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    Kein Happy End Bei KInowelt ***Kölmels bleiben draussen******* - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 13.08.02 14:36:57 von
    neuester Beitrag 13.08.02 16:43:36 von
    Beiträge: 13
    ID: 619.536
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      schrieb am 13.08.02 14:36:57
      Beitrag Nr. 1 ()
      München, 13.08.02 / 13:31 blickpunktfilm.de



      Kinowelt: Weiterhin Hausverbot für Kölmel-Brüder

      Auch nach der Entscheidung der Kinowelt-Gläubiger für das Angebot der Gründer Michael und Rainer Kölmel am Freitag stehen die beiden bei der Kinowelt Medien AG weiterhin vor verschlossenen Türen. Wie Michael Kölmel heute gegenüber Blickpunkt:Film bestätigte, hat der Insolvenzverwalter Wolfgang Ott das am 11. Juli ausgesprochene Hausverbot bislang nicht aufgehoben. "Wir möchten so schnell wie möglich wieder ins operative Geschäft einsteigen, dürfen aber derzeit die Büros nicht betreten", sagte Kölmel zu Blickpunkt:Film. Lediglich zu einer Mitarbeiterversammlung am Montag wurden die Brüder Kölmel zugelassen. Das weitere Vorgehen sollen jetzt die Anwälte klären, so Michael Kölmel. Ott war für eine Stellungnahme nicht zu erreichen.


      Nachzulesen unter www.mediabiz.de


      Bis sich da die Anwälte einigen ist Kinowelt wohl für immer pleite. Dass wird noch Monate dauern. Bin endgültig raus aus dem Papier.

      Viel Glück für die, die noch drinnen sind.
      Avatar
      schrieb am 13.08.02 14:40:33
      Beitrag Nr. 2 ()
      Die Lachnummer hat also eine Fortsetzung :laugh:
      Avatar
      schrieb am 13.08.02 14:42:10
      Beitrag Nr. 3 ()
      schön langsam zweifle ich auch dran, leider

      Habe eine e-mail zusammengefaßt und gesendet keine Antwort, daß war heute morgen
      hab dort angerufen, bin abgewiesen worden :(
      Avatar
      schrieb am 13.08.02 14:43:44
      Beitrag Nr. 4 ()
      Jetzt bezahlen die Brüder schon Eintritt und keiner lässt sie rein :cool:
      Raaaaaaaaaauuuuuuuuusssssssss
      Avatar
      schrieb am 13.08.02 14:49:46
      Beitrag Nr. 5 ()
      @ all

      sorry falsches thread

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      schrieb am 13.08.02 15:12:40
      Beitrag Nr. 6 ()
      3. Ablauf des Insolvenzverfahrens bei Unternehmensinsolvenzen
      a) Das Verfahren wird auf Antrag des Schuldners oder eines Gläubigers bei Zahlungsunfähigkeit des Schuldners, bei einem eigenen Antrag des Schuldners auch bereits bei erst drohender Zahlungsunfähigkeit eröffnet. Bei juristischen Personen ist auch die Überschuldung Eröffnungsgrund.
      b) Bei der Eröffnung wird in der Regel ein Insolvenzverwalter bestellt. Das Gericht kann aber auch den Schuldner verfügungsbefugt lassen; der Schuldner wird dann unter die Aufsicht eines Sachwalters gestellt.
      c) Spätestens drei Monate nach der Verfahrenseröffnung entscheidet die Gläubigerversammlung auf der Grundlage eines Berichts des Insolvenzverwalters, ob das Unternehmen liquidiert oder mit dem Ziel einer Sanierung fortgeführt wird.
      d) Für die Sanierung des Schuldners steht das neue Rechtsinstitut des "Insolvenzplans" zur Verfügung, das in vielem dem Reorganisationsplan des Rechts der USA ("Chapter XI") nachgebildet ist. Der Insolvenzplan kann vom Schuldner oder vom Insolvenzverwalter vorgelegt werden; die Gläubiger stimmen in Gruppen über den Plan ab.
      e) Die gesicherten Gläubiger sind in das neue Insolvenzverfahren einbezogen. Unter Eigentumsvorbehalt gelieferte bewegliche Sachen dürfen während des ersten Verfahrensabschnitts nicht aus dem Unternehmen abgezogen werden. Zur Sicherung übereignete bewegliche Sachen werden vom Insolvenzverwalter verwertet; aus dem Verwertungserlös entnimmt der Verwalter die Kosten der Feststellung der Sicherheiten, die Verwertungskosten und die Umsatzsteuer. Die Rechte der gesicherten Gläubiger können durch einen Insolvenzplan gekürzt werden.
      f) Im Falle der Liquidation des insolventen Unternehmens werden alle ungesicherten Gläubiger mit der gleichen Quote befriedigt. Die Konkursvorrechte des früheren Rechts sind entfallen. Die Arbeitnehmer bleiben durch das Insolvenzgeld geschützt, das Lohnausfälle für die Zeit von drei Monaten abdeckt. Außerdem müssen die Arbeitnehmer bei einer Betriebsstillegung regelmäßig Abfindungsleistungen erhalten ("Sozialplan").

