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    Spekulationsgewinne/Halbeinkünfteverfahren/Werbungskosten - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 13.08.02 16:28:08 von
    neuester Beitrag 06.09.02 12:28:52 von
    Beiträge: 22
    ID: 619.606
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      Avatar
      schrieb am 13.08.02 16:28:08
      Beitrag Nr. 1 ()
      Ich hatte in 2001 spekulationssteuerpflichtige Gewinne bei Geschäften mit in- und ausländischen Aktien.

      Für ausländishce Aktien gilt ab 2001 das Halbeinkünfteverfahren, für deutsche in 2001 noch nicht.

      Wie berechne ich die Werbungskosten, die mit diesen Geschäften in Verbindung stehen, also die Kauf- und Verkaufsgebühren? Lassen die sich komplett absetzen oder eventuell nur zur Hälfte, da die Gewinne, die aus diesen Geschäften resultierten, auch nur zur Hälfte angesetzt werden?

      Bitte gebt ein kurzes Beispiel an:
      Gewinn=100
      Werbungskosten=10

      Danke im voaraus!
      Avatar
      schrieb am 13.08.02 16:44:59
      Beitrag Nr. 2 ()
      Es ist das Halbeinkünfteverfahren und nicht Halbkostenverfahren, daraus müsste sich Deine Frage erledigen!
      Avatar
      schrieb am 13.08.02 16:45:18
      Beitrag Nr. 3 ()
      Beim HEV sind auch die Werbungskosten nur zur Hälfte zu berücksichtigen, die 10 EUR WK mindern den Gewinn also um 5 EUR.
      Avatar
      schrieb am 13.08.02 16:48:45
      Beitrag Nr. 4 ()
      niemand eine Ahnung?

      Zur Erläuterung:

      1) bei deutschen Aktien:
      Spekulationsgewinn - Werbungskosten = zu versteuernder Betrag, also

      100 -10 = 90

      2) Wie ist es bei spekulationspflichtigen Gewinnen aus Geschäften mit ausländischen Aktien in 2001, die dem Halbeinkünfteverfahren bereits unterliegen?
      An welcher Stelle werden die Werbungskosten abgezogen?

      Ist es
      a) (100 - 10) : 2 = 45 zu versteuerndes Einkommen

      oder

      b) 100 : 2 = 50 , 50 -10 = 40 zu versteuerndes Einkommen?
      Avatar
      schrieb am 13.08.02 16:54:34
      Beitrag Nr. 5 ()
      Steuerpflichtig sind 45 EUR, wobei es gleichgültig ist, wie du zu diesem Ergebnis kommst. Du kannst entweder
      (a) (100 - 10) : 2 = 45 rechnen oder
      (b) (100 : 2) - (10:2) = 45

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      Avatar
      schrieb am 13.08.02 16:58:03
      Beitrag Nr. 6 ()
      Zu #2: Wenn die Gewinne nur zur Hälfte besteuert werden, kannst du natürlich auch die Kosten nur zur Hälfte geltend machen.
      Avatar
      schrieb am 13.08.02 17:17:06
      Beitrag Nr. 7 ()
      Gesetzlich geregelt ist dies in § 3 c Abs. 2 EStG:

      EStG § 3c Anteilige Abzüge


      (1) Ausgaben dürfen, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem
      wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder
      Werbungskosten abgezogen werden; Absatz 2 bleibt unberührt.

      (2) 1Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder
      Werbungskosten, die mit den dem § 3 Nr. 40 zugrunde liegenden
      Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang
      stehen, dürfen unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die
      Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung der
      Einkünfte nur zur Hälfte abgezogen werden; Entsprechendes gilt, wenn bei der
      Ermittlung der Einkünfte der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am
      Betriebsvermögen oder die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der an
      deren Stelle tretende Wert mindernd zu berücksichtigen sind. 2Satz 1 gilt
      auch für Wertminderungen des Anteils an einer Organgesellschaft, die nicht
      auf Gewinnausschüttungen zurückzuführen sind.
      Avatar
      schrieb am 14.08.02 08:33:15
      Beitrag Nr. 8 ()
      hallo,
      ich möchte hier noch eine Frage anschließen:

      In meinem Steuerbescheid sind auch alle Optionsscheingeschäfte dem Halbeinkünfteverfahren unterlegen. Das ist doch Unsinn, oder??

