Spekulationsgewinne/Halbeinkünfteverfahren/Werbungskosten - 500 Beiträge pro Seite
eröffnet am 13.08.02 16:28:08 von
neuester Beitrag 06.09.02 12:28:52 von
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ID: 619.606
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Ich hatte in 2001 spekulationssteuerpflichtige Gewinne bei Geschäften mit in- und ausländischen Aktien.
Für ausländishce Aktien gilt ab 2001 das Halbeinkünfteverfahren, für deutsche in 2001 noch nicht.
Wie berechne ich die Werbungskosten, die mit diesen Geschäften in Verbindung stehen, also die Kauf- und Verkaufsgebühren? Lassen die sich komplett absetzen oder eventuell nur zur Hälfte, da die Gewinne, die aus diesen Geschäften resultierten, auch nur zur Hälfte angesetzt werden?
Bitte gebt ein kurzes Beispiel an:
Gewinn=100
Werbungskosten=10
Danke im voaraus!
Für ausländishce Aktien gilt ab 2001 das Halbeinkünfteverfahren, für deutsche in 2001 noch nicht.
Wie berechne ich die Werbungskosten, die mit diesen Geschäften in Verbindung stehen, also die Kauf- und Verkaufsgebühren? Lassen die sich komplett absetzen oder eventuell nur zur Hälfte, da die Gewinne, die aus diesen Geschäften resultierten, auch nur zur Hälfte angesetzt werden?
Bitte gebt ein kurzes Beispiel an:
Gewinn=100
Werbungskosten=10
Danke im voaraus!
Es ist das Halbeinkünfteverfahren und nicht Halbkostenverfahren, daraus müsste sich Deine Frage erledigen!
Beim HEV sind auch die Werbungskosten nur zur Hälfte zu berücksichtigen, die 10 EUR WK mindern den Gewinn also um 5 EUR.
niemand eine Ahnung?
Zur Erläuterung:
1) bei deutschen Aktien:
Spekulationsgewinn - Werbungskosten = zu versteuernder Betrag, also
100 -10 = 90
2) Wie ist es bei spekulationspflichtigen Gewinnen aus Geschäften mit ausländischen Aktien in 2001, die dem Halbeinkünfteverfahren bereits unterliegen?
An welcher Stelle werden die Werbungskosten abgezogen?
Ist es
a) (100 - 10) : 2 = 45 zu versteuerndes Einkommen
oder
b) 100 : 2 = 50 , 50 -10 = 40 zu versteuerndes Einkommen?
Zur Erläuterung:
1) bei deutschen Aktien:
Spekulationsgewinn - Werbungskosten = zu versteuernder Betrag, also
100 -10 = 90
2) Wie ist es bei spekulationspflichtigen Gewinnen aus Geschäften mit ausländischen Aktien in 2001, die dem Halbeinkünfteverfahren bereits unterliegen?
An welcher Stelle werden die Werbungskosten abgezogen?
Ist es
a) (100 - 10) : 2 = 45 zu versteuerndes Einkommen
oder
b) 100 : 2 = 50 , 50 -10 = 40 zu versteuerndes Einkommen?
Steuerpflichtig sind 45 EUR, wobei es gleichgültig ist, wie du zu diesem Ergebnis kommst. Du kannst entweder
(a) (100 - 10) : 2 = 45 rechnen oder
(b) (100 : 2) - (10:2) = 45
(a) (100 - 10) : 2 = 45 rechnen oder
(b) (100 : 2) - (10:2) = 45
Zu #2: Wenn die Gewinne nur zur Hälfte besteuert werden, kannst du natürlich auch die Kosten nur zur Hälfte geltend machen.
Gesetzlich geregelt ist dies in § 3 c Abs. 2 EStG:
EStG § 3c Anteilige Abzüge
(1) Ausgaben dürfen, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem
wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder
Werbungskosten abgezogen werden; Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) 1Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder
Werbungskosten, die mit den dem § 3 Nr. 40 zugrunde liegenden
Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang
stehen, dürfen unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die
Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung der
Einkünfte nur zur Hälfte abgezogen werden; Entsprechendes gilt, wenn bei der
Ermittlung der Einkünfte der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am
Betriebsvermögen oder die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der an
deren Stelle tretende Wert mindernd zu berücksichtigen sind. 2Satz 1 gilt
auch für Wertminderungen des Anteils an einer Organgesellschaft, die nicht
auf Gewinnausschüttungen zurückzuführen sind.
