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    Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung von Ehefrauen - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 24.08.02 10:17:43 von
    neuester Beitrag 24.08.02 14:07:39 von
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      schrieb am 24.08.02 10:17:43
      Beitrag Nr. 1 ()
      Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und Bilanzierung von Ehefrauen

      Unverständlicherweise ist die buchalterische und bilanzielle Behandlung von Ehefrauen in der Literatur noch wenig behandelt, obwohl solche zu den Gegenständen des täglichen Bedarfs gehören und allseits verbreitet sind.

      Die vorliegende Untersuchung versucht, dem durch einige kurze Hinweise abzuhelfen:

      1. Zuordnung zu den Vermögensposten

      Die Zuordnung einer Ehefrau zum Anlage- oder Umlaufvermögen ist gemäß § 152 AktG davon abhängig, ob sie dazu bestimmt ist, dem Ehemann dauerhaft zu dienen! Das läuft auf die Frage hinaus, ob es sich nach der allein maßgebenden Auffassung des Eigentümers um einen Gebrauchs- oder Verbrauchsgegenstand handelt.
      An dieser Stelle muß dringend davor gewarnt werden, im ersten Überschwang der Gefühle Frauen zu den immateriellen Wirtschaftsgütern zu rechnen - es stellt sich stets bald heraus, daß sie äußerst materiell sein können.
      Eher empfiehlt es sich, je nach dem in Frage stehenden Exemplar, sie zu den langfristigen Verbindlichkeiten zu zählen.

      2. Bewertung

      Da Frauen heute überwiegend fertig gekauft werden, weil das sog. Inzestverbot die Eigennutzung selbst hergestellter Frauen praktisch ausschließt, kommen für die Bewertung grundsätzlich nur die Anschaffungskosten in Frage.
      Im Gegensatz zu den klaren Verhältnissen bei den meisten Anschaffungsvorgängen wird dieser Betrag jedoch nicht in einer Summe, sondern in der Regel in kleinen Teilbeträgen entrichtet. Dabei werden für Kinoeintritt, Eis, Geschenke etc. mit der Zeit Unsummen aufgewendet, die sich klarer buchhalterischer Erfassung meist entziehen. Hinzu kommt, daß diese Ausgaben, obwohl sie eindeutig den Charakter von Werbungskosten haben, steuerlich nicht als solche anerkannt werden, sich also nicht steuermindernd auswirken. Diese beiden Nachteile sollten alle Kulturstaaten zum Anlaß nehmen, so bald wie möglich auf die in fortschrittlichen Ländern Afrikas entwickelten modernen Verfahren überzugehen und den sog. "Brautpreis" (lat.: pretio nuptialis) in einer Summe an die Eltern zu bezahlen.

      Stehen die Anschaffungskosten fest, so ist bei der längerfristig genutzten Ehefrau die Frage der Abschreibung zu klären:

      Früher wurden Ehefrauen stets degressiv abgeschrieben, da man davon ausging, daß sie mit der Ingebrauchnahme wesentlich in der allgemeinen Wertschätzung sanken. Die Auffassung darüber hat sich inzwischen gewandelt, so daß lineare Abschreibung oder natürliche Abschreibung nach Inanspruchnahme zu empfehlen ist. Einige Verfechter der degressiven Abschreibung wollen diese auch weiterhin beibehalten; sie argumentieren, die degressive Abschreibung habe den Vorteil, daß die abnehmende Abschreibung sich mit den zunehmenden Kosten für Instandhaltung und Reparatur zu einen Kostenblock zusammen fassen lassen.

      Das Hauptproblem ist die auch heute nicht ausdiskutierte Frage der Nutzungsdauer.

      Auch die AfA-Tabellen helfen hier nicht weiter; die lang erwarteten Spezial-AfA-Tabellen sind leider immer noch nicht erschienen, obwohl die zuständigen Referenten des BMF schon lange an ihnen arbeiten. Durch umfangreiche empirische Untersuchungen wurden Lebensdauern von wenigen Tagen bis zu über 100 Jahren festgestellt, wobei allerdings die Lebensdauer und die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer stark differieren können. Zur Zeit arbeitet man an einer Unterteilung der Tabelle nach Baujahr, wesentlichen Konstruktionsmerkmalen (Massivbau, Leichtbau etc.), Erhaltungszustand, mehrschichtiger Nutzung usw. Dabei wird voraussichtlich eine Pauschalierung der ansetzbaren Anschaffungskosten (monatliche Unterhaltskosten x Vervielfältiger) zum Ansatz kommen.