      Vielen Dank
      Avatar
      schrieb am 14.08.02 10:08:42
      Beitrag Nr. 9 ()
      Das ist in der Tat Unsinn. Falls sich dies für dich nachteilig auswirkt: Einspruch einlegen. Falls es sich vorteilhaft auswirkt: Nichts tun.
      Avatar
      schrieb am 14.08.02 10:11:12
      Beitrag Nr. 10 ()
      @Hannibal: Du hattest die Einkünfte aus den OS-Geschäften aber korrekt voll geltend gemacht? Dann müsste eigentlich ein Hinweis im ESt-Bescheid sein, dass nach Auffassung des FA die OS-Geschäfte dem HEV unterliegen.
      Avatar
      schrieb am 25.08.02 04:47:54
      Beitrag Nr. 11 ()
      Bin auch grad` dabei meine Steuer zu machen ........allerdings erst fuer 2000.:(

      Seit wann muss man Kauf-u.Verkaufsgebuehren (Prov.,Court.,Spesen) separat ausweisen ? :confused:

      Ich pack zur AnlageSO `ne Liste dazu mit den Angaben:

      VERKAUF DATUM STCK WKN(NAME) BETRAG(inkl.Gebuehren) KAUF DATUM BETRAG (inkl.) und SALDO (bei HEV : 2)

      Den Gesamt-Saldo der Liste trag ich unter 48 Einkuenfte ein......leider mit Minus-Zeichen.

      Sollte doch reichen um an eine Bestaetigung ueber einen Verlustvortag zu kommen, oder ?

      Bitte um Zuspruch (hab` keine Lust noch was zu aendern).;) Danke !

      aufsicht


      P.S. zu Werbungskosten

      Wird der Verlustvortag 1:1 um (anerkannte)Werbungskosten (BO-Abo ,...e.t.c.) erhoeht und bei Nicht-Angabe evtl. um einen Pauschalbetrag ?
      Kann man sonst. Kosten wie Auftragsstreichungen (bei Zeichnungen), Loeschungen (Limit,StopLoss) geltend machen ?
      Avatar
      schrieb am 25.08.02 10:43:55
      Beitrag Nr. 12 ()
      Zuspruch erteilt (habe es genauso gemacht). (Ich habe noch die Original-Kauf-/Verkaufbelege dazugepackt.)
      Zu den WK: Zumindest in 2000 wurden BO-Abo etc. voll anerkannt. Seit Einführung des HEV könnte es Probleme geben, da die WK bei Wertpapieren, die unter das HEV fallen, zu halbieren sind. BO-Abo kann natürlich nicht bestimmten Veräußerungsgeschäften zugeordnet werden. Hier muss verhältnismäßig im Wege der Schätzung aufgeteilt werden; dazu gibt es auch ein BMF-Schreiben. (www.bundesfinanzministerium.de).Gebühren für Zeichnungen, Stop-Loss etc. kannst du geltend machen, wenn du solche Papiere verkaufst hast, da hier die Zuordnung zu einem bestimmten Veräußerungsgeschäft möglich ist.
      Avatar
      schrieb am 25.08.02 13:28:24
      Beitrag Nr. 13 ()
      Herzlichen Dank, NATALY ! :kiss:

      ........und schoenen Sonntag noch.
      Avatar
      schrieb am 03.09.02 17:30:14
      Beitrag Nr. 14 ()
      Hallo!

