er doch nur ein "beschränkter":) deutscher Steuerpflichtiger. Wenn er aus Unkenntnis die paar Euro Dividende in der Schweiz nicht angibt, weil er davon ausgeht, die Dividende sei nur in Deutschland steuerbar, wird man ihm in der Schweiz schon nicht den Kopf abreißen.
      Avatar
      schrieb am 14.08.02 15:43:37
      Beitrag Nr. 27 ()
      :D
      Avatar
      schrieb am 14.08.02 16:02:27
      Beitrag Nr. 28 ()
      Kaspar Villiger, Finanzminister Schweiz:
      "Betrug bedeutet eine arglistige Täuschung der Behörden, bedeutet Fälschung von Dokumenten und in solchen Fällen können wir auch über die Grenzen hinweg das Bankgeheimnis brechen. Bei der einfachen Steuerhinterziehung, also einer vergisst etwas anzugeben, fälscht nicht eigentlich, aber legt einen Beleg nicht bei und so weiter, das wird in der Schweiz so nicht kriminalisiert und da wollen wir natürlich im Sinne einer kohärenten Anwendung des Rechts, also auch Ausländer gleich behandeln."
      Quelle:http://www.br-online.de/politik/ard-report/2001/report_0618/…
      Avatar
      schrieb am 14.08.02 16:12:57
      Beitrag Nr. 29 ()
      Nett, diese Schweizer.

      Jetzt kenne ich den wahren Grund, warum Michael Schumacher
      in die Schweiz umgesiedelt ist. Dann kann er endlich nur seine Werbeeinnahmen aus den TicTac-Spots angeben.
      Die restlichen 113 Mio`s aus Ferrari-Gehalt, Merchandising-Einnahmen und sonstigen Reibach hat er halt vergessen....

      Gruss ROEM
      Avatar
      schrieb am 14.08.02 16:52:00
      Beitrag Nr. 30 ()
      Als wohlhabender Ausländer wird man in der Schweiz höflich gefragt, wieviel man angeben möchte.
      Avatar
      schrieb am 14.08.02 17:00:29
      Beitrag Nr. 31 ()
      Ich habe mal eine HB II Prüfung in Zürich durchgeführt. Kann das nur bestätigen. Der Schweizer Fiskus ist zufrieden, so lange die Unternehmen einigermaßen Steuern bezahlen. Zahlen sie nicht heute, dann zahlen sie eben morgen. Ist ja nur eine Frage der Periodisierung. :laugh:
      Der dortige CFO meinte, die Betriebsprüfung kommt nur dann ins Haus, wenn ein Unternehmen es total übertreibt, also trotz florierender Geschäfte überhaupt keine Steuern mehr bezahlt.
      Und diesen Leuten musste ich damals etwas über "fair presentation" nach U.S. GAAP beibringen. Harter Job.
      Avatar
      schrieb am 14.08.02 17:05:36
      Beitrag Nr. 32 ()
      Machst du Konzernabschlussprüfungen? Chapeau, chapeau!
      Avatar
      schrieb am 14.08.02 17:25:07
      Beitrag Nr. 33 ()
      Ja, fast ausschließlich nach U.S. GAAP und IAS.


      Beitrag zu dieser Diskussion schreiben


      Zu dieser Diskussion können keine Beiträge mehr verfasst werden, da der letzte Beitrag vor mehr als zwei Jahren verfasst wurde und die Diskussion daraufhin archiviert wurde.
      Bitte wenden Sie sich an feedback@wallstreet-online.de und erfragen Sie die Reaktivierung der Diskussion oder starten Sie
      hier
      eine neue Diskussion.
      Für Steuercracks: Genossenschaftsdividenden !!!!