      Selbstverständlich kann, wenn der Wert der bilanzierten Frau unter den planmäßigen Wertansatz sinkt, eine Teilwertabschreibung notwendig werden. Dabei ist der Teilwert keineswegs nach den Wiederbeschaffungskosten zu schätzen (wer würde schon so etwas wiederbeschaffen), sondern nach dem Einzelveräusserungspreis abzüglich der oft erheblichen Veräußerungskosten. Je nach dem Grad der Verkehrsfähigkeit werden oftmals Abschläge nötig werden.
      In solchen Fällen wird der Bilanzierende oft jäh an eine Vorschrift erinnert, die wesentlicher Bestandteil der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung ist:
      Auch, wenn man sich kaum noch an sie erinnern möchte, muß eine noch nicht liquidierte Frau mindestens mit dem Erinnerungsbuchwert von € 1,00 geführt werden. So hart ist der Gesetzgeber zu Deutschlands Männern!

      Bei jüngeren Frauen kann natürlich auch die Frage der Zuschreibung akut werden, jedoch handelt es sich bei den Ausgaben für Friseur, Kosmetik, Bekleidung, Urlaub etc. stets um Erhaltungsaufwand, der nicht zu aktivieren ist. Nur bei größeren Instandhaltungsaufwendungen (z.B. Liften, andere kosmetische Operationen) hat der sex-te Senat des BFH Herstellungskosten angenommen und eine Zuschreibung verlangt.

      3. Einige Sonderfälle

      Schon vor Jahren wurde entschieden, daß Zuschreibungen wegen bestehender Schwangerschaft unzulässig sind. Nach der Kuh-Kalb-Theorie des BFH ist vielmehr ein dem zusätzlichen Futteraufwand für die Mutter entsprechender Betrag als Anschaffungskosten des Babys anzusetzen.

      Abschließend sei kurz darauf hingewiesen, daß es sich bei Kindern um lebendes Inventar handelt, bei dem Zuschreibungen auch über die Anschaffungskosten hinaus zulässig ist, um überhöhte Gewinnrealisierungen im Jahr des Verkaufs, etwa bei Eheschließung, zu vermeiden.

      Dazu ein Hinweis an Brautväter:

      Dieses Verfahren hilft, eine unerträgliche Besteuerung des Gewinns zu vermeiden, der sonst entstehen würde, da zukünftig keine Verbindlichkeiten mehr für den Unterhalt der Tochter bestehen. Gegebenenfalls kann eine begünstigte Besteuerung des Veräußerungsgewinns nach § 34 EStG in Betracht kommen.

      Zum Schluß noch ein Wort an alle Männer:

      Es finden sich immer noch Bilanzen mit unzulässig aufgeblähtem Vermögen.
      In fast allen Fällen zeigt sich bei näherem Hinsehen, daß das speziell männliche Vermögen (lat.: potentia) aktiviert wurde. Zwar beklagen sich viele Frauen, daß dieses Vermögen im Alltag viel zu selten aktiviert wird, dennoch hat dieses Vermögen in der Bilanz nichts zu suchen, da es sich um immaterielle Werte handelt, die wegen ihrer schwierigen Bewertbarkeit und der Unsicherheit zukünftiger Nutzungsmöglichkeiten nicht bilanzierungsfähig sind, auch wenn manche Männer dieses für ihr wichtigstes Vermögensteil halten.

      Diese Männer sollten sich damit trösten, daß dieses Vermögen auch ohne Bilanzierung einen wesentlichen Teil ihres Eigenkapitals darstellt, und es ist gut, gerade auf diesem Gebiet stille Reserven zu halten.

      :D
      Avatar
      schrieb am 24.08.02 11:31:43
      Beitrag Nr. 2 ()
      liebes finanzamt,

      meine frau stellt eine ausergewoehnliche belastung dar!
      kann ich sie persoenlich bei ihnen absetzen?????
      Avatar
      schrieb am 24.08.02 14:07:39
      Beitrag Nr. 3 ()
      Mein Mann läßt nachfragen, ob jemand von Euch weiß, nach wieviel Jahren die Veräußerung der Ehefrau spekulationssteuerfrei ist?
      Und wie verhält es sich im Falle eines Verlustgeschäfts?

      Gruß, V. :eek:


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