      Mal eine Frage:Wo steht im EStG, dass die Hälfte der privaten Veräußerungsgewinne steuerfrei sind, bzw. wo steht,dass ab 2001 nur die Gewinne aus dem Verkauf von Aktien ausländischer Firmen unter das Halbeinkünfteverfahren fallen??
      Kann im § 23 nichts finden und im § 3 Nr.40 kann ich auch keine entsprechende Textstelle finden.
      Bin ich denn blind??? :(
      Avatar
      schrieb am 03.09.02 19:36:52
      Beitrag Nr. 15 ()
      @dollarking: Hier mal der Text von § 3 Nr. 40 EStG:

      die Hälfte
      a) der Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen aus der Veräußerung oder
      der Entnahme von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und
      Vermögensmassen, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne
      des § 20 Abs. 1 Nr. 1 gehören, oder an einer Organgesellschaft im
      Sinne der §§ 14, 17 oder 18 des Körperschaftsteuergesetzes, oder aus
      deren Auflösung oder Herabsetzung von deren Nennkapital oder aus dem
      Ansatz eines solchen Wirtschaftsguts mit dem Wert, der sich nach § 6
      Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 ergibt, soweit sie zu den Einkünften aus Land- und
      Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit

      gehören. 2Dies gilt nicht, soweit der Ansatz des niedrigeren

      Teilwerts in vollem Umfang zu einer Gewinnminderung geführt hat und
      soweit diese Gewinnminderung nicht durch Ansatz eines Werts, der sich
      nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 ergibt, ausgeglichen worden ist,
      b) des Veräußerungspreises im Sinne des § 16 Abs. 2, soweit er auf die
      Veräußerung von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und
      Vermögensmassen entfällt, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen
      im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 gehören, oder an einer
      Organgesellschaft im Sinne der §§ 14, 17 oder 18 des

      Körperschaftsteuergesetzes. 2Satz 1 ist in den Fällen des § 16 Abs.

      3 entsprechend anzuwenden,

      c) des Veräußerungspreises oder des gemeinen Wertes im Sinne des § 17

      Abs. 2. 2Satz 1 ist in den Fällen des § 17 Abs. 4 entsprechend

      anzuwenden,
      d) der Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und der Einnahmen im Sinne
      des § 20 Abs. 1 Nr. 9,
      e) der Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2,
      f) der besonderen Entgelte oder Vorteile im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1
      Nr. 1, die neben den in § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
      Buchstabe a bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt
      werden,
      g) der Einnahmen aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und sonstigen
      Ansprüchen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a,
      h) der Einnahmen aus der Abtretung von Dividendenansprüchen oder
      sonstigen Ansprüchen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2,
      i) der Bezüge im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 2, soweit diese von einer
      nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft,
      Personenvereinigung oder Vermögensmasse stammen,
      j) des Veräußerungspreises im Sinne des § 23 Abs. 3 bei der Veräußerung
      von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen oder
      Vermögensmassen, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne
      des § 20 Abs. 1 Nr. 1 gehören.
      <2>Dies gilt für Satz 1 Buchstabe d bis h auch in Verbindung mit § 20 Abs.

      3. 3Satz 1 Buchstabe a und b ist nur anzuwenden, soweit die Anteile

      nicht einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes
      sind. 4Satz 3 gilt nicht, wenn
      a) der in Satz 1 Buchstabe a und b bezeichnete Vorgang später als sieben
      Jahre nach dem Zeitpunkt der Einbringung im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz
      1 oder des § 23 Abs. 1 bis 3 des Umwandlungssteuergesetzes, auf die
      der Erwerb der in Satz 3 bezeichneten Anteile zurückzuführen ist,
      stattfindet, es sei denn, innerhalb des genannten
      Siebenjahreszeitraums wird ein Antrag auf Versteuerung nach § 21 Abs.
      2 Satz 1 Nr. 1 des Umwandlungssteuergesetzes gestellt oder
      b) die in Satz 3 bezeichneten Anteile auf Grund eines
      Einbringungsvorgangs nach § 20 Abs. 1 Satz 2 oder nach § 23 Abs. 4 des
      Umwandlungssteuergesetzes erworben worden sind, es sei denn, die
      eingebrachten Anteile sind unmittelbar oder mittelbar auf eine
      Einbringung im Sinne des Buchstabens a innerhalb der dort bezeichneten
      Frist zurückzuführen.
      <5>Satz 1 Buchstabe a, b und d bis h ist nicht anzuwenden für Anteile, die
      bei Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten nach § 1 Abs. 12
      des Gesetzes über das Kreditwesen dem Handelsbuch zuzurechnen sind;
      Gleiches gilt für Anteile, die von Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes
      über das Kreditwesen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines

      Eigenhandelserfolges erworben werden. 6Satz 5 zweiter Halbsatz gilt auch

      für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen
      mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder
      in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens.
      Avatar
      schrieb am 03.09.02 19:42:21
      Beitrag Nr. 16 ()
      Gleich am Anfang des Textes steht doch, dass steuerfrei ist:
      .... die Hälfte der Einnahmen aus der Veräußerung von Anteilen ... an Körperschaften ....

      Mit "Anteilen an Körperschaften ..." sind z.B. Aktien gemeint. Wenn du also Aktien veräußerst, ist die Hälfte der Einnahmen aus der Veräußerung steuerfrei (HEV).
      Avatar
      schrieb am 03.09.02 20:22:59
      Beitrag Nr. 17 ()
      Die Frage, ab wann § 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist, ist in § 52 Abs. 4 a EStG geregelt. Dort heißt es:

      "§ 3 Nr. 40 ist erstmals anzuwenden für
      1. Gewinnausschüttungen, auf die bei der ausschüttenden Körperschaft der nach
      Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) aufgehobene
      Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes nicht mehr anzuwenden ist; für
      die übrigen in § 3 Nr. 40 genannten Erträge im Sinne des § 20 gilt
      Entsprechendes;
      2. Erträge im Sinne des § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a, b, c und j nach Ablauf
      des ersten Wirtschaftsjahrs der Gesellschaft, an der die Anteile bestehen,
      für das das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des
      Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden ist."
      Avatar
      schrieb am 04.09.02 16:02:35
      Beitrag Nr. 18 ()
      Danke Nataly!

      Aber warum heißt es dann "deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.1 gehören,.."?
      Sind damit z.B. Dividenden gemeint?

      Gruß,Dollarking
      Avatar
      schrieb am 04.09.02 16:37:35
      Beitrag Nr. 19 ()
      § 20 EStG
      (1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören
      1. Gewinnanteile (Dividenden)....
      Avatar
      schrieb am 05.09.02 19:34:41
      Beitrag Nr. 20 ()
      Kann man nicht einfach die Spekulationsgewinne unterm Tisch fallen lassen, die Besteuerung wurde doch kürzlich als verfassungswidrig erklärt.

      Warum also die viele Zeit und Arbeit rein stecken?
      Avatar
      schrieb am 06.09.02 11:00:05
      Beitrag Nr. 21 ()
      NATALY Du bist Spitze. Deine Informationen sind für uns sehr nützlich. Danke
      Avatar
      schrieb am 06.09.02 12:28:52
      Beitrag Nr. 22 ()
      @ klingvestor
      Die Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit der Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften steht noch aus.
      Ich bezweifel allerdings, dass die Entscheidung zugunsten der Anleger ausfallen wird.Der Staat wird sich was einfallen lassen müssen, um eine gleichmäßige Besteuerung der Veräußerungsgewinne zu gewährleisten.
      Das ist ja auch das Argument des Klägers gewesen, der die ungleichmäßige Besteuerung bemängelt hat(Er sei einer der wenigen gewesen, die die Gewinne angegeben haben und fühlt sich als steuerehrlicher Bürger nicht gerecht behandelt).
      Sofern allerdings Gewinne erklärt wurden, kannst Du den Bescheid mit einem Einspruch und Hinweis auf die ausstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes offenhalten.

      Gruß, Dollarking2000


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