EStG § 3c Anteilige Abzüge
(1) Ausgaben dürfen, soweit sie mit steuerfreien Einnahmen in unmittelbarem
wirtschaftlichen Zusammenhang stehen, nicht als Betriebsausgaben oder
Werbungskosten abgezogen werden; Absatz 2 bleibt unberührt.
(2) 1Betriebsvermögensminderungen, Betriebsausgaben, Veräußerungskosten oder
Werbungskosten, die mit den dem § 3 Nr. 40 zugrunde liegenden
Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen in wirtschaftlichem Zusammenhang
stehen, dürfen unabhängig davon, in welchem Veranlagungszeitraum die
Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen anfallen, bei der Ermittlung der
Einkünfte nur zur Hälfte abgezogen werden; Entsprechendes gilt, wenn bei der
Ermittlung der Einkünfte der Wert des Betriebsvermögens oder des Anteils am
Betriebsvermögen oder die Anschaffungs- oder Herstellungskosten oder der an
deren Stelle tretende Wert mindernd zu berücksichtigen sind. 2Satz 1 gilt
auch für Wertminderungen des Anteils an einer Organgesellschaft, die nicht
auf Gewinnausschüttungen zurückzuführen sind.
hallo,
ich möchte hier noch eine Frage anschließen:
In meinem Steuerbescheid sind auch alle Optionsscheingeschäfte dem Halbeinkünfteverfahren unterlegen. Das ist doch Unsinn, oder??
Vielen Dank
ich möchte hier noch eine Frage anschließen:
In meinem Steuerbescheid sind auch alle Optionsscheingeschäfte dem Halbeinkünfteverfahren unterlegen. Das ist doch Unsinn, oder??
Vielen Dank
Das ist in der Tat Unsinn. Falls sich dies für dich nachteilig auswirkt: Einspruch einlegen. Falls es sich vorteilhaft auswirkt: Nichts tun.
@Hannibal: Du hattest die Einkünfte aus den OS-Geschäften aber korrekt voll geltend gemacht? Dann müsste eigentlich ein Hinweis im ESt-Bescheid sein, dass nach Auffassung des FA die OS-Geschäfte dem HEV unterliegen.
Bin auch grad` dabei meine Steuer zu machen ........allerdings erst fuer 2000.
Seit wann muss man Kauf-u.Verkaufsgebuehren (Prov.,Court.,Spesen) separat ausweisen ?
Ich pack zur AnlageSO `ne Liste dazu mit den Angaben:
VERKAUF DATUM STCK WKN(NAME) BETRAG(inkl.Gebuehren) KAUF DATUM BETRAG (inkl.) und SALDO (bei HEV : 2)
Den Gesamt-Saldo der Liste trag ich unter 48 Einkuenfte ein......leider mit Minus-Zeichen.
Sollte doch reichen um an eine Bestaetigung ueber einen Verlustvortag zu kommen, oder ?
Bitte um Zuspruch (hab` keine Lust noch was zu aendern). Danke !
aufsicht
P.S. zu Werbungskosten
Wird der Verlustvortag 1:1 um (anerkannte)Werbungskosten (BO-Abo ,...e.t.c.) erhoeht und bei Nicht-Angabe evtl. um einen Pauschalbetrag ?
Kann man sonst. Kosten wie Auftragsstreichungen (bei Zeichnungen), Loeschungen (Limit,StopLoss) geltend machen ?
Seit wann muss man Kauf-u.Verkaufsgebuehren (Prov.,Court.,Spesen) separat ausweisen ?
Ich pack zur AnlageSO `ne Liste dazu mit den Angaben:
VERKAUF DATUM STCK WKN(NAME) BETRAG(inkl.Gebuehren) KAUF DATUM BETRAG (inkl.) und SALDO (bei HEV : 2)
Den Gesamt-Saldo der Liste trag ich unter 48 Einkuenfte ein......leider mit Minus-Zeichen.
Sollte doch reichen um an eine Bestaetigung ueber einen Verlustvortag zu kommen, oder ?
