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    Einnahme-Überschußrechnung - 500 Beiträge pro Seite

    eröffnet am 30.08.02 10:40:48 von
    neuester Beitrag 09.09.02 17:43:36 von
    Beiträge: 19
    ID: 626.823
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      Avatar
      schrieb am 30.08.02 10:40:48
      Beitrag Nr. 1 ()
      Ich bin seit zwei Jahren selbständiger Kleingewerbetreibender. Das FA fordert nun eine Einnahme-Überschußrechnung, um meine Vorsteuerabzüge anzuerkennen.

      Wo finde ich im Internet ein entsprechendes Muster, nachdem ich diese vom FA geforderte Berechnung selber erstellen kann.

      Vielen Dank im vorau.

      Freeoftax
      Avatar
      schrieb am 30.08.02 10:48:18
      Beitrag Nr. 2 ()
      Mein gutgemeinter Rat: Geh zu einem Steuerberater, sonst wirst Du mit dem FA nicht glücklich.
      Avatar
      schrieb am 30.08.02 10:54:58
      Beitrag Nr. 3 ()
      JoerAn hat recht.
      Begründung: Allein weil Du diese Frage stellst.

      Folge: Geh lieber zum Steuerberater, dein Zeitaufwand Dich einzuarbeiten ist zu hoch.
      Mfg
      flowtec
      Avatar
      schrieb am 30.08.02 10:55:40
      Beitrag Nr. 4 ()
      Einzig allein eine Einnahmen Ueberschussrechnung zu machen ist nicht so schwer, lerne ich gerade an der Uni. Mit ein paar Buechern geht das schon.
      Aber ich weiss ja nicht wie gross dein Gewerbe ist! Ich habe auch eins, das ist aber so klein, da brauche ich keinen Steuerberater....
      Aber im Internet habe ich keine Ahnung! Such doch mal bei Google.de
      Gruss
      Sugar
      Avatar
      schrieb am 30.08.02 11:03:14
      Beitrag Nr. 5 ()
      ich hatte in 2000 nur Ausgaben und noch keine Einnahmen.
      Brauche ich dazu auch einen StB?
      Vielen Dank für die bisherigen Ratschläge.

      Freeoftax

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      Avatar
      schrieb am 30.08.02 11:04:01
      Beitrag Nr. 6 ()
      ich weiß ja nicht wie das in deutschland ist, aber in Ö.reich kann man einnahmen-ausgabenrechner(dürfte das öst. equvi. sein) nur sein, wenn man nicht über eine betsimmte umsatzgrenze kommt.
      einnahemn-ausgabenrechnen ist im prinzip ganz einfach - funktioniert wie ein kassa-buch, in dem du deinen einnahmen deine ausgaben gegenüberstellst, einen vermerk zu einem beleg machst und diesen aufbewahrtst; natürlich darfst du nur betriebliche einnahmen und ausgaben(!) ansetzten.
      formular gibts i.d.s. dafür eigentlich keines - ist ja nur eine +/- rechnung.
      Avatar
      schrieb am 30.08.02 11:05:50
      Beitrag Nr. 7 ()
      Ich würde schon allein deswegen einen Steuerberater nehmen, weil er gegenüber dem FA eine ganz andere Grösse darstellt, als Du selbst.

      Gerade Deine Situation - nur Ausgaben - ist vielleicht steuerlich so interessant, daß Dir ein Steuerberater sehr nützliche Konstruktionen hinsichtlich Steuergestaltung geben kann...Verlustvortrag usw.
      Avatar
      schrieb am 30.08.02 11:12:53
      Beitrag Nr. 8 ()
      Seit 2 Jahren nur Veluste?
      Geh unbedingt zum Steuerberater. Könnte evtl. passieren, dass das Fa, je nach Art des Gewerbes, Liebhaberei unterstellt, wenn es so weitergeht.
      Avatar
      schrieb am 30.08.02 11:13:09
      Beitrag Nr. 9 ()
      nur ausgaben ?? wie lange ? komplette 12 monate ??

      viel spaß ohne STB !

      und wie schon oben gesagt. an deiner aussage zu ersehen ist das du keinerlei erfahrung mit steuern und fa hast .
      nimm dir nen STB
      Avatar
      schrieb am 30.08.02 11:14:44
      Beitrag Nr. 10 ()
      liebhaberei braucht mind. 3 jahre
      Avatar
      schrieb am 30.08.02 11:15:28
      Beitrag Nr. 11 ()
      @freeoftax

      Also,ich bin auch seit 2 Jahren Einzelunternehmer,die
      Aufstellung die Du meinst,funktioniert am Besten mit einem
      sog. "Amerikanischen Journal". Das ist eine Tabelle inder
      jeder Einnahmen und Ausgabenbereich eine eigene Senkrecht-
      Spalte hat ( auch die Umsatzsteuer). Das funktioniert einwandfrei,und wird problemlos anerkannt!
      Wenn Du willst,schick ich Dir ein Journal als Vorlage,entweder in Apple-works oder als exel.Meld Dich mal per bordmail.