      Ausgliederung
      Nach Maßgabe des Insolvenzplanes kommt die Ausgliederung von Vermögen aus einer GmbH zur Neugründung einer GmbH in Betracht. Die Einzelheiten sind in einem notariellen Vertrag zu regeln. Dieser enthält u.a. die Geschäftanteilsabtretung, den Ausgliederungsplan, die Vermögensübertragung, die notwendigen Vollmachten, die Neugründung, die Gegenleistung der Übernehmerin, den Zustimmungsbeschluss, die zum Vollzug notwendigen Vereinbarungen einschließlich einer klaren Haftungsabgrenzung.

      Betriebsfortführungspflicht

      Der vorläufige Insolvenzverwalter ist zur Betriebsfortführung verpflichtet (§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr.2 InsO). Dies soll dem Sicherungs- und Erhaltungszweck der angeordneten Sicherungsmaßnahmen Rechnung tragen. Die Gläubiger sollen erst im Berichtstermin die Entscheidung über den Erhalt oder die Liquidation des Schuldnerunternehmens treffen (siehe § 157 InsO). Eine vorherige Stilllegung kommt nur mit Zustimmung des Gerichts in Betracht. Die im Zuge der Betriebsfortführung vom vorläufigen Verwalter begründeten Verbindlichkeiten haben im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens den Rang einer sonstigen Masseverbindlichkeit nach § 55 Abs. 2 InsO. Verletzt der vorläufige Verwalter schuldhaft die ihm gegenüber den Gläubigern treffenden Pflichten und verursacht er dadurch der Gesamtgläubigerschaft oder einzelnen Gläubigern einen Schaden, so ist er hierfür nach §§ 21 Abs. 2 Nr.1 i. V. m. 61 InsO persönlich einstandspflichtig. Dies gilt insbesondere dann, wenn er etwa im Falle der Betriebsfortführung sonstige Masseverbindlichkeiten (§ 55 Abs. 2 InsO) begründet, die im eröffneten Insolvenzverfahren aus der Masse voraussichtlich nicht mehr reguliert werden können. Die Betriebsfortführungspflicht ist daher für den vorläufigen Insolvenzverwalter mit erheblichen Haftungsrisiken verbunden.
      Allein schon die Entgegennahme einer Leistung aus einem nicht gekündigten Dauerschuldverhältnis begründet eine persönliche Haftung für die Erfüllung dieser Verbindlichkeiten. Dies gilt insbesondere für die Entgeltforderungen der weiterbeschäftigten Arbeitnehmer.

      Einverständniserklärung
      Ist im Insolvenzplan vorgesehen, dass der Schuldner sein Unternehmen fortführt, und ist der Schuldner eine natürliche Person, so ist dem Plan die Erklärung des Schuldners beizufügen, dass er zur Fortführung des Unternehmens auf der Grundlage des Plans bereit ist. Ist der Schuldner eine Gesellschaft ohne Rechtspersönlichkeit oder eine Kommanditgesellschaft auf Aktien, so ist dem Plan eine entsprechende Erklärung der persönlich haftenden Gesellschafter beizufügen. Diese Erklärung des Schuldners ist nicht erforderlich, wenn dieser selbst den Plan vorlegt.