Bitte um Zuspruch (hab` keine Lust noch was zu aendern). Danke !
aufsicht
P.S. zu Werbungskosten
Wird der Verlustvortag 1:1 um (anerkannte)Werbungskosten (BO-Abo ,...e.t.c.) erhoeht und bei Nicht-Angabe evtl. um einen Pauschalbetrag ?
Kann man sonst. Kosten wie Auftragsstreichungen (bei Zeichnungen), Loeschungen (Limit,StopLoss) geltend machen ?
Zuspruch erteilt (habe es genauso gemacht). (Ich habe noch die Original-Kauf-/Verkaufbelege dazugepackt.)
Zu den WK: Zumindest in 2000 wurden BO-Abo etc. voll anerkannt. Seit Einführung des HEV könnte es Probleme geben, da die WK bei Wertpapieren, die unter das HEV fallen, zu halbieren sind. BO-Abo kann natürlich nicht bestimmten Veräußerungsgeschäften zugeordnet werden. Hier muss verhältnismäßig im Wege der Schätzung aufgeteilt werden; dazu gibt es auch ein BMF-Schreiben. (www.bundesfinanzministerium.de).Gebühren für Zeichnungen, Stop-Loss etc. kannst du geltend machen, wenn du solche Papiere verkaufst hast, da hier die Zuordnung zu einem bestimmten Veräußerungsgeschäft möglich ist.
Zu den WK: Zumindest in 2000 wurden BO-Abo etc. voll anerkannt. Seit Einführung des HEV könnte es Probleme geben, da die WK bei Wertpapieren, die unter das HEV fallen, zu halbieren sind. BO-Abo kann natürlich nicht bestimmten Veräußerungsgeschäften zugeordnet werden. Hier muss verhältnismäßig im Wege der Schätzung aufgeteilt werden; dazu gibt es auch ein BMF-Schreiben. (www.bundesfinanzministerium.de).Gebühren für Zeichnungen, Stop-Loss etc. kannst du geltend machen, wenn du solche Papiere verkaufst hast, da hier die Zuordnung zu einem bestimmten Veräußerungsgeschäft möglich ist.
Herzlichen Dank, NATALY !
........und schoenen Sonntag noch.
........und schoenen Sonntag noch.
Hallo!
Mal eine Frage:Wo steht im EStG, dass die Hälfte der privaten Veräußerungsgewinne steuerfrei sind, bzw. wo steht,dass ab 2001 nur die Gewinne aus dem Verkauf von Aktien ausländischer Firmen unter das Halbeinkünfteverfahren fallen??
Kann im § 23 nichts finden und im § 3 Nr.40 kann ich auch keine entsprechende Textstelle finden.
Bin ich denn blind???
Mal eine Frage:Wo steht im EStG, dass die Hälfte der privaten Veräußerungsgewinne steuerfrei sind, bzw. wo steht,dass ab 2001 nur die Gewinne aus dem Verkauf von Aktien ausländischer Firmen unter das Halbeinkünfteverfahren fallen??
Kann im § 23 nichts finden und im § 3 Nr.40 kann ich auch keine entsprechende Textstelle finden.
Bin ich denn blind???
@dollarking: Hier mal der Text von § 3 Nr. 40 EStG:
die Hälfte
a) der Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen aus der Veräußerung oder
der Entnahme von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und
Vermögensmassen, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne
des § 20 Abs. 1 Nr. 1 gehören, oder an einer Organgesellschaft im
Sinne der §§ 14, 17 oder 18 des Körperschaftsteuergesetzes, oder aus
deren Auflösung oder Herabsetzung von deren Nennkapital oder aus dem
Ansatz eines solchen Wirtschaftsguts mit dem Wert, der sich nach § 6
Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 ergibt, soweit sie zu den Einkünften aus Land- und
Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit
gehören. 2Dies gilt nicht, soweit der Ansatz des niedrigeren
Teilwerts in vollem Umfang zu einer Gewinnminderung geführt hat und
soweit diese Gewinnminderung nicht durch Ansatz eines Werts, der sich
nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 ergibt, ausgeglichen worden ist,
b) des Veräußerungspreises im Sinne des § 16 Abs. 2, soweit er auf die
Veräußerung von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und
Vermögensmassen entfällt, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen
im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 gehören, oder an einer
Organgesellschaft im Sinne der §§ 14, 17 oder 18 des
Körperschaftsteuergesetzes. 2Satz 1 ist in den Fällen des § 16 Abs.