      Ansonsten kann ich dir nur abraten von teuren Büchern,das bringt es nur bei komplizierteren Buchhaltungsverfahren-
      (Bilanzbuchhaltung bei GmbH`s etc.)
      Avatar
      schrieb am 30.08.02 11:18:41
      Beitrag Nr. 12 ()
      @hiro:

      Deswegen schrieb ich ja "wenn es so weitergeht".
      Avatar
      schrieb am 30.08.02 11:22:51
      Beitrag Nr. 13 ()
      ..sorry Rainer

      allerdings schreibt freeoftax, dass er im jahr 2000(!) noch keine einnahmen hatte, damit hab ich vermutet, daß er 2001 breits welche hatte
      Avatar
      schrieb am 30.08.02 11:26:04
      Beitrag Nr. 14 ()
      Ich empfehle auch eine Steuerberater.

      Das Geld was DER kostet, holt er wieder rein, wenn er gut ist ;)

      @freeoftax: Wenn Du hier schon nach Einnahme-Überschussrechnung fragen musst, dann wirst Du dich wundern, was sonst noch auf Dich zukommt ;)

      Mal ne Frage: WAS hast du denn die letzten 2 Jahre gemacht???
      Hast Du geglaubt, das Finanzamt vergißt Dich, oder weil Du nur Verluste machst, brauchst Du nichts abzugeben ;)
      Avatar
      schrieb am 30.08.02 14:26:03
      Beitrag Nr. 15 ()
      Moin!

      Hier eine kleine Hilfe:
      Gewinnermittlung gem. § 4 Abs. 3 EStG für das Kalenderjahr 2001

      A. Einnahmen
      Netto:
      Umsatzsteuer:
      Gesamt:

      B: Ausgaben
      beispielsweise:
      Telefon
      Miete
      Porto
      Wareneingang
      .
      .
      .
      .
      Vorsteuer

      C. Überschuß/Verlust

      Gruß,Dollarking2000
      Avatar
      schrieb am 31.08.02 18:36:46
      Beitrag Nr. 16 ()
      @freeoftax
      Ich bin ja ansonsten wirklich ein Verfechter der Heranziehung von Rechtsanwalt oder Steuerberater, aber wenn Du nur ein Kleingewerbetreibender bist, dann kannst Du die EÜR durchaus locker zu Fuß machen. Genau dafür ist sie ja gedacht.

      Punkt 1:
      Liste Einnahmen und Ausgaben separat mit Nettopreisen (d.h. ohne MwSt.).

      Punkt 2:
      Trenne die Ausgaben in sofort abschreibbare und abzuschreibende; Grenze lag seinerzeit bei 900 DM im Jahr, heutzutage weiss ich nicht (450€?).
      - Die sofort abschreibbaren sind Ausgaben, die (nachher) sofort zu 100% von den Einnahmen abgezogen werden können.
      - Die abzuschreibenden können nur über mehrere Jahre verteilt angesetzt werden, ist z.B. die Laufzeit 5 Jahre, kann man jährlich nur 20% abziehen. Die Laufzeiten sind unterschiedlich, meist 3-5 Jahre.

      Punkt 3:
      Mach aus den mehrjährig abzuschreibenden Ausgaben eine Liste wie folgt:
      Spalte 1 = Kaufgegenstand
      Spalte 2 = Kaufbetrag (netto)
      Spalte 3 = Laufzeit
      Spalte 4 = Restwert Vorjahr bzw. Kaufpreis in erstem Jahr
      Spalte 5 = Jahresabschreibung = Kaufbetrag : Laufzeit
      Spalte 6 = angesetzte Abschreibung (s.u.)
      Spalte 7 = Restwert = (4) - (6)
      Die Summe aus (6) ist die Abschreibungssumme.
      Die angesetzte Abschreibung ist die Jahresabschreibung, wenn der Gegenstand im ersten Halbjahr gekauft wurde, ansonsten die Hälfte, und im letzten Jahr der Abschreibung um 1€ kleiner, so dass in diesem Jahr als Erinnerungswert in (7) immer ein Restwert von 1€ verbleibt.

      Punkt 4:
      Liste auf:
      Zeile 1 = Einnahmen (netto)
      Zeile 2 = Summe aus sofort abbschreibbaren Ausgaben + Abschreibungssumme aus Punkt 3
      Zeile 3 = (1) - (2) ist der Einnahmeüberschuss, auf dessen Basis die EkSt. berechnet wird.
      Wie Du siehst und mancher Arbeitnehmer kaum glaubt, kann dieser Betrag positiv sein, obwohl man noch in den Miesen ist.

      Wenn Du KFZ-Kosten mit einrechnen willst, dann musst Du auch die Einnahmen um die Selbstnutzung erhöhen (1% des Nettolistenpreises pro Monaat + ein x? Cent pro km).