      Insolvenzplan
      Zur Vorlage eines Insolvenzplans an das Insolvenzgericht sind der Insolvenzverwalter und der Schuldner berechtigt. Die Vorlage durch den Schuldner kann mit dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens verbunden werden. Hat die Gläubigerversammlung den Verwalter beauftragt, einen Insolvenzplan auszuarbeiten, so hat der Verwalter den Plan binnen angemessener Frist dem Gericht vorzulegen. Bei der Aufstellung des Plans durch den Verwalter wirken der Gläubigerausschuss, wenn ein solcher bestellt ist, der Betriebsrat, der Sprecherausschuss der leitenden Angestellten und der Schuldner beratend mit.
      Der Plan enthält ein Sanierungskonzept, wonach das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners abweichend von den gesetzlichen Vorgaben der InsO auf der Grundlage eines Insolvenzplanes nach Maßgabe der §§ 217 ff. InsO abgewickelt werden soll. Ziele sind die Fortführung eines Unternehmens und die Gewährung der Restschuldbefreiung (§ 227 InsO) nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums (mehrere Jahre).
      Gegenstand des Planes ist auch ein gestaltender Teil über die Rechte der absonderungsberechtigen Gläubiger und nicht nachrangige Insolvenzgläubiger.
      Avatar
      schrieb am 13.08.02 15:17:56
      Beitrag Nr. 7 ()
      Auszug
      .....Hat die Gläubigerversammlung den Verwalter beauftragt, einen Insolvenzplan auszuarbeiten, so hat der Verwalter den Plan binnen angemessener Frist dem Gericht vorzulegen
      Avatar
      schrieb am 13.08.02 15:20:46
      Beitrag Nr. 8 ()
      Auszug
      ....Ziele sind die Fortführung eines Unternehmens und die Gewährung der Restschuldbefreiung (§ 227 InsO) nach Ablauf eines bestimmten Zeitraums (mehrere Jahre).

      "Mehrere Jahre" !!!
      Avatar
      schrieb am 13.08.02 15:27:01
      Beitrag Nr. 9 ()
      meine güte, dass bashen nimmt ja schon groteske formen an!!! Looserin fällt nicht mehr ein als: Raaaaaaaaauuuuusss,

      und der Eurofighter ist genauso hohl, und verstellt einen normalen vorgang, als verkaufsargument für kinowelt dahin, obwohl es rechtlich ein ganz normaler vorgang ist. kölmel kann erst nach einem richterlichen GO! wieder in die firma. es fehlt also der rein formale, amtliche abschluß!!!

      thats all.
      Avatar
      schrieb am 13.08.02 15:43:50
      Beitrag Nr. 10 ()
      Kapierts doch, der Kurs wird durch diese banale Meldung mit Absicht unten gehalten !!!
      Avatar
      schrieb am 13.08.02 16:18:26
      Beitrag Nr. 11 ()
      kapiert es entlich der kw-zock ist vorbei.
      919383 bringt am 15. die zahlen,
      wird für einige von euch bestimmt interessant sein.
      Avatar
      schrieb am 13.08.02 16:40:14
      Beitrag Nr. 12 ()
      So ein Quatsch. Da ist noch gar nichts vorbei!
      ( wann merkst Du es endlich )
      Wenn man keine Kohle hat um zu kaufen, sollte man sich am besten gar nicht äußern.
      Avatar
      schrieb am 13.08.02 16:43:36
      Beitrag Nr. 13 ()
      @mr.
      Klar, die Brüder denken nur an ihre Aktionäre ;)
      und das schon seit Jahren.
      Schließlich wollen sie auch nur Dein Bestes :laugh:
      Mach die Augen auf :cool:


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