3 entsprechend anzuwenden,
c) des Veräußerungspreises oder des gemeinen Wertes im Sinne des § 17
Abs. 2. 2Satz 1 ist in den Fällen des § 17 Abs. 4 entsprechend
anzuwenden,
d) der Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und der Einnahmen im Sinne
des § 20 Abs. 1 Nr. 9,
e) der Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2,
f) der besonderen Entgelte oder Vorteile im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1, die neben den in § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Buchstabe a bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt
werden,
g) der Einnahmen aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und sonstigen
Ansprüchen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a,
h) der Einnahmen aus der Abtretung von Dividendenansprüchen oder
sonstigen Ansprüchen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2,
i) der Bezüge im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 2, soweit diese von einer
nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft,
Personenvereinigung oder Vermögensmasse stammen,
j) des Veräußerungspreises im Sinne des § 23 Abs. 3 bei der Veräußerung
von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen oder
Vermögensmassen, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne
des § 20 Abs. 1 Nr. 1 gehören.
<2>Dies gilt für Satz 1 Buchstabe d bis h auch in Verbindung mit § 20 Abs.
3. 3Satz 1 Buchstabe a und b ist nur anzuwenden, soweit die Anteile
nicht einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes
sind. 4Satz 3 gilt nicht, wenn
a) der in Satz 1 Buchstabe a und b bezeichnete Vorgang später als sieben
Jahre nach dem Zeitpunkt der Einbringung im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz
1 oder des § 23 Abs. 1 bis 3 des Umwandlungssteuergesetzes, auf die
der Erwerb der in Satz 3 bezeichneten Anteile zurückzuführen ist,
stattfindet, es sei denn, innerhalb des genannten
Siebenjahreszeitraums wird ein Antrag auf Versteuerung nach § 21 Abs.
2 Satz 1 Nr. 1 des Umwandlungssteuergesetzes gestellt oder
b) die in Satz 3 bezeichneten Anteile auf Grund eines
Einbringungsvorgangs nach § 20 Abs. 1 Satz 2 oder nach § 23 Abs. 4 des
Umwandlungssteuergesetzes erworben worden sind, es sei denn, die
eingebrachten Anteile sind unmittelbar oder mittelbar auf eine
Einbringung im Sinne des Buchstabens a innerhalb der dort bezeichneten
Frist zurückzuführen.
<5>Satz 1 Buchstabe a, b und d bis h ist nicht anzuwenden für Anteile, die
bei Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten nach § 1 Abs. 12
des Gesetzes über das Kreditwesen dem Handelsbuch zuzurechnen sind;
Gleiches gilt für Anteile, die von Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes
über das Kreditwesen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines
Eigenhandelserfolges erworben werden. 6Satz 5 zweiter Halbsatz gilt auch
für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen
mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder
in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens.
die Hälfte
a) der Betriebsvermögensmehrungen oder Einnahmen aus der Veräußerung oder
der Entnahme von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und
Vermögensmassen, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne
des § 20 Abs. 1 Nr. 1 gehören, oder an einer Organgesellschaft im
Sinne der §§ 14, 17 oder 18 des Körperschaftsteuergesetzes, oder aus
deren Auflösung oder Herabsetzung von deren Nennkapital oder aus dem
Ansatz eines solchen Wirtschaftsguts mit dem Wert, der sich nach § 6
Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 ergibt, soweit sie zu den Einkünften aus Land- und
Forstwirtschaft, aus Gewerbebetrieb oder aus selbständiger Arbeit
gehören. 2Dies gilt nicht, soweit der Ansatz des niedrigeren
Teilwerts in vollem Umfang zu einer Gewinnminderung geführt hat und
soweit diese Gewinnminderung nicht durch Ansatz eines Werts, der sich
nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 3 ergibt, ausgeglichen worden ist,
b) des Veräußerungspreises im Sinne des § 16 Abs. 2, soweit er auf die
Veräußerung von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen und
Vermögensmassen entfällt, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen
im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 gehören, oder an einer
Organgesellschaft im Sinne der §§ 14, 17 oder 18 des
Körperschaftsteuergesetzes. 2Satz 1 ist in den Fällen des § 16 Abs.