      Das Ganze schreibst Du auf ein Blatt Papier und legst es der EkSt.-Erklärung bei. Das ist alles.
      Avatar
      schrieb am 31.08.02 20:07:50
      Beitrag Nr. 17 ()
      @ Brokateuer
      Nichts für Ungut,aber

      wenn Du schon Tips gibst,dann bitte schön auch solche,auf die der gute Mann vertrauen kann.
      Zu Punkt 2:
      Bei den sofort abzuschreibenden, sogenannten Geringwertigen Wirtschaftsgüter, gibt es eine Wertobergrenze von netto 800DM (410€;), Wertuntergrenze beträgt 100DM.

      Zu den Abschreibungen allgemein:
      Zu sagen,dass die Abschreibungsdauer in der Regel zwischen 3 und 5 Jahren liegt,ist absolut ungenau und hilft nicht weiter.Vielmehr sollten die amtlichen AfA-Tabellen herangezogen werden.Außerdem ist zu berücksichtigen,dass auch die degressive AfA und evtl. sogar Sonderabschreibung in Anspruch genommen werden kann.

      Zu den Kfz-Kosten:
      Ist ein PKW im Betriebsvermögen,so mindern die Aufwendungen(Abschreibungen,Versicherung,Kfz-Steuer,Benzin) den Gewinn.Für PKW,die nach dem 1.4.1999 angeschafft wurden ist nur der halbe Vorsteuerabzug möglich.Das gilt auch für laufende Aufwendungen,in denen Vorsteuer enthalten ist.Die nicht abziehbare Vorsteuer sind dann Betriebsausgaben.
      Für den Privatanteil sind monatlich 1% des Bruttolistenpreises zum Zeitpunkt der Erstzulassung anzusetzen.Wird der PKW auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte(=Betriebsstätte) genutzt, so ist monatlich die Differenz zwischen 0,03% des Bruttolistenpreises x Entfernungskilometer und dem Betrag, der als Werbungskosten abzuziehen wäre(sprich 0,70DM für die ersten 10km,0,80DM für die weiteren Entfernungskilometer) hinzuzurechnen.Ist die Differenz negativ, so ist der Wert mit 0,00DM anzusetzen.

      Ein Tip von mir:
      Am besten Steuerberater kontaktieren und Angebot einholen bezüglich Beratungskosten für die Gewinnermittlung.Wenn es nicht so umfangreich ist,dann sollte das ganze zwischen 350€ und 500€ kosten.

      Gruß vom Dollarking2000
      Avatar
      schrieb am 08.09.02 19:15:57
      Beitrag Nr. 18 ()
      dollarking,

      mit den Abschreibungsarten hast Du schon recht - nur, für einen Kleingewerbetreibenden werden wohl kaum diverse Finessen nennenswerte Verbesserungen liefern - sonst wäre er wahrscheinlich keiner mehr. Ich wollte ja keine Steuerberatung abliefern.

      Grundsätzlich sollte man jedoch wissen, wie sich Abschreibungszeiten auf die Steuerzahlung auswirken, dementsprechend kann man versuchen, die Zeiten länger oder kürzer anzusetzen - das geht, wenn man es begründen kann:

      Bei relativ hohem Einkommen kann man kürzere Laufzeiten wählen, damit reduziert sich das zu versteuernde Einkommen stärker und man zahlt weniger Steuern. Bei relativ kleinem Einkommen kann man längere Laufzeiten wählen und schreibt dann weniger ab, weil es nichts bringt, in den ersten Jahren, solange kaum was übrigg ist, alles abzuschreiben. Weniger als nix kann man nicht zahlen müssen.

      Einmal gewählte Abschreibungszeiten kann man nicht mehr verändern. Man kann aber z.B. noch nicht abgeschriebene Wirtschaftsgüter (z.B. PC) zum (sehr niedrigen) aktuellen Wert verkaufen und den Restwert dann sofort abschreiben.

      Degressive Abschreibung dürfte für einen Kleingewerbetreibenden i.d.R. ohnehin nicht interessant sein.

      Natürlich ist ein StB-Besuch immer angebracht, wenn`s komplizierter wird. Aber für die meisten Kleingewerbetreibenden dürften 300-500 EUR für den StB arg happig sein, und wer sich dann ausrechnen kann, dass er ohnehin keine oder nur wenig EkSt zahlen wird, der kann`s ruhig selbst machen. Dürfen darf er, darauf wollte ich hinaus.

      Gruss

      Brokateur
      Avatar
      schrieb am 09.09.02 17:43:36
      Beitrag Nr. 19 ()
      Hallo!

      Also das mit den Nutzungsdauern beim Anlagevermögen würde ich nicht so auslegen wie Du. Die amtlichen AfA-Tabellen existieren nicht ohne Grund. Sie sind grundsätzlich anzuwenden. Andere Nutzungsdauern (vor allen Dingen kürzere)kann man natürlich ansetzen, nur bei einer Betriebsprüfung darf man sich nicht beschweren, wenn der Prüfer die korrekten ND´s ansetzt.

      Gruß


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