3 entsprechend anzuwenden,
c) des Veräußerungspreises oder des gemeinen Wertes im Sinne des § 17
Abs. 2. 2Satz 1 ist in den Fällen des § 17 Abs. 4 entsprechend
anzuwenden,
d) der Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 1 und der Einnahmen im Sinne
des § 20 Abs. 1 Nr. 9,
e) der Bezüge im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 2,
f) der besonderen Entgelte oder Vorteile im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1
Nr. 1, die neben den in § 20 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
Buchstabe a bezeichneten Einnahmen oder an deren Stelle gewährt
werden,
g) der Einnahmen aus der Veräußerung von Dividendenscheinen und sonstigen
Ansprüchen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe a,
h) der Einnahmen aus der Abtretung von Dividendenansprüchen oder
sonstigen Ansprüchen im Sinne des § 20 Abs. 2 Satz 2,
i) der Bezüge im Sinne des § 22 Nr. 1 Satz 2, soweit diese von einer
nicht von der Körperschaftsteuer befreiten Körperschaft,
Personenvereinigung oder Vermögensmasse stammen,
j) des Veräußerungspreises im Sinne des § 23 Abs. 3 bei der Veräußerung
von Anteilen an Körperschaften, Personenvereinigungen oder
Vermögensmassen, deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne
des § 20 Abs. 1 Nr. 1 gehören.
<2>Dies gilt für Satz 1 Buchstabe d bis h auch in Verbindung mit § 20 Abs.
3. 3Satz 1 Buchstabe a und b ist nur anzuwenden, soweit die Anteile
nicht einbringungsgeboren im Sinne des § 21 des Umwandlungssteuergesetzes
sind. 4Satz 3 gilt nicht, wenn
a) der in Satz 1 Buchstabe a und b bezeichnete Vorgang später als sieben
Jahre nach dem Zeitpunkt der Einbringung im Sinne des § 20 Abs. 1 Satz
1 oder des § 23 Abs. 1 bis 3 des Umwandlungssteuergesetzes, auf die
der Erwerb der in Satz 3 bezeichneten Anteile zurückzuführen ist,
stattfindet, es sei denn, innerhalb des genannten
Siebenjahreszeitraums wird ein Antrag auf Versteuerung nach § 21 Abs.
2 Satz 1 Nr. 1 des Umwandlungssteuergesetzes gestellt oder
b) die in Satz 3 bezeichneten Anteile auf Grund eines
Einbringungsvorgangs nach § 20 Abs. 1 Satz 2 oder nach § 23 Abs. 4 des
Umwandlungssteuergesetzes erworben worden sind, es sei denn, die
eingebrachten Anteile sind unmittelbar oder mittelbar auf eine
Einbringung im Sinne des Buchstabens a innerhalb der dort bezeichneten
Frist zurückzuführen.
<5>Satz 1 Buchstabe a, b und d bis h ist nicht anzuwenden für Anteile, die
bei Kreditinstituten und Finanzdienstleistungsinstituten nach § 1 Abs. 12
des Gesetzes über das Kreditwesen dem Handelsbuch zuzurechnen sind;
Gleiches gilt für Anteile, die von Finanzunternehmen im Sinne des Gesetzes
über das Kreditwesen mit dem Ziel der kurzfristigen Erzielung eines
Eigenhandelserfolges erworben werden. 6Satz 5 zweiter Halbsatz gilt auch
für Kreditinstitute, Finanzdienstleistungsinstitute und Finanzunternehmen
mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder
in einem anderen Vertragsstaat des EWR-Abkommens.
Gleich am Anfang des Textes steht doch, dass steuerfrei ist:
.... die Hälfte der Einnahmen aus der Veräußerung von Anteilen ... an Körperschaften ....
Mit "Anteilen an Körperschaften ..." sind z.B. Aktien gemeint. Wenn du also Aktien veräußerst, ist die Hälfte der Einnahmen aus der Veräußerung steuerfrei (HEV).
.... die Hälfte der Einnahmen aus der Veräußerung von Anteilen ... an Körperschaften ....
Mit "Anteilen an Körperschaften ..." sind z.B. Aktien gemeint. Wenn du also Aktien veräußerst, ist die Hälfte der Einnahmen aus der Veräußerung steuerfrei (HEV).
Die Frage, ab wann § 3 Nr. 40 EStG anzuwenden ist, ist in § 52 Abs. 4 a EStG geregelt. Dort heißt es:
"§ 3 Nr. 40 ist erstmals anzuwenden für
1. Gewinnausschüttungen, auf die bei der ausschüttenden Körperschaft der nach
Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) aufgehobene
Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes nicht mehr anzuwenden ist; für
die übrigen in § 3 Nr. 40 genannten Erträge im Sinne des § 20 gilt
Entsprechendes;
2. Erträge im Sinne des § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a, b, c und j nach Ablauf
des ersten Wirtschaftsjahrs der Gesellschaft, an der die Anteile bestehen,
für das das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden ist."
"§ 3 Nr. 40 ist erstmals anzuwenden für
1. Gewinnausschüttungen, auf die bei der ausschüttenden Körperschaft der nach
Artikel 3 des Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) aufgehobene
Vierte Teil des Körperschaftsteuergesetzes nicht mehr anzuwenden ist; für
die übrigen in § 3 Nr. 40 genannten Erträge im Sinne des § 20 gilt
Entsprechendes;
2. Erträge im Sinne des § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchstabe a, b, c und j nach Ablauf
des ersten Wirtschaftsjahrs der Gesellschaft, an der die Anteile bestehen,
für das das Körperschaftsteuergesetz in der Fassung des Artikels 3 des
Gesetzes vom 23. Oktober 2000 (BGBl. I S. 1433) erstmals anzuwenden ist."
Danke Nataly!
Aber warum heißt es dann "deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.1 gehören,.."?
Sind damit z.B. Dividenden gemeint?
Gruß,Dollarking
Aber warum heißt es dann "deren Leistungen beim Empfänger zu Einnahmen im Sinne des § 20 Abs.1 Nr.1 gehören,.."?
Sind damit z.B. Dividenden gemeint?
Gruß,Dollarking
§ 20 EStG
(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören
1. Gewinnanteile (Dividenden)....
(1) Zu den Einkünften aus Kapitalvermögen gehören
1. Gewinnanteile (Dividenden)....
Kann man nicht einfach die Spekulationsgewinne unterm Tisch fallen lassen, die Besteuerung wurde doch kürzlich als verfassungswidrig erklärt.
Warum also die viele Zeit und Arbeit rein stecken?
Warum also die viele Zeit und Arbeit rein stecken?
NATALY Du bist Spitze. Deine Informationen sind für uns sehr nützlich. Danke
@ klingvestor
Die Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit der Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften steht noch aus.
Ich bezweifel allerdings, dass die Entscheidung zugunsten der Anleger ausfallen wird.Der Staat wird sich was einfallen lassen müssen, um eine gleichmäßige Besteuerung der Veräußerungsgewinne zu gewährleisten.
Das ist ja auch das Argument des Klägers gewesen, der die ungleichmäßige Besteuerung bemängelt hat(Er sei einer der wenigen gewesen, die die Gewinne angegeben haben und fühlt sich als steuerehrlicher Bürger nicht gerecht behandelt).
Sofern allerdings Gewinne erklärt wurden, kannst Du den Bescheid mit einem Einspruch und Hinweis auf die ausstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes offenhalten.
Gruß, Dollarking2000
Die Entscheidung über die Verfassungswidrigkeit der Gewinne aus privaten Veräußerungsgeschäften steht noch aus.
Ich bezweifel allerdings, dass die Entscheidung zugunsten der Anleger ausfallen wird.Der Staat wird sich was einfallen lassen müssen, um eine gleichmäßige Besteuerung der Veräußerungsgewinne zu gewährleisten.
Das ist ja auch das Argument des Klägers gewesen, der die ungleichmäßige Besteuerung bemängelt hat(Er sei einer der wenigen gewesen, die die Gewinne angegeben haben und fühlt sich als steuerehrlicher Bürger nicht gerecht behandelt).
Sofern allerdings Gewinne erklärt wurden, kannst Du den Bescheid mit einem Einspruch und Hinweis auf die ausstehende Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes offenhalten.
Gruß, Dollarking2000
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